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Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.12.1976, Az.: 3 StR 432/76 (S)

Anforderungen an die Vorbereitung eines Sprengstoffdelikts; Vergehen gegen das Kriegswaffengesetz; Anforderungen an die vorschriftsmäßige Besetzung der Strafkammer

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.12.1976
Aktenzeichen
3 StR 432/76 (S)
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1976, 12211
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Frankfurt am Main - 20.02.1975

Fundstellen

  • MDR 1977, 328-329 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1977, 540 (Volltext mit amtl. LS)
  • NStZ 1981, 297

Verfahrensgegenstand

Vergehen gegen das Kriegswaffengesetz u.a.

Prozessgegner

1. Journalisten Yildirim D. aus F., geboren am ... 1943 in A. (Türkei).

2. Dreher Himmet S. aus K., geboren am ... 1949 in T. (Türkei).

Amtlicher Leitsatz

Auch bei der Vorbereitung eines Sprengstoffdelikts nach § 311 b Abs. 1 Nr. 2 StGB - nicht nur bei Nr. 1 - muß die in Aussicht genommene Tat in der Vorstellung des Täters in ihren Grundzügen Gestalt angenommen haben.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 15. Dezember 1976,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt,
die Richter am Bundesgerichtshof Albrecht, Mayer, Neifer, Dr. Schauenburg, Träger als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Johannes ... für den Angeklagten D.,
Rechtsanwalt Rupert von P. für den Angeklagten S. als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt/Main vom 20. Februar 1975 werden verworfen.

Jedoch wird der Entscheidungssatz des angefochtenen Urteils im Schuldspruch gegen den Angeklagten S. und im Ausspruch über die Sicherungsmaßnahme dahin geändert, daß

  1. 1.

    S. eines Vergehens gegen das Kriegswaffengesetz in Tateinheit mit einem Vergehen gegen das Waffengesetz und einem solchen gegen das Sprengstoffgesetz schuldig ist (§ 2 Abs. 2, § 3 Abs. 2, § 16 Abs. 2 Nr. 2 und 5 Kriegswaffengesetz, §§ 28 Abs. 1, 29 Abs. 1, 35 Abs. 1, 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Waffengesetz, § 30 Abs. 2 Nr. 5 Sprengstoffgesetz, § 52 StGB),

  2. 2.

    zwei Maschinenpistolen, 670 Gramm Trinitrotoluol, zwei Selbstladepistolen Beretta, 46 Patronen 9 mm und 13 Patronen 6,35 mm, eine Selbstladepistole Walther 7,65 mm mit acht Patronen, 20 Sprengkapseln, eine Zündschnur 1,28 Meter und ein gefälschter Schweizer Reisepaß eingezogen werden.

Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten durch sie entstandenen ausscheidbaren notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten D. wegen Urkundenfälschung und Vergehens gegen das Waffengesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten, den Angeklagten S. wegen Vorbereitung eines Sprengstoffverbrechens in Tateinheit mit Vergehen gegen das Waffengesetz und das Kriegswaffengesetz ebenfalls zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt und eine Reihe von Gegenständen, insbesondere Waffen, Munition, Sprengstoff und einen gefälschten Reisepaß eingezogen. Gegen dieses Urteil wenden sich sowohl die Angeklagten wie auch die Staatsanwaltschaft mit der Revision. Sämtliche Beschwerdeführer bemängeln die Verletzung von Verfahrens- und sachlichrechtlichen Vorschriften. Keines der Rechtsmittel hat Erfolg.

2

I.

Die Revision des Angeklagten D.

3

1.

Die Strafkammer war entgegen der Meinung der Revision nicht vorschriftswidrig besetzt (§ 338 Nr. 1 StPO).

4

Zur Frage der Entbindung eines Schöffen vom Sitzungsdienst hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 8. Dezember 1976 - 3 StR 363/76 (zur Veröffentlichung vorgesehen) bereits ausgeführt:

"Allerdings muß bei der Prüfung der Frage, ob ein Schöffe verhindert ist (§ 54 GVG), ein strenger Maßstab angelegt werden. Bedeutung und Gewicht des Schöffenamtes verlangen, daß der Schöffe berufliche und private Interessen zurückstellt, wenn und soweit es ihm möglich und zumutbar ist (vgl. BGH NJW 1967, 165; OLG Hamburg JR 1971, 341). Das bedarf besonderer Betonung in einer Zeit schwindender Bereitschaft, für das Gemeinwesen Opfer zu bringen, und in einer Zeit, in der die mit der Dienstleistung als Schöffe verknüpften Beschwernisse bis zur persönlichen Gefährdung reichen können.

