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Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.06.1976, Az.: I ZR 124/73

Anfallen der Bezirksprovision, wenn ein Einzelkaufmann zwei Unternehmen in unterschiedlichen Bezirken betreibt; Anfallen der Provision bei der Bestellung von Waren für das Unternehmen in dessen Namen bestellt wurde und nicht das Unternehmen an das geliefert wurde

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.06.1976
Aktenzeichen
I ZR 124/73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1976, 11487
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 29.05.1973
LG Wuppertal

Fundstellen

  • BB 1976, 1530
  • DB 1976, 2152-2153 (Volltext mit red./amtl. LS)
  • MDR 1977, 117-118 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1976, 1193

Amtlicher Leitsatz

Betreibt ein Einzelkaufmann zwei Unternehmen, deren Sitze sich in verschiedenen Vertreterbezirken befinden, so fällt eine Bezirksprovision für den Vertreter, in dessen Bezirk das eine Unternehmen seinen Sitz hat, nicht schon deshalb an, weil die bestellten Waren dorthin geliefert werden. Maßgeblich ist in der Regel der Sitz des Unternehmens, in dessen Namen die Bestellung aufgegeben worden ist.

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Die Provision fällt bei Haupt- und Zweigniederlassungen in der Regel bei der Niederlassung an, unter deren Namen berechtigterweise die Bestellung erteilt wird.

  2. 2.

    Grundsätzlich ist bei einer Unternehmensgruppe der Geschäftsbezirk desjenigen Unternehmers maßgeblich, der nach außen als Besteller auftritt. Siehe auch WM 1978, 982.

In dem Rechtsstreit
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juni 1976
durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Krüger-Nieland
und die Richter Alff, Dr. Merkel, Dr. Schönberg und Dr. Freiherr v. Gamm
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. Mai 1973 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger war bis zum 31. Dezember 1968 für die Beklagte, die Fahrzeuge baut und vertreibt, als Bezirksvertreter für den südlichen Teil Berlins tätig. Vereinbarungsgemäß stehen ihm Provisionsansprüche für die bis Ende 1970 in seinem Bezirk getätigten Geschäfte zu. Mit der Klage macht der Kläger Provisionsansprüche in Höhe von 45.386,56 DM aus Geschäften geltend, die in den Jahren 1967 bis 1970 ohne seine Mitwirkung mit nach seiner Meinung in seinem Bezirk ansässigen Kunden abgeschlossen worden sind. Zur Begründung hat er sich auf die Aufstellung Blatt 5-10 der Akten berufen. Die dort verzeichneten und dem für den Bezirk Bielefeld zuständigen Vertreter Z. verprovisionierten Geschäfte mit der Firma August T. in Oberbecksen seien in Wahrheit mit der Firma Otto S. in Berlin, deren Inhaber ebenfalls Karl T. sei, abgeschlossen worden. Die Berliner Firma sei keine Zweigniederlassung, sondern eine selbständige und im Handelsregister eingetragene Firma mit dem Hauptsitz in Berlin. Daß diese Firma in Berlin Vertragspartei sei, ergäben unter anderem die Bestellscheine und die Auftragsbestätigungen. Die Rechnungen aus diesen Geschäften seien nach Berlin gesandt und dort reguliert worden. Die Anschaffung sei von vornherein für das Berliner Unternehmen beabsichtigt gewesen. Nur in der Eigenschaft als Inhaber der Berliner Firma hätte T. Investitionshilfe nach dem Berlinförderungsgesetz erhalten. Diese Hilfe setze voraus, daß es sich um neues Wirtschaftsgut handele, und daß dieses Wirtschaftsgut zum Anlagevermögen eines Berliner Betriebes gehöre. Sämtliche Fahrzeuge seien in Berlin zugelassen worden. Die gleichen Voraussetzungen gelten für die Abschlüsse mit der Firma L. in Löhne. Der Inhaber dieser Firma, K., sei auch Inhaber der selbständigen Firma M. in Berlin. Auch diese Geschäfte seien ausschließlich über die Firma in Berlin abgewickelt worden. Die Fahrzeuge seien für diese Firma bestimmt gewesen und auch insoweit sei Investitionshilfe nach dem Berlinförderungsgesetz in Anspruch genommen worden.

