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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.12.1976, Az.: II ZB 6/76

Anforderungen an die Namensfortführung einer offenen Handelsgeselschaft (OHG) nach Ausscheiden eines Kommanditisten aus der ehemaligen Kommanditgesellschaft (KG); Löschung der Eintragung als KG nach Ausscheiden des einzigen Kommanditisten; Verbot täuschender Firmenzusätze bei Fortführung einer alten Firma in einer anderen Gesellschaftsform; Betrachtung der Täuschung im Rechtsverkehr durch falsche Firmenzusätze in abstrakter Form; Fortführung einer einzelkaufmännischen Firma durch eine Personenhandelsgesellschaft

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.12.1976
Aktenzeichen
II ZB 6/76
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1976, 12611
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm
LG Hagen - 23.07.1974
AG Lüdenscheid - 18.04.1974

Fundstellen

  • BGHZ 68, 12 - 16
  • DB 1977, 342 (Volltext mit amtl. LS)
  • DNotZ 1977, 370-372
  • GmbHR 1977, 60-61 (Volltext mit amtl. LS)
  • JR 1977, 466
  • MDR 1977, 381 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1977, 383-384 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Firma F. T. KG, Lü.

Sonstige Beteiligte

Südwestfälische Industrie- und Handelskammer zu H., B.straße ..., H.

Amtlicher Leitsatz

Eine Personenhandelsgesellschaft, die nach Ausscheiden des einzigen Kommanditisten zur offenen Handelsgesellschaft geworden ist, darf einen in der Firma enthaltenen, auf eine Kommanditgesellschaft hinweisenden Zusatz nicht fortführen.

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 9. Dezember 1976
durch
die Richter Fleck, Dr. Schulze, Dr. Bauer, Bundschuh und Dr. Skibbe
beschlossen:

Tenor:

Auf die weitere Beschwerde der Südwestfälischen Industrie- und Handelskammer zu H. wird der Beschluß der 1. Ferienkammer für Handelssachen des Landgerichts Hagen vom 23. Juli 1974 aufgehoben.

Das Amtsgericht Lüdenscheid wird unter Aufhebung seiner Verfügung vom 18. April 1974 angewiesen, über die Anregung der Industrie- und Handelskammer vom 10. April 1974, gemäß § 142 FGG das Verfahren zur Löschung der Firma F. T. KG in Lü. im Handelsregister einzuleiten, unter Berücksichtigung der nachstehenden Gründe erneut zu entscheiden.

Gründe

1

I.

Die seit dem 27. November 1970 unter der Firma "F. T. KG" im Handelsregister eingetragene Kommanditgesellschaft bestand aus den beiden persönlich haftenden Gesellschaftern Friedrich T. und Hans T. sowie dem am ... 1972 verstorbenen Kommanditisten Walter T. Nach dessen Tod wird die Gesellschaft durch die verbleibenden persönlich haftenden Gesellschafter allein fortgesetzt. Am 26. März 1974 wurde im Handelsregister folgendes eingetragen: "Der Kommanditist Walter T. ist durch Tod ausgeschieden. Offene Handelsgesellschaft."

2

Mit Schreiben vom 10. April 1974 hat die beteiligte Industrie- und Handelskammer beim Amtsgericht die Löschung der Eintragung vom 26. März 1974 mit der Begründung angeregt, der Zusatz "KG" müsse, nachdem die Gesellschaft eine offene Handelsgesellschaft geworden sei, geändert werden; aus der Firma müsse ersichtlich sein, daß es sich nunmehr um eine offene Handelsgesellschaft handle. Das Amtsgericht hat dies abgelehnt; das Landgericht hat die dagegen gerichtete Beschwerde der Industrie- und Handelskammer zurückgewiesen. Deren weitere Beschwerde hält das Oberlandesgericht Hamm für begründet. Es sieht sich jedoch an einer Entscheidung durch den Beschluß des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. August 1952 (NJW 1953, 831 = JMBl. NRW 1952, 226) gehindert und hat die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt (der Vorlagebeschluß ist veröffentlicht in WM 1976, 1238, Betrieb 1976, 1953 und BB 1976, 1097).

