Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.07.1976, Az.: VI ZR 78/75
Wirtschaftlicher Totalschaden an einem geleasten Fahrzeug aufgrund von Drittverschulden; Geltendmachung von Ansprüchen des Leasingnehmers aus abgetretenem Recht; Besitz als "sonstiges Recht"; Nutzungsschaden des Leasingnehmers; Überbürdung der Sachgefahr und Preisgefahr auf den Leasingnehmer als Charakteristika des Leasinggeschäfts
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.07.1976
- Aktenzeichen
- VI ZR 78/75
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1976, 11450
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- KG Berlin Berlin - 09.01.1975
- LG Berlin
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DB 1976, 1858-1859 (Volltext mit red. LS)
- JZ 1976, 643-644
- MDR 1976, 1009-1010 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Schadensersatzansprüche des Leasingnehmers bei Zerstörung des Leasing-Fahrzeugs durch einen Dritten.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 27. April 1976
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und
die Richter Dunz, Scheffen, Dr. Steffen und Dr. Ankermann
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 9. Januar 1975 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Am 26. April 1972 schloß die Klägerin mit dem Tankwart L. einen sogenannten Leasingvertrag über einen fabrikneuen Pkw Simca 1.000, den sie zum Preis von DM 4.637,84 erworben hatte. Nach dem Vertrag sollte das Fahrzeug dem L. für einen Zeitraum von etwas über 42 Monaten gegen eine monatliche Leasingrate von DM 176,40 und eine einmalige Kurzrate von DM 29,39 überlassen werden. Nach Ablauf der Leasingdauer konnte er das Fahrzeug zum Taxwert erwerben; sonst erwuchs ihm ein Anspruch auf Rückvergütung von 60 % des für das Fahrzeug von der Klägerin erzielten Verkaufserlöses. Nach § 2 der zugrunde gelegten allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin konnte er auch den Leasing-Vertrag verlängern oder über ein neues Fahrzeug einen gleichwertigen Vertrag abschließen.
Aus diesen Geschäftsbedingungen sind für den vorliegenden Rechtsstreit insbesondere folgende Regelungen erheblich.
§ 11 Nr. 5 Abs. 3
....
Der LN (Leasingnehmer) tritt schon jetzt sämtliche Schadensersatzansprüche, die ihm gegen Dritte und deren Haftpflichtversicherung zustehen und die auf das Fahrzeug bezogen sind, an GL (die Klägerin) ab. Sämtliche Leistungen, die der LN insoweit erhält, sind ausschließlich zur Wiederherstellung oder zum Ersatz des Fahrzeugs zu verwenden. Entschädigungsleistungen für Wertminderung stehen in voller Höhe GL zu.
§ 14
1.
Der Leasingvertrag kann nur aus wichtigem Grund vorzeitig gekündigt werden.2.
Wichtige Kündigungsgründe für GL sind die nachstehenden, wobei diese Aufzählung nicht abschließend ist:a)...
b
)Bei Untergang oder totaler Beschädigung des Fahrzeugs......
3.
Hat GL den Vertrag aus wichtigem Grund gekündigt, können 20 % der noch ausstehenden Leasingraten als Entschädigung gefordert werden. Das Recht, einen weitergehenden Schaden geltend zu machen, bleibt davon unberührt. GL kann zur Ermittlung des Schadens auf Kosten des LN ein Gutachten eines vereidigten Kraftfahrzeug-Sachverständigen zur Ermittlung des Zeitwertes des Fahrzeuges einholen. Die Differenz zwischen dem Zeitwert des Fahrzeuges und der Summe sämtlicher, noch offener Leasingraten wird von den Vertragsparteien unwiderruflich als Schaden anerkannt, der mit Rechnungsstellung fällig und ohne Abzüge zu erstatten ist.
Aufgrund des Vertrages wurde das Fahrzeug dem L. übergeben und für diesen zugelassen. Eigentümerin verblieb die Klägerin.
