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Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.08.1976, Az.: RiZ (R) 2/76

Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision; Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Übertragung eines weiteren Richteramts

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.08.1976
Aktenzeichen
RiZ (R) 2/76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1976, 14193
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 30.01.1976

Fundstellen

  • BGHZ 67, 159 - 166
  • DVBl 1977, 972 (amtl. Leitsatz)
  • DÖV 1977, 453 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1977, 225-226 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1977, 248-249 (Volltext mit amtl. LS)
  • VerwRspr 28, 404 - 409

Verfahrensgegenstand

Übertragung eines weiteren Richteramtes

Amtlicher Leitsatz

Die Übertragung eines weiteren Richteramtes nach §§ 27 Abs. 2 DRiG, 22 Abs. 2 GVG kann mit dem Antrag, sie aufzuheben, im Prüfungsverfahren bei dem Dienstgericht angefochten werden, auch wenn sie anders als in § 63 Nr. 4 b LRiG B-W und § 50 Nr. 4 b LRiG Hessen in dem maßgebenden Richtergesetz nicht ausdrücklich vorgesehen ist.

Die Übertragung eines weiteren Richteramtes bedarf nur dann als Eingriff in die persönliche Unabhängigkeit der Zustimmung des Richters, wenn sie einer Versetzung gleichkommt. Das ist dann der Fall, wenn auf das weitere Richteramt mehr als die Hälfte der Arbeitskraft des Richters entfallen würde.

Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat
ohne mündliche Verhandlung am 23. August 1976
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer und
die Richter am Bundesgerichtshof Professor Johannsen, Albrecht Mayer, Dr. Thumm und Herdegen
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Antragstellers gegen das Urteil des 1. Senats des Dienstgerichtshofs für Richter bei dem Oberlandesgericht Hamm vom 30. Januar 1976 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Tatbestand

1

Der Antragsteller ist im Richterverhältnis auf Lebenszeit seit 15. November 1968 Richter am Amtsgericht Attendorn. Mit seinem Einverständnis war er vom 1. Januar 1970 bis 31. Dezember 1973 mit 40 % seiner Arbeitskraft an das Amtsgericht Olpe abgeordnet. Einer Verlängerung der Abordnung stimmte er nicht zu. Mit Erlaß vom 25. April 1974 übertrug ihm der Justizminister ab 1. Mai 1974 "gemäß § 27 Abs. 2 DRiG in Verbindung mit § 22 Abs. 2 GVG ein weiteres Richteramt bei dem Amtsgericht Olpe". Der Erlaß wurde ihm, nachdem er sich geweigert hatte, ihn entgegenzunehmen, am 28. Mai 1974 durch die Post zugestellt. Die am 28. Juni 1974 beim Dienstgericht für Richter bei dem Landgericht Düsseldorf eingegangene "Klage" behandelte der Justizminister zunächst als Widerspruch, den er mit Bescheid vom 31. Juli 1974 zurückwies. Der Antragsteller blieb im gerichtlichen Verfahren bei seinem Antrag festzustellen,

daß die Übertragung eines weiteren Richteramtes unwirksam sei,

2

hilfsweise

die Übertragung aufzuheben,

3

äußerst hilfsweise,

sie auf ein Mindestmaß zu beschränken.

4

Das Dienstgericht für Richter bei dem Landgericht Düsseldorf hat die Übertragung eines weiteren Richteramtes und den Widerspruchsbescheid aufgehoben. Das ohne mündliche Verhandlung ergangene Urteil ist beiden Beteiligten am 25. Juli 1975 an Verkündungs Statt zugestellt, das vollständige Urteil danach nur formlos übersandt worden. Am 15. August 1975 hat der Antragsgegner Berufung eingelegt mit dem Antrag, "die Klage unter Aufhebung des angefochtenen Urteils abzuweisen". Der 1. Senat des Dienstgerichtshofs für Richter bei dem Oberlandesgericht Hamm hat diesem Antrag entsprochen und die Revision zugelassen. Am 17. März 1976 ist das Urteil dem Antragsteller zugestellt worden. Er hat am 13. April 1976 Revision eingelegt. Am 4. Mai 1976 hat er das Rechtsmittel begründet. Er beantragt,

das Urteil des Dienstgerichtshofs aufzuheben und "der Klage im Umfang der Entscheidung erster Instanz stattzugeben".

