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Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.06.1976, Az.: IV ZR 141/75

Pflicht des Gerichts zur Einholung von vom Gesundheitsamt nicht anerkannter Verfahren (HL-A-Verfahren) zur Vaterschaftsfeststellung; Beweismittel im Abstammungsprozess

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.06.1976
Aktenzeichen
IV ZR 141/75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1976, 12925
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt am Main- 24.06.1975
AG Bad Vilbel

Fundstellen

  • MDR 1976, 1005-1006 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1976, 1793-1794 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Der am ... 1967 geborenen Schüler Günter F.,
gesetzlich vertreten durch das Jugendamt der Stadt K.

Prozessgegner

Schlosser Jürgen M., K.-P., F.-E.-Straße ...

Amtlicher Leitsatz

Zu den Voraussetzungen, unter denen der Tatrichter die Untersuchung nach dem HL-A-System oder anderen, nicht vom Bundesgesundheitsamt anerkannten Methoden ablehnen darf.

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 25. Juni 1976
durch
den Vizepräsidenten Dr. Hauß und
die Richter Dr. Bukow, Knüfer, Dr. Hoegen und Dehner
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 24. Juni 1975 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger, ein nichteheliches Kind, nimmt den Beklagten als Vater in Anspruch.

2

Der Beklagte bestreitet, Geschlechtsverkehr mit der Mutter des Klägers gehabt zu haben; Erzeuger des Klägers sei Heinz K.

3

Das Amtsgericht hat die Kindesmutter als Zeugin vernommen sowie ein Tragezeitgutachten, ein Blutgruppengutachten und ein erbbiologisches Gutachten eingeholt. Es hat sodann die Vaterschaft des Beklagten festgestellt und ihn zur Zahlung des Regelunterhalts seit 29. Juli 1970 verurteilt; wegen des weiterhin geltend gemachten bezifferten Unterhaltsanspruchs für die Zeit vor dem 29. Juli 1970 hat es den Rechtsstreit ausgesetzt.

4

Das Oberlandesgericht hat nach Einholung eines ergänzenden Blutgruppengutachtens und eines weiteren erbbiologischen Gutachtens die Klage, soweit das Amtsgericht über sie entschieden hatte, abgewiesen. Dem Antrag des Klägers auf Einholung eines erbbiologischen Obergutachtens und eines Blutgruppengutachtens unter Einbeziehung des HL-A-Systems und weiterer nicht anerkannter Systeme hat es nicht stattgegeben.

5

Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den Anspruch auf Vaterschaftsfeststellung und Regelunterhalt weiter.

Entscheidungsgründe

6

Das Berufungsgericht sieht es als erwiesen an, daß die Kindesmutter innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit sowohl mit dem Beklagten als auch mit dem Zeugen K. geschlechtlich verkehrt habe. Wer von den beiden Männern der Vater sei, lasse sich nicht feststellen. Die erbbiologische Begutachtung habe kein verwertbares Ergebnis erbracht, da die beiden eingeholten Gutachten in einem unvereinbaren Widerspruch stünden. Die Reifemerkmale des Kindes sprächen eher gegen als für die Vaterschaft des Klägers. Auch aus den serostatistischen Gutachten ließen sich keine Hinweise daraus entnehmen, wer von den beiden in Frage kommenden Männern der Erzeuger des Klägers sei. Eine Einbeziehung des HL-A-Systems und weiterer, vom Bundesgesundheitsamt nicht anerkannter Systeme in die serostatistische Begutachtung hat das Berufungsgericht abgelehnt.

7

Die hiergegen vorgebrachten Verfahrensrügen sind zum Teil begründet.

8

1.

Soweit die Revision die Schlußfolgerungen bekämpft, die das Berufungsgericht aus dem Tragezeitgutachten gezogen hat, bewegt sie sich auf dem dem Revisionsgericht verschlossenen Gebiet der tatrichterlichen Würdigung. Entgegen der Ansicht der Revision sind diese Schlußfolgerungen keineswegs unmöglich; sie sind sogar naheliegend.

