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Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.10.1976, Az.: III ZR 136/74

Abberufung eines Mitglieds eines Stiftungsrates bei Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne der Stiftungsverfassung; Sachliche Befugnis zur Erhebung eines Feststellungsanspruchs; Rechtsfähigkeit einer Stiftung des Privatrechts

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.10.1976
Aktenzeichen
III ZR 136/74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1976, 13105
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt am Main - 15.07.1974
LG Frankfurt am Main

Fundstellen

  • DB 1977, 84-85 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1977, 205-206 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Oberbürgermeister Rudi A., F., R.

Prozessgegner

A. und L. H.-Stiftung für K. und K., F., H.straße 36-46,
vertreten durch die Vorstandsmitglieder Konsul Franz Georg B. und Amtsrat V., daselbst

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Auf die Abberufung eines Vorstandsmitgliedes einer Stiftung ist § 84 Abs. 3 Satz 4 AktG nicht entsprechend anzuwenden.

  2. b)

    Zur Auslegung einer Stiftungsverfassung, nach der ein Vorstandsmitglied, das vom Oberbürgermeister der Stadt zu berufen ist, von diesem aus "wichtigen, von politischen Erwägungen unabhängigen Grün den" abberufen werden kann.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 28. Oktober 1976
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens sowie
die Richter Dr. Peetz, Lohmann, Kröner und Boujong
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 15. Juli 1974 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsrechtszuges.

Tatbestand

1

Die Beklagte ist eine rechtsfähige Stiftung des Privatrechts, die von ihren Stiftern zur Förderung der Kunst und Kultur im Gebiet der Stadt F. bestimmt worden ist. In § 6 der aufsichtsbehördlich genehmigten Stiftungsverfassung in der geltenden Fassung vom 6. Juli 1961 heißt es:

"Die Stiftung wird verwaltet und vertreten durch einen Vorstand von drei Mitgliedern, von denen ein Mitglied vom Oberbürgermeister der Stadt F. ein Mitglied von den Testamentsvollstreckern über den Nachlaß H. und nach deren Wegfall von der für F. zuständigen staatlichen Aufsichtsbehörde, ein Mitglied vom Stiftungsvorstand berufen wird.

Als zweites und drittes Mitglied sollen nur F. Bürger, die in Kultur- und Finanzfragen erfahren und nicht beamtet sind, bestellt werden.

Die Vorstandsmitglieder führen ihr Amt in der Stiftung, solange sie dazu gewillt und fähig sind. Sie können von der für die Ernennung zuständigen Stelle abberufen werden, sofern wichtige, von politischen Erwägungen unabhängige Gründe vorliegen.

..."

2

Bei Errichtung der Stiftung im Jahre 1954 berief der Oberbürgermeister der Stadt F. Herrn Dr. phil. Karl vom R. zum Vorstandsmitglied. Dr. vom R. war damals berufsmäßiger Stadtrat der Stadt F. und bekleidete das Amt des Kulturdezernenten. Weiter gehören dem Vorstand der Konsul B. und der Amtsrat V. an.

3

Am 1. Oktober 1970 trat Dr. vom R. in den Ruhestand, da seine Amtszeit als Stadtrat abgelaufen war und er sich aus gesundheitlichen Gründen nicht zur Wiederwahl gestellt hatte. Die Tätigkeit eines Vorstandsmitglieds der Beklagten übte er jedoch weiterhin aus. Der damalige Bürgermeister Dr. F. berief in Vertretung des Oberbürgermeisters den neuen Kulturdezernenten, Stadtrat Hilmar H., mit Wirkung vom 1. Juli 1971 in den Vorstand der Beklagten und teilte dies Herrn Dr. vom R. durch Schreiben vom 28. Juni 1971 mit. Als Begründung gab er an, nur der Kulturdezernent sei aufgrund seiner ständigen Informationen in der Lage, die "satzungsmäßige Aufgabe" in jeder Weise zu erfüllen. Der Vorstand der Beklagten widersprach der Abberufung Dr. vom K. und lehnte die Zusammenarbeit mit Stadtrat H. ab.

