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Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.11.1976, Az.: III ZR 126/74

Anspruch aus einer Garantieerklärung zur Deckung des Ausfuhrrisikos ; Sicherheit für eine Kreditgewährung die Forderungen der Garantienehmerin aus Warenlieferungen ; Anspruch auf Auszahlung von fälligen Entschädigungsbeträgen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.11.1976
Aktenzeichen
III ZR 126/74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1976, 12765
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamburg - 31.05.1974
LG Hamburg

Fundstellen

  • DB 1977, 625-627 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1977, 475 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

D. B. Aktiengesellschaft, Filiale H., H., G.platz 20,
vertreten durch ihren Vorstand, die Herren F. H. U. und Dr. W. V., beide F.

Prozessgegner

Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch den Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen, dieser
vertreten durch die H. K.-Versicherungs-Aktiengesellschaft, H., H.straße 1, ihrerseits
vertreten durch die Herren Gerhard S., Dr. Helmut B., Gerhard B., Ernst Sch., Dr. Ernst Rudolf Sch.

Amtlicher Leitsatz

Zum Umfang einer Ausfuhrgarantie ("Hermesgarantie"), wenn die Garantienehmerin die garantierte Forderung und die Rechte aus der Garantie sicherungshalber an den Kreditgeber abgetreten und die Bundesrepublik der Abtretung der Garantierechte an diesen nur mit formularmäßigen Einschränkungen zugestimmt hat.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 25. November 1976
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und
die Richter Dr. Tidow, Dr. Peetz, Lohmann und Boujong
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 31. Mai 1974 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen.

Tatbestand

1

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einer Garantieerklärung zur Deckung des Ausfuhrrisikos in Anspruch.

2

Durch Erklärung vom 18. Oktober 1967 und Nachtrag vom 23. November 1967 übernahm die Beklagte, vertreten durch die H.-Kreditversicherungs-Aktiengesellschaft (im folgenden: H.), die Ausfuhrgarantie für die der D.-S. A.-A.-GmbH & Co. KG in H. (im folgenden: Garantienehmerin) gegen die schwedische Firma S. S. A. A., M. (im folgenden: S.) aus der Lieferung von Autoersatzteilen erwachsenden Forderungen. Der Garantie liegen die Allgemeinen Bedingungen der Beklagten für die Übernahme von Ausfuhrgarantien Ausgabe G (rev.) vom April 1963 zugrunde.

3

Durch Schreiben vom 9. November 1967 trat die Garantienehmerin ihre sämtlichen Forderungen und Rechte aus der Ausfuhrgarantie gegen die Beklagte an die Klägerin ab, und zwar sicherungshalber für alle gegen sie gerichteten Forderungen der Klägerin, insbesondere aus dem laufenden Geschäfts- und Kreditverkehr. Mit einem an die Garantienehmerin gerichteten Schreiben vom 24. November 1967 erklärte sich die Hermes mit einer Abtretung an Kreditinstitute u.a. mit folgender Maßgabe einverstanden:

"Die Zustimmung gilt mit der Einschränkung, daß

a)
die Abtretung an jedes einzelne Kreditinstitut nur diejenigen Ansprüche aus der obigen Ausfuhr-Garantie erfaßt, die sich auf Forderungen beziehen, welche durch das jeweils begünstigte Kreditinstitut finanziert oder bevorschußt worden sind,

b)
das jeweils begünstigte Kreditinstitut vorher erklärt, Rechte aus der Abtretung nur dann geltend machen zu wollen, wenn aus der Garantie Ansprüche auf Auszahlung einer Entschädigung in bezug auf solche Forderungen entstanden sind, die durch dieses Kreditinstitut finanziert oder bevorschußt worden sind.

2. Die Schadensabrechnung erfolgt ausschließlich zwischen dem Bund und Ihnen. Die begünstigten Kreditinstitute haben lediglich Anspruch auf Auszahlung derjenigen auf sie oder ihren Anteil treffenden, fälligen Entschädigungsbeträge, die aufgrund einer Schadensabrechnung zwischen dem Bund und Ihnen festgestellt worden sind. Vor Auskehrung der festgestellten Entschädigungsbeträge ist der Bund berechtigt, Forderungen aus der Bearbeitung von Ausfuhr-Garantien oder -Bürgschaften, die er an Sie hat, abzuziehen."

4

Mit Schreiben vom 21. Dezember 1967 setzte die Hermes die Klägerin von dieser Zustimmung zur Abtretung in Kenntnis.

