Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.10.1976, Az.: 2 StR 291/76

Folgen einer Nichtbeachtung des Bestandes rechtskräftiger Vorverurteilungen und einer nichtgebildeten nachträglichen Gesamtstrafe

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.10.1976
Aktenzeichen
2 StR 291/76
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1976, 12038
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Frankfurt am Main - 19.12.1975

Verfahrensgegenstand

Betrug u.a.

Prozessführer

1. Kaufmann Gerhard Willi S., ohne festen Wohnsitz, geboren am ... 1922 in C./DDR, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache

2. Hausfrau Waltraud Ursula S. geborene A. aus M., geboren am ... 1922 in B./DDR.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 8. Oktober 1976
gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 19. Dezember 1975 mit den Feststellungen aufgehoben,

  1. a)

    soweit es den Angeklagten Gerhard S. betrifft, hinsichtlich der Verurteilung wegen Untreue und im Ausspruch über die Gesamtstrafe,

  2. b)

    soweit es die Angeklagte Waltraud S. betrifft, im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Amtsgericht (Schöffengericht) in Frankfurt/Main zurückverwiesen.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten Gerhard S. wegen Untreue in einem Fall und Betrugs in sechs Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von neunzig Tagessätzen, die Angeklagte Waltraud S. wegen Betrugs in achtunddreißig Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von einhundertachtzig Tagessätzen verurteilt.

2

Die Revision dringt bei beiden Angeklagten hinsichtlich der gegen sie erkannten Gesamtstrafen mit der Sachrüge durch. Das Landgericht hat unbeachtet gelassen, daß rechtskräftige Vorverurteilungen gegeben waren, die gemäß § 55 StGB in die Gesamtstrafenbildung einbezogen werden mußten. Beim Angeklagten Gerhard S. kann zudem die Verurteilung wegen Untreue keinen Bestand haben. Hier hat das Landgericht die Rechtsprechung des Senats nicht beachtet, nach der Scheckkartenmißbrauch gegenüber der Bank nicht den Tatbestand der Untreue erfüllen kann (BGHSt 24, 386; Hübner JZ 1973, 407). Eine Änderung des Schuldspruchs in eine Verurteilung wegen Betrugs, wie sie die Bundesanwaltschaft beantragt hatte, konnte allein schon deshalb nicht in Betracht kommen, weil es insoweit an den zusätzlich erforderlichen Feststellungen fehlt.

3

Bei der Bildung der neuen Gesamtgeldstrafen wird der Tagessatz auf Grund der im Zeitpunkt der Entscheidung gegebenen Einkommensverhältnisse der Angeklagten unter Beachtung des Verbots der Schlechterstellung neu zu bemessen sein (vgl. Roos NJW 1976, 1483 und OLG Celle NJW 1976, 121). Auf die Beachtung des § 42 StGB wird hingewiesen.

4

Im übrigen hat die Nachprüfung auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Das gilt insbesondere auch für die erhobenen Verfahrensrügen.

5

Der Senat hat von der Möglichkeit des § 354 Abs. 3 StPO Gebrauch gemacht.

Schumacher
Willms
Müller
Baumgarten
Meyer