4

Der Kläger, Oberbürgermeister der Stadt F. hat beantragt festzustellen, daß Stadtrat Hilmar H. Mitglied des Vorstandes der Beklagten sei. Er hält die Abberufung Dr. vom R. für rechtmäßig. Er meint, dessen Ausscheiden aus dem Amt des Kulturdezernenten sei ein wichtiger Grund im Sinne des § 6 Abs. 3 der Stiftungsverfassung, der die Abberufung rechtfertige. Der jeweilige Kulturdezernent sei kraft seines Amtes besonders geeignet, den Stiftungszweck zu erfüllen, weil nur er die laufenden Kulturprobleme aufgrund seiner amtlichen Einblicke genügend erfassen und in die Beratungen des Vorstandes einbringen könne. Seit Dr. vom R. nicht mehr Kulturdezernent sei, sei er mangels der Informationen, die dieses Amt seinem Träger verschaffe, nicht mehr in der Lage, die Interessen der Stadt in den Beratungen des Vorstandes ausreichend zur Geltung zu bringen. Ferner vertritt der Kläger die Ansicht, die im Schreiben vom 28. Juni 1971 ausgesprochene Abberufung sei schon deshalb wirksam, weil sie eine hoheitliche Maßnahme und von keiner Seite wirksam angefochten worden sei.

5

Die Beklagte ist der Auffassung, die Abberufung Dr. vom R.s unter gleichzeitiger Berufung des Stadtrats H. sei unwirksam, weil Bürgermeister Dr. F. dazu nicht befugt gewesen sei und ein wichtiger Grund zur Abberufung im Sinne der Stiftungsverfassung nicht vorliege. Die Berufung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern der Beklagten spiele sich allein auf der Ebene des bürgerlichen Rechts ab. Das Schreiben vom 28. Juni 1971 sei daher kein Verwaltungsakt. Als solcher wäre die Abberufung auch wegen offensichtlicher und schwerwiegender Rechtswidrigkeit nichtig, weil der Oberbürgermeister persönlich einen Verwaltungsakt nicht erlassen könne.

6

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil ein wichtiger Grund zur Abberufung Dr. vom R.s nicht bestehe. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

7

Mit seiner zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den Klageantrag weiter. Die Beklagte beantragt,

die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

8

I.

Das Berufungsgericht hält - ohne weitere Begründung - die Feststellungsklage für zulässig. Seine Auffassung erweist sich als zutreffend. Nach § 6 Abs. 3 der Stiftungsverfassung kann der Oberbürgermeister eines der drei Vorstandsmitglieder nicht nur berufen, sondern - unter bestimmten Voraussetzungen - auch abberufen. Über ein bloßes Benennungsrecht hinaus ist ihm also ein nachhaltiger Einfluß auf die Zusammensetzung des Vorstandes eingeräumt worden. Da die Befugnis, eines der drei Vorstandsmitglieder zu berufen und abzuberufen, hiernach ein dem Oberbürgermeister durch die Stiftungsverfassung verliehenes Recht darstellt, hat der Kläger an der von ihm begehrten Feststellung ein rechtliches Interesse im Sinne von § 256 ZPO.

9

II.

1.

Wie der Kläger im Revisionsrechtszug klargestellt hat, klagt er persönlich, also nicht als Behörde oder namens der Stadt F. Demnach wird der Rechtsstreit von der Person geführt, die zur Erhebung des Feststellungsanspruchs sachlich befugt ist. Bereits das Berufungsgericht hat § 6 Abs. 1 der Stiftungsverfassung dahin verstanden, daß das Recht zur Berufung und Abberufung für den jeweiligen Inhaber des Amtes des Oberbürgermeisters persönlich begründet worden sei. Diese Auslegung, die im Revisionsrechtszug auch von der Beklagten nicht bezweifelt wird, bindet das Revisionsgericht freilich nicht; vielmehr unterliegt die Satzung einer Stiftung seiner freien Auslegung (BGH LM § 85 BGB Nr. 1; Senatsurteil WM 1976, 869). Diese ergibt jedoch, daß der Ansicht des Berufungsgerichts beizupflichten ist.

