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Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.06.1976, Az.: III ZR 35/74

Halter eines Kfz; Unfall; Haftpflichtversicherung; Schadensfreiheitsrabatt; Vermögensnachteil; Sachfolgeschaden

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.06.1976
Aktenzeichen
III ZR 35/74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1976, 11459
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 66, 398 - 400
  • JZ 1976, 606-607
  • MDR 1976, 1002 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1976, 1846-1847 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Nimmt der Halter eines in einen Unfall verwickelten Kraftfahrzeuges seine Haftpflichtversicherung in Anspruch und verliert dadurch einen Schadensfreiheitsrabatt, so ist dieser Vermögensnachteil nicht als Sachfolgeschaden zu ersetzen (Abweichung von BGHZ 44, 382, 387).

In dem Rechtsstreitverfahren
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 29. März 1976
durch
die Richter Dr. Krohn, Dr. Tidow, Lohmann, Kröner und Boujong
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 6. Februar 1974 aufgehoben und das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 19. September 1973 geändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 328,44 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 7. Februar 1973 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehenden Rechtsmittel der Beklagten werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsrechtszuges werden dem Kläger zu 2/3 und der Beklagten zu 1/3 auferlegt. Die weiteren Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 3/5 und die Beklagte zu 2/5.

Tatbestand

1

Der Kläger fuhr am 30. Januar 1972 in W. auf der Straße Kleine Breite mit seinem PKw auf einen anderen Pkw auf, der vor ihm an einer Straßeneinmündung hielt. Beide Fahrzeuge wurden beschädigt. An der Unfallstelle herrschte Schneeglätte. Der Haftpflichtversicherer des Klägers ersetzte den Schaden an dem anderen Pkw. Den eigenen Sachschaden des Klägers von 834,54 DM bezahlte sein Kaskoversicherer bis auf einen Selbstbehalt von 300 DM.

2

Mit der Behauptung, die beklagte Stadtgemeinde habe die Unfallstelle nicht gestreut, verlangt der Kläger von ihr Schadensersatz. Das Landgericht hat eine mitwirkende Verursachung des Klägers von 60 % angenommen und die Beklagte zur Zahlung von 729,32 DM nebst Prozeßzinsen verurteilt. Dieser Betrag setzt sich aus dem Selbstbehalt von 300 DM und 40 % weiterer Schäden in Höhe von insgesamt 1.073,30 DM = 429,32 DM zusammen. Unter den weiteren Posten befindet sich ein Schaden in Höhe von insgesamt 613,30 DM, den der Kläger dadurch erlitten hat, daß er von den in Anspruch genommenen Versicherungen in ungünstigere Beitragsklassen zurückgestuft worden ist und dadurch Schadenfreiheitsrabatte verloren hat. Diese machen in der Haftpflichtversicherung 252,20 DM und in der Kaskoversicherung 361,10 DM aus. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten entsprechend dem Antrag des Klägers zurückgewiesen.

3

Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Aufhebung des Berufungsurteils, soweit sie zu mehr als 150,16 DM nebst Zinsen verurteilt worden ist. Sie macht geltend, sie brauche die verlorenen Schadenfreiheitsrabatte nicht zu ersetzen. Außerdem hätten die Vorinstanzen dem Kläger auf seinen Sachschaden 33,84 DM zuviel zugesprochen.

4

Der Kläger beantragt

die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

5

I.

Die Revision macht geltend, das Berufungsgericht habe dem Kläger einen Anspruch auf Ersatz verlorener Schadenfreiheitsrabatte schon deshalb nicht zubilligen dürfen, weil er diese Schadensposten im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht und seine Klage wegen beider Beträge auch im Berufungsrechtszug nicht erweitert habe.

