Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.10.1976, Az.: VI ZR 172/75
Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls; Einwilligung zur Vornahme bestimmter Rechtsgeschäfte eines Minderjährigen; Beauftragung eines Rechtsanwalts durch einen Minderjährigen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.10.1976
- Aktenzeichen
- VI ZR 172/75
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1976, 11445
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt - 16.04.1975
- LG Frankfurt
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1977, 202-204 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1977, 302 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1977, 622-624 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage, ob ein Minderjähriger allgemein als ermächtigt gelten kann, Unfallschaden an seinem Fahrzeug durch einen Unfallhelferring abwickeln zu lassen.
In dem Rechtsstreit
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Oktober 1976
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und
die Richter Dunz, Scheffen, Dr. Steffen und Dr. Ankermann
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt (M.) vom 16. April 1975 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Beklagten zu 1)-3) haben als Haftpflichtversicherer, Halter und Fahrer für den vom Drittbeklagten mit einem Kraftfahrzeug des Zweitbeklagten verschuldeten Verkehrsunfall vom 21. Februar 1972 einzustehen, bei dem das Fahrzeug des Klägers, ein Alfa Romeo 1600 Spider Cabriolet, Baujahr 1967, beschädigt wurde.
Der Kläger, damals erst 20 Jahre alt, mietete noch am Unfalltag bei der Firma B. Autovermietung GmbH, F. (im folgenden: Auto Vermietung) einen Pkw (BMW 1802) als Ersatzwagen, den er nach 17 Tagen zurückgab. Gleichzeitig beauftragte er diese Firma, seinen Unfallschaden abzuwickeln. Zu diesem Zweck unterschrieb er einen Auftrag für einen Sachverständigen, eine Vollmacht für Rechtsanwalt B, und einen Darlehensantrag zur Finanzierung der Unfallschaden, gerichtet an die frühere Beklagte zu 4), die A. F. bank AG F. Der Kreditbetrag für Reparatur-, Sachverständigen- und Mietwagenkosten, den Rechtsanwalt B. Anfang März 1972 bei der Bank anforderte, belief sich auf 2.737,67 DM, der an die Autovermietung in voller Höhe ausgezahlt wurde, die davon den Sachverständigen bezahlte und damit ihre Mietwagenrechnung von 1.642,04 DM ausglich. Die Erstbeklagte erkannte gegenüber dem durch schriftliche Vollmacht des Klägers ausgewiesenen Rechtsanwalt B. neben einigen kleineren Beträgen die Reparatur- und Sachverständigenkosten in vollem Umfang, von den Mietwagenkosten jedoch nur 865,84 DM (das ist der Betrag für 10 Tage) an, ferner die Gebühren des Rechtsanwalts; sie überwies ihm daher einen Gesamtbetrag von 2.233,55 DM, den dieser alsdann - nach Einbehalt seiner Gebühren - mit 2.129,84 DM an die Bank zur Abdeckung des Kredits weiterleitete.
Der Kläger, der die Reparatur seines Wagens selbst durchführte, hat von der Zahlung der Erstbeklagten nichts erhalten. Er nimmt die Beklagten (nach Erledigung einiger Positionen in der Berufungsinstanz) noch auf Zahlung der Reparaturkosten nebst Mehrwertsteuer, ferner zweier Beträge für Minderwert und Nebenkosten, insgesamt in Höhe von 1.163,67 DM, in Anspruch. Er beruft sich darauf, daß die Geldempfangsvollmacht, die er dem Rechtsanwalt B. erteilt hatte, unwirksam gewesen sei, weil er noch minderjährig gewesen sei; weder seine gesetzlichen Vertreter noch er selbst (nachdem er die Volljährigkeit erreicht habe) hätten die von ihm aus Anlaß des Unfalls abgeschlossenen Verträge genehmigt.
Das Landgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen.