10

Durch die Bestimmung, ein Mitglied des Stiftungsvorstandes solle vom Oberbürgermeister der Stadt F. berufen werden, haben die ersichtlich rechtskundigen Verfasser der Stiftungsverfassung diese Aufgabe weder der Stadt als solcher noch einem Teil der Stadtverwaltung übertragen, der nach der in Frankfurt geltenden sog. Magistratsverfassung (vgl. §§ 9, 65 der Hess. GemeindeO) mit eigenen, nach außen wirkenden Entscheidungsbefugnissen ausgestattet ist. Die Bestimmung unterscheidet sich darin deutlich von der weiteren Anordnung, daß ein anderes Vorstandsmitglied - nach Wegfall der Testamentsvollstrecker - von der "zuständigen staatlichen Aufsichtsbehörde" berufen werden solle. Daraus ist zu folgern, daß die Befugnis zur Berufung und damit zur Abberufung des einen Vorstandsmitgliedes dem Träger des Oberbürgermeisteramtes persönlich übertragen worden ist, und zwar - damit jederzeit eine befugte Person vorhanden ist - dem jeweiligen Amtsinhaber. Gegen die Zulässigkeit einer solchen Regelung bestehen keine Bedenken (vgl. RG JW 1915, 1194 f, wonach sogar eine in den Vorstand einer Stiftung zu berufende Person in der Weise bezeichnet werden kann, daß der jeweilige Inhaber eines bestimmten Amtes berufen sein soll; ebenso anscheinend Palandt/Danckelmann BGB 35. Aufl. § 86 Anm. 2).

11

2.

Die Feststellungsklage ist unbegründet, weil Dr. vom R. von seinem Vorstandsamt nicht wirksam abberufen worden ist und dem Vorstand der Beklagten nach wie vor als vom Oberbürgermeister der Stadt F. zu berufendes Mitglied angehört. Da der Oberbürgermeister nur eines der drei Vorstandsmitglieder berufen kann, verstieß die Berufung des Stadtrats H. gegen die Stiftungsverfassung und ist ebenfalls unwirksam. Die weitere Frage, ob Bürgermeister Dr. F., den Oberbürgermeister bei der Abberufung vertreten konnte, kann daher auf sich beruhen.

12

a)

Der vom Kläger geäußerten Ansicht, die Abberufung Dr. vom R.s sei eine hoheitliche Maßnahme und schon deshalb wirksam, weil sie von keiner Seite wirksam angefochten worden sei, ist das Berufungsgericht aus folgenden Gründen entgegengetreten: Das Berufungsrecht beruhe auf den privatrechtlichen Vorschriften der Stiftungsverfassung und stehe dem jeweiligen Inhaber des Oberbürgermeisteramtes persönlich zu. Es handele sich also nicht um ein im öffentlichen Recht angesiedeltes Sonderrecht, sondern um ein Recht, das jedermann, nicht nur einem Träger öffentlicher Gewalt übertragen werden könne.

13

Dieser Auffassung, die von der Revision nicht in Zweifel gezogen wird, ist beizupflichten. Andernfalls müßte angenommen werden, daß dem Kläger durch die dem bürgerlichen Recht angehörende Verfassung der Beklagten die rechtliche Befugnis zum Erlaß eines Verwaltungsaktes verschafft worden ist. Das ist nicht denkbar. Es kommt daher nicht mehr darauf an, ob das Schreiben vom 28. Juni 1971 und die weiteren Erklärungen des Klägers ihrer Erscheinung nach überhaupt als Verwaltungsakt angesehen werden könnten.

14

b)

Die Revision vertritt die Ansicht, die Abberufung eines Vorstandsmitgliedes durch das dazu berufene Organ müsse als wirksam behandelt werden, bis ihre Unwirksamkeit auf Klage des abberufenen Vorstandsmitgliedes rechtskräftig festgestellt sei. Das sei ein allgemeiner, insbesondere in § 84 Abs. 3 Satz 4 AktG zum Ausdruck gelangter Grundsatz des privaten Körperschaftsrechts. Diese Auffassung teilt der erkennende Senat nicht.

15

Die Regelung in § 84 Abs. 3 Satz 4 AktG, wonach der Widerruf der Bestellung zum Vorstandsmitglied wirksam ist, bis seine Unwirksamkeit rechtskräftig festgestellt ist, gibt keinen allgemeinen Grundsatz des Körperschaftsrechts wieder. Sie findet eine Entsprechung lediglich im Recht der eingetragenen Genossenschaften. Das beruht darauf, daß für den Widerruf der Bestellung zum Vorstandsmitglied nach § 24 Abs. 3 Satz 2 GenG ausschließlich die Generalversammlung zuständig ist (BGHZ 32, 114, 122; BGH Betrieb 1974, 37, 38), deren Beschlüsse nur im Wege der Klage angefochten werden können (§ 51 Abs. 1 GenG). Hingegen enthält § 38 GmbHG, der den Widerruf der Bestellung zum Geschäftsführer einer GmbH regelt, keine dem § 84 Abs. 3 Satz 4 AktG vergleichbare Bestimmung. Ob die aktienrechtliche Regelung bei der GmbH entsprechend angewandt werden kann, ist umstritten (dafür: Scholz GmbHG 7. Aufl. § 38 Anm. 18; Baumbach/Hueck GmbHG 13. Aufl. § 38 Anm. 2 D; dagegen: Schilling in Hachenburg GmbHG 6. Aufl. § 38 Anm. 10). Das Recht der Personalgesellschaften, soweit es hier überhaupt zum Vergleich herangezogen werden kann, vermag die Auffassung der Revision nicht zu stützen, weil dem Gesellschafter einer Offenen Handelsgesellschaft nach § 127 HGB die Vertretungsmacht nur durch gerichtliche Entscheidung entzogen werden kann.