5

Durch Vertrag vom 14./18. Dezember 1967 ließ sich die Klägerin zur Sicherheit für die zugesagte Kreditgewährung die Forderungen der Garantienehmerin aus Warenlieferungen und Leistungen gegen die S. abtreten. Mit Schreiben vom 22. Januar 1968 bestätigte die S. der Klägerin, von der Abtretung Kenntnis genommen zu haben; sie erklärte, sie werde keine Gegenrechte gegen die abgetretenen Forderungen geltend machen.

6

In der Folgezeit kaufte die Klägerin die von der Garantienehmerin über die abgetretenen Kaufpreisforderungen ausgestellten und von der S. akzeptierten Wechsel an.

7

Mit Schreiben vom 19. November 1968 teilte die Klägerin der H. mit, daß die S. ihre Zahlungen eingestellt und die Eröffnung des Vergleichsverfahrens beantragt habe. Die Klägerin bat die H. nach Eintritt des Garantiefalles Zahlungen nur an sie (die Klägerin) zu leisten. Die H. erwiderte unter dem 26. November 1968, daß sie Entschädigungsbeträge, die sich aus einer Schadensabrechnung zwischen der Garantienehmerin und der Beklagten ergäben, an die Klägerin auszahlen werde.

8

Die S. und die Garantienehmerin fielen später in Konkurs. Von den von der Klägerin hereingenommenen Wechselakzepten und den sicherungshalber an sie abgetretenen Kaufpreisforderungen der Garantienehmerin gegen die S. stehen nach Behauptung der Klägerin insgesamt noch 92.319,10 DM offen. Diese Forderungen meldete die Klägerin im Konkurs der S. an. Andererseits stehen der S. gegen die Garantienehmerin noch Forderungen in Höhe von 456.187,39 DM zu. Diese Forderungen wurden im Konkurs der Garantienehmerin angemeldet.

9

Die Gerantienehmerin machte für die Klägerin die Ansprüche aus der Garantie gegenüber der H. geltend. Die H. lehnte mit Schreiben vom 19. November 1970 gegenüber der Garantienehmerin ein Eintreten aus der Garantie unter Berufung auf § 10 Abs. 1 Nr. 3 d der Allgemeinen Garantiebedingungen ab. Nach dieser Bestimmung sind von

"... der im Zeitpunkt der Uneinbringlichkeit dem Garantienehmer gegen den ausländischen Schuldner zustehenden garantierten Forderung ... aufrechenbare Forderungen ..."

10

abzuziehen.

11

Ausgehend von einem Gesamtausfall von 92.319,10 DM, abzüglich der beim wirtschaftlichen Garantiefall vorgesehenen Selbstbeteiligung von 20 %, hat die Klägerin einen Entschädigungsbetrag von 73.855,28 DM (nebst Zinsen) eingeklagt.

12

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

13

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben.

14

Die Klägerin verfolgt mit ihrer Revision das Klagebegehren weiter. Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

15

I.

Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht die Zulässigkeit des Zivilrechtswegs für den von der Klägerin erhobenen Anspruch aus der von der Beklagten übernommenen Ausfuhrgarantie bejaht. Der Garantievertrag, aus dem die Klägerin die geltend gemachte Rechtsfolge ableitet, bildet ein Rechtsverhältnis des privaten Rechts, das sich an die öffentlich-rechtliche Garantiebewilligung im Rahmen mittelbar wirtschaftslenkender - exportfördernder - Maßnahmen des Staates anschließt.

16

II.

Die Klägerin, die einen ihr von der Garantienehmerin abgetretenen Anspruch geltend macht, hat ihre Klage rechtzeitig innerhalb der bis zum 19. Mai 1972 laufenden (verlängerten) Ausschlußfrist zur gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen aus der Garantie (§ 18 der Allgemeinen Bedingungen für die Übernahme von Ausfuhrgarantien) erhoben. Das hat das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei ausgeführt und wird von der Revision nicht in Zweifel gezogen.

17

III.

1.

Die Beklagte ist nach den Ausführungen des Berufungsgerichts nicht verpflichtet, an die Klägerin oder an die Garantienehmerin eine Entschädigung auf Grund der übernommenen Garantie zu leisten. Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt:

18

Ein Garantiefall liege nicht vor.

