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Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.12.1976, Az.: IV ZR 27/75

Pflichtteilsergänzungsanspruch wegen einer (gemischten) Schenkung; Voraussetzungen des Pflichtteilsergänzungsanspruchs; Voraussetzungen einer gemischten Schenkung; Übergabe eines Landgutes im Wege der vorweggenommenen Erbfolge; Feststellung des Werts eines Landgutes

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.12.1976
Aktenzeichen
IV ZR 27/75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1976, 12948
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Nürnberg - 09.12.1974
LG Regensburg

Fundstelle

  • MDR 1977, 479 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Rentner Karl K., S. Dr. O.-H-Straße ...

Prozessgegner

1. Hausbesitzerin Barbara K., S., A. Straße ...

2. Hausbesitzerin Karolina K., S., A. Straße ...

Amtlicher Leitsatz

Die Vorschrift des § 2312 Abs. 1 BGB findet keine Anwendung, wenn ein Landgut mehreren Erben zu Bruchteilseigentum übergeben worden ist (Ergänzung zu BGH-Urteil vom 21. März 1973 - IV ZR 157/71 - LM BGB § 2325 Nr. 9 - NJW 1973, 995 - FamRZ 1973, 301).

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 15. Dezember 1976
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und
die Richter Professor Johannsen, Dr. Bukow, Dr. Buchholz und Dr. Hoegen
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 9. Dezember 1974 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Beklagten sind Schwestern des Klägers. Die Eltern der Parteien betrieben eine in der Altstadt von S. gelegene kleine Landwirtschaft. Diese wurde nach dem im Jahre 1937 erfolgten Tod des Vaters von der Mutter, den beiden Beklagten und einer im Jahre 1953 verstorbenen weiteren Schwester bewirtschaftet. Am 1. Januar 1958 verpachtete die Mutter den Besitz an die beiden Beklagten, mit Übergabevertrag vom 14. Mai 1959 übertrug sie ihn den Beklagten je zur Hälfte zu Eigentum gegen ein Leibgedinge, die Übernahme einiger öffentlich-rechtlicher Verbindlichkeiten und Baukosten sowie die Abgeltung von Lohnforderungen der Beklagten. Zu dieser Zelt bestand der Besitz aus einem Wohnhaus mit Garten zur Grundstücksgröße von 0,225 ha, aus Ackergrundstücken zur Größe von 1,363 ha, wovon 1 ha an einen Landwirt S. verpachtet war, und weiterem Grundbesitz von 0,3166 ha, zusammen 1,9046 ha. Dieser Besitz wurde - abgesehen von den verpachteten 1 ha - vorwiegend zum Betrieb einer Erwerbsgärtnerei genutzt. Vieh wurde seit dem Jahre 1958 nicht mehr gehalten. Die Grundstücke waren Bauerwartungsland. Der steuerliche Einheitswert betrug 6.800 DM.

2

Die Mutter der Parteien verstarb am 16. Juli 1966, ohne nennenswerten Nachlaß zu hinterlassen. Sie hatte durch Testament vom 30. Oktober 1953 nebst Nachtrag vom 14. Mai 1959 die beiden Beklagten je zur Hälfte als ihre Erben eingesetzt.

3

Der Kläger macht mit der Klage einen Pflichtteilsergänzungsanspruch nach den §§ 2325, 2329 BGB geltend. Er sieht in der Übergabe des Grundbesitzes an die Beklagten eine zumindest gemischte Schenkung. Für die Berechnung seines Pflichtteils legt er den Verkehrswert des Grundbesitzes zugrunde, den er nach Abzug der Verbindlichkeiten auf 342.377,31 DM schätzt. Hiervon hat er 1/8 mit einem Betrag von 42.797 DM eingeklagt. Hilfsweise hat er beantragt, die Beklagten wegen des genannten Betrages zur Duldung der Zwangsvollstreckung in die im einzelnen bezeichneten Grundstücke zu verurteilen.

4

Die Beklagten sind der Ansicht, der Grundbesitz sei als ein Landgut anzusehen und gemäß Bestimmung der Mutter im Übergabevertrag nicht mit dem Verkehrswert, sondern mit dem Ertragswert anzusetzen. Dieser betrage 54.000 DM. Die mit dem Übergabevertrag zu erbringenden Gegenleistungen überstiegen diesen Ertragswert um ein Vielfaches. Bewerte man sie jedoch mit dem in der Kostenrechnung des Notars eingesetzten Betrag von 43.000 DM, so betrage der Wert der Schenkung 11.000 DM und der Pflichtteil des Klägers 1.400 DM. Auf diesen Pflichtteil müsse sich der Kläger Vorempfänge in Höhe von mindestens in bar erhaltenen 1.500 DM anrechnen lassen, so daß er keinen Ergänzungsanspruch mehr habe. Im übrigen betrage der Verkehrswert höchstens 171.011 DM. Dem stünden Gegenleistungen der Beklagten aus dem Übergabevertrag in Höhe von insgesamt 230.214,06 DM gegenüber.