Am 23. August 1972 wurde das Fahrzeug durch Alleinverschulden des Drittbeklagten beschädigt. Dieser war Fahrer eines von der Zweitbeklagten gehaltenen Kraftwagens, für den bei der Erstbeklagten eine Haftpflichtversicherung bestand. Nach übereinstimmender Auffassung der Parteien lag wirtschaftlicher Totalschaden vor. Die Klägerin hat aus diesem Anlaß gemäß dem oben wiedergegebenen § 14 Nr. 1 und 2 b den Leasingvertrag mit L. gekündigt. Mit der Klage macht sie gegen die Beklagten angeblich auf sie durch die in § 11 Nr. 5 Abs. 3 vereinbarte Vorausabtretung übergegangene Schadensersatzansprüche des L. geltend.
Die Erstbeklagte hat an die Klägerin zum Schadensausgleich den Betrag von 4.239,99 DM gezahlt. Dabei ist sie davon ausgegangen, daß die Klägerin für das Fahrzeug, mit dem am Unfallzeitpunkt 11.558 km zurückgelegt waren, Ersatz des Wiederbeschaffungswertes eines gleichwertigen Gebrauchsfahrzeugs
| von | 4.289,99 DM |
|---|---|
| abzüglich der Restwerte des Fahrzeugs von | 400,- DM |
| also einen Betrag von | 3.889,99 DM |
verlangen könne. Darüberhinaus hat sie der Klägerin folgende Beträge zugebilligt:
| Zulassungskosten für ein Ersatzfahrzeug | 50,- DM |
|---|---|
| Abschleppkosten | 70,- DM |
| Nebenkosten | 15,- DM |
| Schließlich hat sie der Klägerin den dem Leasingnehmer entstandenen Nutzungsausfall mit | 210,- DM |
| anerkannt und für die diesem entstandenen Unkosten erstattet | 5,- DM |
Die Klägerin hat sich mit dieser Zahlung nicht zufrieden gegeben, sondern ihren Anspruch wie folgt errechnet:
| Leasingraten gemäß § 14 Abs. 3 Satz 4 des Leasing-Vertrags (einschl. 11 % MWSt) | 7.438.19 DM |
|---|---|
| abzüglich Zahlungen des Leasingnehmers von | 734,99 DM |
| abzüglich Restwerte (einschl. 11 % MWSt) | 400,- DM |
| 6.303.20 DM |
so daß sie noch 2.063,21 DM zu fordern habe.
Insgesamt errechnet die Klägerin den von den Beklagten noch zu ersetzenden Schaden wie folgt:
| 1. Schaden aufgrund Leasing-Vertrages | 2.063,21 DM |
|---|---|
| 2. Nutzungsausfallentschädigung | 210,- DM |
| 3. Unkosten pauschale | 20,- DM |
| 2.293.21 DM. |
Hiervon macht die Klägerin einen Teilbetrag von DM 1.893,21 nebst Zinsen mit der Klage geltend. Hilfsweise fordert sie einen im einzelnen auf DM 553,89 berechneten Ersatzbetrag aus eigenem (nicht abgetretenem) Recht.
Das Landgericht hat die Klage abgesehen von einem Betrag von 25,- DM nebst Zinsen abgewiesen. Auf Berufung hat das Kammergericht ihr voll stattgegeben (Das Berufungsurteil ist VersR 1975, 837 und DAR 1975, 212 abgedruckt). Die - vom Berufungsgericht zugelassene - Revision der Beklagten erstrebt die Wiederherstellung des ersten Urteils.
Entscheidungsgründe
In erster Linie macht die Klägerin die Ansprüche ihres Leasingnehmers L. aus abgetretenem Recht geltend. Nur damit hat sich das Berufungsgericht befaßt. Da hinsichtlich der hilfsweise geltend gemachten eigenen Ansprüche der Klägerin irgendwelche tatrichterlichen Feststellungen nicht getroffen sind, hat sich auch das Revisionsgericht damit nicht zu befassen, insbesondere nicht zu prüfen, inwieweit diese vermöge eines Gesamtschuldverhältnisses oder nach den Grundsätzen des Vorteilsausgleichs mit den Ansprüchen aus abgetretenem Recht verzahnt sein mögen.
I.
