Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.10.1976, Az.: 2 StR 465/76
Selbständiger Qualifikationstatbestand des schweren Diebstahls oder Strafzumessungsregel; Möglichkeit der strafbaren Herkunft von Gegenständen, für die ein Zehntel des tatsächlichen Wertes gezahlt wurde; Besitz von hochwertigen Gegenständen in einer Gastarbeiterunterkunft
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.10.1976
- Aktenzeichen
- 2 StR 465/76
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1976, 12048
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Darmstadt - 24.03.1976
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Diebstahl
Prozessgegner
Schneider Werner P. aus F., geboren am ... 1944 in B.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 27. Oktober 1976,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,
die Richter am Bundesgerichtshof Kirchhof Dr. Müller Dr. Meyer Buddenberg als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... in der Verhandlung, Erster Staatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... in der Verhandlung, Justizhauptsekretär ... bei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 24. März 1976 werden verworfen. Jedoch wird im Urteilsspruch das Wort "schweren" gestrichen.
Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "schweren Diebstahls" zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und ihn im übrigen freigesprochen. Der Angeklagte wendet sich mit der Sachrüge gegen die Verurteilung, das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft beanstandet, ebenfalls mit der Sachbeschwerde, den Freispruch. Beide Revisionen haben keinen Erfolg.
II.
Die Strafkammer hält den bestreitenden Angeklagten in rechtlich einwandfreier Beweiswürdigung des Diebstahls für überführt. Daß der Angeklagte in der Tatnacht vor seiner Festnahme am Tatort im Schulhaus war, hat die Strafkammer festgestellt, weil sich im Stiefel des Angeklagten ein Holzsplitter befand, der nach einem Sachverständigengutachten zu einem am Tatort liegenden Holzfragment paßte, und der Angeklagte nach seiner Festnahme nicht in der Nähe dieses Holzfragments gewesen war. Auf Grund weiterer Indizien, nämlich, daß der Angeklagte bei der Festnahme sich in unmittelbarer Nähe des Tatortes auf unbelebter Straße befand, sein Pullover mit Holz- und Metallspänen behaftet war, er Tresorschlüssel und Einbruchswerkzeuge bei sich trug, früher bereits Schulhauseinbrüche begangen hatte und er seine Einlassung im Verfahren wechselte, hat der Tatrichter die Überzeugung gewonnen, daß der Angeklagte den Diebstahl begangen hat. Gegen seine Schlußfolgerungen bestehen keine rechtlichen Bedenken. Die dagegen von der Revision erhobenen Einwendungen dringen nicht durch. Sie wollen im wesentlichen die Beweiswürdigung der Strafkammer durch eine eigene ersetzen. Soweit der Beschwerdeführer ausführt, aus einzelnen Tatsachen könnten keine Rückschlüsse gezogen werden, beachtet er nicht, daß die Strafkammer ihre Überzeugung aus der Gesamtwürdigung der bedenkenfrei und ohne Widerspruch festgestellten einzelnen Tatsachen gewonnen hat. Dem steht nicht entgegen, daß beim Angeklagten das Diebesgut nicht gefunden worden ist, weil der Angeklagte Mittäter gehabt haben kann (UA Bl. 4, 11) und zudem bis zur Festnahme auch genügend Zeit hatte, das Diebesgut zu verstecken. Der Angeklagte ist daher zu Recht wegen Diebstahls, begangen unter den Voraussetzungen des § 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB verurteilt. Die Erschwerungsgründe des § 243 StGB begründen jedoch nicht - wie etwa § 250 StGB für den Raub - einen selbständigen Qualifikationstatbestand des schweren Diebstahls, sondern sind nur Strafzumessungsregeln (vgl. BGHSt 26, 167, 173). Deshalb hat der Senat den Urteilsspruch insoweit geändert.
III.
Vom Vorwurf des Diebstahls oder der Hehlerei in zwei weiteren Fällen hat die Strafkammer den Angeklagten trotz starker Verdachtsmomente freigesprochen. Ein Diebstahl war dem Angeklagten nach ihrer Ansicht in beiden Fällen nicht nachzuweisen. Soweit Hehlerei in Betracht kommt, hebt die Revision der Staatsanwaltschaft zutreffend hervor, daß viele im einzelnen genannte Umstände es nahelegen, daß der Angeklagte mit der strafbaren Herkunft der von ihm erworbenen Gegenstände mindestens rechnete. Die Strafkammer hat den Neuwert der Sachen festgestellt. Er beträgt fast das Zehnfache des vom Angeklagten angeblich bezahlten Kaufpreises. Die Strafkammer hat jedoch nicht die Überzeugung gewonnen, daß der Angeklagte den Wert der Gegenstände kannte und den Kaufpreis als zu niedrig erkannte. Dabei hat sie berücksichtigt, daß es sich zum Teil um geringwertige Massengeräte handelte, deren Restwerte durch Gebrauch nur Bruchteile des Neuanschaffungswertes erreichen, und daß der Wert des Bildes nicht unbedingt dem dafür bezahlten Preis zu entsprechen braucht. Sie hält den Beschwerdeführer nicht für überführt und führt dazu noch aus, es bestehe keine Lebenserfahrung, daß Bewohner einer Gastarbeiterunterkunft sich den Besitz von Gegenständen der hier vorliegenden Art nur auf andere als redliche Weise verschafft haben könnten. Dies kann rechtlich nicht beanstandet werden. Daß noch weitere, nicht ausgenutzte Beweismittel zur Verfügung standen, ist nicht vorgetragen. Verstöße gegen die Denkgesetze sind bei den Ausführungen der Strafkammer nicht ersichtlich. Die von der Revision gezogenen Schlußfolgerungen sind nicht zwingend, brauchten von der Strafkammer also nicht gezogen zu werden. Da diese "trotz starker Verdachtsmomente", die sich aus den Urteilsfeststellungen ergeben, nicht die Überzeugung von der Schuld des Angeklagten gewonnen hat, mußte sie ihn freisprechen (BGHSt 10, 208).
Kirchhof
Müller
Meyer
Buddenberg