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Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.12.1976, Az.: I ZR 18/75
„Friedrich Karl Sprudel“

Untersagung der Verwendung einer Bezeichnung "schlagwortartig, kennzeichnungsmäßig oder in sonstiger Weise" ; Vorbeugender Schutz gegen wettbewerbswidriges Verhalten; Verletzung der Vorschriften des Wettbewerbsrecht durch eine nicht warenzeichenmäßige Benutzung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.12.1976
Aktenzeichen
I ZR 18/75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1976, 11766
Entscheidungsname
Friedrich Karl Sprudel
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt - 07.01.1975
LG Frankfurt

Fundstelle

  • MDR 1977, 470 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Friedrich Karl Sprudel

Prozessführer

die Firma K. F. Q. Aktiengesellschaft, O. am ..., L. straße ...,
gesetzlich vertreten durch ihren Vorstand, die Herren Diplom-Landwirt Dr. agr. Egon S., G., Diplom-Kaufmann Horst S., am ... und Dr. jur. Wilhelm A. F., G.,

Prozessgegner

1. ...

2. ...

3. ...

4. ...

5. ...

6. ...

7. ...

Amtlicher Leitsatz

Haben sich die Beklagten unter Übernahme eines Strafversprechens verpflichtet, es zu unterlassen, die Bezeichnung "Friedrich Karl Sprudel" warenzeichenmäßig zu benutzen, so ist der Antrag, den Beklagten jegliche werbemäßige - über die Kennzeichnung nach § 7 der Tafelwasserverordnung hinausgehende - Benutzung zu verbieten, nur dann und insoweit begründet, als nach dem konkrete Tatsachen darlegenden Vortrag die Gefahr droht, daß die Beklagten die Bezeichnung in einer gegen die §§ 1, 3 UWG verstoßenden Weise benutzen werden.

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Dezember 1976
durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Krüger-Nieland und
die Richter Alff,
Dr. Merkel,
Dr. Schönberg und
Schwerdtfeger
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das an Verkündungs Statt am 7. Januar 1975 zugestellte Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin betreibt unter ihrer seit 1897 bestehenden Firma die staatlich anerkannte Heilquelle "Kaiser Friedrich Quelle" in O. am ... Sie ist Inhaberin u.a. folgender Warenzeichen:

603 860 "Kaiser Friedrich Quelle",

603 242 "Kaiser Friedrich Sprudel",

603 245 "Friedrichs-Quelle",

2

jeweils mit Priorität vom 6. Dezember 1948 eingetragen für Mineralwasser und aus Mineralwasser hergestellten alkoholfreie Getränke.

3

Die Beklagte zu 1, deren Gesellschafter die Beklagten zu 2-8 sind, besteht seit dem 1. Juli 1971. Die Beklagten haben 1972 begonnen, unter der Bezeichnung "Friedrich Karl Sprudel" ein Mineralwasser auf den Markt zu bringen, das aus der staatlich anerkannten Heilquelle "Friedrich Karl Sprudel" in Bad V. stammt.

4

Die Klägerin sieht in der Verwendung der Bezeichnung "Friedrich Karl Sprudel" für das Mineralwasser der Beklagten eine Verletzung ihrer Bezeichnungsrechte. Sie hat Klage auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz erhoben.

5

Diese ist nach Abgabe einer Unterwerfungserklärung teilweise für erledigt erklärt und im übrigen vom Landgericht abgewiesen worden.

6

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin in vollem Umfang Berufung eingelegt. Den Unterlassungsantrag hat die Klägerin zunächst in der Form weiterverfolgt, den Beklagten zu untersagen,

7

im geschäftlichen Verkehr in Flaschen oder sonstige Behältnisse abgefülltes Mineralwasser oder deren Verpackungen oder Umhüllungen mit dem Zeichen Friedrich Karl Sprudel zu versehen, die so gekennzeichneten Waren anzubieten und/oder in Verkehr zu setzen sowie das Zeichen auf Ankündigungen, Preislisten, Geschäftsbriefen, Rechnungen oder dergleichen schlagwortartig, kennzeichnungsmäßig oder in sonstiger Weise anzubringen und/oder zu gebrauchen.

8

Nachdem ein Vergleichsversuch gescheitert war, haben sich die Beklagten verpflichtet, es bei Meidung einer für Jeden Fall der Zuwiderhandlung zu zahlenden Vertragsstrafe von 10.000,- DM zu unterlassen,

9

den Begriff "Friedrich Karl Sprudel" für Mineralwasser warenzeichenmäßig zu verwenden und derart gekennzeichnetes Mineralwasser anzubieten und/oder in Verkehr zu setzen sowie den Begriff warenzeichenmäßig auf Ankündigungen, in Preislisten, Geschäftsbriefen, Rechnungen oder dergleichen anzubringen und/oder zu gebrauchen.

