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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.10.1976, Az.: III ZR 75/75

Einschränkung einer Vollmacht in Bezug auf einen Kreditvertrag; Verstoß eines Kreditvertrages gegen das Rechtsberatungsgesetz; Änderung der äußerlichen Vertragsgestaltung zum Nachteil eines Unfallgeschädigten; Auftreten einer Autovermietung als "Unfallhelfer"; Unfallgeschädigter; Finanzierung des Unfallschadens; Verstoß gegen das Rechtsberatergesetz; Abtretung von Schadensersatzforderungen; Schadensersatzforderung; Rechtsberatungsgesetz

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.10.1976
Aktenzeichen
III ZR 75/75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1976, 11515
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt am Main - 16.01.1975
LG Frankfurt am Main

Fundstellen

  • MDR 1977, 475 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1977, 431-432 (Volltext mit amtl. LS)
  • VRS 52, 241
  • VersR 1977, 280

Amtlicher Leitsatz

Als wirtschaftliches Teilstück eines Verfahrens zur Entlastung des Unfallgeschädigten von der gesamten, auch rechtlichen Schadensabwicklung ist ein Kreditvertrag, mit dem eine Bank die Finanzierung des Unfallschadens übernimmt, wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz auch dann nichtig, wenn die Bank im Zusammenwirken mit den anderen Unfallhelfern die Einziehung der Schadensersatzforderungen des Unfallgeschädigten betreibt, ohne sie sich abtreten zu lassen (Ergänzung zu demSenatsurteil vom 9. Oktober 1975 - III ZR 31/73 = VersR 1976, 247 = JZ 1976, 479 u.a.).

Redaktioneller Leitsatz

Schließt eine Bank im Rahmen eines Verfahrens zur Entlastung des Unfallgeschädigten mit diesem einen Kreditvertrag, mit dem sie die Finanzierung des Unfallschadens übernimmt, so ist dieser Vertrag wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz dann nichtig, wenn die Bank ohne Abtretung der Schadensersatzforderung deren Einziehung betreibt. Siehe auch NJW 1978, 2100; VRS 50, 246; Ikinger, VersR 1976, 906.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 21. Oktober 1976
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens sowie
die Richter Dr. Krohn, Dr. Tidow, Dr. Peetz und Boujong
fürRecht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. Januar 1975 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.

Tatbestand

1

Am 21. Februar 1973 wurde der Pkw des Beklagten bei einem Verkehrsunfall in Frankfurt (Main) beschädigt. Der Beklagte, den keine Schuld an dem Unfall traf, nahm die Dienste der Auto Vermietung R. B. in Anspruch, die sich als "Unfallhelfer" betätigte, d.h. für Unfallgeschädigte die gesamte Schadensabwicklung übernahm und dabei mit der Klägerin zusammenarbeitete. Die Firma B. vermittelte den Geschädigten einen Kredit der Klägerin, mit dem die Mietkosten eines Ersatzwagens, die Reparaturkosten und die Gebühren eines Sachverständigen abgegolten wurden. Die Geschädigten hatten auf Verlangen der Klägerin einen bestimmten Rechtsanwalt, meist den Rechtsanwalt K., zu beauftragen, u.a. Ansprüche gegen den Schädiger geltend zu machen und die von dessen Versicherung gezahlten Beträge unmittelbar an die Klägerin zur Tilgung des Darlehens abzuführen.

2

Der Beklagte unterschrieb am 21. Februar 1973 bei der Firma Bachor ein Formular, in dem es u.a. heißt:

"Ich beauftrage hiermit Herrn Rechtsanwalt

RA K., F., B.str.

für mich in meinem Namen einen Bankkredit in Höhe der Unfallkosten zu beantragen und den Kreditbetrag in Empfang zu nehmen, die Unfallrechnungen zu sammeln, zu prüfen, und zu bezahlen, meinen Kreditantrag bezüglich der sich aus den Rechnungsbeträgen ergebenden Gesamtkreditsumme zu ergänzen.

