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Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.10.1976, Az.: I ZR 132/73

Streit um das Bestehen des Ausgleichsanspruchs eines Handelsvertreters bei krankheitsbedingter Kündigung; Auslegung des Begriffs "Verhalten des Unternehmers" und Bedeutung für das Bestehen des Handelsvertreterausgleichsanspruchs; Starke Beeinträchtigung des psychischen Gesundheitszustandes als begründeter Anlass für die Kündigung des Handelsvertretervertrages; Behandelnder Arzt als sachverständiger Zeuge für den Gesundheitszustand des Handelsvertreters; Pflicht zur Einholung eines psychiatrischen Gutachtens; Revisionsangriff gegen die Verwertung von Aussagen des behandelnden Arztes und der Ehefrau; Verhalten des Unternehmers als rechtfertigender Grund für eine Kündigung und bestehen des Handelsvertreterausgleichsanspruchs

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.10.1976
Aktenzeichen
I ZR 132/73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1976, 11772
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 11.10.1973

Prozessführer

August Wilhelm S. T.-F.-Weg ..., K.,

Prozessgegner

BP B. und P. AG,
gesetzlich vertreten durch den Vorstand Albert H., P. platz ..., E.,

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters wird in seiner Entstehung und in seinem Bestand durch Gesichtspunkte der Billigkeit beeinflusst; daher ist auch der Begriff des "Verhaltens des Unternehmers" im Sinne des § 89b Abs. 3 S. 1 HGB weit auszulegen, um zu billigen Ergebnissen zu gelangen.

  2. 2.

    Ein begründeter Anlass für eine vom Handelsvertreter ausgesprochene Kündigung des Vertragsverhältnisses kann auch dann gegeben sein, wenn sich der Handelsvertreter aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage sieht, seinen Vertragspflichten nachzukommen und der Unternehmer ein Verhalten an den Tag legt, dass diesem Umstand nicht hinreichend Rechnung trägt und die gebotene Rücksicht vermissen lässt.

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 15. Oktober 1976
durch
die Richter Alff, Dr. Merkel, Dr. Schönberg, Dr. Frhr. v. Gamm und Schwerdtfeger
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 11. Oktober 1973 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger war Handelsvertreter der Beklagten. Er hatte 1961 als Erstpächter eine von der Beklagten in E.-B. errichtete Tankstelle übernommen. Ende 1970/Anfang 1971 erkrankte der Kläger; er war damals 43 Jahre alt. Unter Hinweis auf ein ärztliches Attest, wonach er "aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage war, eine Tankstelle zu führen", bemühte er sich im Februar/März 1971, mit der Beklagten eine Einigung über die Lösung des Vertrages und Zahlung eines Ausgleichs zu erzielen. Damit hatte er keinen Erfolg. Der Schriftwechsel und die Verhandlungen endeten damit, daß der Kläger der Beklagten am 29. März 1971 schrieb:

"Wie Ihnen bekannt ist, kann ich meine Station aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr weiterführen. Ich habe mit Ihrem Herrn M. am 26. 3. ein Gespräch geführt und dabei wurde mir zugesagt, daß eine kurzfristige Ablösung erfolgen kann.

Hiermit kündige ich meinen Vertrag zum nächstmöglichen Termin aus obengenannten Gründen."

2

Am 1. April 1971 setzte die Beklagte einen neuen Pächter ein.

3

Nachdem der Kläger Anfang Juni 1971 die Beklagte mit der Begründung, er sei wieder gesund, um die Zuteilung einer neuen Tankstelle gebeten hatte, schrieb er ihr unter dem 9. Juni 1971, er sei weiterhin krank, und bat um einen angemessenen Ausgleich. Die Beklagte lehnte die Zahlung eines Ausgleichs ab. Der Kläger arbeitete nach Auflösung des Vertragsverhältnisses zunächst nicht. Seit 15. August 1971 ist er als Kundenberater in einer Autoreparaturwerkstatt angestellt. Er verlangt die Zahlung eines Ausgleichs nach § 89 b HGB.

4

Er hat zuletzt beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 26.640,00 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 1. April 1971 zu zahlen.

5

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, schon angesichts der Kündigung des Klägers bestehe der Ausgleichsanspruch nicht. Sie hat im übrigen bestritten, daß der Kläger so krank gewesen sei, wie er behaupte. Im übrigen sieht sie eine länger andauernde Arbeitsunfähigkeit des Klägers als nicht erwiesen an.

6

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr dem Grunde nach stattgegeben. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

7

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

Das Berufungsgericht hält das Klagebegehren dem Grunde nach für berechtigt.