5

Der Antragsgegner bittet,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

6

Der Dienstgerichtshof geht von der Zulässigkeit des von ihm als Klage bezeichneten Antrags aus, ohne dies zu begründen. Das Dienstgericht hat seine Zuständigkeit aus der entsprechenden Anwendung des § 37 Nr. 4 Buchst. d LRiG NRW hergeleitet.

7

Die Übertragung eines weiteren Richteramtes nach § 27 Abs. 2 DRiG, § 22 Abs. 2 GVG kann entsprechend §§ 78 Nr. 4, 66 Abs. 3, 67 Abs. 3, 83 DRiG, §§ 37 Nr. 4, 59, 63 Abs. 3 LRiG NRW mit einem auf Aufhebung dieser Verfügung gerichteten Antrag des betroffenen Richters im Prüfungsverfahren bei den Dienstgerichten angefochten werden. Ob sie als Maßnahme der Dienstaufsicht angesehen und deswegen mit der Behauptung, sie beeinträchtige die Unabhängigkeit des Richters, - auch - nach § 26 Abs. 3 DRiG, § 37 Nr. 4 Buchst. e LRiG NRW angefochten werden könnte, kann hier auf sich beruhen. Auf einen Antrag nach § 26 Abs. 3 DRiG, § 37 Nr. 4 Buchst. e LRiG NRW darf das Dienstgericht nur die Unzulässigkeit der angefochtenen Maßnahme feststellen (§§ 67 Abs. 4, 83 DRiG, § 63 Abs. 4 LRiG NRW). Der Antragsteller erstrebt jedoch mit seiner Revision die Wiederherstellung des Urteils des Dienstgerichts, durch das die Übertragung des weiteren Richteramts aufgehoben worden ist. Anders kann sein Antrag, das Urteil des Dienstgerichtshofs aufzuheben und "der Klage im Umfang der Entscheidung erster Instanz stattzugeben", nicht verstanden werden.

