Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.11.1976, Az.: 1 StR 590/76
Verletzung der richterlichen Fürsorgepflicht wegen unvorbereiteten Bestellens eines Pflichtverteidigers; Pflicht zur Aussetzung des Verfahrens wegen Ausbleibens des Wahlverteidigers; Verletzung der Unterhaltspflicht; Widersprechende Feststellungen über den Verdienst des Angeklagten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 02.11.1976
- Aktenzeichen
- 1 StR 590/76
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1976, 12052
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Heilbronn - 15.04.1976
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- MDR 1977, 767-768 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Betrug u.a.
Prozessführer
Herbert S. aus Di.-St., geboren am ... 1933 in F./M.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 2. November 1976,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer,
die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Pikart, Herdegen, Kuhn als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... in der Verhandlung,
Bundesanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ..., als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 15. April 1976 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen dreier in Tateinheit begangener Vergehen der Verletzung der Unterhaltspflicht sowie wegen Betruges in 50 Fällen und wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in sieben Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Seine Revision beanstandet das Verfahren und erhebt die Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
I.
Die auf einen Verstoß gegen § 145 StPO und die Verletzung der Fürsorgepflicht des Gerichts gestützte Verfahrensrüge ist unbegründet.
Der Wahlverteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt R., war am 12. April 1976, dem ersten Tag der Haupt Verhandlung nicht erschienen, nachdem zwei Monate zuvor sein Sozius, Rechtsanwalt G., dem Vorsitzenden fernmündlich erklärt hatte, daß der vorgesehene Hauptverhandlungstermin wahrgenommen werden könne. Der Angeklagte gab an, sein Verteidiger habe ihm mitgeteilt, daß er erst am folgenden Hauptverhandlungstag (13. April 1976) erscheinen könne. Der Vorsitzende bestellte daraufhin Rechtsanwalt N. als Pflichtverteidiger, der an diesem Tag an der Hauptverhandlung teilnahm. Am nächsten Verhandlungstag erschien, wie vom Angeklagten angekündigt, der Wahlverteidiger; er nahm an der weiteren Hauptverhandlung teil und hielt am 14. April 1976 das Plädoyer (Bd. XII Bl. 1746, 1759, 1776 SA). Zur Urteilsverkündung am 15. April 1976 - der lediglich die Einstellung des Verfahrens in drei Anklagepunkten vorauf ging - erschien wiederum nur der Pflichtverteidiger (Bd. XII Bl. 1778, 1779 SA).
Die Revision meint, die Für sorgepflicht des Gerichts hätte am ersten Verhandlungstag die Aussetzung geboten; sie behauptet, der Angeklagte habe nicht einmal fünf Minuten Zeit gehabt, sich mit dem Pflichtverteidiger bekannt zu machen und "ihn auch nur in groben Zügen in die Umrisse des Falles einzuführen." Ein kurzes Informationsgespräch mit dem Pflichtverteidiger hat hiernach immerhin stattgefunden. Für die Beurteilung des weiteren Verfahrens ist von Bedeutung, daß - nachdem ein früherer Verteidiger schlechthin auf alle Zeugen verzichtet hatte - der jetzige Wahlverteidiger mitgeteilt hatte, der Angeklagte sei hinsichtlich der Betrugsfälle geständig und verzichte insoweit auf Zeugen. Der Angeklagte hat denn auch keine Einwendungen gegen die Bestellung des Pflichtverteidigers und den Fortgang der Haupt Verhandlung erhoben - ersichtlich in der berechtigten Erwartung, daß sein Wahlverteidiger an den nächsten Verhandlungstagen zugegen sein werde. Insoweit unterscheidet sich die Verfahrens läge von den Fällen, die unter dem Gesichtspunkt des § 265 Abs. 4 StPO in der Rechtsprechung (BGH NJW 1965, 2164 Nr. 12 mit Nachweisen; OLG Celle NJW 1965, 2264 Nr. 14) behandelt worden sind. Auch der Pflichtverteidiger hat keine Veranlassung gesehen, gemäß § 145 Abs. 3 StPO durch eine entsprechende Erklärung die Aussetzung oder Unterbrechung zu erzwingen. Bei dieser Sachlage durfte das Gericht davon ausgehen, daß die Rechte des Angeklagten hinreichend gewahrt wurden (§ 265 Abs. 4 StPO). Es war auch kein Verfahrensfehler, daß die Strafkammer von der Möglichkeit der Aussetzung gemäß § 145 Abs. 1 Satz 2 StPO keinen Gebrauch machte.