Mit der (zugelassenen) Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch in Hohe von 1.163,67 DM weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht vertritt die Ansicht, die Klageforderung sei durch die Zahlung der Erstbeklagten an Rechtsanwalt B. als den Bevollmächtigten des Klägers erfüllt worden. Die Geldempfangsvollmacht, die der Kläger erteilt gehabt habe, sei nicht wegen dessen Minderjährigkeit unwirksam gewesen, weil nach Lage der Sache seine gesetzliche Vertreter ihm die Einwilligung erteilt gehabt hätten, einen etwaigen Unfallschaden selbständig, jedenfalls unter Einschaltung eines Rechtsanwalts, abzuziehen.
II.
Hiergegen wendet sich die Revision mit Erfolg.
1.
Das Berufungsgericht stützt seine Auffassung darauf, daß die Eltern des Klägers ihm erlaubt gehabt hätten, das beim Unfall beschädigte Fahrzeug, einen Alfa Romeo 1600 Spider Cabriolet, aus seinen Mitteln anzuschaffen, zu halten und zu unterhalten.
Diese Ausführungen sind möglicherweise von Rechtsfehlern beeinflußt.
a)
Zwar war es für den hier in Betracht kommenden Zeitraum, in dem die Volljährigkeit erst mit Vollendung des 21. Lebensjahres eintrat (die Herabsetzung des Volljährigkeitsalters auf die Vollendung des 18. Lebensjahres hat erst das Gesetz vom 31. Juli 1974 bestimmt), anerkannt, daß Eltern einem Minderjährigen einen "begrenzten Generalkonsens" erteilen konnten. Nach altem Recht drängte sich die Erwägung auf, 18-21 jährige Minderjährige durch Gestattung der Wahrnehmung eigenverantwortlicher Aufgaben langsam in das Wirtschaftsleben einzuführen und ihnen zu diesem Zweck von vornherein die Einwilligung (§ 107 BGB) zu einer Reihe von zunächst nicht individualisierten Rechtsgeschäften zu erteilen, wenn ein solcher Komplex von Geschäften im verkehrsüblichen Lauf der Erzielung bestimmter konkreter Zwecke lag, mit deren Verfolgung durch den Minderjährigen sich der gesetzliche Vertreter einverstanden erklärt hatte (für viele: s. Enneccerus/Nipperdey, AT des Bürgerlichen Rechts 15. Aufl. § 152 Bern. I 4; Pawlowski JuS 1967, 302, 304 m.w.Nachw.). Hierzu kann bei einem 20-jährigen, mit fertiger Berufsausbildung im Leben stehenden Minderjährigen durchaus die Anschaffung und Haltung eines eigenen Kraftfahrzeugs gehören, wobei sich dann das Einverständnis in der Regel auch auf alle diejenigen Rechtsgeschäfte erstrecken wird, die mit der Benutzung und Erhaltung des Fahrzeugs notwendig verbunden sind, so auf Abschluß der Haftpflichtversicherung, auf Kauf von Öl, Benzin usw., auf Durchführung der Inspektionen und von den Verkehrswert erhaltenden Reparaturen.
b)
Nun unterliegt es zwar in erster Linie der tatrichterlichen Würdigung, Inhalt und Umfang der einem Minderjährigen von den gesetzlichen Vertretern erteilten Einwilligung zur Vornahme bestimmter Rechtsgeschäfte festzustellen. Das Revisionsgericht ist jedoch gehalten, die vom Tatrichter gezogenen Schlüsse daraufhin zu überprüfen, ob ihre rechtliche Einordnung fehlerfrei ist. Dies ist hier zu verneinen.
Allerdings ist es nicht zu beanstanden, wenn der Tatrichter hier die Erlaubnis der Eltern des Klägers dahin "ausgelegt" hat (BU S. 10), daß sie sich auch darauf erstrecke, im Falle einer Unfallbeschädigung des Fahrzeugs die Kosten für die erforderlichen Reparaturen vom Schädiger beizutreiben und sich zu diesem Zweck eines Rechtsanwalts zu bedienen. Wie das Berufungsgericht hierzu in rechtlich nicht angreifbarer Weise ausgeführt hat, ist die Überlassung der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen für ein beschädigtes Kraftfahrzeug an einen Zwanzigjährigen im allgemeinen nicht mit einem solchen Risiko behaftet, daß sein pflichtgemäß zu berücksichtigendes Wohl dadurch gefährdet werden würde, zumal wenn das Risiko durch Zuziehung eines Rechtsanwalts eingegrenzt wird.