Andererseits sind bedeutsame Unterschiede zwischen beruflichen Abhaltungsgründen und einem beabsichtigten Urlaub nicht zu verkennen. In der Wahrnehmung einer beruflichen Aufgabe wird sich der Schöffe nicht selten vertreten lassen können; häufig wird es sich dabei auch um eine verhältnismäßig kurzfristige Abhaltung handeln, die verschoben oder der durch eine Unterbrechung der Verhandlung (§ 229 StPO) Rechnung getragen werden kann. Das erstere scheidet beim Urlaub schlechthin, das letztere in aller Regel aus. Bei Berufstätigen ist der Urlaub fast immer zeitlich in einen betrieblichen Urlaubsplan eingebunden, bei Hausfrauen vom Urlaub des Ehemannes und gegebenenfalls von den Schulferien abhängig. Seine Verlegung kann erhebliche Schwierigkeiten mit Reisebüro oder Quartierwirt zur Folge haben. Die Annahme, es entspreche allgemeinerÜbung, daß die Verhinderung eines Schöffen durch Urlaub als triftiger Grund gemäß § 54 GVG angesehen wird (so OLG Braunschweig NJW 1965, 1240), mag freilich in dieser uneingeschränkten Form Zweifeln begegnen. Auch bei einem auf Urlaub gestützten Entbindungsantrag können Rückfragen und Nachforschungen geboten sein, etwa wenn der Schöffe während des Geschäftsjahres bereits wegen - eines nicht nur ganz kurzen - Urlaubs von der Dienstleistung befreit worden war oder wenn ein Anhaltspunkt dafür besteht, daß er sich der Teilnahme an der Verhandlung zu entziehen versucht. So lag es indessen im vorliegenden Falle ersichtlich nicht".

5

Dasselbe gilt auch hier. Danach ist die Vorsitzende der Strafkammer nicht von einem zu weiten Begriff des Hinderungsgrundes ausgegangen, als sie den Schöffen F. auf dessen Mitteilung, daß er sich zur fraglichen Zeit im Urlaub befinde und diesen mit Rücksicht auf sein Schöffenamt schon einmal verschoben habe, von der Mitwirkung an der Verhandlung entband. Die Glaubwürdigkeit seines Vorbringens zu beurteilen, war allein Sache der Vorsitzenden; sie überschritt ihr pflichtgemäßes Ermessen nicht dadurch, daß sie es ohne weitere Prüfung zugrunde legte (vgl. BGH, Urt. vom 11. Mai 1976 - 1 StR 612/75 S. 5). Daß der Schöffe von sich aus in jedem Falle darzulegen habe, daß und warum eine Verlegung des Urlaubs nicht möglich ist, kann nicht anerkannt werden.

6

Was die Entbindung des Schöffen Fr. angeht, so treffen bereits die tatsächlichen Voraussetzungen nicht zu, an welche die Revision ihre Beanstandung knüpft. Der Schöffe hatte mitgeteilt, daß er durch die Dienstleistung in einer bereits begonnenen Schwurgerichtsverhandlung an der Mitwirkung in der vorliegenden Sache verhindert sei. Er ist danach fraglos zu Recht von der Teilnahme freigestellt worden.

7

Die Rüge, es seien nicht die "nächstbereiten" Hilfsschöffen herangezogen worden, ist schon nicht in einer der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechenden Form erhoben, im übrigen auch sachlich unzutreffend.

8

2.

Die sachlichrechtlichen Angriffe der Revision sind offensichtlich unbegründet. Das gilt auch für die Verurteilung wegen Urkundenfälschung. Diese war zwar noch nicht beendet; die Tatbestandsmerkmale des § 267 StGB waren aber bereits mit dem Einfügen eines Lichtbilds verwirklicht, das nicht denjenigen darstellte, der in dem Paß als Inhaber bezeichnet war.

9

II.

Die Revision des Angeklagten S.

10

1.

Dieser Angeklagte bemängelt ebenfalls die - seiner Ansicht nach nicht ordnungsmäßige - Besetzung des Gerichts (§ 338 Nr. 1 StPO), und zwar mit (wörtlich) demselben Vorbringen wie der Angeklagte D.. Dazu kann auf die Ausführungen zur Revision dieses Angeklagten (oben I 1) verwiesen werden.

11

2.

