Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.10.1976, Az.: 5 StR 571/76
Fahrlässiges Überschreiten der Grenzen der Notwehr; Notwendigkeit des vorherigen Ausweichens bei einem Angriff durch einen Angetrunkenen (Trutzwehr)
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.10.1976
- Aktenzeichen
- 5 StR 571/76
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1976, 12504
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Verden - 24.06.1976
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Fahrlässige Tötung
Prozessführer
Arbeiter Murat H. aus N., geboren am ... 1934 in B. (Jugoslawien), zur Zeit in Untersuchungshaft
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 26. Oktober 1976,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sarstedt,
die Richter am Bundesgerichtshof Schmidt, Fleischmann, Schuster, Horstkotte als beisitzende
Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt von ... aus N. als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Verden vom 24. Juni 1976 aufgehoben.
Der Angeklagte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Landeskasse zur Last.
Der Angeklagte ist für den Vollzug der Untersuchungshaft aus der Landeskasse zu entschädigen.
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, hat Erfolg.
Schon die Ansicht des Schwurgerichts, der Angeklagte hätte dem rechtswidrigen Angriff seines angetrunkenen Zechgenossen V. ausweichen müssen oder zunächst nur mit dem Messer drohen dürfen, ist rechtlich bedenklich. Wer auf diese Weise angegriffen wird, ist grundsätzlich nicht verpflichtet, sich durch Flucht dem Angriff zu entziehen. Die Feststellungen ergeben auch nicht, daß der Angeklagte durch ein Ausweichen die Gefahr mit Sicherheit und sofort endgültig beendet hätte. Das Schwurgericht hält es nur für "wenig wahrscheinlich", daß V. den Angeklagten "ernsthaft verfolgt" hätte (UA S. 15). Das genügt nicht. Ob ein bloßes Drohen mit dem Messer V. von weiteren Tätlichkeiten abgehalten hätte, erörtert das Schwurgericht nicht. Es versteht sich nicht von selbst, da V. zuvor schon einen anderen Landsmann geschlagen und erst zu raufen aufgehört hatte, als mehrere Personen zwischen die Streitenden getreten waren und sie getrennt hatten (UA S. 7). Ferner ist unklar, warum der - ebenfalls angetrunkene - Angeklagte hätte erkennen können und müssen, daß ein Drohen mit dem Messer die Gefahr sicher beseitigen würde.
Das kann jedoch auf sich beruhen. Auch wenn der Angeklagte die Grenzen der Notwehr fahrlässig überschritten hätte, könnte er hierfür nicht bestraft werden, weil er aus Furcht gehandelt hat (§ 33 StGB).
Wie das Schwurgericht darlegt, "hat dem Affekt, mit aus dem heraus der Angeklagte gehandelt hat, sicher auch ein Moment der Angst vor dem körperlich überlegenen V. zugrunde gelegen" (UA S. 17). Daß dieses Gefühl der Furcht, wie das Schwurgericht meint, die Handlungsweise des Angeklagten nicht entscheidend bestimmt hat, ist belanglos. Es genügt, daß es für sein Verhalten jedenfalls mitursächlich war, mögen auch noch andere Affektzustände (die das Schwurgericht freilich nicht nennt) hinzugetreten sein. Die Überschreitung der Notwehr ist in einem solchen Fall nicht strafbar (vgl. BGHSt 3, 194, 198 und BGH GA 1969, 23 zu § 53 Abs. 3 StGB a.F.; BGH Urteil vom 16. Dezember 1975 - 1 StR 727/75 - zu § 33 StGB 1975).
Da andere Feststellungen nicht zu erwarten sind, spricht der Senat den Angeklagten frei (§ 354 Abs. 1 StPO).
Der Generalbundesanwalt hat beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.
Schmidt
Fleischmann
Schuster
Horstkotte