8

Von der Entlassung usw. eines Richters auf Probe oder kraft Auftrags und von Verfügungen über Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung abgesehen, sind die Maßnahmen, die die Dienstgerichte auf Antrag des betroffenen Richters aufheben können, in Nr. 4 Buchst. a, b und d der §§ 62 Abs. 1, 78 DRiG, 37 LRiG NRW aufgezählt. Die Übertragung eines weiteren Richteramtes (§ 27 Abs. 2 DRiG) fehlt in dieser Aufzählung. Daß sie als Ausnahme von der Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs (§ 40 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 VwGO, § 71 Abs. 3 DRiG, § 126 Abs. 1 BRRG) ersichtlich als abschließend gedacht ist, steht einer durch ihren Zweck gebotenen Ergänzung nicht entgegen (vgl. Gerner/Decker/Kauffmann DRiG 1963, § 62 Anm. 12, 13; Schäfer a.a.O. § 62 Anm. 1 a). Durch die übereinstimmende Aufzählung in §§ 62 und 78 DRiG sowie § 37 LRiG NRW soll der möglichst umfassende Schutz der richterlichen Unabhängigkeit den Dienstgerichten für Richter anvertraut werden (vgl. Gerner/Decker/Kauffmann a.a.O. § 62 Anm. 12). Diesem Zweck dient insbesondere auch die Aufzählung der Prüfungsverfahren in Nr. 3 und 4 der genannten Vorschriften. Damit wäre es nicht zu vereinbaren, wenn ein Richter auf Lebenszeit die Übertragung eines weiteren Richteramtes, der er nicht zugestimmt hat, nicht bei dem Dienstgericht anfechten könnte. Es geht um eine Maßnahme, die rechtsgestaltend in die dienstrechtliche Stellung des Richters eingreift. Sein erstes Richteramt wird ihm zwar formell nicht genommen. Die Aufteilung seiner Arbeitskraft auf zwei Richterämter kann ihn jedoch an der Wahrnehmung seines ersten Richteramtes hindern und so seine durch Art. 97 Abs. 2 GG geschützte persönliche Unabhängigkeit berühren. Praktisch könnte die Übertragung eines weiteren Richteramtes eine Versetzung oder eine Abordnung ersetzen. Art. 97 Abs. 2 GG und die §§ 30 ff, 78 Nr. 2, Nr. 4 a DRiG, 37 Nr. 2, Nr. 4 a, 59 Satz 1 LRiG NRW schützen den Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit gegen eine kurzerhand ohne seine Zustimmung durch die Verwaltung ausgesprochene Versetzung. Eine Abordnung kann der Richter, jedenfalls wenn er ihr nicht zugestimmt hat, immer nach § 78 Nr. 4 Buchst. b DRiG, §§ 37 Nr. 4 Buchst. b, 59, 63 Abs. 3 LRiG NRW bei dem Dienstgericht mit dem Ziel ihrer Aufhebung anfechten (vgl. Gerner/Decker/Kauffmann a.a.O. § 62 Anm. 13 e; Schäfer a.a.O. DRiG § 62 Anm. 4 b zu Nr. 4 b; a.A. Schmidt-Räntsch a.a.O. § 62 Anm. 11). Das Dienstgericht kann ein Richter auf Lebenszeit stets auch dann anrufen, wenn ihm ein weiteres Richteramt als Nebenamt übertragen worden ist (§ 78 Nr. 4 Buchst. d DRiG; §§ 37 Nr. 4 Buchst. d, 59 Abs. 3, 63 Abs. 3 LRiG NRW). Dieser dem Richter auf Lebenszeit gewährte Schutz durch die Dienstgerichte gegen Beeinträchtigungen in seinem konkreten Richteramt und damit in seiner persönlichen Unabhängigkeit wäre in einer Sinn und Zweck des Gesetzes widersprechenden Weise unvollständig, wenn der Richter die über die Heranziehung zu einer Nebentätigkeit hinausgehende Übertragung eines weiteren Richteramtes nicht beim Dienstgericht anfechten könnte. Da die Übertragung eines weiteren Richteramtes eine rechtsgestaltende Verfügung ist, muß ebenso wie in den Fällen der Nr. 4 Buchst. a-c und d der §§ 78 DRiG, 37 LRiG NRW das Ziel ihrer Anfechtung ihre Aufhebung, nicht die bloße Feststellung ihrer Unzulässigkeit sein. Die Übertragung eines weiteren Richteramtes nach § 27 Abs. 2 DRiG, § 22 Abs. 2 GVG kann daher mit dem Antrag, sie aufzuheben, im Prüfungsverfahren bei dem Dienstgericht angefochten werden, auch wenn dies anders als in § 63 Nr. 4 b LRiG B-W und in § 50 Nr. 4 b LRiG Hessen in dem maßgebenden Richtergesetz nicht ausdrücklich vorgesehen ist.

9

Der Dienstgerichtshof hält die Übertragung des weiteren Richteramtes für rechtmäßig:

10

Formelle Bedenken gegen die Übertragung bestünden nicht. Insbesondere habe es der Form der Ernennung nicht bedurft. Die Übertragung eines weiteren Richteramtes gehöre nicht zu den in § 17 DRiG abschließend aufgezählten Fällen, in denen eine Ernennung erforderlich sei. Daraus folge, daß auch die Vorschrift über die Zuständigkeit zur Ernennung von Richtern und Beamten nicht anzuwenden sei.

11

Die Übertragung eines weiteren Richteramtes gemäß § 27 Abs. 2 DRiG sei kein der Mitwirkung durch Zustimmung des Betroffenen bedürfender Verwaltungsakt. Zustimmungsbedürftig sei nur die Ernennung, die Berufung in das statusrechtliche Richterverhältnis, weil niemand gegen seinen Willen in ein öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis zum Staat berufen werden könne. Bei der Übertragung des konkreten Richteramtes bei einem bestimmten Gericht (§ 27 Abs. 1 und 2 DRiG) dagegen handele es sich nur noch um die der Ernennung zwingend nachfolgende Entscheidung, an welchem Ort und bei welchem Gericht der freiwillig in das Richteramt berufene Richter tätig werde.

