Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.10.1976, Az.: AnwSt (R) 5/76
Verpflichtung des Rechtsanwalts zur Ausübung seines Berufes vor Gericht in Amtstracht auf Grund vorkonstitutionellen Gewohnheitsrechts; Weigerung zum Tragen einer Robe als Standesverfehlung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.10.1976
- Aktenzeichen
- AnwSt (R) 5/76
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1976, 14630
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 27, 34 - 40
- BGHZ 68, 339 - 340
- MDR 1977, 332 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1977, 398 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Im Land Baden-Württemberg war ein Rechtsanwalt bis zu der durch § 21 AGGVG vom 16. Dezember 1975 (GBl S. 868 ff) getroffenen ausdrücklichen Regelung auf Grund vorkonstitutionellen Gewohnheitsrechts verpflichtet, in Ausübung seines Berufes vor Gericht in Amtstracht (Robe) aufzutreten (Anschluß an BVerfGE 28, 21), Seine Weigerung kann als Standesvergehen geahndet werden.
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat
in der Sitzung vom 25. Oktober 1976,
an der teilgenommen haben,
der Präsident des Bundesgerichtshofs Dr. Fischer als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Börtzler, Hürxthal und Dr. Girisch sowie
die Rechtsanwälte Siebecke Schaefer und Dr. Brandner als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Amtsinspektor ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Rechtsanwalts gegen das Urteil des I. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte beim Oberlandesgericht Stuttgart vom 23. Oktober 1975 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I.
Der am ... 1926 geborene Beschwerdeführer ist seit April 1954 als Rechtsanwalt beim Amtsgericht Lörrach und beim Landgericht Freiburg zugelassen. Seit Anfang 1969 weigert er sich grundsätzlich, vor Gericht eine Robe zu tragen. Deswegen wurde er nach vergeblicher Mahnung des Vorsitzenden in der Verhandlung vom 4. März 1969 am 18. März 1969 in der Verhandlung vor der 7. Zivilkammer des Landgerichts Freiburg als Prozeßbevollmächtigter der Klägerin Brugger (7 O 213/69) und am 19. Juni 1969 in der Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht Freiburg als Wahlverteidiger des Angeklagten C. (20 Ms 22/69) zurückgewiesen. Seine sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung vom 18. März 1969 wurde am 8. April 1969 vom Oberlandesgericht Karlsruhe mit der Begründung als unzulässig verworfen, daß eine sitzungspolizeiliche Maßnahme nach § 176 GVG nicht anfechtbar sei. Seine Verfassungsbeschwerde wurde am 18. Februar 1970 als unbegründet zurückgewiesen (BVerfGE 28, 21). Da der Beschwerdeführer sich auch weiterhin weigerte, vor Gericht in Robe aufzutreten, wies ihn der Vorsitzende des Schöffengerichts Freiburg in der erneuten Hauptverhandlung vom 30. Juni 1970 als Wahlverteidiger des Angeklagten C. zurück und schloß ihn der Vorsitzende der dritten kleinen Strafkammer des Landgerichts Freiburg, Vorsitzender Richter am Landgericht Dr. H. am 13. Oktober 1971 in der Berufungsstrafsache gegen Etienne (Ns 7/71) und am 20. Oktober 1971 in der Berufungsstrafsache gegen K. (Ns 70/71) als Verteidiger aus. Daraufhin erstattete der Beschwerdeführer am 24. November 1971 unter Bezugnahme auf die Begebenheiten in den Verhandlungen vom 13. und 20. Oktober 1971 gegen den Vorsitzenden Richter Dr. H. Strafanzeige wegen fortgesetzter Rechtsbeugung und Nötigung. Mit Verfügung vom 7. Dezember 1971 lehnte die Staatsanwaltschaft Freiburg die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen Dr. H., der sich als Richter einer Entscheidung des höchsten deutschen Gerichts angeschlossen habe, als abwegig ab. Sie sah mangels falscher Tatsachenbehauptungen keinen Anlaß, gegen den Beschwerdeführer wegen falscher Anschuldigung zu ermitteln.