16

Selbst wenn aber der von der Revision behauptete Rechtsgrundsatz für das Gebiet der Handelsgesellschaften anzuerkennen wäre, würde das nicht auch für die privatrechtliche Stiftung gelten können. Auf diese sind nach § 86 BGB Vorschriften des Vereinsrechts anzuwenden, insbesondere die Vorschriften über den Vereinsvorstand in §§ 26, 27 Abs. 3 und 28 BGB. In den Vorschriften des Vereinsrechts findet sich eine dein § 84 Abs. 3 Satz 4 AktG entsprechende Regelung jedoch nicht (vgl. § 27 Abs. 2 BGB). Soweit ersichtlich, wird auch nirgends die Auffassung vertreten, die aktienrechtliche Regelung sei hier entsprechend anzuwenden. Das wäre auch nicht gerechtfertigt. Die Regelung, daß der Widerruf der Bestellung bis zur rechtskräftigen Feststellung seiner Unwirksamkeit wirksam ist, ist bei Aktiengesellschaften und eingetragenen Genossenschaften, möglicherweise auch bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung einerseits geboten, weil die wirtschaftliche Betätigung dieser juristischen Personen ständige Klarheit über die Vertretungsverhältnisse verlangt, und andererseits für die Betroffenen erträglich, weil das zur Abberufung befugte Organ im Regelfall eine sachliche Entscheidung gewährleistet (so Schilling in Hachenburg a.a.O. für den Aufsichtsrat der Aktiengesellschaft). Demgegenüber besteht beim eingetragenen Verein und bei der Stiftung wegen ihrer andersartigen Zwecke und Betätigungen nicht in gleichem Maße das Bedürfnis nach ständiger Klarheit der Vertretungsverhältnisse. Insbesondere im Stiftungsrecht sind auch die organisatorischen Garantien für eine sachliche Entscheidung über eine Abberufung deutlich geringer. Denn da § 86 BGB die in § 27 Abs. 2 BGB enthaltenen Vorschriften über den Widerruf der Bestellung des Vereinsvorstandes nicht für anwendbar erklärt, haben die Gründer einer Stiftung bei der Regelung der Frage, ob, unter welchen Voraussetzungen und durch wen der Stiftungsvorstand abberufen werden kann, weitgehende Freiheit.

17

Nach alledem besteht kein Anlaß, die Abberufung eines Stiftungsvorstandes bis zur rechtskräftigen Feststellung ihrer Unwirksamkeit als wirksam zu behandeln.

18

c)

Das Berufungsgericht hat die Abberufung Dr. vom Raths für unwirksam gehalten, weil es an den nach § 6 Abs. 3 der Stiftungsverfassung dafür erforderlichen "wichtigen, von politischen Erwägungen unabhängigen Gründen" fehle. Es hat dazu ausgeführt, solche wichtigen Gründe müßten in der Person des Vorstandsmitglieds gegeben sein. Dr. vom R.