19

Nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 d der Allgemeinen Bedingungen für die Übernahme von Ausfuhrgarantien müsse sich die Garantienehmerin bei der Berechnung der Entschädigung von den ihr zustehenden garantierten Forderungen gegen die ausländische Schuldnerin "aufrechenbare" (Gegen-)Forderungen abziehen lassen. "Aufrechenbar" seien (auch) Forderungen, die der Garantienehmer durch Aufrechnung zum Erlöschen bringen könne. Diese Auslegung entspreche dem Wortlaut der Garantiebedingungen und ihrem Sinn. Für den Garantienehmer entstehe bei der Möglichkeit, sich wegen der notleidenden Forderung selbst Befriedigung zu verschaffen, im Ergebnis kein Schaden. Die so verstandene Regelung für "aufrechenbare" Forderungen stimme mit der Regelung vergleichbarer Fälle (Forderungsnachlässe und Gutschriften des Garantienehmers) in § 10 Abs. 1 Nr. 3 d der Allgemeinen Bedingungen sowie mit der der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Ausfuhr-Kreditversicherung überein. Die Klägerin könne als Abtretungsnehmerin keine weitergehenden Ansprüche aus der Garantie erwerben, als sie der Garantienehmerin ohne die Abtretung der Forderungen aus der Garantie zustünden. Diese Abtretung sei nach § 16 der Allgemeinen Bedingungen zustimmungsbedürftig. Die Beklagte habe der Abtretung nur mit Einschränkungen zugestimmt. Nach Wortlaut und Sinn der einschränkenden Zustimmungserklärung solle sich das wirtschaftliche Risiko der Beklagten durch die Abtretung der Ansprüche aus der Garantie auch bei einer (Sicherungs-) Abtretung der garantierten Forderungen nicht vergrößern. Die Klägerin müsse daher die Aufrechenbarkeit im Verhältnis zwischen den Forderungen der Garantienehmerin und denen der S. trotz der Sicherungsabtretung der garantierten Forderungen gegen sich gelten lassen. Es komme deshalb nicht darauf an, ob für die S. eine Aufrechnung mit den ihr zustehenden Forderungen vertraglich ausgeschlossen gewesen sei und ob die garantierten Forderungen infolge Aufrechnung erloschen seien. Entscheidend sei vielmehr, daß die Forderungen der S. gegen die Garantienehmerin (456.187,39 DM) höher seien als die garantierten Forderungen (die sich nach den Behauptungen der Klägerin nur auf 92.319,10 DM beliefen).

20

2.

Die Angriffe der Revision bleiben ohne Erfolg.

21

Auch im Revisionsrechtszug bedarf es nicht der Entscheidung, ob die Klägerin auf Grund der von der Beklagten erklärten Zustimmung zur Abtretung überhaupt (schon jetzt) Trägerin (Inhaberin) eines Garantieanspruchs gegen die Beklagte geworden ist. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Klägerin könnten auf Grund der Abtretung und der Zustimmung zu ihr jedenfalls keine weitergehenden Ansprüche zustehen als der Garantienehmerin, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Danach ist die Beklagte zu einer Entschädigung nicht verpflichtet.

22

a)

Für die Rechtsstellung, die die Garantienehmerin oder - auf Grund der Abtretung der Forderungen und Rechte aus der Garantie - die Klägerin erworben hat, sind, soweit die Garantieerklärung eine Regelung nicht enthält, die Allgemeinen Bedingungen für die Übernahme von Ausfuhrgarantien maßgebend. Die Zustimmungserklärung der Beklagten zur Zession ist für den Umfang der Rechte der Klägerin wesentlich. Der Senat hat die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung der Allgemeinen Bedingungen sowie des Formularmusters für die Zustimmungserklärung nur darauf zu prüfen, ob sie gegen allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze, allgemeine Erfahrungssätze oder verfahrensrechtliche Normen verstößt.