Das Ehrengericht für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Freiburg hat durch Urteil vom 3. Dezember 1973 wegen der drei aus dem Jahre 1969 angeführten Fälle der Weigerung, in Robe aufzutreten, die ehrengerichtliche Maßnahme des Verweises gegen den Beschwerdeführer verhängt. Entgegen der Anschuldigungsschrift hat es in der Strafanzeige gegen den Vorsitzenden Richter Dr. H. keine Standesverfehlung gesehen. Durch das angefochtene Urteil hat der Ehrengerichtshof die Berufung des Beschwerdeführers verworfen und auf die Berufung der Staatsanwaltschaft das Urteil dahin geändert, daß gegen den Rechtsanwalt wegen zweier schuldhafter Verletzungen seiner Standespflichten, also auch wegen der Strafanzeige gegen den Vorsitzenden Richter Dr. H., auf die ehrengerichtliche Maßnahme eines Verweises erkannt wurde. Er hat die Revision an den Bundesgerichtshof zugelassen.
Mit seiner ordnungsmäßig eingelegten und begründeten Revision (§ 146 Abs. 1 BRAO i.Verb.m. § 345 StPO) erstrebt der Beschwerdeführer in erster Linie die Einstellung des Verfahrens, hilfsweise seinen Freispruch, hilfsweise die Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache an den Ehrengerichtshof eines anderen Bundeslandes. Er beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
II.
Verfahrensvoraussetzungen
1.
Die Beschlüsse des Ehrengerichts für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Freiburg vom 19. Dezember 1969 (EV 15/69 Bd. II Bl. 81) und vom 12. Oktober 1973 (EV 1/73 Bd. IV Bl. 87, 89) haben das Hauptverfahren gegen den Beschwerdeführer ordnungsmäßig eröffnet (§ 131 Abs. 1 BRAO). Es kann dahinstehen, ob die Ehrengerichte staatliche Gerichte im Sinne des Art. 92 GG sind. Auf diese Frage, die Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 26, 186, 195) und Bundesgerichtshof (BGHZ 34, 235, 239) in ihren Entscheidungen bisher offen gelassen haben, kommt es auch im vorliegenden Fall nicht an. Das Verfassungsrecht verlangt für das ehrengerichtliche Verfahren der Rechtsanwälte keinen richterlichen Eröffnungsbeschluß (BGH EGE XI 87, 92). Weder die im Rechtsstaatsprinzip begründete "Unschuldsvermutung" (vgl. BVerfGE 19, 342, 347) noch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. Eb.Schmidt Lehrkommentar Vorbemerkung 4 vor § 198 StPO) erfordern ein solches Zwischenverfahren. Das Verfassungsgebot des Art. 19 Abs. 4 GG ist dadurch erfüllt, daß über den Ehrengerichten als weitere Tatsacheninstanz der Ehrengerichtshof als staatliches Gericht steht (vgl. u.a. BVerfGE 26, 186, 195; BGHZ 34, 235, 238; BGH EGE X 75, 78; 108, 110; XI 87, 92), der auch im vorliegenden Fall innerhalb des durch den Eröffnungsbeschluß gestalteten Rahmens entschieden hat.
2.