Ich werde/habe meinen obigen Herrn Rechtsanwalt gemäß besonderer Vollmacht mit der Geltendmachung meiner Ansprüche beauftragen/beauftragt und weise ihn schon jetzt unwiderruflich an, im Falle einer Finanzierung sämtliche bei ihm aus Anlaß des Unfalls eingehenden Beträge bis zur Höhe meines Kredites einschl. aller Kosten und Zinsen an die kreditgebende Bank zum Zwecke der Tilgung meines Kredites zu überweisen. Gleichzeitig entbinde ich meinen Anwalt der finanzierenden Bank gegenüber von seiner Schweigepflicht.

Meinen Anwalt bevollmächtige ich hiermit, unwiderruflich sämtliche Verhandlungen einschl. der Korrespondenz betreffend den Kreditvertrag, mit der Bank zu führen, und alle Mitteilungen der Bank - einschl. der Mitteilung über die Kreditgewährung und des Angebotes auf Gewährung eines neuen Kredits - für mich anzunehmen."

3

Außerdem unterschrieb er einen "Kreditantrag" der Klägerin, bei dem jedoch der Kreditbetrag noch nicht eingesetzt war.

4

Nachdem die Mietwagen-, Reparatur- und Sachverständigenkosten in Höhe von 3.220,73 DM feststanden, reichte die Firma B. am 9. März 1973 den Kreditantrag mit Angabe des zu finanzierenden Betrags bei der Klägerin ein. Diese nahm den Antrag an und zahlte den Betrag nach den Angaben der Firma B. aus.

5

Der Haftpflichtversicherer des Schädigers (die F. A. Versicherungs-AG) zahlte am 19. April 1973 2.000 DM an Rechtsanwalt K., der sich wegen der Schadensregulierung an sie gewandt hatte. Dieser leitete den Betrag bisher nicht an die Klägerin weiter.

6

Nach Ablauf der im Kreditvertrag vorgesehenen Laufzeit des Kredites (6 Monate) forderte die Klägerin den Beklagten durch Schreiben vom 19. September 1973 zur Rückzahlung des gesamten Betrages nebst Zinsen und Gebühren auf.

7

Die Klägerin hat danach Klage auf Zahlung von 3.697,90 DM (3.220,73 DM Kreditbetrag; 270,55 DM Zinsen hieraus vom April bis September 1973; 96,62 DM Bearbeitungsgebühren vor und 110 DM Bearbeitungsgebühren nach Fälligkeit) erhoben.

8

Der Beklagte zahlte nach Klageerhebung - am 12. November 1973 - an die Klägerin 1.100 DM, die er von dem Haftpflichtversicherer des Schädigers erhalten hatte. 377,17 DMüberwies der Haftpflichtversicherer am 29. Januar 1974 unmittelbar an die Klägerin.

9

Zuletzt hat die Klägerin die Zahlung von 2.120,73 DM nebst Zinsen (14,4 % Zinsen aus 3.220,73 DM vom 1. Oktober bis zum 12. November 1973 und aus 2.120,73 DM seit dem 13. November 1973 - abzüglich der am 4. Februar 1974 auf die Zinsen geleisteten 377,17 DM) begehrt.

10

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

11

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben.

12

Die Klägerin verfolgt mit der zugelassenen Revision die Klage weiter.

13

Sie beantragt den Erlaß eines Versäumnisurteils gegen den im Verhandlungstermin nicht erschienenen Beklagten.

Entscheidungsgründe

14

Die Revision ist trotz der Säumnis des zum Verhandlungstermin ordnungsgemäß geladenen Beklagten durch Urteil gegen die nichtsäumige Klägerin als unbegründet zurückzuweisen (sog. unechtes Versäumnisurteil). Denn der vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt und das vom Revisionsgericht sonst zu berücksichtigende Vorbringen der Klägerin rechtfertigen den Revisionsantrag nicht (vgl. BGH NJW 1967, 2162 = LM ZPO § 331 Nr. 3 in Ergänzung zu BGHZ 37, 79 = LM ZPO § 331 Nr. 2; Grunsky in Stein/ Jonas ZPO 19. Aufl. § 566 Bem. III 2 a.E.).

