Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.09.1976, Az.: 3 StR 331/76

Zulässigkeit der Verwertung von durch eine Entscheidung aufgehobenen Feststellungen in einem neuen Urteil

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.09.1976
Aktenzeichen
3 StR 331/76
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1976, 12335
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Düsseldorf - 28.04.1976

Verfahrensgegenstand

Versuchter Totschlag

Prozessführer

Gastwirt jetzt Kellner Pascalis Z. aus L., geboren am ... 1940 in P./L. Provinz S. (Griechenland)

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 13. September 1976
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf von 28. April 1976 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer - Schwurgericht - des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Schwurgericht hatte den Angeklagten am 24. August 1973 wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten wurde dieses Urteil am 24. September 1975 durch den erkennenden Senat im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Schwurgericht beim Landgericht Düsseldorf zurückverwiesen. Dieses hat den Angeklagten am 28. April 1976 erneut zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat wiederum Erfolg.

2

In dem angefochtenen Urteil bezieht sich das Schwurgericht "wegen der Einzelheiten des Tatvorgangs" auf die insoweit in Rechtskraft erwachsenen Ausführungen des Urteils vom 24. August 1973. Ersichtlich sollte diese Verweisung auch die Feststellungen des früheren Urteils zum Werdegang und zur Persönlichkeit des Angeklagten umfassen. Denn das Urteil fährt unmittelbar nach der Bezugnahme damit fort; daß die erneute Hauptverhandlung zu "folgenden zusätzlichen Feststellungen" geführt habe. Daran schließen sich Darlegungen an, die sich mit einem Vorgang nach der Tat, der im ersten Urteil nicht erwähnt ist, und mit weiteren Geschehnissen nach der ersten Verurteilung befassen. In der Strafzumessung verwertet das Schwurgericht ferner den Umstand, daß der Angeklagte bisher unbestraft ist, was sich aus seinen "zusätzlichen Feststellungen" nicht ergibt, wohl aber im Urteil vom 24. August 1973 erwähnt ist (UA S. 5). Eine solche Bezugnahme ist aber nicht zulässig. Durch die Entscheidung des Senats vom 24. September 1975 waren alle Feststellungen, die nicht das Tatgeschehen betrafen, aufgehoben. Dazu gehörten auch die Feststellungen zum Werdegang und zur Persönlichkeit des Angeklagten. Sie durften daher für das neue Urteil nicht mehr verwertet werden (BGHSt 24, 272, 275; BGH, Urteil vom 30. April 1976 - 5 StR 272/76). Das Urteil ist daher aufzuheben und die Sache zur Neufestsetzung der Strafe zurückzuverweisen.

Schmidt
Dr. Wiefels
Neifer
Dr. Schauenburg
Dr. Krauth