2

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 45.386,56 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 1. Mai 1971 zu zahlen.

3

Die Beklagte hat im Verlauf des ersten Rechtszuges eingeräumt, dem Kläger einen Teilbetrag von 14.858,17 DM zu schulden. Im übrigen meint sie, dem Kläger stehe aus den Geschäften T. und L. keine Provision gemäß § 87 Abs. 2 HGB zu. Die Geschäfte T. seien mit der Firma T. in Oberbecksen abgeschlossen worden. Zwar seien die Fahrzeuge teilweise an die Berliner Niederlassung geliefert worden; das sei aber unerheblich, da die Niederlassung in Oberbecksen die Geschäfte im eigenen Namen abgeschlossen habe. Sie, die Beklagte, habe auch keinen Einfluß darauf gehabt und nehmen können, wohin die Fahrzeuge geliefert worden seien und auch nicht darauf, ob und auf welche Weise die Kunden eine Berlinhilfe in Anspruch genommen hätten. Das gleiche gelte für die Geschäfte mit der Firma L. Diese Firma habe bei den Aufträgen lediglich angegeben, für wen die jeweilige Lieferung bestimmt gewesen sei.

4

Das Landgericht hat der Klage lediglich in Höhe der zugestandenen DM 14.858,17 stattgegeben, sie im übrigen aber abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision des Klägers, mit der dieser seinen Klageantrag, soweit diesem nicht stattgegeben worden ist, weiterverfolgt.

5

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

6

I.

Das Oberlandesgericht führt aus, der Kläger könne für die umstrittenen Geschäfte keine Provision gemäß § 87 Abs. 2 HGB verlangen, da diese Geschäfte nicht mit Personen seines Vertretungsbezirks abgeschlossen worden seien. Allein entscheidend für das Entstehen des Provisionsanspruchs sei die Frage, wo der Sitz des Bestellers liege. Dagegen sei es unerheblich, wo das Geschäft ausgeführt werde, insbesondere wohin der bestellte Gegenstand geliefert werde. Die streitigen Geschäfte seien mit der Firma August T. in Oberbecksen bzw. mit der Firma L. in Löhne abgeschlossen worden. Das ergäben einmal die Aussagen der Zeugen T. und Z., sowie die vorgelegten Bestellscheine und Auftragsbestätigungen, die sämtlich auf die Firmen in Oberbecksen oder Löhne lauteten. Allerdings seien die entsprechenden Lieferscheine und Rechnungen regelmäßig auf die Berliner Firmen ausgestellt worden. Daraus ergäbe sich aber nicht, daß die Firmen in Oberbecksen bzw. Löhne nicht in eigenem Namen, sondern für die Berliner Firmen gehandelt hätten. Die Verwendung der Fahrzeuge durch die Berliner Firmen, die Abrechnung und Verbuchung gäben zwar Hinweise über die wirtschaftliche Zweckbestimmung, machten aber die Berliner Firmen nicht zu Vertragspartnern der Beklagten. Lieferung und Verbuchung seien lediglich interne Vorgänge zwischen den Firmen, die denselben Inhaber hätten; sie berührten jedoch nicht die Stellung der westdeutschen Firmen als Vertragspartner der Beklagten. Da es danach nicht auf die Frage ankomme, ob von vornherein die Anschaffung für die Berliner Firmen beabsichtigt gewesen sei, habe es insoweit auch nicht der vom Kläger beantragten Vernehmung der Zeugen T., Z. und K. bedurft. Auch die Inanspruchnahme der Investitionshilfe durch T. und K. für die an die Berliner Firmen gelieferten Fahrzeuge ändere nichts daran, daß die westdeutschen Firmen die Vertragspartner der Beklagten gewesen seien. Voraussetzung des § 19 Abs. 1 Berlinförderungsgesetz vom 29. Oktober 1970 sei es, daß es sich um neue Wirtschaftsgüter handele. Diese Voraussetzung sei gegeben, auch wenn die Fahrzeuge von den Unternehmen in Oberbecksen und Löhne gekauft worden seien. Denn da T. und K. auch Inhaber der Berliner Firmen T., S. und M. seien, seien sie Unternehmer im Sinne der genannten Vorschrift. Bei den Fahrzeugen habe es sich auch dann um neue abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens der Berliner Firmen gehandelt, wenn die Fahrzeuge von bezirksfremden Firmen gekauft, dann aber neu in das Anlagevermögen der Berliner Firmen überführt worden seien. Den im letzten Verhandlungstermin vom Kläger gestellten Beweisantrag für seine Behauptung, T. und K. hätten die Bestellungen im Namen ihrer Berliner Unternehmen erteilt, hat das Berufungsgericht als verspätet zurückgewiesen.