6

Dieser Rüge ist nicht begründet. Das Landgericht hat die Verurteilung der Beklagten u.a. darauf gestützt, daß sie dem Kläger die verlorenen Schadenfreiheitsrabatte in Höhe von 252,20 DM und 361,10 DM zu 40 % zu ersetzen habe. Vor dem Oberlandesgericht hat der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil zurückzuweisen. Spätestens dadurch hat er ihre Verurteilung zur Zahlung von 40 % der Rabattverluste in einer § 253 Abs. 2 Nr. 2 i.V. mit §§ 523, 525 ZPO genügenden Weise in seinen Antrag aufgenommen. Daher kann auf sich beruhen, ob der Kläger einen solchen Antrag bereits im ersten Rechtszug gestellt hat.

7

II.

1.

Mit Recht beanstandet die Revision, daß das Berufungsgericht dem Kläger einen Anspruch auf - teilweisen - Ersatz des Rabattverlustes in der Haftpflichtversicherung zuerkannt hat. Denn ein solcher Anspruch steht dem Kläger nicht zu.

8

Der Kläger stützt seinen Schadensersatzanspruch darauf, daß die Beklagte ihre Streupflicht verletzt, also ihrer Straßenverkehrssicherungspflicht nicht genügt habe. Rechtsgrundlage dieses Anspruchs ist Art. 34 GG in Verbindung mit§ 839 BGB, da in Niedersachsen die Überwachung der Verkehrssicherheit der öffentlichen Straßen den Organen und Bediensteten der damit befaßten Körperschaften als Amtspflicht in Ausübung Öffentlicher Gewalt obliegt (§ 10 Abs. 1 des Niedersächsischen Straßengesetzes vom 14. Dezember 1962 - GVBl Nds. S. 251 i.d.F. des Änderungsgesetzes vom 30. Dezember 1965 - GVBl Nds. S. 280 - NStrG -). Durch dieses Gesetz, gegen dessen Wirksamkeit durchgreifende Bedenken nicht bestehen (Senatsurteil in BGHZ 60, 54, 58 ff), ist die Straßenverkehrssicherungspflicht in Niedersachsen zu einer hoheitsrechtlich zu erledigenden Aufgabe geworden (Senatsurteile a.a.O. und in NJW 1973, 463, 464 = BGHWarn 1972 Nr. 286).

9

Nach § 839 BGB hat die Verletzung einer Amtspflicht, die einem Beamten gegenüber einem Dritten obliegt, einen Anspruch dieses Dritten auf Ersatz des Schadens zur Folge, der ihm aus der Amtspflichtverletzung entsteht. Dieser Schaden umfaßt grundsätzlich alle Nachteile, die die Amtspflichtverletzung zur Folge gehabt hat, also jeden Vermögensschaden, ohne daß der Anspruch einen Eingriff in bestimmte Rechtsgüter voraussetzte (BGB-RGRK 11. Auf. § 839 Anm. 51 m.w.Nachw.). Dieser Grundsatz erfährt im vorliegenden Fall jedoch eine wesentliche Einschränkung. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats richten sich Schadensersatzansprüche wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht an öffentlichen Straßen regelmäßig nach den allgemeinen zivilrechtlichen. Deliktsvorschriften der §§ 823 ff BGB (BGHZ 9, 373; BGH NJV 1973, 463 m.w.Nachw.). Zwar können die verantwortlichen Körperschaften sich der Verkehrssicherungspflicht aufgrund eines der Allgemeinheit gegenüber kundgemachten ausdrücklichen Organisationsaktes auch hoheitsrechtlich entledigen, wie es in Niedersachsen - wie ausgeführt - durch § 10 NStrG geschehen ist (Senatsurteil in BGHZ 60, 54, 56 f). Wie der erkennende Senat in dem vorerwähnten Urteil NJW 1973, 464 ausgesprochen hat, hat das Niedersächsische Straßengesetz damit aber nur auf andere Weise für die Erfüllung der Straßenverkehrssicherungspflicht sorgen wollen, ohne an dem Umfang der Haftung, wie sie nach der bisherigen Rechtslage bestand, etwas ändern zu wollen. Auch unter der Geltung des§ 10 NStrG ist daher bei schuldhafter Verletzung der Straßenverkehrssicherungspflicht nur wie nach § 823 Abs. 1 BGB für die Verletzung von Leben, Gesundheit, Eigentum oder eines sonstigen absoluten Rechts Ersatz zu leisten, nicht aber für allgemeine Vermögensschäden.