Im Streitfall hat der Kläger aber nicht einen Rechtsanwalt seiner Wahl beauftragt und nicht bloß einen Auftrag zur Beitreibung der Reparaturkosten erteilt, sondern er hat - wie das Berufungsgericht unterstellt - die Autovermietung, die anläßlich der Anmietung eines Ersatzwagens im Rahmen eines sog. Unfallhelferringes tätig wurde, damit betraut, seinen Unfallschaden insgesamt abzuwickeln, einen Darlehensantrag zur Vorfinanzierung unterschrieben und im Dienste dieser Geschäfte die Vollmacht für den Rechtsanwalt ausgestellt.
Insofern sieht zwar das Berufungsgericht, daß Rechtsanwalt B. nach der Behauptung des Klägers zu einem Unfallhelferring gehört habe und daß ihm die Geldempfangsvollmacht im Zusammenhang mit anderen Verträgen (Darlehensvertrag zur Finanzierung der Unfallschäden und Auftrag über die Verwendung eingehender Gelder an Rechtsanwalt B.), auf die sich die Einwilligung der Eltern des Klägers nicht erstreckt habe, erteilt worden war. Dazu meint indes das Berufungsgericht, die Einwilligung sei nicht deshalb unwirksam. Die Vollmachtserteilung sei nämlich ein abstraktes Rechtsgeschäft, das durch die Unwirksamkeit der zugrundeliegenden schuldrechtlichen Beziehungen des Vollmachtgebers zu dem Bevollmächtigten grundsätzlich nicht berührt werde. Zwar bildeten die verschiedenen mit der Schadensabwicklung zusammenhängenden Rechtsgeschäfte eine rechtliche Einheit, so daß bei Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts in Anwendung des § 139 BGB alle Rechtsgeschäfte nichtig sein könnten. Hierauf könne der Kläger sich aber im Verhältnis zu den Beklagten nicht berufen, weil diese in ihrem Vertrauen auf die Gültigkeit der Geldempfangsvollmacht geschützt werden müßten. Der im allgemeinen begründete Vorrang des Minderjährigenschutzes vor dem Schutz des Vertrauens Dritter auf die Gültigkeit einer Vollmacht könne hier nicht gelten, weil die Vollmachtserteilung als solche wirksam gewesen sei und der Minderjährigenschutz es nicht erfordere, daß sich die Nichtigkeit von Rechtsgeschäften auch auf andere erstrecke, die an sich aus dem Gesichtspunkt der Minderjährigkeit nicht zu beanstanden wären.
Dem war nicht beizupflichten.
aa)
Hat es sich bei der Inanspruchnahme der Autovermietung und der Beauftragung von Rechtsanwalt B. um das Angebot eines sog. Unfallhelferrings gehandelt, so werden die verschiedenen vorbezeichneten Rechtsgeschäfte im Zusammenhang gesehen werden müssen; sie greifen wirtschaftlich ineinander (BGHZ 61, 317, 320; Urt. v. 9. Oktober 1975 - III ZR 31/73 = VersR 1976, 247, 250). In aller Regel ist auch die Hinzuziehung anwaltlichen Beistandes durch im Unfallhelferring vorhandene wechselseitige wirtschaftliche. Verknüpfungen und Abhängigkeiten geprägt. Der Rechtsanwalt wird im allgemeinen nicht von dem Geschädigten ausgewählt und als Anwalt seines Vertrauens persönlich beauftragt. Vielmehr erhält er seinen Auftrag in der Regel durch Vermittlung eines anderen Mitgliedes des Unfallhelferringes, sei es einer Bank (wie in Fall BGHZ 61, 317), einer Reparaturwerkstatt (wie im Urteil vom 9. Oktober 1975 a.a.O.) oder - wie hier - von der mit der Schadensabwicklung befaßten Autovermietung. Seine Inanspruchnahme dient nicht nur dem Geschädigten, sondern zumindest auch den wirtschaftlichen Interessen des Unfallhelferrings. So war es auch hier. Rechtsanwalt B. war es, der den Kredit bei der Bank anforderte, damit zuerst, unter entsprechender Belastung des Klägers, die Forderungen der am Ring beteiligten Geschäftsleute befriedigt wurden. Dementsprechend sollte er die von dem Haftpflichtversicherer