7

II.

Die dagegen gerichtete Revision hat keinen Erfolg.

8

Da dem Kläger vertraglich die Stellung eines Bezirksvertreters eingeräumt worden war und die umstrittenen Geschäfte ohne seine Mitwirkung abgeschlossen worden sind, hängt sein Provisionsanspruch davon ab, ob diese Geschäfte mit Personen seines Bezirks im Sinne des § 87 Abs. 2 HGB abgeschlossen worden sind. Das hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler verneint. Personen des Bezirks sind grundsätzlich solche, die ihre geschäftliche Niederlassung im Bezirk haben. Das ergibt sich aus dem Sinn der Bezirksprovision. Deren Zubilligung beruht darauf, wie der Bundesgerichtshof in einem etwas abweichenden Fall ausgeführt hat (LM Nr. 1 zu § 87 HGB), daß dem Bezirksvertreter die Wahrnehmung der Belange seines Geschäftsherrn gegenüber den in seinem Bezirk ansässigen Kunden allgemein übertragen ist, wobei die Bezirksprovision die wirtschaftliche Gegenleistung für die vom Vertreter in seinem Bezirk dem Geschäftsherrn geschuldeten allgemeinen Bemühungen darstellt (BGH aaO). Ob eine Person im Sinne des § 87 Abs. 2 HGB bezirksansässig ist, ist verschiedentlich für den Fall erörtert worden, daß die Bestellung von einer Zweigniederlassung außerhalb des Vertreterbezirks aufgegeben wurde, deren Hauptniederlassung zum Bezirk des Vertreters gehörte (BGH aaO; BGH BB 1960, 111; OLG Celle BB 1956, 61; OLG Stuttgart BB 1960, 753). Dabei wurde, sofern nicht eine Mitursächlichkeit der Tätigkeit des für die Hauptniederlassung zuständigen Vertreters im Sinne des § 87 Abs. 1 HGB durch dessen Einwirkung auf die Hauptniederlassung festgestellt werden konnte, darauf abgestellt, ob die Zweigniederlassung selbständig zur Aufgabe von Bestellungen befugt war, was eine Provision des für die Hauptniederlassung zuständigen Bezirksvertreters ausschloß (BGH LM Nr. 1 zu § 87 HGB; zustimmend Schröder, Recht der Handelsvertreter 5. Aufl. § 87 Anm. 32; Brüggemann/Würdinger § 87 Anm. 12). Der Streitfall unterscheidet sich dadurch, daß die Besteller T. und K. nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ihre Unternehmen in Oberbecksen/Löhne einerseits und Berlin andererseits nicht als Haupt- und Zweigniederlassung, sondern als selbständige Firmen ohne ein derartiges Unterordnungsverhältnis führen. Im Sinne des § 87 Abs. 2 HGB begründet das aber keine abweichende rechtliche Beurteilung. Ebenso wie im Falle von Haupt- und Zweigniederlassung die Provision im Regelfall dort anfällt, wo die Niederlassung besteht, unter deren Namen - befugt - die Bestellung erteilt wird, so ist bei einer Unternehmensgruppe, deren einzelne Unternehmen von einem Einzelkaufmann getragen werden, grundsätzlich der Geschäftssitz desjenigen Unternehmens maßgeblich, das nach außen als Besteller auftritt. Das rechtfertigt sich neben der allgemein dem § 87 Abs. 2 HGB zugrundeliegenden Erwägung, die oben dargestellt ist, auch aus dem Gesichtspunkt der Rechtsklarheit. Zwar kann, wenn der Besteller, wie hier, zwei Unternehmen mit Geschäftssitzen in verschiedenen Vertreterbezirken unterhält, im Einzelfall fraglich sein, ob die Anknüpfung an den Geschäftssitz des die Bestellung in eigenem Namen aufgebenden Unternehmens dem Gedanken des Ausgleichs allgemeiner Bemühungen gerecht wird. Denn es ist denkbar, daß der Besteller gelegentlich aus betriebsinternen Erwägungen die Bestellung im Bezirk desjenigen Vertreters vornimmt, dessen allgemeine Bemühungen eher geringer als die des anderen waren. Doch kann solchen internen wirtschaftlichen Vorgängen kein hinreichend praktikables Abgrenzungskriterium entnommen werden, auch nicht unter dem Gesichtspunkt des wirtschaftlichen Schwerpunktes. Vorrangig muß in solchen Fällen das Bedürfnis sein, an Hand leicht feststellbarer äußerer Merkmale eine klare Abgrenzung treffen zu können. Das ist nur möglich durch Anknüpfung an den Sitz des Unternehmens, in dessen Namen die Bestellung aufgegeben wird. Eine andere Beurteilung mag angebracht sein, wenn der Besteller und der Inhaber des Unternehmens, für das der Vertreter tätig ist, vorsätzlich zusammenwirken, um diesen um die Früchte seiner Arbeit zu bringen. Im Streitfall hat der Kläger aber für eine solche Absicht substantiiert nichts vorgetragen, es ist auch sonst dazu aus den Akten nichts ersichtlich. Vielmehr hat nach dem Inhalt der vorgelegten Geschäftspapiere gerade der für den Bezirk Bielefeld zuständige Vertreter auch die mit den zahlreichen Bestellungen verbundene Arbeit geleistet.

