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Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.12.1976, Az.: 1 StR 678/76

Fernhalten des Angeklagten von der Hauptverhandlung während der Vernehmung der Zeugin; Möglichkeit der Anordnung des Gerichts zur zeitweiligen Entfernung des Angeklagten "während der Vernehmung"

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.12.1976
Aktenzeichen
1 StR 678/76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1976, 12209
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Nürnberg - 18.06.1976

Verfahrensgegenstand

Gefährliche Körperverletzung u.a.

Prozessführer

Rentner Kurt G. aus N., geboren am ... 1932 in Gr./Schlesien, zur Zeit in Haft.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 7. Dezember 1976,
an der teilgenommen haben: Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Dr. Pfeiffer,
die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Pikart, Dr. Woesner, Herdegen als beisitzende Richter,
Erster Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizhauptsekretärin ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 18. Juni 1976 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung, begangen in Tateinheit mit Bedrohung, zur Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus für die Zeit nach der Vollstreckung der Strafe angeordnet. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit den Rügen der Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

2

Das angefochtene Urteil muß auf eine Verfahrensrüge hin aufgehoben werden.

3

Die Revision rügt die Verletzung der §§ 240 Abs. 2 Satz 1, 247 Satz 1, 338 Nr. 5 StPO in mehrfacher Hinsicht.

4

Insbesondere macht sie geltend, die Strafkammer habe den Angeklagten zu Unrecht über die Dauer der Vernehmung der Zeugin hinaus auch während der Verhandlung über ihre Vereidigung und bis zu ihrer Entlassung von der Hauptverhandlung ferngehalten. Der Angeklagte habe auf diese Weise keine Möglichkeit gehabt, nach Unterrichtung über den wesentlichen Inhalt der Aussage noch Fragen an die Zeugin zu stellen oder über das Gericht oder seinen Verteidiger stellen zu lassen. Auf die Entscheidung über die Vereidigung habe er keinen Einfluß nehmen können.

5

Diese Beanstandung greift durch.

6

§ 247 Satz 1 StPO ermächtigt das Gericht lediglich, die zeitweilige Entfernung des Angeklagten aus dem Gerichtssaal "während einer Vernehmung" anzuordnen. Demgemäß lautete der Beschluß der Strafkammer zutreffend dahin, daß der Angeklagte "für die Dauer der Vernehmung der Zeugin G." zu entfernen sei. Der Angeklagte blieb aber auch während der Erörterung über die etwaige Vereidigung der Zeugin und sogar bis nach ihrer Entlassung von der Häuptverhandlung ausgeschlossen.

7

Die Verhandlung über die Vereidigung gehört nicht mehr zur Vernehmung, sondern ist ein selbständiger Verfahrensabschnitt (BGHSt 8, 301, 310; 26, 218, 219; BGH NJW 1976, 1108 Nr. 18). Zeugen sind "nach ihrer Vernehmung" zu vereidigen (§ 59 StPO). Zur Beschlußfassung über die Vereidigung gelangt das Gericht erst, wenn alle Fragen der Verfahrensbeteiligten an den Zeugen endgültig aufgehört haben. Das Interesse des Angeklagten an einer richtigen Entscheidung über die Frage der Vereidigung erfordert ihn an der Verhandlung darüber zu beteiligen, nachdem er zuvor über den wesentlichen Inhalt der in seiner Abwesenheit gemachten Aussage unterrichtet worden ist und nachdem er Gelegenheit hatte, dem Zeugen Fragen zu stellen oder stellen zu lassen (BGHSt 26, 218, 220; BGH NJW 1976, 1108 Nr. 18).

8

Das ist hier nicht geschehen. Der Angeklagte hatte keine Möglichkeit, auf den Beschluß des Gerichts, der die Nichtvereidigung der Zeugin G. gemäß § 61 Nr. 2 StPO anordnete, Einfluß zu nehmen.

9

Da die Abwesenheit des Angeklagten über die Dauer der Vernehmung der Zeugin hinaus durch § 247 Satz 1 StPO nicht gedeckt war, ist der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO gegeben.

Pfeiffer
Loesdau
Pikart
Woesner
Herdegen