19

Ausscheiden aus den Diensten der Stadt F. sei in diesem Sinne kein wichtiger Grund. Die bei einer Berufung zum Vorstandsmitglied vorhandene persönliche Qualifikation gehe durch berufliche Veränderung oder ein Ausscheiden aus städtischen Diensten grundsätzlich nicht verloren. Da ein Beamter ihm beruflich zur Kenntnis gelangte, insbesondere vertrauliche Dinge aus beamtenrechtlichen Gründen sowieso bei seiner Amtsführung als Vorstand der Beklagten nicht verwerten dürfe, verblieben nur die allgemein zugänglichen Erkenntnisse. Diese könne sich das Vorstandsmitglied auch nach seinem Ausscheiden aus dem aktiven Beamtenverhältnis in dem für die Entschließungen des Vorstands erforderlichen Umfang verschaffen. Die Auffassung des Klägers führe im Ergebnis dazu, daß das vom Oberbürgermeister zu berufende Vorstandsmitglied stets ein aktiver Beamter sein müsse. Eine derartige Auslegung der Stiftungssatzung entspreche kaum dem Willen der Stifter, zumal bei dem in Betracht kommenden Personenkreis nicht selten politische Gründe zu einem Ausscheiden aus dem aktiven Beamtenverhältnis führen könnten. Soweit der Kläger die Hauptaufgabe des vom Oberbürgermeister zu berufenden Vorstandsmitglieds darin sehe, bei den Beratungen des Vorstands die Interessen der Stadt zur Geltung zu bringen, verkenne er die Stiftungsverfassung und den darin zum Ausdruck gebrachten Willen der Stifter, die auf strikte politische Neutralität bedacht und gegen jede rassische, parteipolitische oder konfessionelle Einseitigkeit eingestellt gewesen seien.

20

Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision im Ergebnis stand.

21

Sofern das Berufungsgericht allerdings der Ansicht sein sollte, das vom Oberbürgermeister der Stadt F. berufene Vorstandsmitglied habe bei den Beratungen des Vorstands die Interessen der Stadt nicht zur Geltung zu bringen, so daß ein wichtiger Grund zu seiner Abberufung keinesfalls aus seinem Verhältnis zur Stadt hergeleitet werden könne, könnte diese Auffassung nicht gebilligt werden. Zwar hat das vom Oberbürgermeister berufene Vorstandsmitglied ebenso wie der übrige Vorstand die Stiftung so zu verwalten und zu vertreten, daß deren satzungsmäßige Zwecke erfüllt werden. Jeder Verstoß gegen diese Aufgabe wäre eine Pflichtverletzung, die etwa der staatlichen Stiftungsaufsicht Anlaß zum Einschreiten geben könnte. Bei einem Widerstreit zwischen den Interessen der Stadt und dem Stiftungszweck dürfte das vom Oberbürgermeister berufene Vorstandsmitglied den städtischen Interessen also nicht den Vorrang geben. Jedoch darf nicht außer acht gelassen werden, daß die Stiftungssatzung dem Oberbürgermeister das Recht verliehen hat, eines der drei Vorstandsmitglieder nicht nur zu berufen, sondern auch abzuberufen, und ihm dadurch - wie unter I schon ausgeführt - einen nachhaltigen Einfluß auf die Zusammensetzung des Stiftungsvorstands hat verschaffen wollen. Es liegt auf der Hand, daß der Oberbürgermeister auf diese Weise in die Lage versetzt werden sollte, auch die Interessen der Stadt an der Arbeit der Stiftung zur Geltung zu bringen, Interessen, die durch den Stiftungszweck - Förderung der Kunst und Kultur im Gebiete der Stadt Frankfurt - zwangsläufig hervorgerufen werden. Eine solche Absicht der Stifter ist um so mehr anzunehmen, als sie durch die Verteilung der Berufungsrechte auf drei verschiedene Stellen - außer dem Oberbürgermeister der Stadt F. sind die Testamentsvollstrecker bzw. die staatliche Aufsichtsbehörde sowie der Stiftungsvorstand zur Berufung je eines Vorstandsmitglieds befugt - zugleich für Gegengewichte gegen die einseitige Berücksichtigung städtischer Interessen gesorgt haben. Die Revision vertritt daher nicht zu Unrecht die Auffassung, der vom Oberbürgermeister in den Stiftungsvorstand Berufene solle im Rahmen der Geschäftsführung das Interesse der Stadt F. zur Geltung bringen.

22

Es wäre aber mit der Stiftungssatzung nicht zu vereinbaren, wollte man hieraus folgern, die Befugnis des Oberbürgermeisters zur Abberufung des von ihm berufenen Vorstandsmitgliedes habe sich allein nach den Interessen der Stadt zu richten. Wäre dies gewollt, so hätte die Stiftungsverfassung ihm das Abberufungsrecht ohne Einschränkung oder etwa lediglich mit der Maßgabe gewähren können, daß der Stiftungszweck berücksichtigt werden müsse. Stattdessen bestimmt § 6 Abs. 3 der Stiftungsverfassung, daß die Vorstandsmitglieder ihr Amt führen, "solange sie dazu gewillt und fähig sind", und macht die Abberufung eines Vorstandsmitgliedes davon abhängig, daß "wichtige, von politischen Erwägungen unabhängige Gründe" vorliegen. Eine Abberufung ist also nicht schon dann gerechtfertigt, wenn sie im Interesse der Stadt liegt. Vielmehr müssen Umstände vorhanden sein, die über ein bloßes Interesse der Stadt an der Abberufung hinausgehen. Erst recht soll das Vorstandsmitglied von dem Oberbürgermeister, Tier es in sein Amt berufen hat, nicht in der Weise abhängig sein, daß es ständig seines "Vertrauens" bedarf. Seine Stellung wird daher nicht zutreffend gekennzeichnet, wenn es als "Vertreter" der Stadt verstanden wird.