9

I.

Es bejaht die tatsächlichen Voraussetzungen des § 89 b Abs. 1 Nr. 1-3 HGB. Diese Feststellung wird von der Revision nicht angegriffen; sie läßt auch keinen Rechtsfehler erkennen.

10

Gleiches gilt für seine Feststellung, das Vertragsverhältnis der Parteien sei nicht einverständlich aufgehoben, sondern durch das Schreiben des Klägers vom 29. März 1971 gekündigt worden.

11

II.

Trotz der Kündigung des Klägers - so meint das Berufungsgericht - sei dessen Ausgleichsanspruch nicht durch § 89 b Abs. 3 HGB ausgeschlossen. Zur Begründung führt es aus: Der Kläger sei im Zeitpunkt der Kündigung auf unbestimmte Zeit gesundheitlich nicht in der Lage gewesen, die Tankstelle zu führen. Das Vertragsverhältnis sei daher in entsprechender Anwendung der §§ 275 Abs. 2, 323 BGB bereits vorher erloschen. Auf eine Kündigung sei es nicht mehr angekommen; aus diesen Gründen könne der Ausgleichsanspruch nicht nach § 89 b Abs. 3 HGB ausgeschlossen sein. Selbst wenn man dieser Auffassung nicht folge, sei der Beklagten nach § 242 BGB verwehrt, sich auf § 89 b Abs. 3 HGB zu berufen.

12

III.

Der Revision bleibt im Ergebnis der Erfolg versagt. Der Senat teilt zwar die Bedenken der Revision gegen die zu II wiedergegebene rechtliche Würdigung durch das Berufungsgericht. Hierauf einzugehen erübrigt sich indes. Die angefochtene Entscheidung rechtfertigt sich bei der gebotenen weiten Auslegung des Begriffs "Verhalten des Unternehmers" unmittelbar aus § 89 b Abs. 3 Satz 1 HGB.

13

Für die Entscheidung ist die bis zum 30. Juni 1976 geltende Fassung dieser Vorschrift zu Grunde zu legen. Durch das Gesetz über die Kaufmannseigenschaft von Land- und Forstwirten und den Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters vom 13. Mai 1976 (BGBl I S. 1197) ist in die Vorschrift des § 89 b Abs. 3 Satz 1 HGB ausdrücklich aufgenommen worden, daß der Handelsvertreter den Ausgleichsanspruch durch seine Kündigung nicht verliert, wenn ihm eine Fortsetzung seiner Tätigkeit wegen seines Alters oder wegen Krankheit nicht zugemutet werden kann. Dieses am 1. Juli 1976 in Kraft getretene Gesetz sieht aber eine Rückwirkung auf bereits vorher gekündigte Vertragsverhältnisse nicht ausdrücklich vor; dafür dass gleichwohl der Gesetzgeber eine solche Rückwirkung beabsichtigt hätte, bietet die Amtliche Begründung keinen Anhalt.

14

Der Bundesgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, daß der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters in seiner Entstehung und in seinem Bestand weitgehend durch Gesichtspunkte der Billigkeit beeinflußt ist, Billigkeitserwägungen bei der Auslegung des § 89 b HGB maßgeblich heranzuziehen sind und daher auch der Begriff des "Verhaltens des Unternehmers" im Sinne des Abs. 3 Satz 1 dieser Vorschrift, will man zu billigen Ergebnissen kommen, weit auszulegen ist (vgl. BGHZ 52, 5, 7, 8; BGH NJW 1976, 671). Dabei ist dieses Tatbestandsmerkmal und der daraus folgende "begründete Anlaß" auch unter Berücksichtigung aller auf Seiten des Handelsvertreters nach der objektiven Sachlage bestehenden Umstände zu prüfen.

15

Bei Beachtung dieser von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze kann ein "begründeter Anlaß" im Sinne des § 89 b Abs. 3 Satz 1 HGB für eine vom Handelsvertreter ausgesprochene Kündigung des Vertragsverhältnisses auch dann gegeben sein, wenn sich der Handelsvertreter aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage sieht, seinen Vertragspflichten nachzukommen und der Unternehmer ein Verhalten an den Tag legt, das diesem Umstand nicht hinreichend Rechnung trägt und die gebotene Rücksicht vermissen läßt. Was von einem Unternehmer in einer solchen Situation billigerweise erwartet werden kann, läßt sich nur unter Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles beurteilen, insbesondere der Art und Schwere der Erkrankung, der Art der Tätigkeit des Handelsvertreters und etwaiger dem Handelsvertreter zuzumutenden Maßnahmen, die diesen in die Lage versetzen, trotz seiner Erkrankung das Vertragsverhältnis fortzusetzen.