3

II.

Die Voraussetzungen für eine Vorlage nach § 28 Abs. 2 FGG sind gegeben. Die Entscheidung über die weitere Beschwerde hängt davon ab, ob nach Ausscheiden des einzigen Kommanditisten aus einer Kommanditgesellschaft die dadurch entstandene offene Handelsgesellschaft die bisherige Firma mit dem darin enthaltenen, auf eine Kommanditgesellschaft hindeutenden Zusatz fortführen darf. Das vorlegende Oberlandesgericht möchte dies verneinen. Damit würde es von der genannten, auf weitere Beschwerde ergangenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf abweichen, da dort die gegenteilige Auffassung vertreten wird.

4

III.

In der Sache selbst ist der Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts zuzustimmen. Die Eingabe der beteiligten Industrie- und Handelskammer vom 10. April 1974 ist als Anregung zu verstehen, die nach ihrer Ansicht insgesamt unzulässig gewordene Firma von Amts wegen zu löschen. Dieser Anregung sind das Amtsgericht und das Landgericht aus unzutreffenden Gründen nicht gefolgt.

5

Nach § 24 Abs. 1 HGB kann u.a. bei Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Handelsgesellschaft die bisherige Firma fortgeführt werden. Nach dem Gesetzeswortlaut gilt dies auch für einen etwaigen Gesellschaftszusatz, da auch er Firmenbestandteil ist (vgl. BGHZ 44, 286, 287). Nach gefestigter Rechtsprechung, die vom Schrifttum überwiegend gebilligt wird, gilt jedoch § 18 Abs. 2 HGB, der täuschende Firmenzusätze verbietet, grundsätzlich auch für die abgeleitete Firma; auch bei ihr kann es nicht hingenommen werden, daß solche Zusätze im Rechtsverkehr unzutreffende Vorstellungen über Art, Umfang und Rechtsverhältnisse des Unternehmens hervorrufen (BGHZ 53, 65, 66 f.; BGHZ 44, 286, 287 m.w.N.). Daß der Zusatz "KG" in der Firma einer offenen Handelsgesellschaft geeignet ist, den Rechtsverkehr über die Rechtsform des Unternehmens zu täuschen, kann nicht zweifelhaft sein. Daran ändert es nichts, daß § 19 Abs. 1 und 2 HGB für die offene Handelsgesellschaft und die Kommanditgesellschaft im Gegensatz zu der für die juristischen Personen geltenden Regelung nicht vorschreibt, die Gesellschaftsform in der Firmenbezeichnung kenntlich zu machen. Der Verkehr hält eine in der Firma enthaltene genaue Angabe über die Rechtsform unabhängig davon für zutreffend, ob eine solche Angabe gesetzlich vorgeschrieben ist oder nicht (vgl. dazu Wessel, BB 1969, 885, 890; Veismann, BB 1971, 975; s. auch Würdinger in Großkom. HGB, 3. Aufl. § 22 Anm. 44).

