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Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.11.1976, Az.: II ZR 2/75

Erwerb von Sicherungseigentum an einem Scheck durch die mit der Einziehung beauftragte Bank; Erwerb von Sicherungseigentum an einem Scheck bei gesamtschuldnerischer Haftung des Einreiches für Verbindlichkeiten eines anderen; Voraussetzungen für die Begründung eines Sicherungstreuhandverhältnisses

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.11.1976
Aktenzeichen
II ZR 2/75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1976, 12654
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 11.11.1974
LG Düsseldorf

Fundstellen

  • DB 1977, 344 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1977, 133-134
  • MDR 1977, 382 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1977, 387-388 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

d m. GmbH, K.straße ..., Dü.,
vertreten durch ihren Geschäftsführer Helmut H. Hö.

Prozessgegner

C.bank Aktiengesellschaft, B. Straße ..., Dü.,
vertreten durch ihre Vorstandsmitglieder Rudolf Be. und Heinz N.-O.

Amtlicher Leitsatz

Sicherungseigentum am Scheck erwirbt eine mit der Einziehung beauftragte Bank zumindest auch dann, wenn der Scheckeinreicher auf seinem Konto zwar über ein Guthaben verfügt, aber dennoch Schuldner der Bank ist, weil er der Bank für die Verbindlichkeiten eines anderen als Gesamtschuldner haftet (Ergänzung zu BGHZ 5, 285).

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 11. November 1976
durch
den Vorsitzenden Richter Stimpel und
die Richter Dr. Schulze, Dr. Bauer, Bundschuh und Dr. Skibbe
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11. November 1974 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin, eine Privatbank, ist Inhaberin eines am 12. Oktober 1973 ausgestellten, auf die We.bank AG in Dü. gezogenen Schecks über 90.465,00 DM. Sie nimmt gegen die Beklagte als Ausstellerin in Höhe der Schecksumme nebst Zinsen und Unkosten Rückgriff. Dem Rechtsstreit liegt im einzelnen folgender Sachverhalt zugrunde:

2

Der Kaufmann Karlheinz G. hatte bei der Klägerin für sich und seine Frau ein gemeinschaftliches Girokonto, das bei der Beklagten auch als Konto der nicht eingetragenen(Einzelkaufmanns-)Firma Karlheinz G. (im folgenden: Konto G.) geführt wurde und ein weiteres Girokonto als persönlich haftender Gesellschafter für die Kommanditgesellschaft G. & Co. eröffnet. Unter dem 10. März 1970 richtete die Klägerin an die "Geschäftsleitungen der Firmen Karlheinz G. und G. & Co." das auszugsweise wiedergegebene Schreiben:

"Sehr geehrter Herr G.,

wir erlauben uns, Ihnen folgende Kreditabspräche zu bestätigen:

Auf der Grundlage unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen führen wir für obige Firmen als Gesamtschuldner DM 50.000 Barkredit.

Folgende Konditionen stellen wir Ihnen hierfür in Rechnung ..."

3

Beide Konten wurden zeitweise über diesen Betrag hinaus überzogen. Am 12. Oktober 1973 wies das Konto G. einen Schuldsaldo von 262.722,11 DM auf, während sich auf dem Konto der Kommanditgesellschaft ein Guthaben von 23.831,34 DM befand. Am 12. oder 15. Oktober 1973 reichte die Kommanditgesellschaft G. & Co. den Klagescheck "zur Gutschrift E. v." auf ihr Konto bei der Klägerin ein. Die Klägerin schrieb den Scheckbetrag am 15. Oktober 1973 diesem Konto gut, das damit ein Guthaben von 106.813,34 DM aufwies. Als das Guthaben auf dem Konto der Kommanditgesellschaft auf 140.742,48 DM angewachsen war, übertrug die Klägerin diesen Betrag am 18. Oktober 1973 mit Wertstellung zum 12. Oktober auf das Konto G., dessen Debetsaldo dadurch auf 121.979,63 DM zurückgeführt wurde. Die Klägerin hat dazu geltend gemacht, sie sei durch eine Vereinbarung mit Karlheinz G. ermächtigt gewesen, ein etwaiges Guthaben auf einem der beiden Konten zum Ausgleich eines etwaigen Schuldsaldos auf das andere Konto zu übertragen, um die Zinsen und Überziehungsprovisionen möglichst gering zu halten. Am 24. oder 25. Oktober 1973 wurde über das Vermögen von Karlheinz G. und der Kommanditgesellschaft G. & Co. das Konkursverfahren eröffnet. Das Girokonto der Kommanditgesellschaft wurde nach Belastung mit Gebühren, Spesen, Zinsen und Provisionen mit einem Schuldsaldo von 3.840,02 DM und das Konto G. mit einem Debet in Höhe von 114.347,99 DM abgeschlossen.