12

§ 22 Abs. 2 GVG lasse es zu, einem Richter bei einem Amtsgericht ein weiteres Richteramt bei einem anderen Amtsgericht zu übertragen. Sowohl § 27 DRiG als auch § 22 GVG sähen ihrem Wortlaut nach die Zustimmung des betroffenen Richters nicht vor. Der Empfehlung des Deutschen Richterbundes, die Übertragung eines weiteren Richteramtes ausdrücklich von der Zustimmung des betroffenen Richters abhängig zu machen, sei der Deutsche Bundestag bei der Verabschiedung des Deutschen Richtergesetzes nicht gefolgt. Ein Zustimmungserfordernis ergebe sich auch nicht aus Art. 97 Abs. 2 GG. Keiner der dort genannten Fälle sei hier gegeben. Die §§ 30 ff DRiG konkretisierten Art. 97 Abs. 2 GG, ohne die Übertragung eines weiteren Richteramtes zu erfassen. Diese sei auch von ihrem Wesensgehalt her nicht mit den in Art. 97 Abs. 2 GG und in §§ 30 bis 37 DRiG geregelten Fällen der Amtsenthebung, Versetzung oder Abordnung vergleichbar, so daß auch eine analoge Anwendung der für diese Institute maßgebenden Vorschriften entfalle. Bei der Übertragung eines weiteren Richteramtes nach § 27 Abs. 2 DRiG werde dem Richter weder dauernd noch vorübergehend sein bisheriges konkretes Richteramt entzogen.

13

Ein allgemeines Zustimmungserfordernis ergebe sich auch nicht daraus, daß für die mehreren Richterämter insgesamt nur eine richterliche Arbeitskraft zur Verfügung stehe. Der Justizminister habe durch RV vom 15. Juli 1964 (2010 - I A 17) sichergestellt, daß die Präsidenten der Oberlandesgerichte den zuständigen Präsidien mitteilen, in welchem Umfang der Richter bei den einzelnen Gerichten für die Dauer eines Geschäftsjahres zur Verfügung stehe. Das Präsidium habe dann im Rahmen des jeweiligen Anteils den betroffenen Richter bei der Geschäftsverteilung zu berücksichtigen. Nur wenn im Einzelfall die tatsächliche Auswirkung der Übertragung eines weiteren Richteramtes zu einer Einschränkung der Tätigkeit des Richters in seinem bisherigen konkreten Richteramt führe und so seine Unabhängigkeit beeinträchtige, sei seine Zustimmung erforderlich.

14

Die sachliche Unabhängigkeit des Antragstellers sei durch die Übertragung eines weiteren Richteramtes bei dem Amtsgericht Olpe nicht beeinträchtigt. Auch seine persönliche Unabhängigkeit sei nicht berührt. Vom 1. Januar 1970 bis zum 31. Dezember 1973 sei er beim Amtsgericht Attendorn entsprechend der dortigen Geschäftsbelastung nur mit 60 % und beim Amtsgericht Olpe mit 40 % seiner Arbeitskraft tätig gewesen. Seit der Übertragung des weiteren Richteramtes durch Erlaß vom 25. April 1974 sei das Richteramt beim Amtsgericht Attendorn in seinem Umfang nicht zu Lasten des Klägers im Sinne einer Beeinträchtigung der persönlichen Unabhängigkeit eingeschränkt worden. Der Justizminister habe darüber hinaus Sorge getragen, daß die zuständigen Präsidien bei der Geschäftsverteilung auch in Zukunft berücksichtigten, daß der Antragsteller beim Amtsgericht Attendorn nur mit 60 % und beim Amtsgericht Olpe nur mit 40 % seiner Arbeitskraft zur Verfügung stehe und auch nur entsprechend eingesetzt werde. Im übrigen habe auch der Antragsteller nicht konkret vorgetragen, er sei beim Amtsgericht Attendorn mit weniger oder mehr als 60 % seiner Arbeitskraft eingesetzt.