15

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt:

16

Ein Darlehensvertrag sei zwischen den Parteien nicht zustande gekommen, weil der Beklagte nur den Rechtsanwalt K., nicht aber die Mietwagenfirma bevollmächtigt habe, den Kreditantrag durch die Angabe des zu finanzierenden Betrages zu vervollständigen und bei der Klägerin als der kreditgebenden Bank einzureichen. Die Klägerin habe mit anderen Unfallhelfern zusammengearbeitet und den Rechtsanwalt in ihrem eigenen Interesse eingeschaltet, wie die Bestimmungen des Kreditantragsformulars zeigten. Die Ergänzung und Einreichung des Kreditantrags sei nicht durch die dem Rechtsanwalt erteilte Vollmacht gedeckt gewesen; der Beklagte habe den von dem Mietwagenunternehmer eingereichten Kreditantrag auch nicht genehmigt. Die Klägerin habe dies auf Grund der von ihr selbst entworfenen Vertragsbedingungen gewußt. Sie habe die von ihr festgesetzten Vertragsbedingungen nicht eingehalten und sich über das Interesse und den Willen des Beklagten hinweggesetzt. Aufwendungsersatzansprüche aus berechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag stünden ihr daher nicht zu. Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung schieden aus, weil die Klägerin in Kenntnis ihrer Nichtschuld geleistet habe.

17

II.

1)

Das Berufungsgericht hat sich bei seiner Entscheidungsbegründung im wesentlichen auf ein Berufungsurteil in einer anderen Sache gestützt und dessen Gründe zum Teil wörtlich wiedergegeben. Nach dem Sachverhalt, der der dort entschiedenen Sache zugrunde lag, hatte die Klägerin jedoch, wie die Revision zutreffend ausführt, ein anderes Kreditantragsformular verwendet. In dem Kreditantragsformular das der Beklagte hier unterschrieb, finden sich keine Bestimmungen, die auf eine Zusammenarbeit der Klägerin mit Unfallhelfern zur Entlastung des Unfallgeschädigten von der ganzen, auch rechtlichen Schadensabwicklung hindeuten. Dieses Formular sieht auch die Abtretung der Schadensersatzansprüche des Unfallgeschädigten an sie nicht mehr vor.

18

2)

Die Rügen der Revision bleiben im Ergebnis gleichwohl ohne Erfolg. Ein vertraglicher Anspruch auf Rückzahlung des begehrten Darlehensrestbetrags und auf Zahlung der geltend gemachten Bearbeitungsgebühren und Zinsen steht der Klägerin nicht zu. Denn sie gewährte das Darlehen nicht nach den im Kreditvertrag und seiner Anlage, dem Auftragsschreiben an den Rechtsanwalt, festgelegten Bedingungen. Schon aus diesem Grunde ist der Beklagte nicht zur Darlehensrückzahlung vertraglich verpflichtet. Der Kreditvertrag ist im übrigen wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz (RBerG) vom 13. Dezember 1935 (RGBl I 1478, BGBl III 303-12) nichtig (§ 134 BGB). Auch deswegen sind der Klägerin vertragliche Ansprüche gegen den Beklagten nicht erwachsen.

19

a)

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bestimmte die Klägerin im Kreditantragsformular u.a., daß "Mietwagenunternehmer, Reparateur, Einreicher oder sonstige Dritte ... weder Beauftragte noch Vertreter der Bank (sind), sondern ... im Auftrag des KN (Kreditnehmers) tätig" werden und daß die Bank "für schuldhaftes Verhalten dritter Personen" nicht haftet. Diese Bestimmung zeigt, daß die Klägerin das dem Mietwagenunternehmer überlassene Kreditantragsformular (auch) zur Finanzierung eines Kraftfahrzeugunfalls verwendet. In der Anlage zum Kreditantrag, einem formularmäßig abgefaßten Schreiben, beauftragte der Beklagte den mit der Geltendmachung seiner Schadensersatzforderungen betrauten, mit der Bank zusammenarbeitenden Rechtsanwalt nicht nur, den Kredit zu beantragen, den Antrag der Höhe nach zu ergänzen, den Kreditbetrag in Empfang zu nehmen sowie die Unfallrechnungen zu prüfen und zu bezahlen. Er bevollmächtigte ihn vielmehr auch "unwiderruflich", sämtliche Verhandlungen mit der Klägerin über den Kreditvertrag zu führen, und wies ihn gleichfalls "unwiderruflich" an, sämtliche aus Anlaß des Unfalls eingehenden Zahlungen bis zur Tilgung des Kredits an die Klägerin zuüberweisen.