16

Im vorliegenden Fall ist ein Verhalten der Beklagten, das dem Kläger begründeten Anlaß zur Kündigung gegeben hat, darin zu sehen, daß die Beklagte sich den Bemühungen des Klägers, über eine einvernehmliche Lösung des Vertragsverhältnisses zu verhandeln, widersetzt und den Kläger ausdrücklich auf den Weg der Kündigung verwiesen hat. Der Kläger hatte der Beklagten, als er am 17. Februar 1971 über seinen Anwalt wegen einer Lösung des Vertrages an sie herantrat, gleichzeitig ein Attest des Internisten Dr. S. vom 12. Februar 1971 überreichen lassen, wonach er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage war, eine Tankstelle zu führen. Die Beklagte hat daraufhin mit Schreiben vom 2. März 1971 "zur Kenntnis genommen, daß Herr Sc. aus gesundheitlichen Gründen an einer Auflösung unseres Vertragsverhältnisses interessiert ist". Sie hat nichts dafür vorgetragen, daß sie damals Grund gehabt hätte, an der Richtigkeit des vom Kläger vorgelegten Attestes zu zweifeln, oder daß sie dem Kläger gegenüber derartige Zweifel geäußert hätte. Tatsächlich war nach den Feststellungen des Berufungsgericht der Kläger damals, insbesondere auch noch im Zeitpunkt der Kündigung, in einer gesundheitlichen Verfassung, die den ihn behandelnden Internisten Dr. S. zu dem dringenden Rat veranlaßte, der Kläger solle den Beruf eines Tankstellenleiters völlig aufgeben. Das Berufungsgericht führt hierzu unter anderem aus: Daß der Kläger im Zeitpunkt der Kündigung krank gewesen sei, folge aus den Angaben des Klägers vor dem Berufungsgericht und aus der erstinstanzlichen Beweisaufnahme. Nach den Angaben des Klägers, der von seiner Ausbildung und seiner bisherigen Tätigkeit her zielstrebig und entscheidungsfreudig gewesen sei, sei sein psychischer Gesundheitszustand seit Ende 1970/Anfang 1971 stark beeinträchtigt gewesen und habe sich zusehends verschlechtert. Der Kläger habe sich nicht mehr konzentrieren können und habe unter starken Angstzuständen gelitten. Diese psychischen Störungen hätten zu schweren Schlafstörungen und zu einer starken Gewichtsabnahme geführt. Das Gericht halte diese Angaben des Klägers für zutreffend. Sie würden auch durch die Aussagen seiner Ehefrau bestätigt. Danach habe der Kläger geäußert, er wolle sterben und die Ehefrau habe befürchtet, er könne sich etwas antun. Einen Selbstmordversuch habe sie vereiteln können; sie habe ihren Mann davor bewahrt, sich über das Treppengeländer zu stürzen. Der schwere Krankheitszustand werde durch die Aussage des Zeugen Dr. S. bestätigt, der den Kläger damals behandelt habe. Auf Dr. S. habe der Kläger einen verschreckten und nervösen Eindruck gemacht; dessen Angstzustände seien für den Zeugen deutlich bemerkbar gewesen. Der Zeuge habe das Krankheitsbild des Klägers für so besorgniserregend gehalten, daß er ihm dringend geraten habe, seinen Beruf aufzugeben; er habe ihn an den Facharzt Dr. A. verwiesen. Dr. A., der kurz danach verstorben sei, habe in einem Telefongespräch dem Zeugen Dr. S. gegenüber geäußert, er sei sich noch nicht darüber im klaren, ob es sich um eine endogene Depression, also eine echte Geisteskrankheit, oder um eine sogenannte neurotische Situation handele. Auch dem Facharzt Dr. A. gegenüber habe der Kläger die Absicht geäußert, seinen Beruf aufzugeben. Das ergebe sich nach der Aussage des Zeugen Dr. B. aus dem von seinem Vorgänger (Dr. A.) angelegten Krankenblatt. Das Krankenblatt enthalte keinen Hinweis darauf, daß Dr. A. diese Absicht des Klägers nicht für erforderlich gehalten und ihm davon abgeraten habe. - Der schlechte Gesundheitszustand des Klägers habe damals als länger und für unbestimmte Zeit andauernd angesehen werden müssen. Dafür spreche die Aussage des Zeugen Dr. S., der dem Kläger den dringenden Rat gegeben habe, seinen damaligen Beruf aufzugeben. Dieser Zeuge habe bei seiner Vernehmung auch rückschauend die Auffassung vertreten, daß der Kläger, wenn er später erneut die Leitung einer Tankstelle übernommen hätte, bald ähnlichen depressiven Zuständen ausgesetzt gewesen wäre.