23

Die von der Beklagten festgelegten Allgemeinen Bedingungen sind zwar dazu bestimmt, die garantievertraglichen Rechtsbeziehungen der Beklagten zu den Garantienehmern allgemein - für eine Vielzahl von Fällen - zu regeln. Die Beklagte erteilt ferner ihre Zustimmung zur Abtretung der Ansprüche aus einer Ausfuhrgarantie stets nur mit der ausdrücklichen Maßgabe, daß die Schadensabrechnung ausschließlich zwischen ihr und dem Garantienehmer vorzunehmen ist und der Abtretungsnehmer nur einen Anspruch auf Auskehrung der fälligen Entschädigungsbeträge erwirbt (vgl. Schallehn, Garantien und Bürgschaften der Bundesrepublik Deutschland zur Förderung der deutschen Ausfuhr XV. 2. c = S. 1). Die Beklagte verwendet das Zustimmungsformular mit diesen allgemeinen Abtretungsbedingungen daher gleichfalls zur allgemeinen Regelung für eine Vielzahl von Rechtsverhältnissen. Nach § 17 der Allgemeinen Bedingungen sind aber die ordentlichen Gerichte in Hamburg für die Entscheidung von Streitigkeiten zwischen den Vertragspartnern zuständig. Diese Gerichtsstandsvereinbarung bindet die Klägerin, weil ihr auch insoweit als Abtretungsnehmerin (Einzelrechtsnachfolgerin) keine andere Rechtsstellung zukommen könnte, als der Garantienehmerin. Die Auslegung dieser formularmäßig benützten Allgemeinen Geschäftsbedingungen obliegt daher bei den in Betracht kommenden Rechtsstreitigkeiten den Gerichten in Hamburg. Widersprechende Auslegungen durch verschiedene Oberlandesgerichte sind jedenfalls in dem hier allein maßgeblichen Normalfall durch die Gerichtsstandsvereinbarung ausgeschlossen. Es fehlt somit an einem berechtigten Grund für die freie Auslegung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch das Revisionsgericht. Rechtsnormen, deren Anwendungsbereich sich über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus erstreckt, können sie nicht gleichgestellt werden (BGH LM ZPO § 549 Nr. 66 = NJW 1963, 2227 = JZ 1963, 757; RGZ 153, 62, 63/4).

24

b)

Das Berufungsgericht hat den Umfang der Rechte aus der Garantie, die die Klägerin auf Grund der Abtretung gegenüber der Beklagten erworben haben kann, nach Wortlaut, Sinn und Zweck der Ausfuhrgarantie und des in den Allgemeinen Bedingungen festgelegten Abtretungsverbots sowie insbesondere der von der Beklagten erklärten Zustimmung zur Zession bestimmt. Es hat die rechtlich anerkannten Auslegungsmaßstäbe beachtet und den für die Auslegung maßgeblichen Tatsachenstoff ausgeschöpft.

25

Ohne Rechtsfehler ist das Berufungsgericht von dem Erfordernis der vorherigen schriftlichen Zustimmung zur Zession ausgegangen (§ 16 der Allgemeinen Bedingungen) und hat den Allgemeinen Bedingungen entnommen, daß nach der Erteilung der Zustimmung sämtliche Verpflichtungen des Garantienehmers unverändert bestehenbleiben. Es hat rechtsfehlerfrei ausgeführt, nach dem unmißverständlichen Wortlaut der Zustimmungserklärung müsse die "Schadensabrechnung" ausschließlich zwischen der Garantienehmerin und der Beklagten vorgenommen werden. Die Klägerin sollte danach als "begünstigtes Kreditinstitut" nur einen Anspruch auf Auszahlung der fälligen Entschädigungsbeträge haben, die auf Grund der Schadensabrechnung zwischen den Partnern des Garantie Vertrags "festgestellt worden sind" (Nr. 2 des Schreibens der H. vom 24. November 1967).

26

Das Berufungsgericht hat dieser Regelung des Abrechnungsverhältnisses ohne Rechtsfehler eine materielle Bedeutung für das Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Garantienehmerin einerseits und der Beklagten andererseits beigemessen. Das in § 16 der Allgemeinen Bedingungen vorgesehene Abtretungsverbot und die von der Beklagten erklärten Einschränkungen für den Umfang der "Abtretung" sollen nach dieser rechtsfehlerfreien Auslegung die Schadensabrechnung grundsätzlich auch materiell auf das Verhältnis zwischen den Partnern des Garantievertrags beschränken. Dieses Verhältnis ist somit für die Höhe der zu leistenden Entschädigung maßgebend. Die Rechtsstellung der Beklagten soll sich durch die Abtretung der Ansprüche aus der Garantie auch materiell nicht verschlechtern. Ein "begünstigtes Kreditinstitut" erwirbt damit keine weitergehenden Ansprüche, als sie dem Garantienehmer ohne die Abtretung der Garantieansprüche zustünden.