Die Anschuldigungsschrift vom 9. Juli 1973 (EV 1/73 Bd. IV Bl. 5), die durch ihre Zulassung gemäß § 207 Abs. 1 StPO integrierender Bestandteil des Eröffnungsbeschlusses geworden ist (BGH GA 1973, 111), genügt den Anforderungen des § 200 StPO. Sie enthält den Vorwurf, daß der Beschwerdeführer - und zwar offensichtlich zu Unrecht, wie der Hinweis auf die Ablehnung der Staatsanwaltschaft, ein Ermittlungsverfahren einzuleiten, ergibt - mit Strafanzeige vom 24. November 1971 an die Staatsanwaltschaft Freiburg den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. Wolfgang H. der fortgesetzten Rechtsbeugung und Nötigung bezichtigt und dadurch seine Standespflichten als Rechtsanwalt schuldhaft verletzt habe. Daraus konnten alle Beteiligten, insbesondere auch der Beschwerdeführer, zweifelsfrei entnehmen, welche Handlungen ihm zur Last gelegt wurden und innerhalb welcher tatsächlicher Grenzen sich damit Hauptverhandlung und Urteilsfindung zu bewegen hatten (vgl. u.a. BGHSt 5, 226, 227; BGH NJW 1954, 360 Nr. 18; BGHSt 10, 137, 139; BGH GA 1967, 184).
3.
Die Strafverfolgung wegen der im Jahre 1969 begangenen Weigerung, vor Gericht in Robe aufzutreten, ist nicht verjährt. Die Verfolgung einer Pflichtverletzung, die, wie hier, nicht die Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft rechtfertigt, verjährt nach § 115 Satz 1 BRAO in der Fassung des Gesetzes zur Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung und der Patentanwaltsordnung vom 13. Januar 1969 (BGBl I 1, 25) in fünf Jahren. Die Verjährung ist hier u.a. durch die Vernehmung des Beschwerdeführers während der Hauptverhandlung vor dem Ehrengericht am 30. November 1973 wirksam unterbrochen worden (§ 115 Satz 2 BRAO; § 68 Abs. 1 und 3 StGB a.F.; § 78 c Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 StGB n.F.). Die gegenteilige Auffassung der Revision stützt sich auf die frühere, bereits zur Tatzeit nicht mehr gültige Gesetzesfassung vom 1. August 1959 (BGBl I 565).
Auf die bereits unter Nr. 1 erörterte Frage, ob die Ehrengerichte staatliche Gerichte im Sinne des Art. 92 GG sind, kommt es auch hier nicht an. Ebenso wenig wie das Verfassungsrecht für das ehrengerichtliche Verfahren der Rechtsanwälte einen richterlichen Eröffnungsbeschluß verlangt, setzt die Unterbrechung der Verjährung dieses Verfahrens die Handlung eines Richters mit verfassungsrechtlichem Rang voraus. Nach § 115 Satz 2 BRAO gelten die Verjährungsvorschriften des Strafgesetzbuches "entsprechend". Das kann vernünftigerweise nur so verstanden werden, daß im ehrengerichtlichen Verfahren mit "richterlicher Handlung" (§ 68 Abs. 1 StGB a.F.) bzw. "richterlicher Vernehmung" (§ 78 Abs. 1 Nr. 2 StGB n.F.) Handlungen des Ehrenrichters bzw. die Vernehmung des Beschuldigten durch diesen Richter gemeint sind.
4.
Die von den Vorsitzenden der Zivil- und Strafkammern und des Schöffengerichts in den Jahren 1969 bis 1971 gegen den vor Gericht ohne Robe auftretenden Beschwerdeführer verhängten sitzungspolizeilichen Ordnungsmaßnahmen nach § 176 GVG hindern eine ehrengerichtliche Ahndung in diesem Verfahren nicht (vgl. auch Isele, Bundesrechtsanwaltsordnung 1976 § 115 b Anm. II b). Unter Ordnungsmaßnahmen im Sinne des § 115 b BRAO sind nur solche - wie beispielsweise die nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz - mit Strafcharakter zu verstehen. Das folgt aus dem Vergleich mit den im Zusammenhang weiter aufgezählten Maßnahmen dieser Bestimmung, die durch das bereits erwähnte Änderungsgesetz vom 13. Januar 1969 in Anlehnung an § 14 BDO unter der Überschrift "Anderweitige Bestrafung" in die Bundesrechtsanwaltsordnung eingefügt worden ist (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs II Art. 1 zu Nr. 23 b; Claussen/Janzen, Bundesdisziplinarordnung 2. Aufl. § 14 Rn. 3; Schütz, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder Bd. I Teil D § 14 DO NW Rn. 3, 4). Eine unzulässige Doppelbestrafung liegt also nicht vor; auf den Protokollberichtigungsantrag kommt es nicht an. Soweit die Revision Verstöße gegen das "Übermaßverbot" oder gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit behauptet, ist sie offensichtlich unbegründet. Der Ehrengerichtshof hat überdies mit Recht hervorgehoben, daß angesichts des zu beurteilenden Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers (auch) kein sachlicher Anlaß zu einer Anwendung des § 115 b BRAO bestanden habe (UA Bl. 14).