Das Landgericht hatte die von der Klägerin kraft Abtretung geltend gemachten Ansprüche des L. aus § 823 Abs. 1 BGB mit der Begründung abgewiesen, daß es sich - abgesehen von der nicht mehr im Streit befindlichen Entschädigung für Nutzungsentgang - um einen "mittelbaren Vermögensschaden" handele, der nicht der Verletzung des Besitzes des L. an dem Kraftfahrzeug haftungsrechtlich zugerechnet werden könne. Denn dieser Schaden des L. beruhe auf dem mit der Klägerin geschlossenen Leasingvertrag und deren Entschluß, den Vertrag zu kündigen und damit die Rechtsfolge des § 14 der Leasingbedingungen auszulösen.
Dem ist das Berufungsgericht mit Recht nicht gefolgt. L. war (berechtigter) unmittelbarer Besitzer des Kraftwagens. Der Drittbeklagte hat den Besitz des L. (anerkanntermaßen ein "sonstiges Recht" i.S. des § 823 Abs. 1 BGB vgl. RGZ 170, 1, 6) durch die Beschädigung des Fahrzeugs verletzt. Wenn dem L. daraus Verpflichtungen gegenüber der Eigentümerin (der Klägerin) erwachsen sind, von der er seinen Besitz ableitete, so handelte es sich nicht um einen "reinen Vermögensschaden", sondern um einen Folgeschaden, dessen vermögensrechtliche Natur die Zurechnung zu der Rechtsgutverletzung nicht hindert. Ein solcher Folgeschaden ist auch nicht ungewöhnlich, sondern eher typisch, so daß sich aus dem Gesichtspunkt der Adäquität keine Bedenken ergeben können. Daran ändert - jedenfalls im Grundsatz - nichts, daß der Umfang der Ersatzpflichten des unmittelbaren Besitzers gegenüber dem mittelbar besitzenden Eigentümer durch den Vertrag geprägt wird, der der Besitzüberlassung zugrundelag. Das steht der Entstehung eines ersatzpflichtigen Haftungsschadens (vgl. dazu BGHZ 61, 346, 347) an sich nicht entgegen.
II.
Die Revision rügt jedoch im Ergebnis mit Recht, daß das Berufungsgericht diesen vermögensrechtlichen Folgeschaden, der dem Leasingnehmer aus der Beschädigung des in seinem Besitz befindlichen Fahrzeugs erwachsen ist, nicht zutreffend erfaßt hat. Schon deshalb kann die angefochtene Entscheidung keinen Bestand haben.
1.
Allerdings gestalten die Geschäftsbedingungen der Klägerin, die in § 11 Nr. 5 Abs. 3 auch schon den vorweggenommenen Übergang der Schadensersatzansprüche des Leasingnehmers vorsehen, dessen Verpflichtung als einen erst durch den Schadensfall ausgelösten vertraglichen Schadensersatzanspruch. Denn selbst die vom Leasingnehmer nicht verschuldete und eine volle Fremdhaftung nach sich ziehende Zerstörung des Fahrzeugs soll die Klägerin als Leasinggeberin zur Kündigung des Vertrags berechtigen (der rein rechtlich gesehen mit einem über die Ersatzleistung des Schädigers neu beschafften Fahrzeug fortgesetzt werden könnte) und gleichzeitig eine Ersatzpflicht des Leasingnehmers auslösen, die auf mindestens die Summe der noch offenen Leasingraten pauschaliert. Auch wenn man diese vertragliche Gestaltung als rechtsgültig und überdies auch im Verhältnis zu den Beklagten als verbindlich betrachtet, kann der schadensrechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichts nicht gefolgt werden.
Vom Vermögensstand des Leasingnehmers aus gesehen stellte nämlich seine infolge der Kündigung an die Stelle der gleich hohen Erfüllungspflicht getretene Schadensersatzpflicht für ihn keine neue, zusätzliche Belastung dar. Bei der gebotenen einheitlichen Betrachtungsweise ergibt sich vielmehr kein Unterschied gegenüber dem Fall, daß mit Rücksicht auf die dem Leasinggeschäft weithin eigentümliche Gefahrverlagerung auf den Leasingnehmer (statt Vieler Flume Betr. 1972, 53, 56 ff) dessen Verpflichtungen erhalten bleiben, obwohl ihm infolge des (aus der Sicht der Vertragspartner) zufälligen Untergangs der Sache die Nutzungen, die sein Interesse am Vertrag begründen, entzogen sind.