17

Diese Beweiswürdigung des Berufungsgerichts verstößt weder gegen Denkgesetze noch gegen Erfahrungssätze, sie läßt auch sonst keinen entscheidungserheblichen Rechtsfehler erkennen. Die hiergegen gerichteten Revisionsrügen greifen nicht durch.

18

Die Revision bemängelt, das Berufungsgericht habe die Aussage des Zeugen Dr. S. rechtsfehlerhaft ausgewertet. Es habe nicht berücksichtigt, daß der Zeuge nur deshalb zu dem Ergebnis gekommen sei, der Kläger müsse seinen Beruf aufgeben und einen anderen ergreifen, weil er fälschlich angenommen habe, der Kläger sei erst seit kurzer Zeit Leiter einer Tankstelle und habe vorher etwas anderes getan. - Entgegen der Auffassung der Revision rechtfertigt die Zeugenaussage eine solche Folgerung nicht. Die hier interessierende Niederschrift der Aussage des Zeugen Dr. S. lautet:

"Bei dem Krankheitsbild des Klägers war ich der Überzeugung, daß er seinen Beruf aufgeben müsse. Ich ging davon aus, daß er diesen erst verhältnismäßig kurze Zeit habe und er vorher einen anderen Beruf besser habe ausführen können."

19

Als der Kläger daraufhin auf Befragen erklärt hatte, er sei ab 1961 Leiter der Tankstelle, fuhr der Zeuge laut Niederschrift seiner Aussage fort:

"Ich war überhaupt der Auffassung, daß ein Mensch in dieser psychischen Situation keine leitende Funktion ausüben könne. Es ist schwer zu beurteilen, wie lange eine solche Erkrankung anhält. Sie kann nach Wochen aber unter Umständen auch erst nach Jahren überwunden sein. Ich habe dem Kläger empfohlen, seinen damaligen Beruf völlig aufzugeben und nicht etwa nur eine Unterbrechung zur Heilung und Erholung zu machen."

20

Daraus erhellt, daß Dr. S. unabhängig davon, wie lange der Kläger seinen Beruf bereits ausübte, der Auffassung war, der Kläger habe seinen damaligen Beruf völlig aufgeben müssen.

21

Es ist aus Rechtsgründen auch nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht sich bei der Beurteilung des damaligen Krankheitsbildes des Klägers ohne Einholung des Gutachtens eines Psychiaters auf die Aussage des sachverständigen Zeugen Dr. S. gestützt hat. Dr. S. hatte den Kläger vom 12. Februar bis 6. April 1971 behandelt und erkannt - was ihm anschließend durch den Psychiater Dr. A. bestätigt wurde -, daß die Erkrankung des Klägers psychisch bedingt war. Daß er letztlich die Behandlung des Klägers durch einen Psychiater für erforderlich hielt, schließt nicht aus, daß er als Internist gleichwohl die Schwere der Erkrankung zu beurteilen vermochte.

22

Es stellt auch keinen Verfahrensverstoß dar, daß das Berufungsgericht die Aussage der Ehefrau des Klägers vor dem Landgericht verwertet hat, ohne die Zeugin nochmals zu vernehmen. Das Berufungsgericht hat ihrer Aussage lediglich entnommen, daß der Kläger damals krank gewesen sei. Diese Würdigung stimmt im Kern mit der des Landgerichts überein, wenn es in dessen Urteil heißt:

"Die Bekundungen der Ehefrau des Klägers, der Zeugin Sc., geben zwar Symptome wieder, die auf eine erhebliche nervliche Labilität des Klägers zur Zeit der Kündigung schließen lassen, aber keine hinreichende Anhaltspunkte für die behauptete Arbeitsunfähigkeit auf Dauer erkennen lassen."

23

Auch das Berufungsgericht hat aus der Aussage der Zeugin nicht entnommen, der Kläger sei auf Dauer arbeitsunfähig. Seine Feststellung, der Zustand des Klägers habe damals als länger und für unbestimmte Zeit andauernd angesehen werden müssen, hat es allein auf die Aussage des Dr. S. gestützt. Weil es die Aussage der Zeugin nicht anders als das Landgericht gewertet hat, konnte es von einer erneuten Vernehmung absehen.