15

Der Justizminister habe schließlich auch das ihm bei Übertragung eines weiteren Richteramtes eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Die Notwendigkeit, beim Amtsgericht Olpe den richterlichen Personaleinsatz zu verstärken, stehe nach dem Inhalt der Akten außer Zweifel. Gleichermaßen sei davon auszugehen, daß beim Amtsgericht Attendorn die Geschäftszahlen nicht zur Auslastung von zwei richterlichen Kräften führten. Beachtenswerte persönliche Interessen des Antragstellers, die der Übertragung eines weiteren Richteramtes auf ihn entgegenstehen könnten, seien nicht ersichtlich. Wie bereits dargelegt, komme eine Überbeanspruchung seiner Arbeitskraft durch den Einsatz bei zwei Gerichten nicht in Betracht. Was seine persönlichen Schwierigkeiten mit seinen Nachbarn angehe, habe er weder im einzelnen dargelegt, wieso sie seine Arbeitskraft, insbesondere die Fähigkeit, beim Amtsgericht Olpe tätig zu werden, beeinträchtigten, noch habe er eine ärztliche Bescheinigung über nachteilige Folgen für seine Gesundheit vorgelegt. Seine offensichtliche Verärgerung über angeblich nicht ausreichenden Schutz durch die Staatsanwaltschaft oder sonstige Justizorgane gegen Beeinträchtigung durch Nachbarn oder sonstige Personen sei im Rahmen der Ermessensentscheidung des Justizministers ohne Bedeutung. Die Frage, ob einem anderen Richter das weitere Richteramt beim Amtsgericht Olpe hätte übertragen werden können, unterliege ebenfalls der Ermessensentscheidung des Justizministers. Anhaltspunkte dafür, daß sich die Übertragung auf einen anderen Richter aus sachlichen oder persönlichen Gründen geradezu aufgedrängt hätte (nur insoweit wäre eine Ermessensentscheidung überhaupt prüfbar), seien nicht ersichtlich. Unbegründet sei auch der Hilfsantrag, die Übertragung des weiteren Richteramtes auf ein Mindestmaß zu beschränken. Wie bereits ausgeführt, seien schutzwürdige Interessen des Klägers nicht verletzt, insbesondere finde eine Überbeanspruchung seiner Arbeitskraft nicht statt.

16

Dem ist jedenfalls im Ergebnis zuzustimmen.

17

Die Ausführungen des Dienstgerichtshofs zur Unterscheidung zwischen dem durch Ernennung geschaffenen Richterverhältnis (§ 17 DRiG) und der nicht an eine Form gebundenen Übertragung eines - konkreten - Richteramtes bei einem bestimmten Gericht (§ 27 DRiG) begegnen keinen Bedenken und werden auch mit der Revision nicht angegriffen. Die Voraussetzungen, unter denen nach dem Wortlaut der §§ 27 Abs. 2 DRiG, 22 Abs. 2 GVG die Übertragung eines weiteren Richteramtes zulässig ist, lagen bei der Übertragung des weiteren Richteramtes bei dem Amtsgericht Olpe an den Antragsteller vor. Richtig ist auch die Auffassung des Dienstgerichtshofs, daß die Übertragung dieses weiteren Richteramtes nicht der Zustimmung des Antragstellers bedurfte.

18

§ 27 Abs. 2 DRiG macht die Übertragung eines weiteren Richteramtes nicht von der Zustimmung des Richters abhängig. Davon hat der Gesetzgeber vielmehr, worauf der Dienstgerichtshof zutreffend hinweist, trotz einer entsprechenden Anregung des Deutschen Richterbundes abgesehen. Auch § 22 Abs. 2 GVG verlangt die Zustimmung des Richters nicht. Daraus folgt jedoch nicht, daß dem Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit ein weiteres Richteramt gemäß §§ 27 Abs. 2 DRiG, 22 Abs. 2 GVG immer auch gegen seinen Willen übertragen werden könne. Die Zustimmung des Richters ist erforderlich, wenn die Übertragung seine persönliche Unabhängigkeit beeinträchtigt (ebenso Gerner/Decker/Kauffmann a.a.O. S. 27 Anm. 11; Schmidt/Räntsch a.a.O. § 27 Anm. 19; anders Schäfer a.a.O. DRiG § 27 Anm. 2 c, § 42 Anm. 1, der das Zustimmungserfordernis im Einzelfall aus § 42 DRiG herleitet). Dies folgt aus der Garantie der persönlichen Unabhängigkeit in Art. 97 Abs. 2 GG und ihrer Ausgestaltung durch die §§ 25 ff DRiG.

