Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.07.1976, Az.: 4 StR 207/76
Äußerungsrecht der Eltern in einem Jugendprozess; Zulässigkeit der Ablehnung eines Abtrennungsantrags und eines Aussetzungsantrags; Annahme von Tötungsvorsatz bei Fallenlassen eines schweren Gegenstandes von einer Brücke auf die Fahrbahn; Auswirkungen der Annahme schädlicher Neigungen Jugendlicher auf die Strafzumessung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 01.07.1976
- Aktenzeichen
- 4 StR 207/76
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1976, 12149
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Mönchengladbach - 13.09.1975
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr und fahrlässige Tötung
Prozessführer
1. Jungarbeiter Hubert Wilhelm B. aus W., geboren am ... 1959 in D., zur Zeit in Untersuchungshaft.
2. Handelsschüler Willi Jakob L. aus W., geboren am ... 1958 in M.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 1. Juli 1976,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr,
die Richter am Bundesgerichtshof Börtzler, Dr. Dr. Spiegel, Zipfel, Dr. Knoblich als beisitzende Richter,
Bundesanwältin ... als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger des Angeklagten B.,
Rechtsanwalt Dr. ..., als Verteidiger des Angeklagten L.,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revisionen der Angeklagten B. und L. wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 13. September 1975 in den Strafaussprüchen für diese Angeklagten mit den Feststellungen aufgehoben.
Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an die Jugendkammer des Landgerichts Krefeld zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Rechtsmittel zu befinden hat.
Gründe
Die Jugendkammer hat den Angeklagten B. wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung sowie wegen zweier vollendeter und vier versuchter gefährlicher Eingriffe in den Straßenverkehr zur Jugendstrafe von vier Jahren und den Angeklagten L. ebenfalls wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung und wegen eines weiteren versuchten gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr zur Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Die Revisionen beider Angeklagten beanstanden das Verfahren und rügen Verletzung sachlichen Rechts.
Die Revisionen sind teilweise begründet.
A)
Die Revision des Angeklagten B.
I.
Das Schreiben vom 16. September 1975, mit dem der Verteidiger des Angeklagten B. Revision eingelegt hat, ist versehentlich nicht unterzeichnet worden.
Zur Erfüllung des Merkmals der Schriftlichkeit gemäß § 341 Abs. 1 StPO genügt es aber nach der ständigen höchst richterlichen Rechtsprechung auch beim Fehlen der Unterschrift, daß aus dem Schriftstück - aus ihm selbst ohne Zuhilfenahme späterer Unterlagen - in einer jeden Zweifel ausschliessenden Weise ersichtlich ist, von wen es herrührt. Verschiedene Umstände legen es nahe, dies hier anzunehmen (Kopfbogen der "Rechtsanwälte Rolf B. u. Coll.", Diktatzeichen "B/we"). Das braucht aber nicht abschließend entschieden zu werden. Denn jedenfalls muß die von dem Verteidiger nach der Aufdeckung des Fehlens der Unterschrift sogleich beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt werden. Die Revisionseinlegung ist daher als rechtzeitig zu behandeln.
II.
1.
Mit Recht beanstandet die Revision, daß den in der Hauptverhandlung erschienenen Eltern des Angeklagten, seinen gesetzlichen Vertretern, nicht neben dem Angeklagten selbst das letzte Wort erteilt worden ist (BGHSt 21, 288). Die Möglichkeit, daß auf diesem Verfahrensfehler das Urteil beruht, läßt sich nur selten ausschließen (a.a.O. S. 290). Im vorliegenden Fall ist diese Ausschlußmöglichkeit hinsichtlich des Schuldspruchs zu bejahen.