20

b)

Die Klägerin arbeitete somit nach wie vor mit anderen Unfallhelfern, mit Mietwagenunternehmern und dem von ihr auch früher häufig eingeschalteten Rechtsanwalt K., zusammen. Sie wußte und billigte daher auch, daß Rechtsanwalt K. nach wie vor in dem Unfallhilfeverfahren zur Beantragung und zum Empfang eines Bankkredits in Höhe der Unfallkosten, zur Prüfung und Bezahlung der Unfallrechnungen, zur Geltendmachung der Schadensersatzbeträge und zurÜberweisung aller eingehenden Ersatzleistungen an die kreditgebende Bank bis zur Höhe des Kredits eingeschaltet blieb. Zweck dieses von der Klägerin und den anderen Beteiligten organisierten Unfallhilfeverfahrens war es daher, die Schadensersatzansprüche des Unfallgeschädigten - ohne deren Abtretung - einzuziehen und ihn durch die Finanzierung des Unfallschadens von der gesamten auch rechtlichen Schadensabwicklung freizustellen. Eine Mitwirkung des Unfallgeschädigten an der Schadensabwicklung wird bei dieser Art der Unfallhilfe nicht erwartet.

21

c)

Das Berufungsgericht hat daher die Voraussetzungen kreditvertraglicher Ansprüche rechtsfehlerfrei verneint, obwohl die Klägerin in dem zur Entscheidung stehenden Fall ein "neutraleres" Kreditantragsformular als in früheren Fällen verwendete. Die Klägerin änderte zwar die Form, nicht aber die Sache.

22

Zusätzlich änderte sie die äußerliche Vertragsgestaltung zum Nachteil des Unfallgeschädigten. Sie brachte den Zusammenhang mit einer organisierten Unfallhilfe nicht mehr im Text des Kreditantrags zum Ausdruck und wählte eine die Interessen des Unfallgeschädigten nicht berücksichtigende weitreichende Klausel für die Freizeichnung vom Verschulden der Personen, die mit ihr im Rahmen der Unfallhilfe zusammenarbeiten.

23

Es ist bei dieser Sachlage aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die Klägerin wenigstens an die Einhaltung der Bedingungen des von ihr und den anderen Beteiligten organisierten Unfallhilfeverfahrens gebunden hat. Wußte und billigte sie, daß der Unfallgeschädigte den von ihm beauftragten Rechtsanwalt mit der Kreditaufnahme - der Ergänzung und Einreichung des Kreditantrags - betraute, durfte sie den Kredit nicht ohne dessen vorgesehene Mitwirkung gewähren. Sie hat dann den Kredit in bewußter Abweichung von einer Bedingung des Unfallhilfeverfahrens gewährt, die trotz der Möglichkeit eines Interessenwiderstreits auf der Seite des beauftragten Rechtsanwalts noch den Interessen des Unfallgeschädigten dienen konnte. Genehmigt hat der Beklagte den von der Mietwagenfirma vervollständigten und eingereichten Kreditantrag nicht. Die Klägerin hat nicht einmal dargelegt, der Beklagte habe von der Handhabung des Unfallhilfeverfahrens durch die Mietwagenfirma gewußt.