Dann aber besteht sein Schaden nicht etwa in der Belastung mit den Leasingraten, die er ohnehin zu erbringen hatte, sondern nur im Entzug der Sachnutzung. Der Wert dieser Nutzung kann aber keinesfalls einen Geldbetrag übersteigen, der den Erwerb eines Fahrzeugs von gleichem Zeitwert ermöglicht, hier von den Beklagten sogar schon geleistet ist. Der Umstand, daß der nach Ablauf der Leasingzeit noch vorhandene Restwert des Fahrzeugs nach den Vertragsbedingungen dem Leasingnehmer nur bedingt und teilweise zugutekommen soll, spricht vielmehr dafür, daß der insoweit geleistete Ersatz bereits etwas über dem Wert der dem Leasingnehmer entgangenen Nutzung liegt.
2.
Neben diesem Nutzungsschaden des Leasingnehmers ist ein echter Haftungsschaden ("Passivschaden") nur insoweit denkbar, als jener nach den Leasingbedingungen durch die Kündigung verpflichtet wird, die noch offenen Leasingraten nunmehr alle sofort zu zahlen. Dabei soll wiederum unterstellt werden, daß diese Vertragsbedingungen auch in Fällen Bestand hat, in denen der Substanzwert des Fahrzeugs dem Leasinggeber alsbald in Form der Ersatzleistung des Schädigers zufließt, obwohl diese für den Leasingnehmer sehr harte Bedingung ihre Rechtfertigung eigentlich nur in der mit der Zerstörung des Fahrzeugs verbundenen Risikoerhöhung für den Leasinggeber findet (Plathe, Zur rechtlichen Beurteilung des Leasing-Geschäfts Diss. München 1969 S. 171).
a)
Dieser Haftungsschaden, der je nach den noch festzustellenden Umständen anhand von entgangener Kapitalnutzung oder erwachsenen Kreditkosten zu berechnen wäre, kann allerdings - auch dies ist schon jetzt zu übersehen - kaum je die Höhe der Leasingspanne erreichen, die der jetzigen Ersatzforderung zugrundeliegt und - nach Kreditgrundsätzen kalkuliert - einer Jahresverzinsung von fast 30 % entspricht. Es können vielmehr im Regelfall nur übliche Kreditkosten für den nach der Zahlung der Beklagten noch offenen Teil der Leasingraten in Frage stehen, zeitlich bezogen auf die vertraglichen Fälligkeitszeitpunkte der letzten Raten. Soweit sich der Leasingnehmer durch den Vertrag auf die höheren Kosten des durch das Leasinggeschäft im Ergebnis vermittelten Kredits eingelassen hatte, war sein Vermögen mit dieser Verpflichtung schon vor dem Unfall belastet. Eine Ersatzleistung der Beklagten gegenüber ihm (bzw. gegenüber der Klägerin als seiner Rechtsnachfolgerin) könnte daher auch in der Form in Betracht kommen, daß sie die Klagsumme zwar zur Verfügung stellen, aber nicht als endgültige Leistung, sondern lediglich als zinsloses Darlehen bis zu den im Leasingvertrag vorgesehenen Fälligkeitszeitpunkten.
b)
Indes ist der Rechtsstreit auch in dieser Form noch nicht zur Entscheidung reif.
Einmal nämlich sind die Beklagten zu der Ersatzleistung in Darlehensform zwar gegebenenfalls berechtigt, nicht aber zur Übernahme des damit u.U. verbundenen Kreditrisikos verpflichtet. Außerdem aber mögen gegen die Belastung des Leasingnelmers mit solcher Zusatzverpflichtung noch Bedenken bestehen, die einer tatrichterlichen Klärung bedürfen.
3.
Damit ist eine anderweite Verhandlung und Entscheidung durch das Berufungsgericht erforderlich.
III.
1.