6

Allerdings stellt sich die Frage, ob diese Täuschung des Rechtsverkehrs für sich allein genügt, die Beibehaltung des unzutreffend gewordenen Zusatzes zu verbieten, oder ob weiter darauf abzustellen ist, welchen Schaden ein Außenstehender durch diese Täuschung erleiden kann. In diesem Zusammenhang wird die Auffassung vertreten, nur solche unzutreffenden Zusätze seien bei der abgeleiteten Firma schädlich, die mehr besagten, als dahinter stehe; wer es aber mit einer offenen Handelsgesellschaft anstatt, wie angenommen, mit einer Kommanditgesellschaft zu tun habe, sei dadurch wegen der unbeschränkten Haftung aller Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft nicht benachteiligt (Staub/Bondi, HGB 14. Aufl. § 24 Anm. 5; Würdinger a.a.O. § 24 Anm. 8; OLG Düsseldorf in dem eingangs erwähnten Beschluß). Dem kann jedoch nicht zugestimmt werden. Der Grundsatz der Firmenwahrheit ist, wie der Senat in seiner Rechtsprechung mehrfach betont hat, für das gesamte Firmenrecht von grundlegender Bedeutung (vgl. BGHZ 53, 65, 69; BGHZ 65, 89, 92; BGHZ 65, 103, 105 f.). Ihm kommt auch unabhängig davon, ob durch den Gebrauch einer irreführenden Firmenbezeichnung andere geschädigt werden könnten, im Interesse der Sicherheit und Klarheit des Rechtsverkehrs ein erheblicher Eigenwert zu. Der Grundsatz der Firmenwahrheit hat jedenfalls immer dort den Vorrang, wo schützenswerte Belange des Unternehmensinhabers, der die bisherige Firma möglichst unverändert fortführen möchte, nicht in nennenswertem Umfang berührt werden. Ein solches schutzwürdiges Interesse ist hier nicht vorhanden. Ein lediglich auf die Gesellschaftsform hinweisender Zusatz ist farblos und auf die Individualisierung der Firma ohne Einfluß; das Interesse an der Fortführung eines solchen unrichtig gewordenen Zusatzes kann daher nicht so hoch bewertet werden, daß es dem Grundsatz der Firmenwahrheit vorgezogen werden müßte (vgl. dazu Sen.-Beschl. vom 02.04.1959 - II ZR 163/58, LM HGB § 22 Nr. 1; BGHZ 46, 7, 12; BGHZ 53, 65, 69; Stimpel, Anm. zur letztgenannten Entscheidung in LM HGB § 22 Nr. 5). Das Interesse, nicht durch eine - wenn auch noch so geringfügige - Firmenänderung unerwünschte Aufmerksamkeit zu erregen und Nachforschungen auszulösen, ist nicht so gewichtig, daß es Schutz verdiente. Eine durch Änderung des Gesellschafterbestandes unrichtig gewordene Rechtsformbezeichnung darf daher in der Firma einer Personengesellschaft nicht beibehalten werden (so auch Hueck, Das Recht der offenen Handelsgesellschaft, 4. Aufl. § 1 III 3 c; Wessel, Die Firmengründung in: Schriften des Betriebs-Beraters, Heft 31, 2. Aufl. Rdnr. 328; Bokelmann, Das Recht der Firmen- und Geschäftsbezeichnungen, 1974, S. 237 Rdnr. 489; wohl auch Baumbach/Duden, HGB 22. Aufl. § 24 Anm. 2 C).

7

Das bedeutet keinen Widerspruch dazu, daß, wie der Senat in BGHZ 62, 216, 224 f ausgeführt hat, eine Personenhandelsgesellschaft ein auf sie übergegangenes einzelkaufmännisches Unternehmen unter der bisherigen Firma ohne Beifügung eines Gesellschaftszusatzes im Sinne des § 19 HGB fortführen darf. Eine Firma, die nur den Namen eines Inhabers enthält, besagt - abgesehen davon, daß es sich wegen der für die juristischen Personen geltenden Regelungen (§ 4 Abs. 2 GmbHG, §§ 4, 279 AktG) nicht um eine solche handeln kann - nichts darüber, ob daneben weitere Inhaber vorhanden sind, ob das Unternehmen von einer Personenhandelsgesellschaft betrieben wird und ob es sich dabei um eine offene Handelsgesellschaft oder um eine Kommanditgesellschaft handelt. Die Fortführung einer einzelkaufmännischen Firma durch eine Personenhandelsgesellschaft war seit jeher in der Praxis so verbreitet, daß im Rechtsverkehr einer solchen Firmenbezeichnung keine Aussage über die Rechtsform des unter ihr geführten Unternehmens entnommen wurde und wird. Dies ist, wie bereits erwähnt, bei den Bezeichnungen "OHG" und "KG" anders.

8

Aus alledem ergibt sich, daß die Rechtsansieht, die den angefochtenen Beschlüssen des Amtsgerichts und des Landgerichts zugrunde liegt, unzutreffend ist. Diese Entscheidungen sind daher aufzuheben.

Fleck
Dr. Schulze
Dr. Bauer
Richter am BGH Bundschuh kann urlaubshalber nicht unterschreiben. Fleck
Dr. Skibbe