24

d)

Kreditvertragliche Ansprüche der Klägerin entfallen aber auch wegen der Nichtigkeit des gesamten Kreditvertrags (vgl. das Senatsurteil v. 9.10.1975 - III ZR 31/73 - m.w.Nachw. in VersR 1976, 247 = JZ 1976, 479 m. Anm. Köndgen). Die Klägerin übernahm im Zusammenwirken mit anderen Unfallhelfern die Finanzierung des Unfallschadens und die Einziehung der Schadensersatzforderungen des Beklagten. Sie besorgte damit fremde Rechtsangelegenheiten, weil die organisierte Unfallhilfe die Entlastung des Beklagten von der gesamten, auch rechtlichen Schadensabwicklung bezweckte. Für diese Tätigkeit im Rahmen einer organisierten Unfallhilfe hatte die Klägerin nicht die nach Art. 1§ 1 RBerG erforderliche behördliche Erlaubnis. Die Befreiung von der Erlaubnispflicht nach Art. 1§ 5 Nr. 1 RBerG gilt nicht für die (Mit-) Übernahme der Schadensregulierung durch eine Bank im Rahmen einer organisierten Unfallhilfe dieser Art. Der Kreditvertrag ist als wirtschaftliches Teilstück eines Unfallhilfeverfahrens zur Entlastung des Unfallgeschädigten von der gesamten, auch rechtlichen Schadensabwicklung insgesamt auf die Verwirklichung eines gesetzwidrigen Tatbestands gerichtet und daher in vollem Umfang nichtig. Es handelt sich somit nicht um die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Kreditvertrags, die nach den auf der Rückseite des Kreditantrags aufgedruckten Kreditbedingungen (§ 13) die Wirksamkeit der Vereinbarung im übrigen nicht beeinträchtigen soll. Einzelne Teile des insgesamt gesetzwidrigen Vertrags können daher nicht aufrecht erhalten werden.

25

Die mit der organisierten Unfallhilfe verbundenen zahlreichen Möglichkeiten eines Konflikts zwischen den entgegengesetzten Interessen der Beteiligten und insbesondere die Gefahr einer Benachteiligung des Unfallgeschädigten (vgl. hierzu LM § 1 RBeratG Nr. 22 Anm. Weber) widersprechen dem Schutzzweck des Rechtsberatungsgesetzes, das eine sachgemäße Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten gewährleisten soll. Um den Gesetzeszweck zu erreichen und Gesetzesumgehungen entgegenzuwirken, könnte die Nichtigkeitsfolge ohnehin nicht auf einzelne Vertragsteile beschränkt bleiben. Das gesetzliche Verbot trifft die nicht genehmigte Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten nach Sinn und Zweck des Gesetzes vielmehr uneingeschränkt.

26

3)

Ein Aufwendungsersatzanspruch aus berechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag scheidet schon wegen der Gesetzwidrigkeit der Kreditgewährung aus. Eine gesetzlich verbotene Tätigkeit durfte die Klägerin niemals für erforderlich halten (vgl. BGHZ 37, 258, 263) [BGH 25.06.1962 - VII ZR 120/61]. Die Kreditgewährung im Rahmen einer organisierten Unfallhilfe zur vollständigen, auch rechtlichen Abwicklung des Schadensfalls kann nicht als "wertneutrales" Hilfs- oder Nebengeschäft beurteilt werden, sondern erhält ihr rechtliches Gepräge durch den mit ihr verfolgten verbotenen Zweck.

27

Nach den rechtsirrtumsfreien Ausführungen des Berufungsgerichts durfte die Klägerin die Auszahlung des Kredits an den Mietwagenunternehmer, einen der Unfallhelfer, ohne Weisung des Beklagten oder des von ihm beauftragten Rechtsanwalts auch deshalb nicht für erforderlich halten, weil diese vertraglich nicht vorgesehene Auszahlung erkennbar dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Beklagten und seinen Interessen widersprach. Denn die Klägerin zahlte diesen Betrag ohne jede Möglichkeit einer Kontrolle der Rechnungen oder einer sonstigen Prüfung der Sachlage durch den Beklagten oder den von ihm in der Anlage zum Kreditvertrag allein hiermit beauftragten Rechtsanwalt nur auf die Ergänzung und Einreichung des Kreditvertrags durch einen Unfallhelfer aus, der sich selbst in der Rolle des Gläubigers befand und seine ungeprüfte Forderung durch den von ihm selbst der Höhe nach bestimmten Kredit ausgleichen wollte.