27

Diese materiell-rechtliche Bedeutung der Abtretungseinschränkung entspricht dem vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei dargelegten Sinn und Zweck der Ausfuhrgarantie als einer exportfördernden Maßnahme. Die Ausfuhrgarantie soll nur bestimmte - in der Garantieerklärung und in den Allgemeinen Bedingungen näher bezeichnete, im Ausland liegende - Ausfuhrrisiken abdecken, die sonst der Garantienehmer als Exporteur selbst tragen müßte. Sie erleichtert dem Garantienehmer die Finanzierung eines Ausfuhrgeschäfts, soll aber andere als die garantievertraglichen Ausfuhrrisiken (hier das wirtschaftliche Risiko der Uneinbringlichkeit der garantierten Forderung nach § 6 der Allgemeinen Bedingungen) nicht erfassen. Sie soll sich also insbesondere nicht auf die von der kreditgebenden Bank zu tragenden Kreditrisiken erstrecken, die nicht im Ausland liegen.

28

Diese vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung der einschränkenden Bedingungen für die Zession liegt nahe und ist jedenfalls aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

29

c)

Nach dem auch für die Klägerin maßgeblichen Abrechnungsverhältnis zwischen der Garantienehmerin und der Beklagten sind von der garantierten Forderung "aufrechenbare" (Gegen-) Forderungen abzusetzen. Die Auslegung des § 10 der Allgemeinen Bedingungen in diesem Sinne begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

30

§ 10 der Allgemeinen Bedingungen regelt die Berechnung und Zahlung der Entschädigung. Danach sind "von der dem Garantienehmer im Zeitpunkt der Uneinbringlichkeit zustehenden garantierten Forderung" u.a. "der Erlös aus Rücklieferungen oder anderweitiger Verwertung von Waren ... und Sicherheiten, ... aufrechenbare Forderungen, Forderungsnachlässe, Gutschriften und Leistungen an Zahlungs Statt" abzuziehen. Die Allgemeinen Bedingungen bestimmen den Begriff der "aufrechenbaren Forderung" nicht näher. Die Auslegung, die das Berufungsgericht diesem Begriff gegeben hat, läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Es ist mit Wortlaut, Sinn und Zweck der Allgemeinen Bedingungen vereinbar und liegt überdies nahe, unter einer "aufrechenbaren Forderung" (auch) eine Forderung zu verstehen, die der Garantienehmer durch Aufrechnung zum Erlöschen bringen kann. Ohne Rechtsfehler sieht das Berufungsgericht den Sinn dieser garantievertraglichen Regelung darin, daß ein Entschädigungsanspruch nicht besteht, wenn und soweit der Garantienehmer durch die Aufrechnung mit einer notleidenden garantierten Forderung von einer gegen ihn gerichteten Forderung in entsprechender Höhe frei wird. Der wirtschaftlich leistungsfähige Garantienehmer erleidet dadurch im Ergebnis keinen Schaden. Die garantierte Forderung ist wenigstens im Wege der Aufrechnung durchsetzbar und wegen dieser Realisierungsmöglichkeit nicht "uneinbringlich". Zwar ist es möglich, daß die garantierte Forderung, mit der der Garantienehmer gegen die Forderung des ausländischen Schuldners aufrechnen kann, z.B. im Falle des Konkurses sowohl der inländischen Exportfirma als auch der ausländischen Importfirma, wirtschaftlich mehr wert ist als die Gegenforderung und daß eine Aufrechnung daher für die Exportfirma, die Garantienehmerin, nachteilig ist. Diese Möglichkeit steht aber der vom Berufungsgericht vorgenommenen Auslegung nicht entgegen. Denn die Beklagte hat nicht die Gewähr für die wirtschaftlichen Verhältnisse der Garantienehmerin übernommen. Sie hat daher auch nicht das Risiko eines Schadens zu tragen, der nur infolge der schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse der Garantienehmerin entsteht und nicht zu den von der Ausfuhrgarantie allein erfaßten Ausfuhrrisiken gehört.

31

d)

Nach der Sachdarstellung der Klägerin sind allerdings die ihr zur Sicherheit abgetretenen garantierten Forderungen überhaupt nicht aufrechenbar. Denn für die ausländische Schuldnerin ist die Aufrechnung vertraglich ausgeschlossen. Die Garantienehmerin hat die Aufrechnungsbefugnis mit der Abtretung verloren. Das ist der Revision zuzugeben.