eingehenden Gelder nicht etwa alsbald an den Kläger selbst abführen, sondern dem am Ring beteiligten Kreditinstitut überweisen, um dessen Darlehensforderung aus der "Unfallhilfe" abzudecken. Vor dem Hintergrund dieser Interessenverknüpfung, die als wirtschaftliche Einheit gesehen werden muß, kommt auch der dem Rechtsanwalt erteilten Vollmacht eine andere, weitreichendere Bedeutung zu, als sie normalerweise dem Verantwortungsbereich eines lediglich mit der Geltendmachung von Reparaturkosten beauftragten Rechtsanwalts innewohnt. Daß er bei dieser Sachlage nicht nur die Interessen des Klägers vertrat, drängt sich geradezu auf und fällt bei Abwägung der dem Minderjährigen aus der Vollmachterteilung drohenden Gefahr, finanziell nicht überschaubare Verpflichtungen einzugehen, ins Gewicht. Der Besorgnis, daß die gebotene ruhige und abgewogene Entscheidung über die nach einem Unfall zu treffenden Maßnahmen schon eines volljährigen Unfallgeschädigten durch die verlockenden Angebote eines Unfallhelferringes beeinträchtigt werden kann, besteht erst recht bei einem Minderjährigen. Es erscheint zweifelhaft, ob das Berufungsgericht, das nicht nur die Vollmacht als "abstraktes Rechtsgeschäft" isoliert betrachtet, sondern aus dem gesamten Inhalt der Vollmacht die Geldempfangsvollmacht als ein dann für sich genommenes wirksames Rechtsgeschäft des Minderjährigen abspaltet, sich dieser wirtschaftlichen Zusammenhänge hinreichend bewußt war, daher bei seiner "Auslegung" alle Gesichtspunkte gebührend beachtet hat. Schon hierin liegt ein Rechtsfehler, der zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führt.
bb)
Sind die übrigen vom Kläger im Zusammenhang mit dem Unfall abgeschlossenen Rechtsgeschäfte, wie das Berufungsgericht es insbesondere für den Darlehensvertrag und den Auftrag über die Verwendung der Gelder annimmt, mangels Einwilligung seiner Eltern unwirksam, so kann eine etwaige nach § 139 BGB auch den Anwaltsauftrag mitreißende Nichtigkeit nicht aus dem Gesichtspunkt der Abstraktheit der Vollmacht bzw. aus dem Gedanken des allgemeinen Verkehrsschutzes unterlaufen werden (vgl. RGR-Komm. zum BGB, 12. Aufl. § 167 Rdnr. 25). Bedurfte die Erteilung der Anwaltsvollmacht insgesamt zum Schutz des minderjährigen Klägers der Einwilligung seiner Eltern, so kann dieser Schutz weder durch Hinweise auf das allgemeine Verkehrsinteresse noch durch gedankliche Abspaltung der Geldempfangsvollmacht zunichte gemacht werden. Der Kläger weist mit Grund darauf hin, daß gerade die Geldempfangsvollmacht dem Rechtsanwalt die Möglichkeit verschafft habe, das ihm vom Haftpflichtversicherer für ihn, den Kläger, bestimmte zugeflossene Geld restlos anderen Gläubigern zukommen zu lassen. Ihn darauf zu verweisen, sich an seinen Anwalt zu halten, würde mit dem ihm zustehenden Minderjährigenschutz kaum vereinbar sein. Die §§ 104 ff BGB kennen keinen Schutz des guten Glaubens an die unbeschränkte Geschäftsfähigkeit einer Person; vielmehr ist nach dem Gesetz der Schutz Geschäftsunfähiger (beschränkt Geschäftsfähiger) gegenüber dem Schutzbedürfnis des Verkehrs vorrangig. Daher sind, wie an sich auch das Berufungsgericht nicht verkennt, die Vorschriften der §§ 171, 172 BGB auf beschränkt geschäftsfähige Personen nicht anwendbar, falls vor Erteilung der Vollmacht nicht die Einwilligung der gesetzlichen Vertreter vorlag; denn es ist Voraussetzung des Schutzes des guten Glaubens, daß die Vollmacht durch gegenüber dem Dritten abgegebene Willenserklärung gültig entstanden war (für viele: Nitschke JuS 1968, 541 m.w.Nachw.).