9

2.

Der Umstand, daß das Tragezeitgutachten die Terminologie des Unehelichenrechts des BGB ("offenbar unmöglich") verwandt hat, nötigte nicht zur Einholung eines weiteren Gutachtens darüber, welche Schlüsse nach dem neuen Nichtehelichenrecht (§ 1600 o Abs. 2 BGB) aus dem Reifegrad des Kindes bei der Geburt zu ziehen sind. Die Subsumtion der Ergebnisse der Begutachtung unter die vom Gesetzgeber verwandten Begriffe ("offenbar unmöglich" bzw. "schwerwiegende Zweifel") ist nicht Sache des Sachverständigen, sondern des Gerichts. Die notwendigen tatsächlichen Grundlagen für die Subsumtion waren aber in dem Gutachten enthalten.

10

3.

Es ist auch nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht von der Einholung eines dritten erbbiologischen Gutachtens abgesehen hat. Wenn sich zwei erbbiologische Gutachten widersprechen, dann hängt die Entscheidung darüber, ob ein weiteres Gutachten eingeholt werden soll, davon ab, ob nach der Überzeugung des Tatrichters von dieser Maßnahme eine Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Diese Frage hat das Berufungsgericht mit einer rechtsfehlerfreien Begründung verneint.

11

4.

Mit Recht rügt die Revision jedoch, daß das Berufungsgericht die Einbeziehung des HL-A-Systems in die serologische Begutachtung abgelehnt hat.

12

Nach der Auffassung des Senats obliegt die Entscheidung über den Beweiswert des HL-A-Systems dem Tatrichter. Der Senat hat es aus diesem Grunde gebilligt, daß ein Berufungsgericht eine Untersuchung nach diesem System angeordnet und bei der Entscheidung verwertet hat (Beschluß vom 15. Oktober 1974 - IV ZR 179/74 - DAV 1976, 27). Auf der anderen Seite hat er keine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht angenommen, wenn ein Berufungsgericht von der Einbeziehung des HL-A-Systems in die Begutachtung abgesehen hat, weil es Zweifel an dessen Beweiswert hatte (BGH FamRZ 1975, 685, 686). Die gleichen Grundsätze müssen auch für andere Systeme gelten, die vom Bundesgesundheitsamt nicht anerkannt sind.

13

Der Tatrichter darf eine Untersuchungsmethode nicht schon dann als ungeeignet bezeichnen, weil sie vom Bundesgesundheitsamt (noch) nicht anerkannt worden ist. Das Bundesgesundheitsamt ist nicht befugt, Entscheidungen darüber zu treffen, welche Beweismittel im Abstammungsprozeß verwandt werden dürfen. Der Richter muß, wenn die Anwendung noch nicht anerkannter Untersuchungsmethoden beantragt wird, sich selbst ein Urteil über deren Eignung bilden, was etwa durch eine Antrage beim Bundesgesundheitsamt über die gegen die Anerkennung bestehenden Bedenken, durch Befragung eines Sachverständigen oder durch eigenes Literaturstudium geschehen kann (vgl. dazu etwa Bundesgesundheitsamt in DAV 1973, 415 und Rittner DAV 1975, 138). Aus dem Berufungsurteil ist nicht zu entnehmen, daß das Berufungsgericht bereits eine Überzeugung von der Tauglichkeit oder Nichttauglichkeit des HL-A-Verfahrens gewonnen hat. Es wird sich daher zunächst Klarheit über diese Frage verschaffen müssen. Sollte es dabei zu dem Ergebnis kommen, daß das HL-A-Verfahren ein verwertbares Ergebnis liefern kann, wird es dem gestellten Beweisantrag entsprechen müssen.

Dr. Hauß
Dr. Bukow
Knüfer
Dr. Hoegen
Dehner