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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.12.1976, Az.: X ZB 24/75
„Rücknahme der Patentanmeldung“

Nachträglicher Widerruf einer zurückgenommenen Patentanmeldung; Wirksamkeit der Rücknahmeerklärung; Anfechtbarkeit der Zurücknahme einer Patentanmeldung wegen eines Irrtums über verkehrswesentliche Eigenschaften im Sinne des § 119 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB); Auslegung der Anfechtungserklärung als freien Widerruf; Voraussetzungen für den nachträglicher Widerruf von Rechtshandlungen; Zulässigkeit des Widerrufs nach Offenlegung der Patentanmeldung; Schutz der Rechtsposition des Zwischenanmelders

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.12.1976
Aktenzeichen
X ZB 24/75
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1976, 13075
Entscheidungsname
Rücknahme der Patentanmeldung
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BPatG - 10.09.1975

Fundstellen

  • DB 1977, 628 (Volltext mit amtl. LS)
  • GRUR 1977, 485 "Rücknahme der Patentanmeldung"
  • MDR 1977, 488-489 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Patentanmeldung P 22 43 330.3-43

Sonstige Beteiligte

B. Aktiengesellschaft, L.,

Amtlicher Leitsatz

Die Rücknahme einer Patentanmeldung kann nicht nachträglich widerrufen werden.

Der X. Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat am 7. Dezember 1976
durch
den Vorsitzenden Richter Ballhaus und
die Richter Dr. Bruchhausen, Ochmann, Dr. Hesse und Brodeßer
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 4. Senats (juristischen Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 10. September 1975 wird zurückgewiesen.

Der Wert des Gegenstandes der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000,00 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Im Verfahren betreffend die am 2. September 1972 eingereichte Patentanmeldung P 22 43 330.3-43, für welche am 18. August 1973 Prüfungsantrag gestellt wurde, ging am 14. Januar 1974 ein Schriftsatz der Anmelderin beim Deutschen Patentamt mit folgendem Wortlaut ein:

"Hiermit ziehen wir unsere obengenannte Patentanmeldung zurück".

2

Der Schriftsatz, in dem das zutreffende Aktenzeichen der Anmeldung und das interne Aktenzeichen der Anmelderin angegeben waren, gelangte erst am 25. April 1974 zu den Erteilungsakten. Die Anmeldung war zuvor am 28. März 1974 offengelegt worden.

3

Am 30. April 1974 ging der Anmelderin ein Prüfungsbescheid zu. Sie erlangte danach Kenntnis von der Fehlleitung ihres Schriftsatzes. Mit schriftsätzlich wiederholtem Fernschreiben vom 28. Mai 1974 erklärte die Anmelderin, sie fechte ihre Rücknahmeerklärung wegen Irrtums an; Inhalt der Erklärung sei allein gewesen, die Offenlegung der Anmeldung zu vermeiden und deren Geheimhaltung zu bewirken.

4

Die Zurücknahme der Anmeldung wurde am 1. August 1974 in die Patentrolle eingetragen.

5

Die Prüflings stelle des Deutschen Patentamts hat den Antrag der Anmelderin, das Patenterteilungsverfahren fortzusetzen, abgelehnt. Das Bundespatentgericht hat die hiergegen gerichtete Beschwerde zurückgewiesen.

6

II.

Die zugelassene Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

7

Das Bundespatentgericht sieht die Rücknahmeerklärung der Anmelderin als wirksam an; die Anmelderin habe in ihrer Erklärung nicht zum Ausdruck gebracht, sie ziehe die Anmeldung nur unter der Bedingung zurück, daß eine Offenlegung unterbleibe.

8

Die Rücknahmeerklärung sei auch nicht wirksam angefochten. Ein Irrtum über die Erklärungshandlung liege nicht vor. Ein Inhaltsirrtum sei ebenfalls nicht gegeben.

9

Die Anmelderin habe sich lediglich über den Beweggrund, der sie zu ihrer Erklärung veranlaßt habe, geirrt; ein solcher Motivirrtum berechtige nicht zur Anfechtung.

10

Die Anfechtungserklärung könne auch nicht als wirksamer freier Widerruf der Zurücknahme der Anmeldung angesehen werden. Zumindest nach der Offenlegung der Anmeldung könne ein freier Widerruf einer zuvor erklärten Rücknahme aus Gründen der Rechtssicherheit nicht zugelassen werden. Vom Zeitpunkt der Offenlegung an könne nämlich ein nicht feststellbarer Personenkreis von der in der Akte vorhandenen Rücknahmeerklärung Kenntnis genommen haben. Ein freier Widerruf würde das Vertrauen der Akteneinsichtnehmer in nicht gerechtfertigter Weise enttäuschen.