Entgegen der Meinung der Revision ist gegen § 67 Abs. 1 JGG in Verb.m. § 257 StPO nicht dadurch verstoßen worden, daß die Eltern des Angeklagten nicht während der Beweisaufnahme nach der Vernehmung der einzelnen Zeugen und Sachverständigen befragt worden sind, ob sie etwas zu erklären haben. Der § 257 StPO gilt nämlich nicht für den gesetzlichen Vertreter (Dallinger/Lackner JGG 2. Aufl. Rz. 6; Brunner JGG 4. Aufl. Anm. 2 a; Potrykus JGG 4. Aufl. Anm. 4 - je zu § 67 -).
Der Beschwerdeführer erkennt - mit Recht - selbst ausdrücklich an, daß die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen nicht auf dem Verfahrensfehler beruhen. Er meint nur, die Eltern hätten möglicherweise bei ihrem letzten Wort noch Angaben machen können, die für die Fragen der Einsichtsfähigkeit und der Verantwortlichkeit des Angeklagten und damit mindestens für das Strafmaß von Bedeutung gewesen wären.
Daß die Mutter in der Hauptverhandlung als Zeugin über frühere Krankheiten, Auffälligkeiten und Störungen ihres Sohnes gehört worden ist, schränkt zwar an sich die Notwendigkeit nicht ein, den Eltern als den gesetzlichen Vertretern gleichwohl neben dem Angeklagten selbst das letzte Wort zu erteilen (BGHSt a.a.O.). Hier ist aber zu berücksichtigen, daß all das, was die Eltern zu den Fragen der Einsichtsfähigkeit und Verantwortlichkeit noch hätten sagen können, in der Tat von der Mutter bei ihrer Zeugenvernehmung vorgetragen worden ist. Das Wissen und die Bekundungen der Mutter hat der Verteidiger in seinen Beweisanträgen aufgegriffen, auf die hier - mangels einer Revisionsrüge - nicht eingegangen zu werden braucht. Im Hinblick auf die Aussagen der Mutter hat der Sachverständige Dr. Jacob sein vorher erstattetes ausführliches Gutachten in der Hauptverhandlung ergänzt. Alle diese Umstände sind von der Jugendkammer bei der Urteilsfindung berücksichtigt worden (UA S. 5 ff - besonders 7 bis 10-68).
Es läßt sich aber nicht mit Sicherheit ausschließen, daß die Mutter des Angeklagten, wenn ihr das letzte Wort gewährt worden wäre, dabei noch Ausführungen hätte machen können, die für die Bemessung der Dauer der erforderlichen Jugendstrafe von Bedeutung waren. Der Strafausspruch kann daher nicht bestehen bleiben.
2.
Als Verstoß gegen § 265 Abs. 4 StPO und Art. 6 Abs. 3 b der Konvention zum Schütze der Menschenrechte und Grundfreiheiten macht die Revision geltend, daß die Jugendkammer in der Hauptverhandlung den erstmals am 2. September 1975 gestellten und am 10. September wiederholten Antrag auf Abtrennung und Aussetzung des gegen den Angeklagten B. gerichteten Verfahrens zu Unrecht abgelehnt habe. Die Verteidigung habe Anfang August 1975 beabsichtigt gehabt und dies dem Gericht auch mitgeteilt, den Jugendpsychiater Professor Dr. Bosch - mit dessen bereits erteiltem Einverständnis - von sich aus als Sachverständigen mit der Untersuchung des Angeklagten zu beauftragen und ihn dann zur Hauptverhandlung zu laden; sie habe dem Gericht ausdrücklich mitgeteilt, daß sich Prof. Dr. Bosch ab 18. August bis Ende September 1975 in Urlaub befinden werde. Durch die Terminierung der Hauptverhandlung, durch welche die Einschaltung des Prof. Dr. Bosch unmöglich gemacht worden sei, sei "die Forderung nach Waffengleichheit zwischen Staatsanwaltschaft und Verteidigung an entscheidender Stelle beeinträchtigt worden".
Die Rüge kann keinen Erfolg haben.