24

Eine weitere Rüge der Revision richtet sich dagegen, daß das Berufungsgericht die Aussage des vom Landgericht vernommenen Zeugen K. nicht in seine Beweiswürdigung einbezogen hat. Auch diese Rüge greift nicht durch. Der Zeuge ist zwar Arzt, hatte aber den Kläger weder behandelt noch untersucht, sondern kannte ihn lediglich als Kunde der damals vom Kläger geleiteten Tankstelle. Da der Zeuge - laut Niederschrift seiner Aussage - bei seiner Vernehmung auf Befragen des Gerichts bekundet hat, er könne nicht sagen, ob der Kläger nicht mehr in der Lage gewesen sei, die Tankstelle zu führen, hatte das Berufungsgericht keinen Anlaß, sich mit der Aussage dieses Zeugen auseinanderzusetzen.

25

Weitere Verfahrensrügen der Revision richten sich gegen Feststellungen des Berufungsgerichts, die sich auf den Gesundheitszustand und das Verhalten des Klägers nach der Lösung des Vertragsverhältnisses der Parteien beziehen. Diesen Rügen nachzugehen erübrigt sich schon deshalb, weil jenen Feststellungen keine entscheidungserhebliche Bedeutung zukommt. Entscheidend ist, ob der Kläger sich im Zeitpunkt der Kündigung in einer psychischen Verfassung befand, die seinen Entschluß, den Vertrag zu lösen, aus objektiver Sicht als notwendig und naheliegend erscheinen läßt und ihm somit eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zuzumuten war. Dabei kommt es nicht darauf an, ob seine damalige Erkrankung sich rückblickend möglicherweise nicht als Dauerzustand oder als nicht so schwerwiegend darstellt, wie der Kläger damals annehmen konnte. Er selbst konnte sich über die Schwere und die Dauer seiner Erkrankung kein verläßliches Urteil bilden; er mußte sich insoweit auf die Diagnose seines Arztes verlassen. Da Dr. S. ihm nach den Feststellungen des Berufungsgerichts geraten hatte, nicht nur seine Tätigkeit für eine gewisse Zeit zu unterbrechen, sondern seinen Beruf als Tankstellenleiter völlig aufzugeben, hatte der Kläger schwerlich eine andere Wahl, als sich um die Lösung des Vertragsverhältnisses zu bemühen. Entgegen dem Rat seines Arztes seine bisherige Tätigkeit fortzusetzen, war ihm nicht zuzumuten.

26

Der Kläger hatte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht die Möglichkeit, den Tankstellenvertrag anderweitig zu erfüllen. Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt: Die Ehefrau des Klägers sei nicht in der Lage gewesen, neben der Versorgung der drei Kinder die Arbeit des Klägers für längere Zeit zu übernehmen. Eine Unterverpachtung sei damals gar nicht diskutiert worden; sie sei wirtschaftlich auch nicht tragbar gewesen, abgesehen davon, daß nicht feststehe, ob die Beklagte die nach dem Vertrag hierfür erforderliche Zustimmung erteilt hätte.

27

Diese Feststellungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Sie werden von der Revision auch nicht angegriffen.

28

Angesichts der damaligen Situation, wie sie sich für den Kläger nach den rechtsirrtumsfreien Feststellungen des Berufungsgerichts darstellte, hätte die Beklagte billigerweise sich den Bemühungen des Klägers um eine einvernehmliche Lösung des Vertragsverhältnisses nicht verschließen und ihn nicht auf die Kündigung des Vertragsverhältnisses verweisen dürfen. Daran ändert nichts, daß der Kläger bei der angestrebten Vereinbarung auch die Zahlung eines Ausgleichs mit einbezogen wissen wollte; denn dieser Wunsch war gerechtfertigt, da nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts die Voraussetzungen des § 89 b Abs. 1 Nr. 1 bis 3 HGB gegeben sind. Hat aber die Beklagte in nicht zu billigender Weise dem Kläger keine andere Wahl gelassen, als das Vertragsverhältnis von sich aus zu kündigen, hat sie ihm hierzu begründeten Anlaß im Sinne des § 89 b Abs. 3 Satz 1 HGB gegeben. Durch seine Kündigung hat der Kläger somit seinen Ausgleichsanspruch nicht verloren.

29

IV.

Da das Berufungsgericht den Ausgleichsanspruch des Klägers zu Recht dem Grunde nach bejaht hat, war die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Alff
Merkel
Schönberg v.
Gamm
Schwerdtfeger