Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.06.1976, Az.: 3 StR 118/76
Relativität der Erheblichkeit sexueller Handlungen; Anforderungen an die Erheblichkeit bei sexuellen Handlungen an Kindern; Notwendigkeit einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bei Schuldunfähigkeit des Angeklagten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.06.1976
- Aktenzeichen
- 3 StR 118/76
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1976, 12142
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Wuppertal - 19.12.1975
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Unterbringung
Prozessführer
Berufsloser Hans-Joachim P. aus M., dort geboren am ... 1952.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 23. Juni 1976,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt,
die Richter an Bundesgerichtshof Dr. Wiefels, Albrecht Mayer, Dr. Schubath, Dr. Krauth
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 19. Dezember 1975 wird verworfen.
Der Beschuldigte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Nach den in der Hauptverhandlung getroffenen Feststellungen hat der Beschuldigte, der an einer perinatalen Gehirnschädigung mit geistiger Behinderung vom Grade der Debilität bis zur Imbezillität und unter den Folgen eines Verkehrsunfalls mit schwerem Schädeltrauma leidet, sich in folgender Weise an Kinder herangemacht:
Er näherte sich am 13. Februar 1975 der 13jährigen Bettina G., die zusammen mit ihrer zwei Jahre älteren Schwester Bärbel über die dunkle Straße ging, unbemerkt von hinten und faßte das Kind mit den erregt gesprochenen Worten "ihr kommt mir gerade richtig" unter den Arm und über dem Anorak an die Brust. Es gelang dem Mädchen, seine Hand wegzudrücken und fortzulaufen. Er fragte ferner am 9. Mai 1975 den 12jährigen Ralf K., als dieser sich in einem im Keller haltenden Fahrstuhl befand, ob der Reißverschluß seiner langen Hose auch aufgehe. Zu einem weiteren Vorgehen kam es nicht, weil man das Schlagen einer Tür und Schritte hörte und Ralf dies ausnutzte, um aus dem Aufzug herauszulaufen. Schließlich versperrte der Beschuldigte am 18. Mai 1975 dem 12 Jahre alten Michael B., als dieser sich im Kellerraum seines Hauses befand, wohin der Beschuldigte mit ihm im Fahrstuhl gefahren war, den Weg nach oben, rieb über dem Gürtel des Jungen an dessen Bauch und fragte ihn, was Michael denn für eine Unterhose anhabe. Als dieser antwortete, er trage eine kurze Hose, meinte der Beschuldigte, er glaube das nicht und versuchte, den Gürtel aufzuziehen, während er erklärte, Michael solle ihn mal fühlen lassen. Dazu kam es nicht, da Michael Geräusche im Keller hörte und meinte, sie müßten jetzt gehen. Daraufhin ließ der Beschuldigte von ihm ab.
In allen drei Fällen schätzte der Beschuldigte die Kinder altersgemäß richtig ein. Sein Verhalten in den beiden letzten Fällen erklärte er damit, er habe nachsehen vollen, ob das Glied des Jungen groß gewesen sei (Fall B.), und er sei auch daran interessiert zu sehen, was Jungen und Mädchen unter der Kleidung hätten (Fall K.).
Das Landgericht hat den vorstehend beschriebenen Sachverhalt als versuchten sexuellen Mißbrauch von Kindern in drei Fällen angesehen, für den der Beschuldigte jedoch strafrechtlich nicht verantwortlich sei (§ 20 StGB). Es hat gemäß § 63 StGB seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet, weil die Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit und der Taten ergäben, daß von ihm infolge seines Zustandes erheblich rechtswidrige Taten zu erwarten seien und er für die Allgemeinheit gefährlich sei. Hiergegen wendet sich die Revision des Beschuldigten mit der Rüge der Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Sie bleibt erfolglos.
I.
Die Verfahrensrüge ist nicht näher ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 StPO).
II.
Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten aufgedeckt. Die vom Landgericht festgestellten Handlungen erfüllen den objektiven Tatbestand der Vornahme (Fall 1) und der versuchten Vornahme (Fälle 2 und 3) sexueller Handlungen an einem Kind.
1.
Bei den Handlungen des Angeklagten gegenüber den genannten Kindern handelt es sich eindeutig um solche objektiv sexualbezogener Natur. Fraglich könnte nur sein, ob sie - wie das § 184 c Nr. 1 StGB verlangt - im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut von einiger Erheblichkeit sind.
Das hat die Strafkammer jedoch zu Recht bejaht.
Die Erheblichkeit ist insoweit eine relative, als sie im Hinblick auf das jeweils geschützte Rechtsgut zu bestimmen ist (Schönke/Schröder, StGB 18. Aufl., § 184 c Rdn. 16). Hier geht es um Handlungen gegen Kinder, die geeignet waren, deren ungestörte geschlechtliche Entwicklung zu beeinträchtigen. Zwar scheiden "mangels Erheblichkeit" solche Handlungen aus, die sich nur als bloße Taktlosigkeiten und Geschmacklosigkeiten darstellen. So hat die Rechtsprechung kurze oder aus anderen Gründen unbedeutende Berührungen aus dem Bereich des Unzüchtigen ausgeschieden, auch wenn sie auf Sinnenlust beruhen oder ihr dienen sollen (vgl. BGH, Urteil vom 26. September 1974 - 4 StR 420/74 - mit weiteren Nachweisen). Davon kann aber hier keine Rede sein, Der Angeklagte hat zwar Bettina G. nur kurz über dem Anorak an die Brust gefaßt. Das war aber eindeutig der Beginn eines nachdrücklich geschlechtsbezogenen Verhaltens, wie sich nicht zuletzt daraus ergibt, daß es von den in - ersichtlich geschlechtlicher - Erregung ausgestoßenen Worten "ihr kommt mir gerade richtig" begleitet war. Auch die Tatsache, daß der Angriff überfallartig von hinten erfolgte, war geeignet, in dem Opfer allgemein Angst sowie die Furcht vor einem weitergehenden sexuellen Angriff auszulösen. Nicht anders ist das Verhalten gegenüber den beiden anderen Kindern zu bewerten. Auch hier war eine Situation gegeben, die geeignet war, die betroffenen Kinder in Angst und Schrecken zu versetzen. Derartige Begleitumstände der Tat können bei der Frage der Erheblichkeit nicht außer Betracht bleiben. Die Beeinträchtigung des Schutzzweckes des § 176 Abs. 1 StGB wird ferner mit davon geprägt, welche Personen sich dabei gegenüberstehen. Hier waren es Kinder von 12 bzw. 13 Jahren und vor allem ein schuldunfähiger Angeklagter, dem jede Steuerungsfähigkeit fehlte und bei dem die Gefahr einer Steigerung der Handlungen nach Intensität und Dauer nahelag. Für eine zu enge Auslegung des Begriffs "einige Erheblichkeit" ist gerade bei einer solchen Fallgestaltung kein Raum (vgl. Dreher, StGB 36. Aufl., Vorb. § 174 Rdn. 10).
2.
Ebensowenig sind die Ausführungen zu beanstanden, mit denen die Strafkammer die Voraussetzungen für eine Unterbringung nach § 63 StGB für gegeben hält. Mit rechtlich zutreffender Begründung hat sie auch eine Aussetzung nach § 67 b StGB abgelehnt.
Dr. Wiefels
Mayer
Dr. Schubath
Dr. Krauth