Der Angeklagte und seine Eltern hatten den Rechtsanwalt B. (und seine Sozien) am 14. Juli 1975 zum Wahlverteidiger bestellt. Zu diesem Zeitpunkt war bereits der Medizinaldirektor Dr. Jacob vom Rheinischen Landeskrankenhaus in Viersen von der Staatsanwaltschaft mit der Erstellung eines Gutachtens über die Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten B. beauftragt worden. Außer dem Angeklagten B. waren auch seine beiden Mitangeklagten während des Ermittlungsverfahrens in Untersuchungshaft genommen worden. Im Strafverfahren gegen Jugendliche, zumal wenn sie sich in Untersuchungshaft befinden, ist besondere Beschleunigung geboten. Es kann unter diesen Umständen weder als Verstoß gegen § 265 Abs. 4 StPO noch als solcher gegen Art. 6 Abs. 3 b MRK beanstandet werden, daß das Gericht die gemeinsame Aburteilung der drei der gemeinsamen Begehung der ihnen zur Last gelegten Taten beschuldigten Angeklagten für geboten hielt und es darauf ankommen ließ, ob man - wie es dann tatsächlich der Fall war - mit dem Gutachten allein des Medizinaldirektors Dr. Jacob auskommen werde. Es ist daher nicht aus Rechtsgründen zu beanstanden, daß das Gericht den Abtrennungs- und Aussetzungsantrag abgelehnt hat. Die Verteidigung ist durch die Ablehnung des Aussetzungsantrags nicht unzulässig beschränkt worden (§ 338 Nr. 8 StPO).
In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, daß von der Revision weder die Ablehnung eines etwa gegen den Sachverständigen Dr. Jacob gerichteten Befangenheitsantrags gerügt noch geltend gemacht wird, das Gericht habe den Antrag auf Vernehmung eines weiteren Sachverständigen zu unrecht abgelehnt (§ 244 Abs. 3 und 4 StPO) oder durch Unterlassung der Zuziehung eines weiteren Sachverständigen seine Aufklärungspflicht verletzt (§ 244 Abs. 2 StPO).
III.
Die nicht im einzelnen ausgeführte Sachrüge hätte nicht durchgreifen können.
Der Schuldspruch ist rechtlich einwandfrei. Den Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen wird von der Revision ausdrücklich nicht widersprochen. Die rechtliche Würdigung läßt keinen Rechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten erkennen.
Die eingehenden und sorgfältigen, auf den Bekundungen des Sachverständigen Dr. Jacob beruhenden Ausführungen über die Entwicklungsreife und die im Sinne des § 21 StGB erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten (UA S. 37 bis 40, 67 ff) sind ebenfalls sachlichrechtlich nicht zu beanstanden.
Auch die Strafzumessungserwägungen, wonach die Jugendkammer wegen schädlicher Neigungen des Angeklagten und der Schwere seiner Schuld Jugendstrafe für geboten und diese in der Dauer von vier Jahren insbesondere aus erzieherischen Gründen für angemessen hält (UA S. 75 bis 78), hätten sachlichrechtlich nicht beanstandet werden können.
B)
Die Revision des Angeklagten L.
I.
Mit der Verfahrensrüge beanstandet die Revision, daß der am Hauptverhandlungstag vom 12. September 1975 bei und nach den Schlußanträgen des Staatsanwalts und der Verteidiger sowie den letzten Worten der drei Angeklagten anwesenden Mutter des Angeklagten, seiner gesetzlichen Vertreterin, nicht ebenfalls das letzte Wort erteilt worden ist.
Diese Revisionsrüge, ist mittels des Schriftsatzes vom 10. Dezember 1975, der bei Gericht am folgenden Tag eingegangen ist, rechtzeitig innerhalb der nach § 345 Abs. 1 StPO maßgebenden Monatsfrist beim Landgericht angebracht worden. Denn das Urteil ist dem Verteidiger erst am 12. November 1975 zugestellt worden. Der Revisionsführer hat also keine Frist versäumt. Der weitere Schriftsatz vom 15. Dezember 1975 enthält nur eine unwesentliche, zulässige Ergänzung der bereits rechtzeitig erhobenen Verfahrensrüge. Der Wiedereinsetzungsantrag ist somit gegenstandslos.