10

Der Verlust des Schadenfreiheitsrabattes in der Haftpflichtversicherung, also die Belastung mit einer höheren Versicherungsprämie, ist - wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat - kein Schaden, den der Kläger infolge Verletzung eines der in§ 823 Abs. 1 BGB genannten absoluten Rechte erlitten hat, sondern ein allgemeiner Vermögensnachteil. Er hat seine Ursache nicht in der Beschädigung des eigenen Pkw des Klägers, sondern allein darin, daß der Kläger bei dem Unfall ein fremdes Fahrzeug beschädigt hat und dafür haftpflichtig gemacht worden ist (ebenso OLG Stuttgart NJW 1971, 660, 661; LG Karlsruhe VersR 1975, 546; LG Berlin VersR 1976, 199, 200; Palandt/Heinrichs BGB 35. Aufl. § 249 Anm. 3 b; Erman/Sirp BGB 6. Aufl. § 249 Rdn. 102; Geigel Haftpflichtprozeß 15. Aufl. Kap 13, Rdz 66, 67; Schwerdtner, NJW 1971, 1673, 1677 f; v. Olshausen, VersR 1972, 233, 234; Preussner, VersR 1967, 1029 f; Weyert, VersR 1968, 133; Wussow in WJ 1976, 76; Klunzinger, NJW 1969, 2113, 2116 und 1971, 1183, 1184; Schopp, NJW 1970, 228 f; offen gelassen vom IV. Zivilsenat in VersR 1971, 238, 239). Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, der in BGHZ 44, 382, 387 die gegenteilige Ansicht geäußert hatte, hat auf Antrage mitgeteilt, daß er daran nicht festhalte.

11

Das bedeutet freilich nicht, daß der Schaden, der durch die Rückstufung in der Haftpflichtversicherung entsteht, in keinem Fall zu ersetzen ist. Wenn es etwa bei unbefugter Benutzung eines Kraftfahrzeuges zu einem Verkehrsunfall kommt, für den der Halter nach § 7 Abs. 3 Satz 1, 2. Alternative StVG haftet, so wird der Schwarzfahrer dem Halter neben den übrigen Schäden die diesem durch die Besitzentziehung entstehen, auch den Verlust eines Schadensfreiheitsrabattes in der Haftpflichtversicherung ersetzen müssen. Die Ersatzpflicht nach§ 823 Abs. 1 BGB setzt aber voraus, daß der Rabattverlust auf der Verletzung eines der in dieser Vorschrift genannten absoluten Rechts beruht. Das ist hier - wie ausgeführt - nicht der Fall. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats, von der abzugehen kein Anlaß besteht, kann der Kläger daher auch nach Art. 34 GG,§ 839 BGB von der Beklagten keinen Ersatz für den Rabattverlust in der Haftpflichtversicherung verlangen.

12

2.

Die Revision wendet sich ferner dagegen, daß das Berufungsgericht dem Kläger anteiligen Ersatz des Rabattverlustes in der Kaskoversicherung zugesprochen hat. Sie beruft sich darauf, daß das Berufungsgericht sich auf den Standpunkt gestellt habe, ein solcher Schaden sei nach § 823 Abs. 1 BGB nicht zu ersetzen, und meint, nach den Grundsätzen des Senatsurteils NJW 1973, 463 könne der Kläger daher auch nach Art. 34 GG, § 839 BGB keinen Schadensersatz verlangen. Diese Rüge ist nicht begründet.