III.
Verfahrensrügen
1.
Auf das Fehlen der Sitzungsniederschrift über die Hauptverhandlung erster Instanz vor dem Ehrengericht kann sich die Revision nicht berufen. Das angefochtene Berufungsurteil des Ehrengerichtshofs beruht allein auf dessen Verhandlung, nicht (auch) auf der des Ehrengerichts. Auf die Unmöglichkeit des Nachweises von Verfahrensfehlern in der ersten Instanz kommt es mithin nicht an.
2.
Die Rüge einer Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens (§ 338 Nr. 6 StPO) durch die für das Oberlandesgerichtsgebäude aus Sicherheitsgründen angeordneten Zugangsbeschränkungen ist nicht ordnungsmäßig erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Bei einer Verfahrensrüge müssen "die den Mangel enthaltenden Tatsachen" angegeben werden. Das hat so vollständig und genau zu geschehen, daß das Revisionsgericht allein auf Grund der Rechtfertigungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen erwiesen werden (BGHSt 3, 213, 214). Zur Begründung seiner Verfahrensrüge hat der Beschwerdeführer lediglich vorgetragen, daß am zweiten Verhandlungstage um 19.18 Uhr das Gerichtsgebäude verschlossen gewesen und nur nach Läuten geöffnet worden sei. Das bedeutet indessen noch keinen Verstoß gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz, denn die Hauptverhandlung vor dem Ehrengerichtshof ist grundsätzlich nicht öffentlich (§ 135 Abs. 1 Satz 1, § 143 Abs. 4 BRAO).
3.
Die Ablehnung des Antrages, das Verfahren, soweit es die Strafanzeige gegen den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. H. wegen fortgesetzter Rechtsbeugung und Nötigung betreffe, abzutrennen, um das Ergebnis der strafrechtlichen Ermittlungen gegen Dr. H. und Staatsanwalt He., der solche Ermittlungen abgelehnt habe, abzuwarten, war sachgerecht. Nachdem der Ehrengerichtshof auf Grund der Beweisaufnahme festgestellt hatte, daß sich das behauptete laute und unwürdige Verhalten von Dr. H. nur auf einen Vorfall beziehen konnte, der erst nach Erstattung der Anzeige stattgefunden hatte (UA Bl. 35) und diese mithin nicht beeinflußt haben konnte, kam es nur noch auf die Würdigung der Anzeige und ihres Inhaltes an, zu der der Ehrengerichtshof selbst und allein berufen war.
4.
Die vom Verteidiger erhobenen Aufklärungsrügen sind nicht in der in § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO in Verb, mit § 146 Abs. 3 BRAO für eine Verfahrensrüge vorgeschriebenen Form begründet und daher unzulässig. Die Revision nennt die Beweismittel nicht, die der Ehrengerichtshof noch hätte benutzen können (BGHSt 2, 168). Die Bezugnahme auf Anlagen zum Protokoll reicht nicht (BGH Urteil vom 7. April 1970 - 5 StR 308/69 - bei Dallinger MDR 1970, 899, 900).
