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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.12.1976, Az.: II ZB 10/76

Versagung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Verwechslung der Akten bei Vorlage mit dem zugestellten Urteil; Fristgemäße Wiedervorlage der Handakten und die Eintragung der Berufungsfrist im Fristenkalender als Pflicht des Prozessbevollmächtigten; Zurechnung des Verschuldens des Prozessbevollmächtigten; Aufhebung der Sorglosigkeit des Prozessbevollmächtigten durch die Einordnung der Urteilsausfertigung in eine falsche Akte durch eine Angestellte

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.12.1976
Aktenzeichen
II ZB 10/76
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1976, 11418
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KG Berlin - 17.09.1976

Amtlicher Leitsatz

Wenn ein Rechtsanwalt die Urkunde über den Empfang einer Urteilszustellung unterzeichnet und zurückgibt, noch ehe der Ablauf der Berufungsfrist vermerkt ist, so hat er selbst dafür zu sorgen, daß die Wiedervorlage der Handakten und die Eintragung der Berufungsfrist im Fristenkalender erfolgt.

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 9. Dezember 1976
durch
die Richter Fleck, Dr. Schulze, Dr. Bauer, Bundschuh und Dr. Skibbe
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 14. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 17. September 1976 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Beklagte hat gegen das ihm am 5. April 1976 zugestellte Urteil des Landgerichts Berlin vom 11. März 1976 erst am 10. Juni Berufung eingelegt. Zur Begründung seines zugleich gestellten Wiedereinsetzungsantrages hat er vorgetragen: Gegenüber dem Kläger, Rechtsanwalt Ha., habe sein Prozeßbevollmächtigter bis Anfang 1976 noch einen anderen Beklagten namens Ni. vertreten. In der Praxis seines Prozeßbevollmächtigten seien beide Sachen von Rechtsanwalt G. bearbeitet worden. Ihm müsse die "Sachbearbeiterin" Frau M. das zugestellte Urteil zusammen mit den Akten Ha. gegen Ni. vorgelegt haben. Er habe die Verwechslung offenbar nicht bemerkt. Jedenfalls sei die Urteilsausfertigung mit einem von ihm unterschriebenen "Kenntnisnahmezettel" dem Korrespondenzanwalt von Ni., Rechtsanwalt P., übersandt worden. Dieser habe zwar den Irrtum erkannt und die Ausfertigung mit dem Vermerk "Irrläufer" zurückgeschickt. Frau M. habe aber auch diesmal übersehen, daß sich das Urteil nicht gegen Ni., sondern gegen ihn - den Beklagten - gerichtet habe. Sie habe deshalb die Ausfertigung erneut in die Akten Ha. gegen Ni. gelegt, in denen sie erst am 28. Mai 1976 gefunden worden sei.

2

Das Berufungsgericht hat dem Beklagten die Wiedereinsetzung versagt und seine Berufung als unzulässig verworfen. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet.

3

Wie sich aus der von dem Kläger in Ablichtung eingereichten Zustellungskarte ergibt, hat der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten selbst die Zustellung des Urteils bescheinigt. Das Berufungsgericht entnimmt dem Schweigen des Beklagten zu diesem Punkt, seinem Prozeßbevollmächtigten hätten die Handakten bei der Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses nicht vorgelegen, und dieses sei zurückgegeben worden, noch ehe sichergestellt gewesen sei, daß die Zustellung unverzüglich in den Handakten vermerkt werde. Dem ist zuzustimmen. Danach hat der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten nicht alles getan, wozu er unter den obwaltenden Umständen verpflichtet gewesen wäre; denn wenn ein Rechtsanwalt die Urkunde über die Urteilszustellung unterzeichnet und zurückgibt, noch ehe der Ablauf der Berufungsfrist vermerkt ist, so hat er selbst dafür zu sorgen, daß die Wiedervorlage der Handakten und die Eintragung der Berufungsfrist im Fristenkalender erfolgt (BGH Beschl. v. 19.9.1973 - VIII ZB 18/73 = VersR 1974, 57 und Beschl. v. 3.11.1965 - VIII ZB 24/65 = NJW 1966, 548). Das dies geschehen sei, hat der Beklagte nicht vorgetragen. Seine allgemeine Behauptung, sein Prozeßbevollmächtigter habe veranlaßt, daß die Urteilsausfertigung alsbald Rechtsanwalt G. vorgelegt werde, reicht dafür nicht aus.

4

Der Beklagte, der sich das Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten gemäß § 232 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß, meint, auf dieses Verschulden komme es deshalb nicht an, weil die Urteilsausfertigung aus dem Büro des Rechtsanwalts P. noch lange vor Ablauf der Berufungsfrist zurückgelangt sei und spätestens jetzt die Berufungsfrist notiert worden sein würde, wenn nicht Frau M. die Prozeßakten erneut miteinander verwechselt hätte. Diese Erwägung hilft der Beschwerde jedoch nicht weiter; denn der ursächliche Zusammenhang zwischen der Sorglosigkeit des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten bei Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses und der späteren Versäumung der Berufungsfrist wurde dadurch, daß eine seiner Angestellten die Urteilsausfertigung in eine falsche Akte legte, nicht aufgehoben. Der Prozeßbevollmächtigte konnte nicht darauf vertrauen, daß, auch wenn er selbst sich nicht darum kümmerte, sein Personal gleichwohl die Nichteintragung der Berufungsfrist rechtzeitig bemerken und für Abhilfe sorgen werde.

5

Hat danach das Berufungsgericht dem Beklagten schon aus den vorstehenden Erwägungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Recht versagt, so kann ein etwaiges Verschulden von Rechtsanwalt Güntsche, wie es das Berufungsgericht unterstützend herangezogen hat, außer Betracht bleiben.

Fleck
Dr. Schulze
Dr. Bauer
Richter am BGH Bundschuh kann urlaubshalber nicht unterschreiben. Fleck
Dr. Skibbe