2.
Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen reichen auch nicht aus, um das angefochtene Urteil mit der Begründung zu bestätigen, aus den gesamten Umständen ergebe sich, daß der Kläger als ein bereits 20-jähriger, als Masseur im Leben stehender junger Mann von seinen Eltern konkludent ermächtigt gewesen sei, die vorerwähnte weiterreichende Vollmacht zu erteilen und den damit in Zusammenhang stehenden Kredit aufzunehmen, weil er mit seinem guten Arbeitsverdienst, den ihm anscheinend seine Eltern voll überlassen haben, von ihnen unabhängig war und sozusagen "auf seinen eigenen Beinen stand".
Zwar verbleibt dem Minderjährigen der Arbeitsverdienst, der ihm nicht abverlangt wird, in der Regel zur freien Verfügung (s. Staudinger/Coing BGB, 11. Aufl. § 110 Rdz. 1 u. 5; so schon Mot. I 148; h.L.). In Ermangelung anderweiter Bestimmung des gesetzlichen Vertreters wird i.a. davon auszugehen sein, daß dieser sich insoweit mit jeder erlaubten Art der Verwendung dieser Mittel einverstanden erklärt, sofern dies nicht zu Maßnahmen führt, die nach Lage der Dinge völlig unvernünftig sind und den Verhältnissen nicht entsprechen. Dies gilt grundsätzlich aber nur für vertragsmäßige Leistungen, die der Minderjährige "bewirkt". Bei Kreditverträgen, die er abschließt, wird mit besonderer Sorgfalt zu prüfen sein, ob wirklich eine stillschweigend erteilte Einwilligung des gesetzlichen Vertreters angenommen werden kann, wie dies insbesondere für außerhalb des Wohnsitzes ihrer Eltern tätige Minderjährige bezüglich solcher Geschäfte bejaht wird, die üblicherweise nicht sofort in bar erfüllt werden (s. Soergel/Hefermehl, BGB 10. Aufl. § 110 Rdz. 2; Staudinger a.a.O. § 110 Rdz. 3). Verfügt ein Minderjähriger über eigenes Einkommen, so wird er - auch über § 113 BGB hinaus - u.U. sogar zu weitergehenden Kreditgeschäften befugt sein, wenn diese üblicherweise von Minderjährigen seiner Altersstufe und Lebenslage abgeschlossen werden und sich im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Mittel halten. Zu weit wird man allerdings im Interesse des Minderjährigenschutzes die Annahme einer als stillschweigend erteilt geltenden Zustimmung zu solchen Verträgen, die der Minderjährige nicht sofort durch Bezahlung erfüllt, nicht bejahen dürfen (s. Staudinger a.a.O.).
Ob die Voraussetzungen hier gegeben sind, kann noch nicht entschieden werden. Hierzu bedarf es weiterer Feststellungen insbesondere darüber, über welches Einkommen der Kläger verfügte, ob er vom Wohnsitz seiner Eltern getrennt einen eigenen Hausstand führte und das beschädigte Kraftfahrzeug im Rahmen eines selbständigen Geschäftsbetriebes hielt. Auch die Höhe des Anschaffungspreises des Fahrzeugs (möglicherweise war es nur ein Gebrauchtwagen, wofür der im Gutachten des Kraftfahrzeugsachverständigen festgehaltene Tachostand von 74.010 km sprechen könnte) kann hierbei von Bedeutung sein.
Richter Dunz befindet sich in Kur Dr. Weber
Scheffen
Dr. Steffen
Dr. Ankermann