5

Das Landgericht hat die Beklagte aufgrund des § 2329 BGB verurteilt, die Zwangsvollstreckung in die im einzelnen bezeichneten Grundstücke je wegen eines Betrages von 11.013 DM nebst Zinsen zu dulden; die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat in Änderung des landgerichtlichen Urteils die Klage abgewiesen und die vom Kläger erhobene Anschlußberufung zurückgewiesen, mit der er die Verurteilung der Beklagten zur Duldung der Zwangsvollstreckung wegen eines Betrages von je 15.446 DM nebst Zinsen verlangt hat.

6

Mit der Revision verlangt der Kläger die Verurteilung der Beklagten gemäß seinen im Berufungsrechtszug gestellten Anträgen.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision des Klägers mußte Erfolg haben.

8

Der vom Kläger geltend gemachte Pflichtteilsergänzungsanspruch setzt voraus, daß in der Übertragung des Besitzes seitens der Erblasserin an die beiden Beklagten gemäß Übergabevertrag vom 14. Mai 1959 eine Schenkung zu sehen ist (§ 2325 BGB). Da sich die Beklagten in dem Vertrag zu Gegenleistungen verpflichtet haben, kommt nur eine sogenannte gemischte Schenkung in Betracht. Ob und wie weit eine solche vorliegt, hängt in erster Linie von dem Wert des Besitzes und der Gegenleistungen zur Zeit der Übergabe ab. Hierfür ist wiederum von Bedeutung, ob der Besitz als Landgut anzusehen und ob demzufolge für die Berechnung des Pflichtteils nach § 2312 BGB der Ertragswert und nicht der Verkehrswert maßgebend ist. Die Vorschrift des § 2312 BGB ist auch dann anzuwenden, wenn der Erblasser das Anwesen bereits zu seinen Lebzeiten im Wege vorweggenommener Erbfolge übergeben hat und gegen den Übernehmer Pflichtteilsergänzungsansprüche nach den §§ 2325, 2329 BGB erhoben werden (BGH NJW 1964, 1323 und 1414).

9

Im Gegensatz zum Landgericht hat das Berufungsgericht angenommen, der fragliche Besitz sei zur Zeit der Übergabe an die Beklagten ein Landgut gewesen. Es hat hierzu ausgeführt, das übernommene Anwesen habe eine landwirtschaftliche und gärtnerische Nutzungsfläche von 1,9046 ha gehabt. Diese Fläche habe ausgereicht, um aus den Erträgen eine Familie zu versorgen. Daß die Grundfläche nicht nur landwirtschaftlich, sondern auch gärtnerisch genutzt worden sei, schließe nicht aus, das Anwesen als ein Landgut anzusehen, ebensowenig, daß im Zeitpunkt der Übergabe eine Fläche von 1 ha an einen Landwirt verpachtet gewesen sei. Die für einen landwirtschaftlichen Betrieb erforderlichen Wirtschaftsgebäude, Scheune, Großviehstall, Geräte- und Maschinenschuppen, seien vorhanden gewesen. Wenn im Jahre 1959 kein Großvieh mehr vorhanden gewesen sei, so habe auch dadurch das Anwesen den Charakter des Landguts nicht verloren. Auch die Tatsache, daß das Anwesen im Stadtgebiet von S. liege und möglicherweise Bauerwartungsland gewesen sei und der Verkehrswert den landwirtschaftlichen Ertragswert um ein Mehrfaches überschritten habe, schließe nicht aus, den Besitz als Landgut anzusehen; der gegenteiligen Auffassung des OLG Stuttgart NJW 1967, 2410 sei nicht zu folgen.