10

Die Klägerin hat darauf den Unterlassungsantrag teilweise für erledigt erklärt und beantragt, die Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen,

11

im geschäftlichen Verkehr für in Flaschen oder sonstige Behältnisse abgefülltes Mineralwasser das Zeichen "Friedrich Karl Sprudel", schlagwortartig, kennzeichnungsmäßig oder in sonstiger Weise auf oder in Ankündigungen, Preislisten, Geschäftsbriefen, Empfehlungen, Rechnungen oder dergleichen anzubringen und/oder zu gebrauchen.

12

Die Klägerin ist der Auffassung, ein Zeichen könne von einem Verletzer auch in einer Weise benutzt werden, die außerhalb der warenzeichenmäßigen Benutzung liege, aber trotzdem eine Beeinträchtigung des eingetragenen Warenzeichens sei. Durch die Worte "schlagwortartig, kennzeichnungsmäßig oder in sonstiger Weise" in dem Klageantrag solle ein Verbotsumfang gewährleistet werden, der auch Fälle, bei denen es zweifelhaft sein könne, ob es sich noch um eine warenzeichenmäßige Benutzung handele, die aber eine Beeinträchtigung darstelle, erfasse.

13

Die Beklagten sind der Ansicht, der Antrag sei unzulässig, weil die Begriffe "schlagwortartig" und "in sonstiger Weise" nicht hinreichend konkretisiert seien; gleiches gelte für den Begriff "kennzeichnungsmäßig", der gelegentlich als Synonym für den Begriff "warenzeichenmäßig" benützt werde.

14

Das Oberlandesgericht hat durch Teilurteil die Berufung hinsichtlich des weiterverfolgten Teiles des Unterlassungsantrages zurückgewiesen.

15

Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie diesen Antrag weiterverfolgt. Die Beklagten bitten, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

16

I.

Das Berufungsgericht verneint ein schutzwürdiges Interesse der Klägerin, den Beklagten auch die Verwendung der angegriffenen Bezeichnung "schlagwortartig, kennzeichnungsmäßig oder in sonstiger Weise" zu untersagen.

17

Eine Verurteilung, die Benutzung "in sonstiger Weise" zu unterlassen, wäre ihrem Inhalt nach völlig unbestimmt; die Ermittlung des Verbotsinhalts bliebe der Vollstreckungsinstanz überlassen; der Antrag sei daher unzulässig.

18

Das Verbot eines "kennzeichnungsmäßigen" oder "schlagwortartigen" Gebrauchs sei nichts anderes als das Verbot eines warenzeichenmäßigen Gebrauchs, wozu sich die Beklagten verpflichtet hätten; denn die Begriffe "kennzeichnungsmäßig" und "warenzeichenmäßig" würden in Rechtsprechung und Schrifttum als inhaltlich identisch angesehen. Ein warenzeichenmäßiger Gebrauch sei insbesondere auch dann anzunehmen, wenn die Bezeichnung blickfangmäßig oder schlagwortartig herausgestellt werde.

19

Soweit die Beklagten nach der Ausgestaltung des in der mündlichen Verhandlung überreichten Etiketts ("bizzl") auch die Bezeichnung "Friedrich Karl Sprudel" verwenden wollten, geschehe das nicht zur Kennzeichnung der Ware, sondern nach § 7 Abs. 2 und 7 Tafelwasserverordnung vom 12. November 1934 i.d.F. vom 11. Februar 1938 (BGBl III - 2125-4-9); danach seien die Beklagten verpflichtet, beim Vertrieb von Mineralwässern den Namen und den Ort der Quelle in deutscher Sprache an einer in die Augen fallenden Stelle in gut lesbarer Schrift anzubringen. Eine künftige über die Vorschriften der Tafelwasserverordnung hinausgehende Verwendung der angegriffenen Bezeichnung im geschäftlichen Verkehr durch die Beklagten sei nicht zu befürchten, denn eine derartige Verwendung würde gegen die von ihnen vertraglich übernommene Verpflichtung verstoßen. Die Klägerin könnte nach allem mit einem ihrem aufrechterhaltenen Antrag entsprechenden Urteil nicht mehr erreichen, als ihr bereits aufgrund der vertraglichen Unterlassungsverpflichtung zustehe.

20

II.

Die gegen diese Ausführungen gerichteten Angriffe der Revision haben im Ergebnis keinen Erfolg.

21

1.