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Kommt es danach auf den Sitz des Unternehmens an, in dessen Namen bestellt worden ist, so stellt sich die Frage dahin, ob die Bestellungen im Namen der Berliner Firmen erfolgt sind. Es ist kein Rechtsfehler, wenn das Berufungsgericht die Auslieferung nach Berlin, die Rechnungstellung auf die Berliner Firmen und die Blickrichtung auf die Investitionszulage nach dem Berlinförderungsgesetz nicht als hinreichende Indizien dafür angesehen hat, daß die Zeugen T. und K. die Fahrzeuge im Namen ihrer Berliner Firmen bestellt haben. Wirtschaftlich mag, wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, die erstrebte Steuervergünstigung das Motiv für die Lieferung nach Berlin gewesen und in diesem Sinne die Bestellung für die Berliner Firmen erfolgt sein. Maßgeblich ist aber, wie ausgeführt, der nach außen hervorgetretene Wille, die Verträge im Namen der westdeutschen Firma abzuschließen.

10

Auch soweit die Revision die Zurückweisung des im letzten Verhandlungstermin gestellten Beweisantrages als Verletzung der §§ 286, 529 ZPO rügt, kann ihr nicht gefolgt werden. Dieser Antrag ist nicht schon im Schriftsatz des Klägers vom 11. April 1973 gestellt worden. Es ist kein Rechtsfehler, wenn das Berufungsgericht diesen Antrag dahin ausgelegt hat, daß lediglich die Behauptung aufgestellt wurde, schon bei Aufgabe der Bestellungen sei die Anschaffung der Fahrzeuge für die Berliner Unternehmen beabsichtigt und besprochen worden. Es kann auch nicht beanstandet werden, wenn es diese Formulierung nicht gleichbedeutend erachtet hat mit der im letzten Verhandlungstermin vom 30. April 1973 aufgestellten Behauptung, die Bestellungen seien "im Namen der Berliner Unternehmen erteilt worden". Auch der Beweisantrag im Schriftsatz vom 13. November 1972 (S. 4 und S. 2) enthielt noch nicht die im letzten Termin aufgestellte Behauptung. Denn dort wurde Beweis angetreten dafür, daß die Bestellungen zum Schein im Namen der westdeutschen Unternehmen erteilt worden seien, also gerade nicht im Namen der Berliner Unternehmen.

11

Die Revision war danach mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Krüger-Nieland
Alff
Merkel
Schönberg
v. Gamm