Auf dem mit Recht beanstandeten Verfahrensfehler (vgl. vor st. A II 1) kann der Schuldspruch nicht beruhen. Darüber, ob und auf welche Weise sich ihr Sohn an den im Urteil unter II 6 und 7 bezeichneten Taten (UA S. 28 ff) beteiligt hat, hätte die Mutter offensichtlich nichts sagen können. Es erscheint auch ausgeschlossen, daß sie mit Aussicht auf Erfolg hätte geltend machen können, ihr Sohn sei in seiner Entwicklung soweit zurückgeblieben oder seine Schuldfähigkeit sei so stark beeinträchtigt, daß er gemäß § 3 JGG oder § 20 StGB strafrechtlich überhaupt nicht zur Verantwortung gezogen werden könne.
Ob es ausgeschlossen werden kann, daß die Mutter des Angeklagten bei Ergreifung des letzten Wortes Ausführungen hätte machen können, die möglicherweise zu einer geringeren Strafe oder Maßnahme als den ausgesprochenen zwei Jahren und sechs Monaten Jugendstrafe geführt hätten, braucht hier nicht geprüft und entschieden zu werden. Denn der Strafausspruch muß auf die Sachrüge ohnehin aufgehoben werden (nachstehend unter II 2).
Entgegen der Meinung der Revision ist es nicht zu beanstanden, daß am 13. September 1975 die Hauptverhandlung in Abwesenheit der gesetzlichen Vertreterin des Angeklagten zu Ende geführt worden ist. Der gesetzliche Vertreter hat zwar ein Recht auf Anwesenheit in der Hauptverhandlung. Seine Anwesenheit ist aber in keinem Verfahrensabschnitt notwendig.
II.
1.
Die auf die Sachrüge gebotene Nachprüfung des angefochtenen Urteils deckt bezüglich des Schuldspruchs keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf.
a)
Daß der Angeklagte sich an der Tat beteiligt hat, die unter Nr. II 6 des angefochtenen Urteils behandelt wird, hat die Jugendkammer entscheidend auf die Bekundungen der beiden Mitangeklagten gestützt (UA S. 51). Entgegen der Meinung der Revision lassen die Urteilsfeststellungen und die Ausführungen über die Beweiswürdigung weder hierzu noch zu der unter Nr. II 7 bezeichneten Tat Widersprüche, andere Denkfehler oder Unklarheiten erkennen.
