Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.12.1976, Az.: 1 StR 568/76
Heimtückischer Mord aus niedrigen Beweggründen; Vorliegen des Affektzustandes einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung; Zustand höchster Erregung als tiefgreifende Bewusstseinsstörung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.12.1976
- Aktenzeichen
- 1 StR 568/76
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1976, 12210
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Regensburg - 26.03.1976
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Mord
Prozessgegner
Polizeiobermeister Werner Me. aus Be., geboren am ... 1942 in A. (CSSR).
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 14. Dezember 1976,
an der teilgenommen haben:
Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Dr. Pfeiffer,
die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mösl, Pikart, Dr. Woesner als beisitzende Richter,
Erster Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ... als Verteidiger,
Rechtsanwalt ... als Vertreter der Nebenkläger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 26. März 1976 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Nürnberg-Fürth zurückverwiesen.
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten von der Anklage des Mordes freigesprochen. Die Anklage legt ihm zur Last, er habe am 12. April 1975 Frau Gisela Z., zu der er intime Beziehungen unterhalten habe, aus niedrigen Beweggründen und heimtückisch durch mehrere Revolverschüsse getötet. Er habe auf seine Geliebte nachts in einem Hinterhalt gelauert und sie sodann in hemmungsloser Eifersucht erschossen, weil sie kurz zuvor in einer Bar in seiner Gegenwart mit einem unbekannten Mann getanzt habe.
Das Schwurgericht hat den in der Anklage behaupteten Sachverhalt im wesentlichen festgestellt. Es hat sich jedoch außer Stande gesehen, den Angeklagten zu verurteilen, weil es nicht ausschließen konnte, daß beim Angeklagten zur Tatzeit infolge eines Affektzustandes eine tiefgreifende Bewußtseinsstörung vorlag, die sein Einsichts- und Hemmungsvermögen aufhob.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit den Rügen der Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
I.
Rechtlichen Bedenken begegnet bereits die Begründung, mit der das Schwurgericht den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Vernehmung eines weiteren Sachverständigen abgelehnt hat (BGHSt 3, 169, 174). Es kann jedoch dahingestellt bleiben, ob und inwieweit die Verfahrensrügen begründet sind, da die Sachrüge durchgreift.
II.
Das angefochtene Urteil kann keinen Bestand haben, weil offen geblieben ist, zu welchem Zeitpunkt der Angeklagte den Entschluß zur Tötung der Frau Z. faßte, und weil die Feststellungen zur Frage des etwaigen Verschuldens des Angeklagten am Zustandekommen des Affektes nicht ausreichen.
1.
Die Revision weist mit Recht darauf hin, daß nach den insoweit unklaren Feststellungen zwischen letztem Impuls und Affektentladung eine Stunde und 20 Minuten vergangen sein können. Selbst wenn diese Zeitspanne geringer war (etwa eine Stunde), so schloß sie doch den Aufbruch der Tischrunde einschließlich des Bezahlens die "sehr langsame" Fahrt der Frauen zum Wohnhaus des Opfers, den etwaigen Fußweg des Angeklagten zu seiner Wohnung, um den Revolver zu holen, und das Lauern des Angeklagten in Wartestellung ein (UA S. 11).
Da Feststellungen zum Zeitpunkt des Tatentschlusses fehlen, bleibt die Möglichkeit offen, daß der Angeklagte sich während der Vorbereitungen zur Tat entschloß, als er noch zurechnungsfähig war. Faßte er den Entschluß zur Tötung noch bei vorhandener Zurechnungsfähigkeit und begann er mit der Tatausführung (Einnahme der Lauerstellung) noch vor Eintritt der Zurechnungsunfähigkeit, so kann er wegen vollendeten Tötungsdelikts bestraft werden, wenn der spätere Tatablauf, der in die Phase der Zurechnungsunfähigkeit fällt, in den wesentlichen Teilen der ursprünglichen Vorstellung entsprach (BGHSt 23, 133, 135; ähnlich der actio libera in causa). Der Angeklagte selbst behauptet eine Erinnerungslücke nur für die Zeit der Schußabgabe (UA S. 24, 34).
2.
Die Frage des etwaigen Verschuldens des Angeklagten am Zustandekommen des Affektes bedarf eingehenderer Erörterung, als dies im angefochtenen Urteil geschehen ist,
a)
Die Annahme, daß auch ein sogenannter protrahierter Affekt die Zurechnungsfähigkeit ausschließen kann, ist nicht schlechthin rechtlich zu beanstanden.