28

4)

Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen eines Bereicherungsanspruchs (§§ 812 ff BGB) gleichfalls ohne Rechtsfehler verneint.

29

a)

Der Beklagte kann zwar durch die Leistung der Klägerin von Verbindlichkeiten gegenüber seinen Gläubigern frei geworden sein. Hiervon geht auch das Berufungsgericht aus. Ohne die von der Klägerin und anderen organisierte Unfallhilfe hätte der Versicherer des Unfallgegners aber nicht an den Rechtsanwalt als einen der Unfallhelfer, sondern unmittelbar an den Beklagten oder an dessen Gläubiger gezahlt. Der Beklagte hätte sich daher auch ohne die Unfallhilfe in Höhe des noch nicht zurückgezahlten Kreditbetrags von 2.000 DM von seinen unfallbedingten Schulden befreien können. Es ist daher schon fraglich, bedarf indes nicht der abschließenden Entscheidung, ob der Beklagte bei dieser Sachlage bereicherungsrechtlich zur Zahlung von 2.000 DM oder nur zur Abtretung eines Herausgabeanspruchs gegen den Rechtsanwalt verpflichtet sein könnte. Denn ein Bereicherungsanspruch entfällt jedenfalls aus den vom Berufungsgericht fehlerfrei dargelegten Gründen.

30

Die Klägerin wußte danach, daß sie das Darlehen nicht ohne Weisung des Beklagten an den Mietwagenunternehmer auszahlen durfte, weil nach der Anlage zum Kreditvertrag nur der bei der Unfallhilfe eingeschaltete Rechtsanwalt beauftragt war, den Kreditbetrag in Empfang zu nehmen und die Rechnungen zu bezahlen. Die Vertreter der Klägerin leisteten den Kreditbetrag, wie das Berufungsgericht feststellt, in Kenntnis dieser Sachlage, also im Bewußtsein, zu dieser Auszahlung nicht verpflichtet zu sein. Diese Feststellung verstößt weder gegen die Denkgesetze noch gegen allgemeine Erfahrungssätze oder gegen verfahrensrechtliche Normen. Die Rüge der Revision, der Kreditantrag sehe die Einschaltung eines Rechtsanwalts nicht vor, ist unerheblich, weil sich aus der Anlage zum Kreditvertrag, dem Auftragsschreiben an den Rechtsanwalt, ergibt, daß dieser die Rechnungen prüfen und den Kreditbetrag in Empfang nehmen sollte. Mit ihrer Sachdarstellung setzt sich die Revision daher in Widerspruch zu den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts, die die in § 814 BGB bestimmte Rechtsfolge, also den Ausschluß eines auf Zahlung gerichteten Bereicherungsanspruchs, rechtfertigen.

31

b)

Auch die geltend gemachten Finanzierungskosten und Kreditzinsen schuldet der Beklagte unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung nicht. Die Klägerin hat nicht dargelegt, daß der Beklagte ohne die ihm vom Mietwagenunternehmer angetragene Unfallhilfe überhaupt ein Darlehen aufgenommen und entsprechende Aufwendungen gehabt hätte. Der Mietwagenunternehmer bestätigte ihm sogar schriftlich, durch die Unfallabwicklung würden ihm keinerlei Unkosten entstehen. Die Kostenlosigkeit der Unfallhilfe war somit für seinen Entschluß wesentlich, ein Darlehen zu beantragen. Die Klägerin hat ferner auch nicht dargelegt, daß der Beklagte aus einem ihm überlassenen Kapital Nutzungen (Zinsen) zog oder daß ein Vermutungstatbestand vorliegt, auf Grund dessen er die üblichen Zinsen zu zahlen hat (vgl. BGH NJW 1975, 1510).

Vorsitzender Richter Nüßgens
Richter Dr. Krohn
Richter Dr. Tidow
Richter Dr. Peetz
Richter Boujong