11

III.

1.

Das Beschwerdegericht hat die Rücknahmeerklärung der Anmelderin als eine eindeutige und unbedingte Erklärung gewertet. Hiergegen wendet sich die Rechtsbeschwerde nicht. Ein Rechtsfehler tritt darin auch nicht zutage.

12

2.

Die Rücknahme der Anmeldung konnte nicht durch freien Widerruf, wie ihn das Beschwerdegericht bis zur Offenlegung der Anmeldung als möglich in Betracht zieht, rückgängig gemacht werden. Ein nachträglicher Widerruf von Rechtshandlungen ist im geltenden Recht nur in besonders geregelten, eng begrenzten Ausnahmefällen zugelassen, die hier nicht vorliegen.

13

a)

Im Zivilprozeß ist der Widerruf einer Prozeßerklärung ausdrücklich nur beim gerichtlichen Geständnis vorgesehen (§ 290 ZPO); er setzt den Nachweis voraus, daß das Geständnis nicht der Wahrheit entspreche und durch einen Irrtum veranlaßt sei, und dient somit allein der Wahrheitsfindung.

14

Andere Prozeßhandlungen, namentlich solche, die ein Verfahren beenden sollen, z.B. die Klagerücknahme oder die Rücknahme eines Rechtsmittels, sind grundsätzlich unwiderruflich; Ausnahmen werden nur bei Vorliegen eines Restitutionsgrundes (§ 580 ZPO) zugelassen.

15

b)

Das bürgerliche Recht geht von dem Grundsatz aus, daß die einem Abwesenden gegenüber abzugebende Willenserklärung nur dann nicht wirksam wird, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht (§ 130 Abs. 1 Satz 2 BGB). Das gilt auch für eine gegenüber einer Behörde abzugebende Willenserklärung (§ 130 Abs. 3 BGB).

16

Soweit der Gesetzgeber in bestimmten Fällen den nachträglichen Widerruf rechtsgeschäftlicher Erklärungen zugelassen hat, handelt es sich um Ausnahmetatbestände, bei denen das Gesetz die Interessen des Widerrufenden höher bewertet als die des anderen Teils.

17

So beruht die Zulassung des Widerrufs der Schenkung (§ 530 BGB) und des Darlehnsversprechens (§ 610 BGB) auf dem Grundgedanken des Wegfalls oder einer wesentlichen Änderung der Geschäftsgrundlage.

18

Beim Auftrag und bei der Vollmacht, die jederzeit widerruflich sind (§ 671 Abs. 1 und § 168 BGB), hat die Regelung ihren Grund darin, daß im Falle des Widerrufs rechtliche Interessen des Beauftragten oder des Bevollmächtigten nicht betroffen werden.

19

In anderen Fällen ist der Widerruf rechtsgeschäftlicher Erklärungen nur zugelassen, wenn dem anderen Teil aus der Erklärung noch keine Rechte erwachsen sind, z.B. bei schwebend unwirksamen Verträgen mit Minderjährigen oder vollmachtlosen Vertretern (§ 109 Abs. 1 und § 178 BGB), bei der Auslobung bis zur Vornahme der Handlung, für die eine Belohnung ausgesetzt ist (§ 658 BGB), oder bei der Anweisung, solange nicht der Angewiesene die Anweisung angenommen oder die Leistung bewirkt hat (§ 790 BGB).

20

c)

Für die Rücknahme einer Patentanmeldung fehlt es - abgesehen von dem Fall des § 130 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 BGB - an einer gesetzlichen Regelung, so daß ein nachträglicher freier Widerruf der Rücknahmeerklärung rechtlich nicht zulässig ist.

21

Die Zulassung eines nachträglichen Widerrufs der Rücknahmeerklärung verbietet sich auch deshalb, weil andernfalls in die Rechte Dritter eingegriffen würde, die bis zum Widerruf der Rücknahmeerklärung eine den gleichen Gegenstand betreffende Patentanmeldung eingereicht haben.

22

Die Rechtsposition des Zwischenanmelders wird zwar auch dann betroffen, wenn eine Rücknahmeerklärung mit Erfolg wegen Irrtums angefochten wird oder wenn der Anmelder, dessen Anmeldung wegen Versäumung einer Frist als zurückgenommen gilt, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erlangt. Irrtumsanfechtung und Wiedereinsetzung sind indessen - anders als der freie Widerruf - an den Nachweis oder die Glaubhaftmachung eng umrissener Tatbestände geknüpft; bei der Wiedereinsetzung wird außerdem den Belangen eines Zwischenanmelders durch die besondere Regelung in § 43 Abs. 4 und 5 PatG Rechnung getragen.