10

Es kann dahinstehen, ob diesen Ausführungen beizutreten ist. Bedenken könnten sich daraus ergeben, daß es sich um einen verhältnismäßig kleinen Besitz von rd. 1,9 ha handelte und dieser nur zum Teil eigengenutzt wurde, während 1 ha an einen Landwirt verpachtet worden war. Die Verpachtung eines Besitzes nimmt diesem zwar nicht ohne weiteres den Charakter eines Landguts. Doch könnte bei einer Teilverpachtung etwas anderes gelten, wenn durch diese die einheitliche Bewirtschaftung des Besitztums aufgehoben ist. Hinzu kommt hier, daß, wenn die dahingehenden Behauptungen des Klägers zutreffen sollten, wenige Jahre nach der Übergabe des Besitzes an die Beklagten Landverkäufe zu Verkehrswertpreisen vorgenommen worden sind, nämlich im Jahre 1964 der Verkauf von 4.650 qm zu einem Preis von 148.000 DM und im Jahre 1970 ein Landverkauf für 65.000 DM, und außerdem neben dem Wohnhaus ein Laden errichtet worden ist, in dem sich zur Zeit ein Elektrogeschäft befindet, und auf einer weiteren Parzelle eine Tankstelle erbaut worden ist. Für die Entscheidung der Frage, ob ein Besitztum als Landgut anzusprechen ist, sind zwar die Verhältnisse zur Zeit des Erbfalls oder der Besitzübertragung durch vorweggenommene Erbfolge maßgebend. Doch können spätere Vorgänge Rückschlüsse darauf zulassen, ob zu der maßgeblichen Zeit der Besitz noch zum dauernden Betrieb der Landwirtschaft geeignet und bestimmt war, d.h. ob noch die Absicht bestand, ihn dauernd unverändert als landwirtschaftliche Einheit beizubehalten (BGH NJV 1964, 1414, 1416 zu 4). Das könnte hier im Hinblick auf die angeführten weiteren Verwertungen des Grundbesitzes in Verbindung mit den sonstigen Umständen (Kleinbetrieb mit gewerblicher Nutzung als Gärtnerei, Bauerwartungsland) fraglich sein.

11

Entscheidend gegen die Anwendung des § 2312 BGB spricht hier aber ein anderer, von der Revision mit Recht hervorgehobener Gesichtspunkt. Voraussetzung für die Anwendung des § 2312 BGB ist, daß dann, wenn der Erblasser mehrere Erben hinterläßt, einer von ihnen das Recht hat, ein zum Nachlaß gehörendes Landgut zu übernehmen, und von diesem Recht Gebrauch gemacht hat. Hieran fehlt es, wenn das Landgut einer Erbengemeinschaft anfällt, ohne daß einem der Erben ein Übernahmerecht zusteht, oder, wenn das Landgut, wie im vorliegenden Fall, mehreren Erben im Wege vorweggenommener Erbfolge zu Bruchteilseigentum übergeben worden ist. Für diese Fälle versagt der Schutzgedanke der Vorschrift. Dieser besteht darin, das Landgut in seinem Bestand zu erhalten und mittels Anpassung der Pflichtteilsansprüche an den Ertragswert zu vermeiden, daß seine Wirtschaftlichkeit durch die Belastung mit diesen Ansprüchen gefährdet wird. Ebenso, wie dieser Zweck entfällt, wenn das Landgut schon bei Eintritt des Erbfalls unter mehrere Bruchteilseigentümer aufgeteilt war (so die Entscheidung des erkennenden Senats vom 21.3.1973 - IV ZR 157/71 in LM BGB § 2325 Nr. 9 - NJW 1973, 995 - FamRZ 1973, 301 zu 3 a), entfällt er auch, wenn das Landgut aufgrund testamentarischer Anordnung oder zufolge eines Übergabevertrages auf mehrere Erben oder Übernehmer zu Bruchteilseigentum übergeht. Vereinbaren die Erben, das Landgut gemeinschaftlich zu bewirtschaften oder tun sie dies tatsächlich, so ist das eine in ihrem Belieben stehende, jederzeit abänderbare Maßnahme, die nichts an der rechtlichen Aufteilung des Besitzes ändert. Würde trotz einer solchen Aufteilung des Besitzes die Anwendbarkeit des § 2312 BGB angenommen, so würde das nicht nur Wortlaut und Zweck dieser Vorschrift zuwiderlaufen, sondern auch, worauf die Revision zutreffend hinweist, die Möglichkeit einer nicht gerechtfertigten oder gar mißbräuchlichen Benachteiligung einzelner Pflichtteilsberechtigter eröffnen, indem der Erblasser einen Hof unter Übergehung eines Erben auf die übrigen Erben mit der Folge aufteilen könnte, daß dem übergangenen Erben auch in diesem Falle nur der gemäß § 2312 BGB geminderte Pflichtteilsanspruch zustehen würde. Die Vorschrift des § 2312 BGB kann daher vorliegendenfalls keine Anwendung finden.

12

Demzufolge muß hier die Bewertung des von den Beklagten übernommenen Grundbesitzes für die Berechnung des Pflichtteils des Klägers nicht nach dem Ertragswert, sondern nach dem Verkehrswert erfolgen und hiernach festgestellt werden, ob und in welcher Höhe dem Kläger ein Pflichtteilsergänzungsanspruch zusteht. Dieserhalb war die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Dr. Grell
Johannsen
Dr. Bukow
Dr. Buchholz
Dr. Hoegen