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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.10.1976, Az.: VII ZR 68/75

Revisionsbegründungsfrist; Anschlußrevision; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Fristversäumung; Berufungsanwalt

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.10.1976
Aktenzeichen
VII ZR 68/75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1976, 11516
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

1. Eine Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist auf Antrag des Revisionsbeklagten im Hinblick auf eine von ihm beabsichtigte Anschlußrevision ist nicht statthaft.

2. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist für die Anschlußrevision kann mit der Begründung, daß den Revisionsanwalt an der Säumnis kein Verschulden treffe, nicht gerechtfertigt werden, wenn eine Schuld des Berufungsanwalts nicht ausgeräumt ist.