In sachlichrechtlicher Hinsicht bestehen allerdings gegen die Anwendung des § 311 b Abs. 1 Nr. 2 StGB auf das Verhalten des Angeklagten durchgreifende Bedenken. Das Landgericht hat nicht festzustellen vermocht, daß der Plan eines mit Hilfe der beim Angeklagten vorgefundenen Sprengmittel durchzuführenden Explosionsdelikts bereits greifbare Gestalt angenommen und S. darum gewußt hätte. Es hält eine solche Feststellung auch nicht für erforderlich, um zur Annahme einer Vorbereitung im Sinne der Vorschrift gelangen zu können. Dem kann indes nicht beigetreten werden. Es ist herrschende Meinung, daß die in Aussicht genommene Tat auch hinsichtlich des Angriffsziels und des Zeitpunkts, nicht nur - wie hier - hinsichtlich der Angriffsmittel, "bis zu einem gewissen Grade" (Dreher, StGB 36. Aufl., § 311 b Rdn 8), "in ihren wesentlichen Umrissen" (Cramer in Schönke/Schröder, 18. Aufl., Rdn 9) feststehen muß (ebenso Lackner, StGB 10. Aufl., Anm. 3, vgl. auch § 149 Anm. 4; Mösl in LK 9. Aufl., § 311 a a.F. Rdn 9). Dafür spricht die von §§ 149, 275 StGB abweichende Fassung "zur Vorbereitung" mit dem darin enthaltenen finalen Element, und mit Recht weist die Bundesanwaltschaft darauf hin, daß andernfalls für den Auffangtatbestand des § 30 Abs. 2 Nr. 5 des Sprengstoffgesetzes 1969 (ab 1. Juli 1977 § 40 Abs. 1 Nr. 4 des Sprengstoffgesetzes 1976) kaum ein Anwendungsbereich bliebe. Dieser Auslegung der Vorschrift läßt sich nicht mit dem BayObLG (NJW 1973, 2038) entgegenhalten, daß im Gegensatz zu § 311 b Abs. 1 Nr. 1 StGB bei der die Vorbereitung eines Sprengstoffdelikts betreffenden Nr. 2 das Wort "bestimmt" fehlt. Während es im Rahmen der Nr. 1, die bereits das Unternehmen mit Strafe bedroht, zur Eingrenzung erforderlich ist, wie das BayObLG (a.a.O.) selbst hervorhebt, bedarf es seiner bei der Nr. 2 deshalb nicht, weil eine "Straftat" oder eine "mit Strafe bedrohte Handlung" in derartigem Gesetzeszusammenhang schon immer als eine in der Vorstellung des Vorbereitenden konkretisierte Tat verstanden wurde (vgl. den Hinweis bei Dreher a.a.O. auf § 30 StGB und die dortige Rdn 7, ferner zur Vorgängervorschrift Schwarz/Dreher, StGB 30. Aufl., § 49 a Anm. 2 D).

12

Verwirklicht ist somit nicht der Tatbestand des § 311 b StGB, sondern derjenige des § 30 Abs. 2 Nr. 5 des Sprengstoffgesetzes 1969.

13

Den Schuldspruch kann der Senat selbst in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPOändern; der Angeklagte hätte sich auf einen entsprechenden Hinweis gemäß § 265 Abs. 1 StPO ersichtlich nicht anders als geschehen verteidigen können. Der Strafausspruch kann bestehen bleiben. Das Landgericht hat sowohl hinsichtlich des Vergehens nach § 311 b StGB wie auch des Verstoßes gegen das Waffengesetz einen minderschweren Fall angenommen und die Strafe demzufolge aus § 16 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen (Kriegswaffengesetz) als der Bestimmung mit der schwersten Strafdrohung geschöpft. Überdies betrifft der Austausch des § 311 b StGB gegen § 30 Abs. 2 Nr. 5 des Sprengstoffgesetzes lediglich die rechtliche Einordnung und berührt die Schwere der Schuld und deren Umfang nicht. Der Senat ist bei dieser Sachlage überzeugt, daß der Tatrichter auch vom Boden der nunmehrigen rechtlichen Würdigung aus keine geringere Strafe verhängt haben würde.

14

III.

Die Revision der Staatsanwaltschaft

15

1.