Soweit der Beschwerdeführer selbst die Anhörung eines Sachverständigen für Uniformwesen vermißt, ist die Rüge unbegründet. Für die Entscheidung ist es bedeutungslos, ob die Robe eine "Ziviluniform" darstellt.
5.
Die Rügen der Verletzung des § 261 StPO und des Art. 97 GG, die in Wahrheit sachlichrechtliche Einwendungen zum Inhalt haben, sind entweder als Angriff gegen die tatrichterliche Überzeugung unzulässig oder offensichtlich unbegründet.
IV.
Sachbeschwerde
Auch die sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils hat keinen den Beschwerdeführer benachteiligenden Rechtsfehler ergeben.
1.
Ein Rechtsanwalt ist verpflichtet, in Ausübung seines Berufes in öffentlichen Verhandlungen jedenfalls vor dem Landgericht in Amtstracht (Robe) aufzutreten. Diese Verpflichtung beruht im Lande Baden-Württemberg, das insoweit zur Tatzeit noch keine ausdrückliche gesetzliche Regelung getroffen hatte, auf vorkonstitutionellem Gewohnheitsrecht und ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Das hat das Bundesverfassungsgericht in seiner bereits angeführten Entscheidung vom 18. Februar 1970, mit der es die Verfassungsbeschwerde des hier betroffenen Rechtsanwalts als unbegründet zurückgewiesen hat, im einzelnen dargelegt und begründet. Auf die Entscheidung BVerfGE 28, 21, 28 ff wird verwiesen. Der Senat für Anwaltssachen schließt sich dieser Entscheidung an.
Die Einwendungen der Revision gehen fehl. Das Bundesverfassungsgericht hat die gewohnheitsrechtliche Verpflichtung der Rechtsanwälte, in den öffentlichen Verhandlungen jedenfalls der Landgerichte in Robe aufzutreten, für das Land Baden-Württemberg, das hier nur interessiert, auf ausreichende tatsächliche Feststellungen gestützt. Diese Feststellungen beschränken sich nicht etwa auf die jüngere Zeit, sondern gehen für das ehemalige Land Baden bis auf die "Allerhöchste Staatsministerial-Entschließung" vom 15. September 1879, also in der Tat um etwa ein Jahrhundert zurück. Auf die historische Entwicklung in anderen Bundesländern wie Hamburg, Bremen und Oldenburg kommt es für die Entscheidung ebensowenig an wie auf den Umstand, daß das Land Baden-Württemberg erst nach dem Zweiten Weltkrieg gebildet worden ist. Wenn in diesem Bundesland durch § 21 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit (AGGVG) vom 16. Dezember 1975 (GBl S. 868 ff) nunmehr sogar eine ausdrückliche gesetzliche Regelung über die Verpflichtung unter anderem der Rechtsanwälte, in bestimmten gerichtlichen Verhandlungen Amtstracht zu tragen, getroffen und diese Pflicht in der Verordnung des ermächtigten Justizministeriums über die Amtstracht bei den ordentlichen Gerichten vom 1. Juli 1976 (GBl. S. 527) näher bestimmt worden ist, so kann darin vernünftigerweise nur eine das seit einem Jahrhundert geübte Gewohnheitsrecht bestätigende Kodifizierung als Abschluß der historischen Entwicklung gesehen werden. Auch das von den Nazionalsozialisten ausgesprochene Verbot für Jüdische Rechtsanwälte, die Robe zu tragen, ist nur unter Anerkennung einer gewohnheitsrechtlichen Verpflichtung im übrigen verständlich. Darauf, ob sich eine strafbewehrte Verpflichtung der Rechtsanwälte, in Robe aufzutreten, außerdem auch unmittelbar aus den §§ 43, 113 und 114 BRAO in Verb, mit den standesrechtlichen Richtlinien gemäß § 177 Abs. 2 Satz 2 BRAO (§ 8) herleiten läßt, kommt es nach alledem nicht an. § 3 Abs. 2 BRAO betrifft schließlich nur Einschränkungen des Berufs in der Substanz; diese Vorschrift wird also von der Verpflichtung, vor Gericht in Robe aufzutreten, als einer zulässigen Regelung der Berufsausübung nicht berührt; auch darauf ist das Bundesverfassungsgericht (a.a.O. S. 31) ausdrücklich eingegangen.