32

In der Garantieerklärung, den Allgemeinen Bedingungen und der Zustimmungserklärung zur Zession sind die Sicherungsabtretung einer garantierten Forderung und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen für die Garantiehaftung der Beklagten im Verhältnis zur Garantienehmerin oder/und Abtretungsempfängerin nicht ausdrücklich festgelegt. Somit fehlt es an einer ausdrücklichen Regelung für den Fall, daß sich die Garantienehmerin ihrer Aufrechnungsbefugnis selbst begibt.

33

Nach der Auslegung der Zustimmungserklärung durch das Berufungsgericht brachte die Beklagte wenigstens mit den dort festgelegten Einschränkungen zur Zession deutlich erkennbar zum Ausdruck, das übernommene wirtschaftliche Risiko solle sich auch wegen der mit der Abtretung der Rechte aus der Garantie regelmäßig verbundenen Sicherungsabtretung der garantierten Forderung nicht vergrößern. Diese Auslegung ist möglich, insbesondere mit den Denkgesetzen vereinbar und verstößt auch nicht gegen anerkannte Auslegungsregeln. Sie läßt allerdings die Frage unbeantwortet, welches Risiko die Beklagte insoweit im Verhältnis zur Garantienehmerin selbst übernommen hat. Denn die Garantieerklärung und die Allgemeinen Bedingungen schließen eine Sicherungsabtretung der garantierten Forderung auch ohne Zustimmung der Beklagten und/oder ohne wirksame Zession der Garantierechte nicht oder jedenfalls nicht ausdrücklich aus. Diese Vertragsbestimmungen enthalten insoweit eine Regelungslücke. Dabei bedarf es keiner Entscheidung, wie diese Regelungslücke allgemein für eine Abtretung der garantierten Forderung zu schließen ist, insbesondere ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die Garantie bei einer Abtretung entfällt. Hier ist diese Frage nur für den Fall der Sicherungsabtretung zu beantworten. Die Sicherungsabtretung soll die garantierte Forderung dem Vermögen des Garantienehmers nicht endgültig und dauernd entziehen und ist daher nach der Interessenlage, aber auch zum Teil nach den Rechtsfolgen (vgl. die Rechtsstellung des Sicherungsnehmers im Konkurs) von den sonstigen Formen der Vollabtretung verschieden. Wenn die Garantienehmerin - wie hier - die garantierte Forderung zur Sicherheit an den Kreditgeber abtritt, der einen Kredit für das Ausfuhrgeschäft gewährt, so steht in dem maßgeblichen Abrechnungsverhältnis zwischen den Partnern des Garantievertrags eine nur wegen der Sicherungsabtretung nicht mehr aufrechenbare Forderung einer "aufrechenbaren" Forderung im Sinne der Allgemeinen Bedingungen gleich. Entscheidend hierfür sind die Auslegungserwägungen, die schon das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angestellt hat: Die Beklagte übernahm mit der Ausfuhrgarantie nur bestimmte Exportrisiken. Der Umstand, daß die Garantienehmerin nur wegen der Sicherungsabtretung an die kreditgebende Bank nicht mehr selbst aufrechnen kann, stellt sich nicht als Verwirklichung eines im Ausland liegenden Exportrisikos dar. Nur ein solches Risiko wird aber von der Garantie der Beklagten nach ihrem Sinngehalt erfaßt. Die Sicherungsabtretung soll das - von der Gerantie nicht gedeckte - Kreditrisiko des Kreditgebers mindern. Der dadurch für den Garantienehmer eintretende Verlust der Aufrechnungsbefugnis geht nach Sinn und Zweck der Ausfuhrgarantie nicht zu Lasten der Beklagten. Die Beschränkung der Garantiehaftung auf bestimmte im Ausland liegenden Ausfuhrrisiken rechtfertigt daher den Schluß, daß sich die Haftungslage im Verhältnis zwischen den Partnern des Garantievertrags und daher auch im Verhältnis zwischen der Klägerin als Abtretungsnehmerin und der Beklagten durch eine Sicherungsabtretung der garantierten Forderung nicht zum Nachteil der Beklagten verändern soll. Daher kommt es nur darauf an, ob sich die Garantienehmerin ohne die Sicherungsabtretung im Wege der Aufrechnung von einer Gegenforderung in Höhe der garantierten Forderung (Forderungen) hätte befreien können. Das Berufungsgericht hat das rechtsirrtumsfrei bejaht.

Nüßgens
Dr. Tidow
Dr. Peetz
Lohmann
Boujong