Die Beschwerdeführerin beanstandet die fehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrags. Die Rüge ist jedoch nicht in einer der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechenden Form erhoben. Die Angaben zu einer Verfahrensrüge müssen so gehalten sein, daß das Revisionsgericht ohne Zuhilfenahme weiterer Unterlagen prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen werden (BGHSt 3, 213; 22, 169). An diesem Erfordernis der Schlüssigkeit der Begründung fehlt es hier. Dabei mag viel dafür sprechen, daß das Beschlagnahmeverbot des § 97 Abs. 1 StPO auch bei unfreiwilligem Gewahrsamsverlust endet (so Kleinknecht, StPO 32. Aufl., § 97 Anm. 3 D; Müller/Sax, StPO 6. Aufl., § 97 Anm. 2 c bb). Es besteht indessen fort, wenn das vom Verteidiger herrührende Schriftstück in der Hand des Beschuldigten ist (BGH LM § 148 Nr. 1 = NJW 1973, 2035). Im vorliegenden Falle teilt die Beschwerdeführerin nichts näheres darüber mit, auf welchem Wege sie als Ermittlungsbehörde in den Besitz des Vermerks gelangt ist. Es bleibt die Möglichkeit offen, daß es - dann wäre der ablehnende Beschluß des Landgerichts im Ergebnis richtig - bei dem Angeklagten S. sichergestellt wurde. Zwar sagt die Revision, die Notiz sei in Frankfurt gefunden worden; dort wurde aber auch S. festgenommen.

16

Danach kann dahinstehen, ob das Urteil anders hätte ausfallen können, wenn das Schriftstück verlesen worden wäre. Das erscheint deshalb keineswegs zweifelsfrei, weil auch das Urteil davon ausgeht, daß der Angeklagte S. seinen Landsmann A. "für einen türkischen Patrioten mit der gleichen politischen Einstellung gehalten hat wie er sie selbst vertrat" (UA S. 13), ihm also Vertrauen entgegenbrachte, und weil S. noch bei der Unterrichtung seines Verteidigers frei von der Befürchtung gewesen sein mochte, einem agent provocateur aufgesessen zu sein.

17

2.

Mit der Sachbeschwerde macht die Staatsanwaltschaft geltend, die Strafkammer habe die Prüfung der Frage, ob die Zwecke oder die Tätigkeit der "P." (P.) auf die Begehung von Straftaten gerichtet war, in fehlerhafter Weise auf die Beschaffung und den Transport von Waffen beschränkt. In der Behandlung dieser Frage ist indessen kein Rechtsfehler zu finden. Das Verhalten des Angeklagten D. gegenüber Dr. G., von dem schon gar nicht feststeht, ob es die Merkmale einer strafbaren Handlung erfüllte, scheidet als Straftat, deren Begehung die P. anstrebte oder die jedenfalls Gegenstand ihrer regelmäßigen Tätigkeit war, von vorneherein aus. Dafür, daß sich D. die Pistole und den gefälschten Paß in Verfolgung der Zwecke der P. - nicht nur bei Gelegenheit seiner Tätigkeit für sie - verschafft haben könnte, ergibt das Urteil keine greifbaren Anhaltspunkte; eine derartige Annahme lag nicht in solchem Maße nahe, daß in dem Fehlen einer ausdrücklichen Erörterung ein rechtlicher Mangel zu erblicken wäre. Noch entfernter liegt die Möglichkeit, daß die Tätigkeit der P. in - mehr oder minder fortgesetzten - Verstößen gegen das Ausländergesetz bestanden haben könnte.

18

Was den Angeklagten S. betrifft, so spricht die Tatsache, daß er von A. darüber nicht getäuscht worden ist, was er beförderte, nicht entscheidend dagegen, daß A. möglicherweise in anderem Auftrag als dem der P. handelte. Mit der Möglichkeit, daß sich S. Kenntnis vom Inhalt des Koffers und der Pakete verschaffen würde, mußte gerechnet werden. Allenfalls könnte der Umstand, daß der Angeklagte das Begehren A. anscheinend ohne Überraschung aufnahm, darauf hindeuten, daß er der P. eine bewaffnete Aktion zutraute. Auch dem käme indes kein solches indizielles Gewicht für eine Betätigung der P. als kriminelle Vereinigung zu, daß das Fehlen einer ausdrücklichen Auseinandersetzung damit im Urteil als Rechtsfehler angesehen werden müßte.

19

Auch im übrigen bekämpft die Beschwerdeführerin lediglich die Beweiswürdigung des Tatrichters, in die das Revisionsgericht nur ganz ausnahmsweise und nur unter Voraussetzungen eingreifen kann, die hier nicht gegeben sind.

20

3.

Außer der notwendigen Änderung des Schuldspruchs gegen den Angeklagten S. bedarf der Urteilsspruch hinsichtlich der Sicherungsmaßnahme der Ergänzung. Die Anordnung muß die einzuziehenden Sachen so weit kennzeichnen, daß bei den Beteiligten und bei der Vollstreckungsbehörde Klarheit über den Umfang der Einziehung herrscht (BGHSt 8, 205, 211/212; 9, 88). Dazu genügt nicht ein Hinweis auf die "sichergestellten" Gegenstände.

Schmidt
Mayer
Neifer
Dr. Schauenburg
Träger