Das Berufungsgericht wird bei seiner neuen Entscheidung insbesondere folgendes zu beachten haben:
a)
Zwar gehört die weitgehende Überbürdung der Sach- und Preisgefahr auf den Leasingnehmer zu den Charakteristiken des Leasinggeschäfts (Flume a.a.O.). Auch findet die harte Bestimmung, daß der Leasingnehmer bei Untergang der Sache die noch offenen Leasingraten nicht nur überhaupt weiter zu entrichten, sondern nunmehr - obwohl er keine Gebrauchsvorteile als Gegenwert mehr erhält - sogar als sofort fällige Verpflichtung zu bezahlen hat, eine gewisse Rechtfertigung in der Tatsache, daß der Sachwert als Sicherung des Leasinggebers weggefallen ist; sie wird übrigens meist - anders als hier - wenigstens durch eine Abzinsung gemildert.
Diesen rechtfertigenden Erwägungen dürfte aber der Boden jedenfalls dann entzogen sein, wenn, wie hier, der Leasinggeber durch die im voraus abgetretene Ersatzleistung eines Drittschädigers über den Wert der zerstörten Sache alsbald wieder verfügen kann, etwa auch, indem er nach Erwerb einer neuen Sache ein weiteres Leasinggeschäft mit einem anderen oder gar mit demselben Leasingnehmer - was die Beklagten hier behaupten - beginnt. Ob angesichts dessen der weitergehende Vertragsanspruch der Klägerin gegenüber ihrem Leasingnehmer noch rechtlichen Bestand haben kann, wird das Berufungsgericht unter Würdigung der gesamten, bisher noch nicht festgestellten Umstände beurteilen müssen. Dabei kann vor allem eine Rolle spielen, ob der Leasingnehmer die nachteiligen Bedingungen bewußt in Kauf genommen hat, weil er etwa als Gewerbetreibender aus steuerlichen oder anderen Gründen die Beschaffungsform durch Leasing dem Sacherwerb vorzog; in diesem Falle könnte indessen ein Mitverschulden des Leasingnehmers (§ 254 BGB) an dem Umfang seines Haftungsschadens in Betracht zu ziehen sein.
Ansonsten könnte auch die in § 14 Nr. 3 der Geschäftsbedingungen der Klägerin ausgewiesene Charakterisierung der Forderung als pauschalierter Schadensersatzanspruch keinen unbedingten Bestand haben (vgl. BGH Urt. v. 14. Januar 1976 - VIII ZR 203/73 - VersR 1976, 542 m.w.Nachw.).
b)
Diesen Bedenken gegenüber könnte auch die Erwägung zu keinem anderen Ergebnis führen, daß der Leasingnehmer gerade im Falle der Fremdschädigung wegen des dann ihm erwachsenen Ersatzanspruches nicht unbillig belastet werde. Das trifft zwar zu. Sollte aber nur aus diesem Grunde keine unbillige Benachteiligung des Leasingnehmers vorliegen, dann läge es nicht fern, der Klägerin als Urheberin des gesamten Vertragswerks, das auch die Anspruchsabtretung in § 11 Nr. 5 schon vorwegnimmt, unmittelbar einen Einwand aus § 242 BGB entgegenzusetzen.
2.
Da nach allem der Klaganspruch aus abgetretenem Recht höchstens zu einem kleinen Teil gerechtfertigt sein dürfte, wird das Berufungsgericht die von der Klägerin hilfsweise aus eigenem Recht erhobenen Ansprüche prüfen müssen. Auch gegen die Berechnung dieses Anspruchs drängen sich mehrfach Bedenken auf. So ist nicht einzusehen, weshalb die Klägerin, die ihren Leasingnehmer an seinen Vertragsleistungen voll festhält, einen eigenen Nutzungsschaden sollte geltend machen können. Auch weist die Tatsache, daß sie u.a. Zulassungskosten für ein Ersatzfahrzeug geltend macht, darauf hin, daß sie entgegen ihrer Darstellung mit Hilfe der bereits von den Beklagten geleisteten Zahlung ein neues Leasinggeschäft abgeschlossen hat. Das kann auch für die Beurteilung ihrer Ansprüche gegenüber dem früheren Leasingnehmer L. (vgl. oben zu 1 a)) Bedeutung gewinnen. Indessen braucht das Revisionsgericht auf diese Fragen im einzelnen derzeit nicht einzugehen.
Dunz
Scheffen
Dr. Steffen
Richter Dr. Ankermann befindet sich in Urlaub Dr. Weber