23

Es begründet insoweit keinen rechtlich erheblichen Unterschied, ob Dritte - etwa auf Grund der Offenlegung der Anmeldung - von der Rücknahmeerklärung Kenntnis erlangt haben oder hätten erlangen können oder ob das nicht der Fall ist.

24

Soweit demgegenüber Beier und Katzenberger in der Festschrift "Zehn Jahre Bundespatentgericht" (S. 251 ff., insbesondere S. 270 f.) vorgeschlagen, nach noch zu entwickelnden Regeln eine der unterschiedlichen Interessenlage der Beteiligten in den einzelnen Verfahrensabschnitten angepaßte Lösung des Problems anzustreben, mögen diese Vorschläge für den Gesetzgeber erwägenswert sein; im geltenden Recht finden sie jedoch keine Grundlage.

25

3.

Das Beschwerdegericht hat die Irrtumsanfechtung der Rücknahmeerklärung (§ 119 Abs. 1 BGB) zu Recht für nicht durchgreifend erachtet. Die Anmelderin wollte mit ihrer Rücknahmeerklärung das Patenterteilungsverfahren beenden, und sie hat die hierzu erforderliche Erklärung abgegeben. Bei der Anmelderin bestand auch keine Fehlvorstellung über die Rechtsfolgen ihrer Verfahrenshandlung.

26

4.

Die Rücknahmeerklärung ist auch nicht wegen eines Irrtums über eine verkehrswesentliche Eigenschaft (§ 119 Abs. 2 BGB) wirksam angefochten worden.

27

a)

Das Deutsche Patentamt, das in seiner Entscheidung vom 9. Januar 1954 (GRUR 1954, 118, 120) abweichend von seiner früheren Spruchpraxis erstmals die Anfechtung einer Rücknahmeerklärung nach § 119 Abs. 1 BGB zugelassen hat, hat den Standpunkt vertreten, daß eine Anfechtung der Zurücknahme einer Anmeldung wegen eines Irrtums über verkehrswesentliche Eigenschaften im Sinne des § 119 Abs. 2 BGB im patentamtlichen Erteilungsverfahren nicht in Betracht komme. Dieser Auffassung hat sich das Bundespatentgericht angeschlossen (BPatGE 8, 28, 36/37). Das Schrifttum ist ihr - soweit ersichtlich - überwiegend nicht entgegengetreten (abweichend jedoch Seetzen, Der Verzicht im Immaterialgüterrecht, Göttingen 1969, S. 124). Der beschließende Senat hat zu der Frage bisher nicht Stellung genommen. Der vorliegende Fall gibt hierzu auch keinen Anlaß, da ein Fall des § 119 Abs. 2 BGB nicht vorliegt.

28

b)

Die Fehlvorstellung der Anmelderin bestand darin, daß sie nicht mit der durch die Fehlleitung ihrer Rücknahmeerklärung ausgelösten Möglichkeit gerechnet hat, der zuständigen Prüfungsstelle werde die Rücknahme der Anmeldung zunächst unbekannt bleiben und sie werde deshalb dem Verfahren unter Offenlegung der Patentanmeldung Fortgang geben. Ein solcher Sachverhalt rechtfertigt schon deshalb nicht eine Irrtumsanfechtung nach § 119 Abs. 2 BGB, weil die nicht vorhersehbare Möglichkeit einer den Erklärungsgegenstand berührenden künftigen Gestaltung des Verfahrensablaufs nicht als eine gegenwärtige Eigenschaft des Erklärungsgegenstandes angesehen werden kann (vgl. RGZ 112, 329, 332). Für die Frage, ob eine Rücknahmeerklärung durch einen Eigenschaftsirrtum im Sinne des § 119 Abs. 2 BGB beeinflußt worden ist, kommt es auf die Vorstellungen des Erklärenden und die tatsächlichen Gegebenheiten im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung an. Die Vorstellung der Anmelderin, daß ihre Rücknahmeerklärung geeignet sei, das Verfahren zu beenden und damit die bevorstehende Offenlegung der Anmeldung zu vermeiden, stimmte aber im Zeitpunkt der Abgabe der Rücknahmeerklärung mit der Verfahrenslage überein. Erst durch die nicht vorhergesehene Fehlleitung der Rücknahmeerklärung ergab sich eine Wendung des Verfahrensablaufs. Diese vermochte indessen die ursprüngliche Eignung der Rücknahmeerklärung in dem vorgenannten Sinne nicht in Frage zu stellen. Sie ist deshalb für die Anfechtungsmöglichkeit nach § 119 Abs. 2 BGB ohne rechtliche Bedeutung.