4

Den Klagescheck hatte die Klägerin der bezogenen Bank zur Einlösung vorlegen lassen. Diese ließ ihn indes - nachdem sie den Vorlage- und Nichtzahlungsvermerk vom 19. Oktober 1973 angebracht hatte - unbezahlt zurückgehen, weil ihn die Beklagte in der Zwischenzeit widerrufen hatte.

5

Die Klägerin meint, ihr stehe ein eigener scheckrechtlicher Rückgriffsanspruch gegen die Beklagte als Scheckausstellerin zu, weil ihr der Scheck von der Kommanditgesellschaft G. & Co. zur Sicherung ihrer Forderungen zu Eigentum übertragen worden sei.

6

Die Beklagte ist dagegen der Ansicht, der Klägerin sei ein Einziehungsauftrag ohne Übertragung des Eigentums am Scheck erteilt worden. Ein Sicherungsinteresse der Klägerin habe im Zeitpunkt der Einreichung des Schecks nicht bestanden, weil das Konto der Kommanditgesellschaft keine Schuld auf gewiesen habe. Der Einziehungsauftrag sei durch die Konkurseröffnung erloschen, mithin sei die Klägerin nicht mehr berechtigt, den Rückgriffsanspruch geltend zu machen. Hilfsweise rechnet die Beklagte mit zwei Gegenforderungen im Betrage von 31.779,30 und 11.777,90 DM auf, die ihr angeblich gegen die Kommanditgesellschaft G. & Co. zustehen.

7

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr entsprochen. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

8

I.

1.

Das Berufungsgericht meint, es könne dahingestellt bleiben, ob der der Klägerin von der Kommanditgesellschaft G. & Co. erteilte Einziehungsauftrag infolge der Konkurseröffnung erloschen sei und, falls dies zu bejahen wäre, ob sich die Beklagte darauf berufen könnte. Die Klägerin habe nämlich vor Eröffnung des Konkurses an dem Scheck ein eigenes Sicherungsrecht in Höhe der Schecksumme erworben, das von dem etwaigen Erlöschen des Inkassoauftrages nicht betroffen werde. Eine Bank, die von einem Kunden einen Scheck zur Einziehung hereinnehme, erwerbe daran im allgemeinen ein Sicherungsrecht, wenn das Konto des Einreichers bei Hereingabe des Schecks einen Schuldsaldo aufweise. Da das Konto der Kommanditgesellschaft, dem der Scheck betrag gutgeschrieben worden sei, bis zur Umbuchung des Betrages von 140.742,48 DM auf das Konto G. nicht im Debet gewesen sei und ohne die Umbuchung bis zur Konkurseröffnung auch durch die Belastung mit Zinsen, Provisionen und Nebenkosten keinen Schuldsaldo auf gewiesen hätte, hänge das Sicherungsrecht der Klägerin davon ab, ob diese zur Umbuchung berechtigt gewesen sei. Dies sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme anzunehmen. Diesen Ausführungen kann nur im Ergebnis beigetreten werden.

9

Es entspricht den allgemeinen Gepflogenheiten im Bankverkehr, daß eine Bank, die ein eigenes Sicherungsinteresse hat, einen ihr zum Einzug übergebenen Scheck gleichzeitig als Mittel für ihre eigene Befriedigung entgegennimmt. Der Übertragung des Schecks liegt in diesem Falle die Begründung eines Sicherungstreuhandverhältnisses zugrunde. Dies kommt auch in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Privatbanken (AGB), die für den Inhalt der Rechtsbeziehungen zwischen der Klägerin und der Kommanditgesellschaft Grub & Co. maßgeblich sind, zum Ausdruck. Nach Nr. 42 Abs. 5 AGB verbleiben der Bank die scheckrechtlichen Ansprüche auf Zahlung des vollen Betrages des Schecks gegen den Kunden und jeden aus dem Papier Verpflichteten bis zur vollen Abdeckung eines etwa vorhandenen Schuldsaldos (vgl. BGHZ 5, 285, 292, 293; ferner die SenUrt. v. 3.12.73 - II ZR 60/73, WM 1974, 171 unter 1 b und v. 29.9.69 - II ZR 51/67, LM WG Art. 18 Nr. 1 - für den Wechsel).

10

3.