b)
Die Urteilsfeststellungen tragen den Schuldspruch wegen eines gemeinschaftlich versuchten gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (Fall II 6) in Tatmehrheit mit einem gemeinschaftlich begangenen, vorsätzlichen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr, dieser in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung. Der Senat hält dazu (weil auch für die Strafzumessung bedeutsam) nur die folgenden Bemerkungen für geboten:
Wenn junge Leute von einer Brücke herab einen größeren Stein auf einen auf der Autobahn mit erheblicher Geschwindigkeit fahrenden Kraftwagen herabwerfen in der "Absicht, dadurch einen Unglücksfall herbeizuführen", wenn sie dabei "erleben wollen", wie das Fahrzeug "möglicherweise ins Schleudern gerät oder gegen die Leitplanken prallt", wenn sie bei dieser Handlung "sich der Gefährdung der Insassen ... bewußt" und "mit dieser Gefährdung einverstanden" sind (so UA S. 36), so ist die Annahme, daß sie bei ihrer Handlung sowohl mit der Verletzung als auch mit dem Tod eines Menschen rechnen und dies billigend in Kauf nehmen, nahezu unausweichlich. Auch die Möglichkeit, daß bei der erheblichen Geschwindigkeit der Fahrzeuge auf der Autobahn der herabfallende schwere Stein nicht auf das Dach des Wagens, sondern gegen die Windschutzscheibe prallt, diese zerschlägt und einen der Wageninsassen tödlich verletzt, drängt sich so sehr auf, daß sie von den jungen Leuten kaum außer Acht gelassen werden kann. Im übrigen bedeutet es nur eine unwesentliche Änderung des Kausalverlaufs, ob ein Wageninsasse von dem Stein unmittelbar getötet wird oder ob er nach dem durch den Steinwurf verursachten und gewollten "Unglücksfall", so ein Schleudern und Aus-der-Bahn-Geraten des Fahrzeugs mit allen naheliegenden Folgen (Überschlagen des Fahrzeugs, Zusammenstoß mit einem anderen Fahrzeug, Herausschleudern der Insassen usw.), zu Tode kommt. Die Verurteilung des Angeklagten (und seiner Mittäter) wegen vorsätzlicher Tötung - Mord oder mindestens Totschlag - lag daher sehr nahe. Das Gericht hat aber in einer denkgesetzlich möglichen, eingehenden und sorgfältig vorgenommenen Beweiswürdigung, und zwar in Übereinstimmung mit dem psychiatrischen Sachverständigen, die Möglichkeit nicht ausschließen können, daß die Angeklagten - auch Lennartz -, obwohl sie "zwar abstrakt an die Möglichkeit einer Körperverletzung oder eines Todeseintritts gedacht" haben, dennoch "die konkrete Verwirklichung dieses Erfolgseintritts als ganz unwahrscheinlich angesehen und deshalb nicht weiter verarbeitet haben" (UA S. 36, 60 a ff). Es ist deshalb aus Rechtsgründen hinzunehmen, daß die Jugendkammer den Angeklagten - was ihm übrigens nur zum Vorteil gereicht - nur wegen fahrlässiger Tötung statt wegen Mordes oder Totschlags verurteilt hat.
c)
Auf Grund der Urteilsfeststellungen bestehen auch keine rechtlichen Bedenken dagegen, daß die Jugendkammer in beiden Fällen (II 6 und 7) den Angeklagten L. als Mittäter der gemeinschaftlich begangenen versuchten (Fall 6) und vollendeten (Fall 7) vorsätzlichen gefährlichen Eingriffe in den Straßenverkehr erachtet hat.
Im Fall 7 ist durch diesen auch vom Angeklagten L. gewollten und als Mittäter zu verantwortenden gefährlichen Eingriff der Tod der Frau R. verursacht worden. Nach den Ausführungen des angefochtenen Urteils und den vorstehend unter b) gemachten Bemerkungen ist es daher nicht zu beanstanden, daß der Angeklagte in diesem Fall in Tateinheit mit dem gefährlichen Eingriff auch der fahrlässigen Tötung (nicht etwa einer rechtlich nicht möglichen "gemeinschaftlichen" fahrlässigen Tötung) schuldig gesprochen worden ist.
2.
Der Strafausspruch hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a)
Die Jugendkammer hat bei dem Angeklagten schädliche Neigungen bejaht, ohne sich mit allen dafür bedeutsamen Gesichtspunkten ausreichend zu befassen.
Zwar können sich schädliche Neigungen eines Jugendlichen schon in seiner ersten Straftat (seinen beiden ersten Straftaten) auswirken. Es bedarf dann aber regelmäßig der Feststellung schon vor der Tat entwickelt gewesener Persönlichkeitsmängel, die auf die Tat Einfluß gehabt haben und befürchten lassen, daß weitere Straftaten begangen werden (BGHSt 16, 261; 11, 169). Bei einem - bisher noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getretenen - jungen Täter, der der Beeinflussung oder Verführung durch andere erlegen ist, wird regelmäßig nicht von schädlichen Neigungen gesprochen werden können (BGHSt 11, 169, 170). Das kann dann anders sein, wenn er "in zunehmendem Maße und immer wieder dem Zureden anderer nachgibt" (a.a.O.).
