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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.10.1976, Az.: 4 StR 489/76

Wirksamer Verzicht auf Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.10.1976
Aktenzeichen
4 StR 489/76
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1976, 12346
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Frankenthal - 23.06.1976

Verfahrensgegenstand

Räuberischer Angriff auf einen Kraftfahrer u.a.

Prozessführer

Arbeiter Klaus L. aus S. am R., geboren am ... 1957 in L., zur Zeit in Untersuchungshaft,

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 7. Oktober 1976
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Angeklagten, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 23. Juni 1976 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, und seine Revision gegen dieses Urteil werden verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten dieses Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Nach dem Vermerk in der gerichtlichen Niederschrift über die Hauptverhandlung vom 23. Juni 1976 hat der Angeklagte im Anschluß an die Verkündung des angefochtenen Urteils und nach Rechtsmittelbelehrung und nachdem er mit seinem Verteidiger Rücksprache genommen hatte, ausdrücklich erklärt, daß er auf die Einlegung eines Rechtsmittels gegen das Urteil verzichte (Bd. I Bl. 350 d.A.). Bedenken gegen die Richtigkeit des Protokolls und gegen die Wirksamkeit der Erklärung bestehen auch nach dem eigenen Vorbringen des Angeklagten nicht. Daß er bei Abgabe seiner Erklärung möglicherweise die Auswirkungen des Urteils auf sein weiteres Leben nicht voll erfaßt hatte, steht der Wirksamkeit nicht entgegen (BGH GA 1962, 281). Auch sonst sind keine Tatsachen ersichtlich, die ausnahmsweise die Unwirksamkeit des Verzichts begründen könnten. Die zudem erst am 22. Juli 1976, also verspätet (§ 341 Abs. 1 StPO) eingelegte Revision ist mithin als unzulässig zu verwerfen (§ 349 Abs. 1 StPO).

2

Ein wirksamer Verzicht auf Rechtsmittel ist nicht nur unwiderruflich und nicht anfechtbar, sondern schließt auch jede Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus. Es bedarf daher nicht mehr der Untersuchung, ob der Angeklagte die Versäumung der Frist des § 341 Abs. 1 StPO verschuldet hat oder nicht.

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