Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.06.1976, Az.: 4 StR 239/76
Revisibilität einer milden Strafe bei erheblichem Überwiegen der Strafschärfungsgründe gegenüber den Milderungsgründen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.06.1976
- Aktenzeichen
- 4 StR 239/76
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1976, 12286
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bochum - 09.01.1976
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- JZ 1976, 650
- MDR 1976, 941 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1977, 1247 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Sachbeschädigung u.a.
Prozessgegner
1. Bergmann Norbert O. aus H., dort geboren am ... 1951
2. Industriebuchbinderlehrling Lutz Kurt B, aus H., dort geboren am ... 1955
Amtlicher Leitsatz
Zur Revisibilität unvertretbar milder Strafen.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 15. Juni 1976,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr,
die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal Zipfel Salger Dr. Knoblich als beisitzende Richtert
Bundesanwältin ... als Vertreterin der Bundesanwaltschaft
Justizhauptsekretärin ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 9. Januar 1976 wird das Urteil im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlich begangener Sachbeschädigung und wegen gemeinschaftlichen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit gemeinschädlicher Sachbeschädigung jeweils zu Gesamtfreiheitsstrafen von vier Monaten verurteilt und die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die auf das Strafmaß beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachbeschwerde; sie hat Erfolg.
Die Angeklagten hatten einen aus einer Pulvermischung hergestellten Sprengkörper im Vorflur der Polizeihauptwache in H. zur Explosion gebracht. Der Vorflur, der für den Besucherverkehr auch nachts geöffnet ist, wurde zur Tatzeit auch von der vier Mann starken Polizeiwache als Durchgang benutzt. Es entstand geringer Sachschaden. Einige Tage später zündeten sie im selben Gebäude einen stärkeren Sprengkörper, den sie unmittelbar vor das erleuchtete Fenster des Aufenthaltsraumes der Polizeiwache stellten. Da sich im Zeitpunkt der Explosion keine Personen im Raum befanden, entstand nur Sachschaden.
Die Strafkammer hat ausgeführt:
"Bei der Strafzumessung war zunächst zu berücksichtigen, daß beide Angeklagten erheblich vorbestraft sind und zur Tatzeit beide unter Bewährung standen. Das hat sie jedoch nicht abgehalten, erneut straffällig zu werden. Da beide Angeklagten ferner bei ihrer erneuten Tat erhebliche kriminelle Intensität gezeigt haben, kam für die Kammer eine Geldstrafe von vornherein nicht in Betracht. Vielmehr mußte eine Freiheitsstrafe verhängt werden, die auch in der Höhe so empfindlich sein mußte, daß die Angeklagten hiervon wirksam beeindruckt werden konnten. Strafschärfend war dabei weiterhin die besondere Gefährlichkeit beider Taten zu berücksichtigen, die erhebliche Unruhe unter den polizeilichen Vollzugsorganen und unter der Bevölkerung hervorgerufen haben. Darüber hinaus war die von den Angeklagten gezeigte Gesinnung nicht zu übersehen. Aus "Rache" für angebliche Übergriffe von Polizeibeamten haben sie nicht davor zurückgescheut, zu den Mitteln eines Sprengstoffanschlages zu greifen. Ihre eigenen Angaben zeigen aber, daß sie durch ihr provokantes Verhalten einen ständigen "Kleinkrieg" gegen die staatlichen Behörden und dabei insbesondere deren Vollzugsorgane, die Polizei führen; bei dieser Sachlage gebührt aber den staatlichen Einrichtungen der besondere Schutz der Gesetze, um potentiellen Nachahmern der Angeklagten von vornherein entgegenzutreten. Die Kammer hat allerdings auch berücksichtigt, daß die beiden Angeklagten im vollen Umfang geständig waren, auch wenn sie ihre Taten abzuschwächen versucht haben, und daß letztlich kein großer Schaden entstanden war."
Nach dieser Darstellung der für die Strafzumessung bestimmenden Umstände überwiegen die Strafschärfungsgründe an Zahl und Gewicht ganz erheblich die Milderungsgründe, zumal die Tatsache, daß die Angeklagten glücklicherweise keinen größeren Schaden angerichtet und niemand verletzt haben, nur bedingt als Milderungsgrund zu werten ist. Die ausgesprochenen Einzelstrafen von je einem Monat Freiheitsstrafe im ersten und von je vier Monaten Freiheitsstrafe im zweiten Fall sind hiermit unvereinbar und in Anbetracht der bis zu drei und fünf Jahren Freiheitsstrafe reichenden Strafrahmen unvertretbar milde. Sie stehen in keinem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt und zur Gefährlichkeit der Taten sowie zum Grad der persönlichen Schuld der Täter; sie unterschreiten somit den dem Tatrichter bei der Strafzumessung eingeräumten Spielraum. Die Strafe darf sich auch nach unten nicht von ihrer Bestimmung als gerechter Schuldausgleich lösen (BGHSt 24, 132, 133, 134). Eine Strafzumessung, die diesen Grundsatz nicht beachtet, verletzt das Gesetz.
Überdies hat das Landgericht die Gesamtstrafen entgegen § 54 Abs. 1 StGB nicht durch Erhöhung der jeweils verwirkten höchsten Einzelstrafe, hier je vier Monate Freiheitsstrafe, gebildet. Der gesamte Strafausspruch ist hiernach aufzuheben.
Hürxthal
Zipfel
Salger
Knoblich