Von der "Anwesenheit" des Angeklagten "bei der sinnlosen Zerstörung zweier Fensterscheiben" durch die jetzigen Mittäter will die Jugendkammer - mit Recht - gerade absehen (UA S. 82/83). Im übrigen wirft sie ihm bei der Prüfung, ob schädliche Neigungen vorgelegen haben, nur vor, daß er nach der ersten und vor der zweiten der ihm jetzt zur Last gelegten Straftaten sich nicht energisch von den Mittätern distanziert und von ihnen ferngehalten hat. Dabei legt sie Wert darauf, daß er "an der letzten schweren Straftat dieses Verfahrens noch teilgenommen hat".
Es kann hiernach keine Rede davon sein, daß der Angeklagte häufiger, "in zunehmendem Maße immer wieder", dem schlimmen Zureden anderer nachgegeben habe. Auch ist zu befürchten, daß die Jugendkammer das Gewicht "der letzten schweren Straftat" überschätzt hat, mindestens soweit sie für das Vorliegen schädlicher Neigungen von Bedeutung ist. Vom Vorliegen schädlicher Neigungen könnte ohne weiteres gesprochen werden, wenn sich etwa der Angeklagte, nachdem er sich vorher schon mit den Mittätern verfehlt hatte, bereitgefunden hätte, an einem Mord oder Totschlag mitzuwirken. Aber gerade das hat die Jugendkammer verneint. Sie ist von der dem Angeklagten zugute zu haltenden Möglichkeit ausgegangen, daß er den Tod eines Menschen als Folge des gemeinsamen Tuns "als ganz unwahrscheinlich angesehen" hat und von seinem Vorhaben "Abstand genommen hätte, falls er die Wahrscheinlichkeit eines solchen Erfolges bedacht hätte" (UA S. 60 a/61, 66). In Übereinstimmung mit dem Sachverständigen vertritt die Jugendkammer die Auffassung, daß sich der Angeklagte L. "in einer Art pubertärer Unbekümmertheit ... fest darauf verlassen (hat), daß die Handlung ... tatsächlich nicht einen Menschen verletzen oder töten werde".
Unter diesen Umständen hätte die Jugendkammer bei der Prüfung, ob schädliche Neigungen des Angeklagten vorliegen, auf seine günstige häusliche und schulische Entwicklung und seine vernünftigen Pläne, die er offenbar zielstrebig verfolgt (UA S. 13/14), eingehen müssen.
Hiernach wird von der Jugendkammer, an die die Sache zurückverwiesen werden muß, neuerdings zu prüfen sein, ob bei L. schädliche Neigungen vorliegen.
b)
Die Aufhebung des Strafausspruchs wäre nach dem soeben Gesagten selbst dann geboten, wenn die Schwere der Schuld Jugendstrafe erfordern sollte. Denn bei Verneinung schädlicher Neigungen käme mit Rücksicht auf die von der Jugendkammer mit Recht in den Vordergrund gestellten erzieherischen Gesichtspunkte (UA S. 85) die Festsetzung einer geringeren als der bisher verhängten Jugendstrafe in Betracht.
Aber auch die Frage, ob die Schwere der Schuld Jugendstrafe erfordert, ist neu zu überprüfen. Dabei werden insbesondere auch die vorstehend unter a) bereits aufgezeigten Gesichtspunkte zu berücksichtigen sein.
C)
Der Senat hält es für angemessen, der Anregung der beiden Verteidiger zu entsprechen und die Sache im Umfang der Aufhebung an das Landgericht Krefeld zurückzuverweisen.
Börtzler
Spiegel
Zipfel
Knoblich