19

Nach Art. 97 Abs. 2 Satz 1 GG können die Richter auf Lebenszeit, außer bei Änderung der Gerichtsorganisation (Satz 3 a.a.O.), wider ihren Willen anders als kraft richterlicher Entscheidung weder entlassen noch dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. Die Übertragung eines weiteren Richteramtes gemäß § 27 Abs. 2 DRiG, § 22 Abs. 2 GVG ist keine Entlassung, Amtsenthebung oder Versetzung im Sinne des öffentlichen Dienstrechts. § 97 Abs. 2 Satz 1 GG schützt den Richter aber nicht nur gegen die aufgezählten förmlichen Maßnahmen, sondern gegen jede Maßnahme, durch die praktisch dasselbe erreicht wird, weil sonst die persönliche Unabhängigkeit des Richters ausgehöhlt werden könnte. Dies hat das Bundesverfassungsgericht entschieden für Maßnahmen, durch die der Richter von seiner richterlichen Tätigkeit ausgeschlossen wird (BVerfGE 17, 252, 259 ff). Für den Schutz des Richters gegen Versetzung in ein anderes Richteramt muß das gleiche gelten. Auch dieser Schutz im konkreten Richteramt gehört zur Unabhängigkeitsgarantie des Art. 97 Abs. 2 Satz 1 GG. Er könnte ebenfalls ausgehöhlt und seiner Wirkung beraubt werden, wenn die vollziehende Gewalt durch Maßnahmen, die sich nicht als förmliche Versetzung darstellen, den Richter gegen seinen Willen an der Wahrnehmung seines konkreten Richteramtes hindern dürfte (vgl. Gerner/Decker/Kauffmann a.a.O. § 37 Anm. 5, 8; Schäfer a.a.O. DRiG § 37 Anm. 2; Schmidt-Räntsch a.a.O. § 37 Anm. 5). Deswegen macht § 37 DRiG, von der engen Ausnahme des Absatzes 3 a.a.O. abgesehen, die Abordnung eines Richters auf Lebenszeit von seiner Zustimmung abhängig und läßt sie auch nur für einen im voraus festzusetzenden Zeitraum zu. Auch andere Maßnahmen, die darauf hinauslaufen ähnlich wie eine Versetzung den Richter aus seinem Amt in eine andere Stelle zu verdrängen, bedürfen dementsprechend seiner Zustimmung. Dies gilt auch für die Übertragung eines weiteren Richteramtes gemäß §§ 27 Abs. 2 DRiG, 22 Abs. 2 GVG. Diese Vorschriften lassen es zu, einen Richter bei einem Amtsgericht zusätzlich zu seinem - ersten - Richteramt (§ 27 Abs. 1 DRiG) ein weiteres Richteramt zu übertragen, das ebenfalls unter dem Schutz der Unabhängigkeitsgarantie des Art. 97 Abs. 2 GG steht. Auf diese Weise können die Justizverwaltungen im allgemeinen Interesse an einer geordneten Rechtspflege Unterbesetzung bei einem Amtsgericht mit Hilfe einer Überbesetzung bei einem anderen ausgleichen. Damit wäre es nicht zu vereinbaren, wenn jede ins Gewicht fallende Behinderung in der Wahrnehmung des ersten Richteramtes durch Übertragung eines weiteren Richteramtes als ohne Zustimmung des Richters unzulässige Beeinträchtigung seiner persönlichen Unabhängigkeit in dem ersten Richteramt gewertet würde. Die Übertragung des weiteren Amtes bedarf nur dann als Eingriff in die persönliche Unabhängigkeit der Zustimmung des Richters, wenn sie einer Versetzung gleichkommt. Das ist dann der Fall, wenn mit der Übertragung des weiteren Richteramtes diesem mehr als die Hälfte der Arbeitskraft des Richters zugewiesen werden soll. Nicht maßgebend ist also jedenfalls zunächst die tatsächliche Belastung durch die Geschäftsverteilung bei den beiden Gerichten. Die Übertragung des weiteren Richteramtes ist ohne Zustimmung des Richters schon dann unzulässig, wenn sie dazu bestimmt ist, seine Arbeitskraft überwiegend für das weitere Amt in Anspruch zu nehmen.