Das Berufungsgericht meint offensichtlich ein Sicherungstreuhandverhältnis, wenn es vom "Sicherungsrecht" der Klägerin am Scheck spricht. Nach seiner Ansicht ist Voraussetzung für die Begründung eines solchen Rechtsverhältnisses, daß das Konto des Kunden und Auftraggebers bei Übergabe des Schecks einen Schuldsaldo auf weist. Diese Voraussetzung hält es für gegeben. Dem stehen indes die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts entgegen. Danach hat die Klägerin den Scheck am 12. oder 15. Oktober 1973 hereingenommen. An diesen Tagen aber war auf dem Konto der Scheckeinreicher in ein Guthaben in Höhe von 23.831,34 DM bzw. 16.348,34 DM. Weshalb es, wie das Berufungsgericht meint, in diesem Zusammenhang darauf ankommt, ob die Klägerin berechtigt war, die ohnedies erst am 18. Oktober 1973 vorgenommene Umbuchung auf das Konto G. durchzuführen, ist nicht ersichtlich. Sollte das Berufungsgericht hierbei darauf abgestellt haben, daß die Abbuchung von 140.742,48 DM am 18. Oktober 1973 mit Wertstellung auf 12. Oktober 1973 erfolgt ist und deshalb von einem Debet schon an diesem Tage ausgegangen sein, so wäre das unrichtig. Wie die Klägerin selbst zutreffend vorträgt, sind die Buchungsdaten und nicht die Daten der Wertstellung maßgeblich für die Frage, ob an einem bestimmten Stichtag ein Debetsaldo oder ein Guthaben auf einem Konto vorhanden war.

11

Nach den, allerdings in anderem Zusammenhang, aufgrund einer Beweisaufnahme getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist aber davon auszugehen, daß die Kommanditgesellschaft G. & Co. bei Einreichung des Schecks Schuldnerin der Klägerin war, weil sie als Gesamtschuldnerin für den Debetsaldo auf dem Konto G. mithaftete.

12

Maßgebliches Kriterium dafür, ob ein Inkassoauftrag mit einem Sicherungstreuhandverhältnis der beauftragten Bank verbunden ist, ist nicht ein Debetsaldo auf dem Konto des Kunden, sondern das Sicherungsinteresse der Bank. Dies ist zweifellos gegeben, wenn das Konto des Einreichers im Debet steht. Es kann aber auch dann nicht verneint werden, wenn der Scheckeinreicher auf seinem Konto zwar über ein Guthaben verfügt, aber dennoch Schuldner der Bank ist, weil er für die Verbindlichkeiten eines anderen Kontoinhabers aufgrund besonderer Vereinbarung der Bank als Gesamtschuldner haftet. Davon aber ist hier auszugehen. Deshalb braucht der Senat im vorliegenden Falle nicht zu prüfen, ob an der Rechtsprechung festzuhalten ist, nach der es für die Entstehung eines Sicherungstreuhandverhältnisses darauf ankommen soll, daß sich das Sicherungsinteresse der Bank bei Erwerb der Schecks in der Form bereits bestehender Verbindlichkeiten des Einreichers konkretisiert hat (vgl. Klein in WM 1975, 378).

13

Das Berufungsgericht kommt - wie dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils zu entnehmen ist (BU S. 15-19) - aufgrund der Aussagen der Zeugen G. und F., des Filialleiters der Klägerin, in einer jedenfalls möglichen, keinen Rechtsfehler auf weisenden und von der Revision nicht angegriffenen Würdigung des Beweisergebnisses zu der Feststellung, daß die in der Kreditbestätigung vom 10. März 1970 aus bedungene gegenseitige gesamtschuldnerische Haftung der Kontoinhaber nicht auf den eingeräumten Kredit beschränkt war, sondern sich auf die tatsächlich in Anspruch genommene Kreditsumme erstreckte. Damit haftete die Kommanditgesellschaft bei Einreichung des Schecks für den Debetsaldo auf dem Konto G. in Höhe von 262.722,11 DM, dem - wie schön erwähnt - ein Guthaben von 23.831,34 DM bzw. 16.348,34 DM gegenüberstand. Ein Interesse der Klägerin, die Scheckrechte zugleich für ihre eigene Sicherung zu erwerben, kann somit nicht geleugnet werden. Die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Klägerin Treuhandeigentum an dem Scheck zur Sicherung ihrer Forderung gegen die Scheckeinreicherin erlangt hat, ist mithin rechtlich nicht zu beanstanden. Die Klägerin ist danach berechtigt, die Scheckansprüche aus eigenem Recht geltend zu machen. Der Einwand der fehlenden Sachbefugnis ist unbegründet.

14

II.

Der Aufrechnungseinwand greift ebenfalls nicht durch. Zwar hat die Klägerin ein eigenes Sicherungsinteresse nur in Höhe der zu sichernden Schuld und muß sich darüber hinaus Einwendungen des Scheck verpflichteten aus der Person des Auftraggebers entgegenhalten lassen (vgl. BGHZ 5, 285, 292). Dies kommt aber hier nicht in Betracht, weil die Verbindlichkeit, für die die Kommanditgesellschaft G. & Co. als Gesamt Schuldnerin der Klägerin haftete, zu jedem in Betracht kommenden Zeitpunkt (Scheckerwerb, Umbuchung, Geltendmachung der Scheckansprüche) die Schecksumme überstieg.

Stimpel
Dr. Schulze
Dr. Bauer
Bundschuh
Dr. Skibbe