13

Der Rabattverlust in der Kaskoversicherung beruht darauf, daß der Kläger wegen des Schadens an seinem eigenen Pkw seinen Fahrzeugversicherer in Anspruch genommen hat. Er ist daher eine Folge des Sachschadens, den der Kläger durch Verletzung seines Eigentums erlitten hat. Entgegen der Ansicht der Revision handelt es sich auch um eine adäquate Folge der Schädigung. Selbst wenn es zutrifft, daß eine sog. Vollkaskoversicherung, die bei einem Unfallschaden der hier in Rede stehenden Art eintritt, nur für einen verhältnismäßig kleinen Teil der Kraftfahrzeuge abgeschlossen wird, kann der Abschluß einer solchen Versicherung doch keinesfalls als völlig ungewöhnlich bezeichnet werden. Daher hätte ein nach § 823 Abs. 1 BGB haftender Schädiger auch den Rabattverlust in der Kaskoversicherung zu ersetzen (ebenso VI. Zivilsenat in BGHZ 44, 382, 387; LG Giessen VersR 1975, 1134; Geigel a.a.O. Kap. 13 Rdz 65; Palandt/Heinrichs a.a.O.; Erman/Sirp a.a.O.; Klunziger NJW 1969, 2113).

14

Ob der Anspruch - etwa nach § 254 Abs. 2 BGB - ausgeschlossen oder gemindert ist, wenn der Schädiger für den Unfallschaden in vollem Umfang haftet (vgl. Geigel a.a.O.; Klunzinger a.a.O.), oder davon abhängt, daß der Schädiger den für die Reparatur erforderlichen Geldbetrag nicht zur Verfügung stellt (vgl. Erman/Sirp a.a.O.; Preussner VersR 1967, 1929; Schopp NJV 1970, 228), kann im vorliegenden Fall auf sich beruhen. Denn die Beklagte haftet nur anteilig und hat auch insoweit ihre Ersatzpflicht bis zum Schluß der Tatsacheninstanzen bestritten.

15

Die Haftung der Beklagten nach Art. 34 GG,§ 839 BGB, deren Voraussetzungen im übrigen unzweifelhaft erfüllt sind, ist daher insoweit auch nicht durch die Grundsätze des Senatsurteils NJW 1973, 463 ausgeschlossen.

16

III.

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Amtspflichtverletzung, durch die der Kläger zu Schaden gekommen ist, nur fahrlässig begangen worden. Nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB kann die Beklagte daher nur in Anspruch genommen werden, wenn der Kläger nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag. Eine solche anderweitige Ersatzmöglichkeit stellt im vorliegenden Fall die Leistung der Kaskoversicherung dar (BGB-RGRK 11. Aufl. § 839 Anm. 90 m.w.Nachw.).

17

1.

Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, der Anspruch des Klägers auf Ersatz seines Fahrzeugschadens in Höhe von 834,54 DM sei bei einer Mithaftung von 60 % auf 333,82 DM anzusetzen. Davon sei derüber 300 DM hinausgehende Betrag durch die Kaskoversicherung gedeckt, so daß nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB insoweit ein Anspruch entfalle und von der Beklagten 300 DM zu zahlen seien. Diese Berechnung wird von der Revision mit Recht angegriffen.

18

Nach den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte den Schaden des Klägers entsprechend seiner mitwirkenden Verursachung nur zu 40 % zu ersetzen. Wie der erkennende Senat in seinem auch vom Berufungsgericht genannten Urteil VersR 1968, 71 ausgeführt hat, ist in einem solchen Fall zunächst zu fragen, in welcher Höhe der Verletzte überhaupt ohne Rücksicht auf anderweite Ersatzmöglichkeiten Schadensersatz verlangen kann; erst der sich dann ergebende Betrag ist um den Betrag zu mindern, für den der Verletzte auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag (a.a.O. S. 72; ebenso OLG Köln NJW 1966, 887; Weber, NJW 1966, 1645, 1646). Hiernach sind die von der Kaskoversicherung geleisteten 534,54 DM auf den Ersatzanspruch des Klägers in Höhe von 333,82 DM anzurechnen, so daß ihm insoweit ein Anspruch nicht verbleibt. Der in der Kaskoversicherung eingetretene Rabattverlust ist von der Versicherungsleistung nicht abzusetzen.