23

Welche Umstände hiernach als "wichtige Gründe" im Sinne des § 6 Abs. 3 der Stiftungsverfassung in Betracht kommen, braucht für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits im einzelnen nicht geprüft zu werden. Insbesondere kann dahingestellt bleiben, ob das Vorstandsmitglied, das abberufen werden soll, diese Umstände ganz oder teilweise verursacht oder sogar verschuldet haben muß. Denn die Gründe, die der Kläger vorgebracht hat, genügen jedenfalls nicht. Wie sich aus dem oben Gesagten ergibt, können wichtige Gründe zur Abberufung des vom Oberbürgermeister berufenen Vorstandsmitgliedes allerdings möglicherweise auch aus seinem Verhältnis zu der Stadt hergeleitet werden. Um "wichtige Gründe" bejahen zu können, müssen aber Umstände vorliegen, aus denen sich ergibt, daß das Vorstandsmitglied seine Aufgaben, zu denen auch die Geltendmachung der städtischen Interessen in dem oben umschriebenen Sinne gehört, nicht in der erforderlichen Weise wahrnimmt. Es ist noch kein wichtiger Grund, wenn das Vorstandsmitglied zur Wahrnehmung seiner Aufgaben weniger geeignet ist als eine andere Person, die der Oberbürgermeister an seiner Stelle berufen möchte. Die Revision kann die Abberufung Dr. vom R. s daher nicht schon damit rechtfertigen, daß dieser als Ruhestandsbeamter "vom Standpunkt des Klägers aus weit weniger als der im Amt befindliche Kulturdezernent" in der Lage sei, "seine gesamten Kenntnisse und Erfahrungen einzubringen und auf dieser Grundlage an den Entscheidungen des Stiftungsvorstandes mitzuarbeiten."

24

Auch der Hinweis der Revision, der Kläger vermöge sein Interesse als "nicht mehr ausreichend" gewahrt zu betrachten, wenn das von ihm berufene Vorstandsmitglied aus dem aktiven Dienst der Stadt und damit aus deren "unmittelbarem Interessen- und Informationsbereich" ausgeschieden sei, vermag einen wichtigen Grund zur Abberufung nicht aufzuzeigen. Hier wird allein auf die Sicht des Klägers abgestellt, während die Anerkennung "wichtiger Gründe" sich - wie ausgeführt - allein auf das Vorliegen objektiver Umstände stützen kann. Als ein solcher Umstand ist dem Vorbringen des Klägers allein die Tatsache zu entnehmen, daß Dr. vom R. seit seinem Eintritt in den Ruhestand nicht mehr über die Informationen verfüge, die dem amtierenden Kulturdezernenten zuflössen. Dieser allgemein gehaltene Vortrag vermag die Annahme eines wichtigen Grundes indessen nicht zu rechtfertigen. Es ist schon nicht ohne weiteres zu erkennen, daß das vom Oberbürgermeister berufene Mitglied des Stiftungsvorstandes zu einer zweck- und interessengemäßen Amtsführung Informationen benötigt, die ein interessierter und mit dem Kulturleben der Stadt vertrauter Bürger nicht besitzt und auch nicht erlangen kann. Außerdem ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Stadt Herrn Dr. vom R. solche Informationen nicht verschaffen kann, wenn er sie zur Geltendmachung städtischer Interessen bei den Beratungen des Stiftungsvorstandes benötigt. Sollte es sich um Informationen handeln, an deren Geheimhaltung die Stadt interessiert ist, so müßte sich der Kläger entgegenhalten lassen, daß solche Informationen bei den Beratungen des Stiftungsvorstandes nicht verwandt werden düften.

Nüßgens
Dr. Peetz
Lohmann
Kröner
Boujong