Der Ehrengerichtshof hat den Beschwerdeführer danach zu Recht wegen der Weigerung, in den öffentlichen Verhandlungen vor dem Landgericht Freiburg - für die Verhandlung vor dem Schöffengericht kann jedenfalls aus den nachstehenden Gründen nichts anderes gelten - in den Jahren 1969 bis 1971 in Robe aufzutreten, einer Standesverfehlung für schuldig befunden. Auf einen Verbotsirrtum kann sich der Beschwerdeführer, der sich möglicherweise in seiner abweichenden Rechtsauffassung durch die Stellungnahmen des Bundesministers der Justiz und des Justizministers des Landes Baden-Württemberg im Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 28, 21, 23) bestärkt gesehen hat, nicht erfolgreich berufen. Ein solcher Irrtum könnte ohnehin nur für die Zeit bis zur abschließenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in dieser Sache am 18. Februar 1970 Beachtung finden; danach hatte sich der Beschwerdeführer an dieser Entscheidung zu orientieren. Aber auch bis dahin durfte er es in dem Bestreben, sich mit seiner von der allgemeinen Praxis abweichenden Rechtsauffassung durchzusetzen, nicht dazu kommen lassen, daß er als Prozeßbevollmächtigter oder Verteidiger zurückgewiesen wurde und damit die Interessen seiner Mandanten erheblich gefährdete. Er hätte vielmehr seine eigenen Interessen im rechten Augenblick zurückstellen, eine Robe auch gegen seinen inneren Protest anziehen und damit von seiner Seite aus jedenfalls jede erhebliche Gefährdung der ihm anvertrauten Interessen seiner Mandanten ausschließen müssen. Das gehört zur gewissenhaften Pflichterfüllung eines ordentlichen Rechtsanwalts.
2.
Zutreffend hat der Ehrengerichtshof auch in der Strafanzeige des Beschwerdeführers gegen den Vorsitzenden Richter Dr. H. wegen Rechtsbeugung und Nötigung eine schuldhafte Verletzung seiner Standespflicht im Sinne des § 43 BRAO gesehen.
Der Ehrengerichtshof geht - in Anlehnung an die Äußerung der Bundesrechtsanwaltskammer vom 19. Oktober 1969 im Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht - davon aus, Richter Dr. Hertle habe dadurch, daß er den Beschwerdeführer in den Berufungsstrafverhandlungen vom 13. und 20. Oktober 1971 als Verteidiger ausgeschlossen habe, eine falsche Maßnahme in prozessualer Hinsicht getroffen, weil es nicht Aufgabe des Gerichts sei, die (nur) standesrechtliche Verpflichtung zum Tragen der Robe zu überwachen. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Die Überwachung der Einhaltung der Verpflichtung des Rechtsanwalts, vor Gericht in Amtstracht aufzutreten, obliegt nicht nur der Standesorganisation der Rechtsanwaltschaft, sondern auch dem die Verhandlung führenden Richter. Dieser kann einen Rechtsanwalt, der das Auftreten in Amtstracht ablehnt, als Verteidiger in einem bestimmten Verhandlungstermin ausschließen. Der Senat schließt sich damit auch in dieser Frage der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts an, die dieses Gericht bei der Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde des hier betroffenen Rechtsanwalts vertreten hat (vgl. BVerfGE a.a.O. S. 21, 28, 31 ff; vgl. auch BVerfGE in EGE XII 159, 160).