19

Die Bedenken, die das Berufungsgericht gegen diese Berechnungsweise erhebt, rechtfertigen keine andere Beurteilung. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes soll die Amtshaftung nur hilfsweise ("subsidiär") nach anderen Ersatzmöglichkeiten eintreten. Das bedeutet, daß § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB im Hinblick auf eine andere Ersatzmöglichkeit einen Amtshaftungsanspruch entfallen läßt, der sonst bestehen würde. Soweit der Geschädigte sich eine mitwirkende Verursachung anrechnen lassen muß (§ 254 BGB, § 17 StVG), besteht ein Amtshaftungsanspruch schon aus diesem Grunde nicht. Die Vorschrift des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB greift daher erst gegenüber dem im Hinblick auf die mitwirkende Verursachung geminderten Schadensersatzanspruch ein, diesem gegenüber aber im vollen Umfang der anderweiten Ersatzmöglichkeit. Darin liegt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts keine "Schlechterstellung" des Geschädigten. Daß dieser keinen vollen Schadensersatz bekommt, beruht nicht auf § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB, sondern auf den Vorschriften über die Minderung des Anspruchs wegen mitwirkender Verursachung. Die Vorschrift des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB besagt allein, daß die haftende Körperschaft dem Schadensersatzanspruch des Geschädigten nur ausgesetzt ist, soweit der zu ersetzende Schaden nicht auf andere Weise gedeckt werden kann. Die Bedenken gegen die Zweckmäßigkeit und Angemessenheit dieser Regelung, auf die das Berufungsgericht zur weiteren Begründung seiner Ansicht hingewiesen hat, können es nicht rechtfertigen, dem Gesetz die Beachtung zu versagen (Senatsurteil in BGHZ 42, 176, 181).

20

2.

Zutreffend hat das Berufungsgericht die Leistung der Kaskoversicherung nicht auf den Anspruch des Klägers auf anteiligen Ersatz der weiteren Schadensposten angerechnet. Denn die Versicherungsleistung war zum Ersatz allein des Fahrzeugschadens, nicht aber der weiteren Schäden in Gestalt von Nutzungsausfall, Wertminderung und Rabattverlust bestimmt. Zwar hat das Reichsgericht die Auffassung vertreten, bei der Anwendung des§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB komme es grundsätzlich nicht darauf an, auf welche Art von Schaden von dritter Seite Ersatz zu erlangen oder bereits erlangt worden sei (RGZ 158, 176, 179; 170, 37, 39). Bereits das Reichsgericht hatte aber für den Anspruch auf Schmerzensgeld eine Ausnahme gemacht und ausgeführt, die Besonderheit dieses Anspruchs verbiete es, auf ihn eine zum Ausgleich eines vermögensrechtlichen Schadens gewährte oder zu gewährende Entschädigung anzurechnen (RGZ 170 a.a.O.). Der erkennende Senat hat darüber hinaus - ausdrücklich oder der Sache nach - eine Kongruenz zwischen dem zu ersetzenden Schaden und der anderweiten Ersatzmöglichkeit verlangt (BGHZ 31, 148, 150; 49, 267, 277; 62, 380, 386 und 394, 398). Diese Kongruenz ist im vorliegenden Fall nur bei dem Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten gegeben.

21

IV.

Nach alledem hat die Beklagte dem Kläger lediglich 40 % von folgenden Schadensposten zu ersetzen: Nutzungsausfall 190 DM; Wertminderung 250 DM; allgemeine Auslagen 20 DM; Rabattverlust in der Kaskoversicherung 361,10 DM; insgesamt 821,10 DM. Der dem Kläger zustehende Anspruch beläuft sich daher auf 328,44 DM nebst den verlangten Prozeßzinsen. Dieser Betrag ist ihm zuzusprechen, während seine weitergehende Klage abzuweisen ist.

22

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.

Dr. Krohn
Dr. Tidow
Lohmann
Kröner
Boujong