Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.10.1976, Az.: 4 StR 476/76
Notwendigkeit eines Hinweises bei einem neuen für die Verurteilung wesentlichen tatsächlichen Gesichtspunkt ; Berücksichtigung einer in ihrem Wesen verschiedenen Begehungsform eines schon in der Anklageschrift enthaltenen Strafgesetzes; Zulässigkeit der Überraschung eines Angeklagten im Urteil mit der Feststellung eines völlig neuen tatsächlichen Umstandes
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.10.1976
- Aktenzeichen
- 4 StR 476/76
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1976, 12509
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Dortmund - 28.01.1976
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Schwerer Raub u.a.
Prozessführer
1. Dieter Heinz Peter H. aus H., geboren am ... 1940 in K.
2. Detlef Karl-Heinz Peter K. aus H., geboren am ... 1941 in S. T., zur Zeit in Untersuchungshaft
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und
der Beschwerdeführer
am 28. Oktober 1976
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- I.
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 28. Januar 1976 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagten wegen Raubes (Kost) und wegen Beihilfe zum Raub (Höschler) verurteilt worden sind, sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafen.
- II.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- III.
Im übrigen werden die Revisionen als offensichtlich unbegründet verworfen.
Gründe
Die auf Verletzung des § 265 StPO gestützten Verfahrensbeschwerden beider Angeklagten greifen hinsichtlich der Verurteilung wegen Raubes durch. Insoweit hat das Landgericht rechtsfehlerhaft unterlassen, die Angeklagten auf eine Veränderung für die Verurteilung wesentlicher tatsächlicher Gesichtspunkte hinzuweisen.
1.
Im vorliegenden Falle ging bei dem Angeklagten K. der Vorwurf ursprünglich dahin, in Mittäterschaft mit H. den Raub begangen zu haben, wobei K. die eigentliche Ausführung der Tat zur Last gelegt worden war. In der Hauptverhandlung wurde, wie die Revision des Angeklagten K. glaubhaft darlegt, ohne entsprechenden Hinweis des Gerichts der Vorwurf der Alleintäterschaft gegen ihn erhoben bei Annahme einer Beihilfehandlung seitens des Angeklagten H.. Gegen diesen Vorwurf richtete sich die Verteidigung des Angeklagten K.. Insoweit wird das Fehlen eines Hinweises von ihm nicht gerügt.
Verurteilt wurde er schließlich auf Grund mehrdeutiger Tatsachenfeststellung wegen schweren Raubes in Alleintäterschaft oder in Mittäterschaft mit einem unbekannt gebliebenen Dritten.
Dieser letztgenannte Vorwurf war ein neuer für die Verurteilung wesentlicher tatsächlicher Gesichtspunkt, der zu einem Hinweis nach § 265 Abs. 4 StPO hätte führen müssen (vgl. BGHSt 19, 141, 142). Wenn es sich auch um dasselbe Strafgesetz handelte, das bereits in der zugelassenen Anklage enthalten war, so kam nunmehr doch eine andere, in ihrem Wesen verschiedene Begehungsform in Betracht, nämlich Mittäterschaft in der Weise, daß der unbekannt gebliebene Dritte die Tat ausgeführt habe, während K. nur als Planer und Informant tätig geworden sei. Dieser Vorwurf wich so wesentlich von dem bisherigen ab, daß eine anderweitige Verteidigung in Betracht zu ziehen war.
Nach feststehender Rechtsprechung (vgl. BGHSt 19, 141, 142 mit Nachweisen) darf der Angeklagte im Urteil nicht mit der Feststellung eines völlig neuen tatsächlichen Umstandes überrascht werden. Insbesondere aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG folgt, daß der Tatrichter den Angeklagten nicht darüber im unklaren lassen darf, wenn er die Verurteilung auf tatsächliche Gesichtspunkte stützen will, die in der zugelassenen Anklage nicht enthalten sind.
Eines Hinweises bedarf es allerdings nicht, wenn der Angeklagte "durch den Gang der Hauptverhandlung" (BGH a.a.O. S. 143) über die Veränderung der Sachlage hinreichend unterrichtet worden ist. Das ist hier indessen nicht festzustellen. Nach dem glaubhaften übereinstimmenden Vortrag beider Verteidiger, dem weder die Sitzungsniederschrift noch der Urteilsinhalt noch dienstliche Äußerungen der Beteiligten entgegenstehen - der Senat sieht keine Veranlassung, von sich aus solche einzuholen -, ist die mögliche Tatbeteiligung eines "bisher unbekannt gebliebenen" Dritten in der Hauptverhandlung nicht erörtert worden.
2.
Entsprechendes gilt für den Angeklagten Höschler. Er beanstandet zu Recht, daß ohne Hinweis seitens des Gerichts ein anderer - weiterer - Haupttäter, nämlich der unbekannt gebliebene Dritte, in das Verfahren eingeführt worden ist. Für den Gehilfen kann es in einem solchen Falle für seine Verteidigung auf andere tatsächliche und rechtliche Gesichtspunkte ankommen, so daß ein Hinweis auf die Veränderung der Tatsachengrundlage nicht entbehrt werden kann.
Bei beiden Angeklagten kann nicht ausgeschlossen werden, daß sie sich nach einem Hinweis wirksamer verteidigt hätten.
Das angefochtene Urteil unterliegt demnach, soweit der Angeklagte K. wegen Raubes, der Angeklagte H. wegen Beihilfe zu dieser Tat verurteilt worden sind, der Aufhebung, während sich die beiden Revisionen im übrigen als offensichtlich unbegründet erweisen. Es kann ausgeschlossen werden, daß die bestehenbleibenden Einzelstrafen von den nunmehr aufgehobenen Feststellungen zum Vorwurf des Raubes beeinflußt sind.
Börtzler
Spiegel
Hürxthal
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