29

5.

Auch der von der Rechtsbeschwerde weiterhin geltend gemachte Gesichtspunkt der nachträglichen Heilung des Verfahrensmangels greift nicht durch. Die fehlerhafte Fortsetzung des patentamtlichen Verfahrens nach Rücknahme der Anmeldung konnte weder die Beendigung des Verfahrens ungeschehen machen, noch war sie geeignet, zu einem Bestandsschutz in dem Sinne zu führen, daß die Anmelderin trotz Rücknahme der Anmeldung auf die Fortsetzung des Verfahrens vertrauen durfte.

30

Die von der Rechtsbeschwerde aufgezeigte Parallele zum Fall der Klagerücknahme im Zivilprozeß, ungeachtet derer unter Umständen ein Urteil ergehen und rechtskräftig werden könne (Baumbach/Lauterbach, ZPO 34. Aufl. 1976 Anm. 2 E zu § 271 ZPO), paßt hier nicht, weil es insoweit an einem vergleichbaren Tatbestand fehlt. Weder die Offenlegung noch der Prüfungsbescheid sind der Rechtskraft fähige Verwaltungsakte. Die Offenlegung ist lediglich eine vom Gesetz vorgeschriebene Verfahrensmaßnahme, durch die die Öffentlichkeit über den Inhalt einer Patentanmeldung unterrichtet und das Recht der freien Akteneinsicht für jedermann eröffnet wird. Sie begründet dagegen - abgesehen von dem Entschädigungsanspruch nach § 24 Abs. 5 PatG - keinerlei Rechte des Anmelders, insbesondere auch nicht auf Fortsetzung des durch die Rücknahmeerklärung beendeten Verfahrens. Auch der Prüfungsbescheid ist nur eine vorbereitende Verfahrensmaßnahme, die dem Anmelder weder vorläufige noch endgültige Rechte verleiht. Offenlegung und Prüfungsbescheid sind deshalb keine Verwaltungsakte, die einen Vertrauensschutz für den Anmelder begründen könnten. Wie der Senat bereits ausgesprochen hat, sind als Verwaltungsakte, die einen Vertrauensschutz rechtfertigen, nur solche hoheitlichen Maßnahmen zu verstehen, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf eine unmittelbare Rechtswirkung nach außen hin gerichtet sind (BGH GRUR 1972, 536, 538 - Akustische Wand - unter Hinweis auf BVerwGE 3, 258, 259 - und BGH Urteil vom 31. Januar 1972 - III ZR 209/67 S. 12). Vorbereitende Maßnahmen enthalten aber noch keine derartig bindenden Regelungen. Sie verändern weder die Rechtslage des Betroffenen noch stellen sie diese verbindlich sicher; Erklärungen oder sonstige Maßnahmen einer Behörde, die - wie hier - lediglich eine anderweitige Regelung vorbereiten, sind deshalb noch keine Verwaltungsakte, die einen Vertrauensschutz zu begründen vermögen (BGH a.a.O.).

31

6.

Die Rechtsbeschwerde leitet schließlich aus der Vorschrift des § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB den allgemeinen Rechtsgedanken her, daß eine rechtsgeschäftliche Erklärung, die ihren Zweck verfehlt habe, ihre Wirkung verliere, sofern schutzwürdige Interessen Dritter nicht entgegenstünden, und sie will diesen Gedanken auch auf einseitige Erklärungen der hier in Rede stehenden Art angewendet wissen.

32

Dem steht entgegen, daß die Rechtsordnung für das Rückgängigmachen fehlgeschlagener Rücknahmeerklärungen die - an bestimmte, eng umrissene Voraussetzungen geknüpfte - Möglichkeit der Anfechtung nach §§ 119 ff. BGB vorsieht. Daneben ist im Patenterteilungsverfahren für eine Anwendung des § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB kein Raum.

33

IV.

Die Rechtsbeschwerde ist somit zurückzuweisen, ohne daß es der von der Anmelderin beantragten mündlichen Verhandlung bedurfte (§ 41 w Abs. 1 PatG).

34

Für eine Kostenentscheidung gibt es keine Veranlassung, da an dem Rechtsbeschwerdeverfahren nur die Anmelderin beteiligt ist (§ 41 y Abs. 1 Satz 1 PatG).

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Gegenstandes der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000,00 DM festgesetzt.

Ballhaus
Bruchhausen
Ochmann
Hesse
Brodeßer