Die Revision ist der Auffassung, das Berufungsgericht hätte bei hinreichender Berücksichtigung des klägerischen Vortrags erkennen müssen, daß die Klägerin mit ihrem Antrag das Ziel verfolgt habe, den Beklagten jede über die nach § 7 Abs. 2 der Tafelwasserverordnung (BGBl III-2125-4-9) zwingend vorgeschriebene Verwendung (auf den Flaschen) hinausgehende Benutzung der Bezeichnung "Friedrich Karl Sprudel" zu verbieten; da das Berufungsgericht durch Auslegung habe ermitteln können, welchen Sinn der Antrag habe, und nachdem das Berufungsgericht durch einen ähnlich gefaßten Urteilstenor in einer anderen Rechtssache selbst zu einer derartigen Formulierung Anlaß gegeben habe, sei es verpflichtet gewesen, auf eine klarstellende Neuformulierung der Anträge hinzuwirken. Die Klägerin würde dies in dem Sinne getan haben, daß sie beantragt hätte, den Beklagten jegliche werbemäßige - über die Kennzeichnung nach § 7 der Tafelwasserverordnung hinausgehende - Benutzung der Bezeichnung "Friedrich Karl Sprudel" für Mineralwasser zu verbieten.

22

2.

Auch wenn man der Revision folgt und annimmt, das Berufungsgericht hätte eine Klarstellung des Antrags in dem dargelegten Sinne anregen müssen (§ 139 ZPO) und die Klägerin dem gefolgt wäre, muß es im Ergebnis bei der Klageabweisung bleiben. Denn es fehlt für den auf ein umfassendes Verbot hinauslaufenden Antrag an einem schlüssigen Sachvortrag über tatsächlich stattgefundene oder bevorstehende Handlungen der Beklagten, die ein auf die §§ 1,3 UWG gestütztes Verbot der Verwendung der Bezeichnung "Friedrich Karl Sprudel" schlechthin rechtfertigen könnten, demnach an einer Begehungs- oder Wiederholungsgefahr, die Voraussetzung einer Unterlassungsklage ist (vgl. BGH GRUR 63, 218 - Mampe Halb und Halb II; 63, 378, 381 - Deutsche Zeitung; 73, 201 - Trollinger).

23

Hinsichtlich der warenzeichenmäßigen Benutzung haben sich die Beklagten unter Übernahme eines Strafversprechens zur Unterlassung verpflichtet, insoweit besteht keine Wiederholungsgefahr.

24

Damit hat die Klägerin allerdings nicht einen Schutz gegen eine nicht warenzeichenmäßige, aber gegen die Vorschriften der §§ 1,3 UWG verstoßende Benutzung der Bezeichnung durch die Beklagten. Einen solchen vorbeugenden Schutz erstrebt die Klägerin und zwar mit dem Ziel, jedweden Gebrauch - abgesehen von der zwingenden Benutzung nach den Vorschriften der Tafelwasserverordnung - verbieten zu lassen. Das wäre aber nur möglich, wenn nach dem Tatsachenvortrag der Klägerin jede werbemäßige Benutzung der Bezeichnung - soweit sie nicht nach der Tafelwasserverordnung zwingend vorgeschrieben ist - einen Verstoß gegen §§ 1, 3 UWG enthielte und kein Fall einer rechtsmäßigen Benutzung denkbar wäre. Für eine solche Annahme fehlt es an den tatsächlichen Grundlagen. Die Klägerin hat kein Verhalten (in Form bestimmter werblicher Maßnahmen oder einer Berühmung) der Beklagten dargelegt, aus dem das begehrte umfassende Verbot hergeleitet werden könnte; deshalb ist der Antrag in vollem Umfang abweisungsreif (vgl. BGH GRUR 63, 218 - Mampe Halb und Halb II).

25

Für die Annahme einzelner Verletzungsfälle durch eine nicht warenzeichenmäßige Benutzung findet sich keine tatsächliche Grundlage. Der bloße Hinweis, die Bezeichnung "Friedrich Karl Sprudel" werde auch in der Hörfunk- und Fernsehwerbung benutzt, ist kein eine rechtliche Beurteilung ermöglichender Sachvortrag einer konkreten Verletzung. Mit dem Etikett "Bizzl Mineralwasser aus dem Friedrich Karl Sprudel" hat sich das Berufungsgericht auseinandergesetzt und festgestellt, die Benennung "Friedrich Karl Sprudel" geschehe im Hinblick auf die Tafelwasserverordnung. Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen, auch die Revision hat insoweit keine Einwendungen erhoben.

26

III.

Da das Berufungsurteil auch im übrigen keine Rechtsfehler zum Nachteil der Klägerin erkennen läßt, war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Krüger-Nieland
Alff
Merkel
Schönberg
Schwerdtfeger