II.
Die Sachbeschwerde- und eine zusammen hiermit zu erörternde Aufklärungsrüge - wendet sich allein gegen die Verurteilung wegen Verletzung der Unterhaltspflicht. Die Revision meint, die Feststellungen über das Einkommen des Beschwerdeführers seien widersprüchlich und lückenhaft.
1.
Das Urteil teilt im Rahmen der Feststellungen zu den Betrugstaten mit, der Angeklagte habe von August 1968 bis Ende 1974 im Durchschnitt monatliche Einnahmen von 3.000,- DM erzielt (UA S. 10); dagegen heißt es bei der Wiedergabe seines Lebenslaufs (UA S. 4), vom Frühjahr 1974 bis Ende 1975 habe er bei der Firma Dr. K. & Sch. monatlich 1.396,- DM netto verdient. Von diesem geringeren Einkommen seit Frühjahr 1974 geht die Strafkammer auch bei der Erörterung der für den Unterhalt seiner Kinder zur Verfügung stehenden Einkünfte aus (UA S. 107). Ein den Schuldumfang berührender Widerspruch liegt also nicht vor.
2.
Über die Zeit der Beschäftigung des Angeklagten bei der Firma Ge. und seinen dortigen Verdienst finden sich allerdings im Urteil widersprechende Feststellungen. Er verdiente dort nach UA S. 4 von März bis 21. August 1972 monatlich etwa 1.200,- DM, nach UA S. 102 von März bis September 1972 etwa 2.000,- DM. Dieser Widerspruch kann sich indessen auf den Schuldspruch nicht ausgewirkt haben. Selbst wenn man einen Monatsverdienst von 1.200,- DM zugrunde legt, war der Angeklagte nach den sonstigen Feststellungen zur Unterhaltszahlung verpflichtet (vgl. die Ausführungen des Landgerichts über die Zeit ab 1. Januar 1976, in der der Angeklagte nur etwa 970,- DM Arbeitslosenunterstützung erhielt - UA S. 103, 108). Die geringere Unterhaltspflicht während eines halben Jahres berührt - angesichts der Gesamtzeit der Dauerstraftat von mehr als sieben Jahren - den Schuldumfang nicht wesentlich und kann sich auf den Strafausspruch nicht ausgewirkt haben.
3.
Das Landgericht stellt fest, der Angeklagte habe durch seine Tätigkeit als Werber monatlich 3.000,- DM verdient, und zwar zum Teil aus betrügerischen Geschäften, zum Teil aus ordnungsgemäß abgewickelten Werbeaufträgen; nach Abzug der Unkosten von 1.400,- DM seien ihm 1.600,- DM monatlich verblieben (UA S. 102). Ergänzend wird hierzu bemerkt, daß er in der Zeit von Juli 1968 bis Ende Februar 1974 "im übrigen bei ordnungsgemäßer Verwertung seiner Arbeitskraft netto monatlich ebenfalls mindestens 1.600,- DM in abhängiger Arbeit hätte verdienen können" (UA S. 103). Diese Überzeugung stützt das Gericht auf die eigenen Angaben des Angeklagten (UA S. 112). Die Strafkammer war daher - entgegen der Meinung der Revision - nicht gedrängt, einen Sachverständigen über die Verdienstmöglichkeiten bei abhängiger Arbeit in dem angegebenen Zeitraum zu hören. Daß der Angeklagte davor im Mai 1968 bei der Firma E. und danach ab Frühjahr 1974 bei der Firma Dr. K. & Sch. jeweils nur etwa 1.400,- DM verdiente, ist mit den Feststellungen des Landgerichts vereinbar.
Da die sachlich-rechtliche Überprüfung des Urteils auch sonst keinen Rechtsfehler aufdeckt, war die Revision entsprechend dem Antrag der Bundesanwaltschaft zu verwerfen.
Loesdau,
Pikart,
Herdegen,
Kuhn