Auch die dagegen erhobenen Einwendungen der Revision gehen fehl. Allerdings hat Richter Dr. H. den Beschwerdeführer nach den Urteilsfeststellungen nicht nur für einen bestimmten Verhandlungstermin, sondern am 13. Oktober 1971 "in diesem Verfahren" und am 20. Oktober 1971 "von der Verhandlung" und damit erkennbar für die Berufungsstrafverfahren gegen E. und K. überhaupt als Verteidiger ausgeschlossen. Damit ist er indessen nicht in unzulässiger Weise über die ihm als Vorsitzenden zukommenden und vom Bundesverfassungsgericht bestätigten Befugnisse hinausgegangen. Die Weigerung des Beschwerdeführers, in Robe aufzutreten, war nach allem, was bis dahin vorgefallen war, endgültig. Auf weitere Versuche, den Beschwerdeführer zu einem anderen Verhalten zu veranlassen, brauchte sich der Richter nicht mehr einzulassen.
Richter Dr. H. hat sich nach den Urteilsfeststellungen "nach eigener Prüfung" dem Bundesverfassungsgericht angeschlossen und dem Beschwerdeführer seine Auffassung bereits vor den Entscheidungen über den Ausschluß zu erkennen gegeben (UA Bl. 12, 13). Der Beschwerdeführer wie auch seine anwesenden Mandanten hätten sich mithin auf den Ausschluß des Verteidigers einstellen können. Die Einlassung des Beschwerdeführers, Richter Dr. H. habe ihn in einer unwürdigen und lauten Weise des Gerichtssaals verwiesen, hält der Ehrengerichtshof mit rechtlich nicht zu beanstandenden Erwägungen für widerlegt. Er ist überdies davon überzeugt, daß sich der Vorfall, auf den der Beschwerdeführer abstellt, erst in einem späteren Hauptverhandlungstermin, nach Erstattung der Strafanzeige, abgespielt hat (UA S. 35). Soweit sich die Revision dagegen wendet und eine falsche Zeugenaussage des Richters Dr. H. behauptet, greift sie nur in unzulässiger Weise die allein dem Tatrichter obliegende Beweiswürdigung an.
Bei dieser Sachlage ist kein - wie auch immer gearteter - Grund ersichtlich, der eine Strafanzeige gegen Richter Dr. H. rechtfertigen oder auch nur verständlich erscheinen lassen könnte. Das Bundesverfassungsgericht hatte gegen den Beschwerdeführer entschieden; dieser stand mit seiner Haltung unter seinen Kollegen im wesentlichen allein. Wenn er gleichwohl, wie der Ehrengerichtshof offenbar zu seinen Gunsten unterstellt, auch weiterhin davon überzeugt gewesen sein sollte, daß er als ein unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht zum Tragen einer Amtstracht gezwungen werden könne, so durfte er als Rechtsanwalt diese seine Ausnahmehaltung gewiß und auch für ihn erkennbar nicht durch eine - von der Revision heute als "Aufklärungsanzeige" bezeichnete - offensichtlich unbegründete Strafanzeige wegen Rechtsbeugung und Nötigung gegen einen Richter zu rechtfertigen versuchen. Der Vorwurf der (bewußten) Rechtsbeugung ist die schwerste Beschuldigung gegen einen Richter. Von einem Rechtsanwalt zu Unrecht erhoben untergräbt er das Vertrauen des Volkes in die Rechtspflege schlechthin und schadet deshalb nicht nur dem Richter-, sondern auch dem Anwaltsstand. Das hat der Ehrengerichtshof zutreffend dargelegt (vgl. auch EGH Bd. II (Bayr) 128; Bd. V (BZ) 7 und 130). Die dagegen gerichteten Einwendungen der Revision sind offensichtlich unbegründet.
3.
Die Erwägungen des Ehrengerichtshofs über die hiernach gegen den Beschwerdeführer zu verhängenden ehrengerichtlichen Maßnahmen halten ebenfalls der rechtlichen Nachprüfung stand.
Börtzler
Hürxthal
Girisch
Siebecke
Schaefer
Dr. Brandner