In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist seit langem anerkannt, daß eine tiefgreifende Bewußtseinsstörung im Sinne des § 20 StGB in seltenen Fällen gegeben sein kann, wenn ein Mensch ohne geistige oder seelische Dauerschäden ausschließlich durch den Höchstgrad seiner Erregung in eine Lage gerät, in der er gänzlich die Selbstbesinnung und die Fassung verliert (BGHSt 11, 20, 23 m. Nachw.). Die Rechtsprechung übersieht dabei nicht die Gefahr, daß sich Angeklagte gerade in Fällen schwerster Kriminalität allzu leicht darauf berufen können, sie hätten in einem Zustand höchster Erregung und demgemäß völligen Ausschlusses ihrer Zurechnungsfähigkeit gehandelt (BGH a.a.O. S. 25). Dem "wie ein Blitz aus heiterem Himmel" wirkenden Affektausbruch soll nach neueren Erkenntnissen der psychiatrischen Wissenschaft unter bestimmten Voraussetzungen der protrahierte Affekt gleichgestellt werden können (de Boor, Bewußtsein und Bewußtseinsstörungen 1966 S. 101 m. Nachw.). Einige Autoren bejahen einen "rational organisierten Affekt, eine kriminologisch wichtige Gruppe, bei der der Verstand nur Organisator des Affektes ist, nicht aber die besonnene Distanz und Projektion auf die Lebenssituation überhaupt und auf Recht und Unrecht realisiert" (de Boor a.a.O.). Auch wenn diese Lehre in Teilen des psychiatrischen Schrifttums auf Ablehnung oder Zurückhaltung stößt, kann dem Tatrichter aus Rechtsgründen nicht verwehrt werden, sich anhand eines ausführlichen Gutachtens von ihrer Richtigkeit und von der Anwendungsmöglichkeit auf den zur Entscheidung stehenden Fall zu überzeugen.
b)
Das angefochtene Urteil läßt aber eine Auseinandersetzung mit wesentlichen Gesichtspunkten vermissen.
Die Rechtsprechung verlangt aus Gründen der Rechtssicherheit, daß ein geistig gesunder Mensch seine Leidenschaften und Erregungszustände im Rahmen des Möglichen beherrscht, weil die strafrechtliche Verantwortlichkeit sonst in unerträglichem Umfang beseitigt würde (vgl. Pfeiffer/Maul/Schulte, StGB § 51 Anm, 4 m. Nachw.). "Wer hemmungslos einer Neigung zu heftigen Entladungen nachgibt, obwohl er sie durch vernünftige Selbstzügelung bekämpfen könnte, verschuldet dadurch eine seelische Fehlentwicklung. Ihm muß schon aus rechtspolitischen Gründen seine Pflicht und Fähigkeit zur Selbstzügelung entgegengehalten werden" (BGH MDR 1953, 146). Der Schuldvorwurf geht dahin, daß der Täter den im Tatzeitpunkt schuldausschließenden Affekt während der Entstehung, also noch vor seiner Tat, durch ihm mögliche Vorkehrungen nicht vermieden hat (Rudolphi-Horn-Samson-Schreiber, StGB SK § 20 Rdn. 12; a.A. Dreher, StGB 36. Aufl. § 20 Rdn. 10). Die von der Rechtsprechung als unerläßlich angesehenen Anforderungen gelten in verstärktem Maße für den protrahierten Affekt, bei dem zwischen Tatanlaß und Tat eine erhebliche Zeitspanne liegen kann.
Das Schwurgericht stellt dazu lediglich fest, für den Angeklagten seien seine charakterliche Veranlagung und die "komplexhafte Entwicklung in Richtung auf die Tat" nicht erkennbar gewesen. Er habe eine hochgradige Affektlage aus nichtigem Anlaß und die Gefährlichkeit dieses Zustandes nicht vorhersehen können (UA S. 15).
Diese Erörterung reicht nach Lage der Dinge nicht aus.
Bei der Länge der Zeit, die zwischen dem Affektimpuls und der Affektentladung lag, bedurfte der Erörterung, was der Angeklagte, ein geistig gesunder Mensch, bei dem Affektstau durch depressive Verstimmung empfand, während er bereits die ausführlichen Vorkehrungen zur Tat traf, ob er die zunächst aufkeimende und dann aufwallende Erregung bemerkte und was er in der erheblichen ihm zur Verfügung stehenden Zeit unternahm, um seiner Depression und der leidenschaftlichen Erregung Herr zu werden. Die Pflicht zur Selbstzügelung bestand auch dann, wenn er die Affektentladung durch tödliche Schüsse nicht vorhersah. Vorwerfbar kann schon die hemmungslose Hingabe an depressive Verstimmungen sein, die erkennbar in den Gefahrenbereich unkontrollierter Affektentladungen führen. Dazu enthält das angefochtene Urteil im einzelnen keine Ausführungen. Für die aufgeworfene Frage gewinnt auch die von der Revision hervorgehobene Tatsache Bedeutung, daß der Angeklagte ein beruflich bewährter und lebenserfahrener Polizeibeamter ist, von dem ein gewisses Maß an Selbstdisziplin jedenfalls im Anfangsstadium eines sich über längere Zeit hin ausbreitenden Affekts erwartet werden darf.
3.
Nicht zu billigen ist auch, daß das Schwurgericht fehlende Unrechtseinsicht und fehlende Steuerungsfähigkeit zugleich annimmt (UA S. 38). Wenn der Ausfall der Einsichtsfähigkeit dazu geführt hat, daß der Angeklagte nicht erkannte, er begehe schweres Unrecht, wenn er Frau Z. töte, so war für die Bewertung der Steuerungsfähigkeit kein Raum. Ein Täter, dem die Einsicht fehlt, kann schon deshalb keine Hemmungen einschalten (vgl. BGHSt 21, 27, 28; GA 1968, 279 zu § 21 StGB).
Loesdau
Mösl
Pikart
Woesner