20

Nach den mit der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Dienstgerichtshofs sollte die Arbeitskraft des Antragstellers mit der Übertragung des weiteren Richteramts bei dem Amtsgericht Olpe nur zu 40 % in Anspruch genommen werden, zu 60 % aber weiterhin für sein erstes Richteramt bei dem Amtsgericht Attendorn zur Verfügung stehen. Dies kommt nicht einer Versetzung gleich. Die Übertragung des weiteren Richteramtes bei dem Amtsgericht Olpe bedurfte daher nicht der Zustimmung des Antragstellers.

21

Wie zu entscheiden wäre, wenn die Geschäftsverteilung bei den beiden Gerichten dazu geführt hätte, daß tatsächlich die Belastung des Antragstellers bei dem Amtsgericht Olpe überwiegt, kann auf sich beruhen. Nach den Feststellungen des Dienstgerichtshofs ist der Antragsteller wie schon zur Zeit seiner teilweisen Abordnung auch seit der Übertragung des weiteren Richteramtes tatsächlich nur mit 40 % seiner Arbeitskraft bei dem Amtsgericht Olpe und mit 60 % bei dem Amtsgericht Attendorn beschäftigt.

22

Unter welchen Voraussetzungen eine der Zustimmung des Richters nicht bedürfende Übertragung eines weiteren Richteramtes als nicht rechtmäßig vom Dienstgericht aufzuheben ist, bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung. Als Ermessensentscheidung des Justizministers kann die Übertragung eines weiteren Richteramtes jedenfalls dann nicht beanstandet werden, wenn sie im dienstlichen Interesse geboten und dem Richter zuzumuten ist (vgl. § 11 Satz 2 LRiG B-W, § 6 LRiG Hessen). Nach den Feststellungen des Dienstgerichtshofs ist dies hier der Fall.

23

Den Geschäftsanfall beim Amtsgericht Olpe konnten die dort tätigen Richter nicht bewältigen, während der bei dem Amtsgericht Attendorn bei weitem nicht ausreichte, um den Antragsteller und den anderen dort tätigen Richter voll auszulasten. Wie der Dienstgerichtshof zutreffend ausgeführt hat, standen der Übertragung des weiteren Richteramtes auch keine beachtenswerten persönlichen Interessen des Antragstellers entgegen. Zu diesem Punkt rügt der Antragsteller, der Dienstgerichtshof habe sein Vorbringen, daß er bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel täglich drei Stunden für die Strecke zu dem weiteren Gericht aufwenden müsse, nicht gewürdigt. Diese Verfahrensrüge greift nicht durch: Der Antragsteller hat in den Vorinstanzen ebensowenig wie jetzt behauptet, daß er für die Fahrt nach Olpe öffentliche Verkehrsmittel benutze. Seinem Schriftsatz an das Dienstgericht vom 18. November 1974 ist vielmehr zu entnehmen, daß er mit seinem eigenen Wagen fährt und für Hin- und Rückfahrt ziemlich genau 50 Minuten benötigt. Das macht die Übertragung des weiteren Richteramtes sicher nicht unzumutbar. Mit dem Zeitaufwand, der dem Antragsteller bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel entstehen würde, brauchte sich der Dienstgerichtshof nicht zu befassen.

24

Die Kostenentscheidung folgt aus § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 154 Abs. 2 VwGO.

25

Für den Revisionsrechtszug wird der Streitwert auf 4.000 DM festgesetzt (§§ 13 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 GKG; Art. 5 § 2 Abs. 1 Satz 2, § 6 ÄndG z. GKG vom 20. August 1975 - BGBl I 2189, 2243).

Pfeiffer
Johannsen
Mayer
Dr. Thumm
Herdegen