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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.10.1976, Az.: VII ZR 95/76

Ermittlung des Beschwerdewertes; Hinzurechnung der auf Zinsen zu entrichtenden Mehrwertsteuer auf die Hauptforderung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.10.1976
Aktenzeichen
VII ZR 95/76
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1976, 12938
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf

Fundstellen

  • DB 1976, 2157 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1976, 789
  • MDR 1977, 220 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1977, 583 (amtl. Leitsatz)

Prozessführer

Firma B. und M.bau AG,
vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Heinz Friedrich H., D., Bo.hof ...

Prozessgegner

Firma N.-L. Gesellschaft Br. & Co,
vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter Otto Br., K.-Bra., W.-Straße ...

Amtlicher Leitsatz

Sind Zinsen Nebenforderung im Sinne des § 4 Abs. 1 ZPO, so ist auch die auf diese Zinsen entfallende Mehrwertsteuer Nebenforderung und daher bei der Festsetzung der Beschwer nach § 546 ZPO nicht zu berücksichtigen.

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 7. Oktober 1976
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie
die Richter Meise, Dr. Recken, Doerry und Bliesener
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Beklagten vom 20. September 1976, den Wert der Beschwer für das Revisionsverfahren auf 41.000 DM festzusetzen, wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Das Oberlandesgericht hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Februar 1976 die Berufung der Beklagten zurückgewiesen, "soweit sie zur Zahlung von 39.881,45 DM nebst 12,5 % Zinsen seit dem 25. November 1973 und 11 % Zinsmehrwertsteuer verurteilt worden ist." Den Wert der Beschwer hat es gemäß § 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO auf 39.881,45 DM festgesetzt.

2

Die Beklagte hat gegen das Urteil Revision eingelegt. Sie beantragt, den Wert der Beschwer auf 41.000 DM festzusetzen. Sie meint, die auf die Zinsen zu entrichtende Mehrwertsteuer müsse der Hauptforderung hinzugerechnet werden.

3

Das trifft jedoch nicht zu. Sind Zinsen Nebenforderung im Sinne des § 4 Abs. 1 ZPO und demgemäß bei der Ermittlung der Beschwer nicht zu berücksichtigen, so gilt das auch für die auf diese Zinsen entfallende, daher lediglich den Unfang der Nebenforderung beeinflussende Mehrwertsteuer. Der Zweck des eine Vereinfachung der Berechnung erstrebenden § 4 Abs. 1 ZPO (vgl. Stein/Jonas/Pohle, ZPO, 19. Aufl. § 4 Anm. II 2) würde verfehlt, müßten Zinsen nur deshalb ausgerechnet werden, weil das zur Errechnung der auf sie entfallenden Mehrwertsteuer notwendig wäre. Nur wenn die Zinsen Hauptforderung sind, ist auch die auf sie entfallende Mehrwertsteuer Hauptforderung.

Vogt
Doerry