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Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.10.1976, Az.: 1 StR 549/76

Anforderungen an die Ablehnung eines Beweisantrags; Wirkungen einer vorweggenommenen Beweiswürdigung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.10.1976
Aktenzeichen
1 StR 549/76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1976, 12041
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG München II - 05.03.1976

Verfahrensgegenstand

Kindestötung

Prozessführer

Hilfsarbeiterin Kiymet Ö. geborene Ö. aus G., geboren angeblich am ... 1954 in P./T., zur Zeit in Untersuchungshaft

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 12. Oktober 1976,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer,
die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mösl, Pikart, Kuhn als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... in der Verhandlung,
Bundesanwalt Dr. ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 5. März 1976 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Kindestötung zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren sechs Monaten verurteilt. Ihre Revision rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Sie hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg; auf die weiteren Beanstandungen braucht deshalb nicht eingegangen zu werden.

2

Der Verteidiger beantragte in der Hauptverhandlung, den Vater der Angeklagten zum Beweis dafür zu vernehmen, daß die Angeklagte etwa ein Jahr jünger sei als in ihrem türkischen Reisepass angegeben. Die Schwurgerichtskammer lehnte den Antrag ab, weil durch den Pass das Geburtsdatum belegt sei; selbst wenn der Zeuge die in sein Wissen gestellte Tatsache bekunden sollte, würde das an der Überzeugung des Gerichts von der Richtigkeit des amtlichen türkischen Dokuments nichts ändern.

3

Mit Recht beanstandet die Revision diesen Beschluß. Er gibt keinen der Gründe an, die nach § 244 Abs. 3 StPO die Ablehnung eines Beweisantrages rechtfertigen. Vielmehr läuft die Begründung darauf hinaus, daß das Gegenteil der Beweistatsache bereits durch andere Beweismittel erwiesen sei. Eine solche vorweggenommene Beweiswürdigung ist unzulässig (BGH JR 1954, 310; GA 1956, 384, 385; MDR 1970, 778 Nr. 78); eine etwaige Bedeutungslosigkeit der Beweistatsache darf nicht aus dem bisherigen Beweisergebnis hergeleitet werden. Das Beweismittel war auch nicht völlig ungeeignet, weil ein Gegenbeweis gegen die Datumsangabe im Reisepass nicht ausgeschlossen ist.

4

Auf der rechtlich fehlerhaften Ablehnung des Beweisantrages kann das Urteil beruhen. Wenn die Angeklagte - wie behauptet - in Wahrheit ein Jahr jünger war als vom Landgericht angenommen, so war sie zur Tatzeit Heranwachsende. Ihr Lebensalter kann im übrigen für die innere Tatseite, namentlich im Hinblick auf den von ihr behaupteten Notstand, von Bedeutung sein.

Pfeiffer
Loesdau
Mösl
Pikart
Kuhn