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Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.06.1976, Az.: II ZR 175/74

Inhaber eines Unternehmens; Innengesellschaft zwischen einem Erblasser und einer Gesellschaft; Anspruch auf Liquidation des Unternehmens nach Auflösung einer Gesellschaft; Anspruch auf Auszahlung des Restgewinns nach Auflösung einer Gesellschaft; Eintragung im Handelsregister der DDR; Befreiung von Geschäftsverbindlichkeiten; Zurückbehaltungsrecht an einem Unternehmen; Anspruch auf Rechenschaftsablegung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.06.1976
Aktenzeichen
II ZR 175/74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1976, 13035
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KG Berlin - 10.07.1974
LG in Berlin - 28.11.1973

Prozessführer

1. Konstrukteur Klaus H., B., Wo.straße ...

2. Rentnerin Eva Ha. geborene H., B.-G., Re.straße ...

Prozessgegner

Kauffrau Herta H. geborene Z., B., Sch. Straße ...

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 31. Mai 1976
durch
den Vorsitzenden Richter Stimpel und
die Richter Dr. Schulze, Fleck, Bundschuh und Dr. Skibbe
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 10. Juli 1974 aufgehoben.

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil der Zivilkammer 35 des Landgerichts in Berlin vom 28. November 1973 dahin abgeändert, daß die Beklagte verurteilt wird, den Klägern über die Verwaltung des unter der Firma "He." Feineisenbau Kurt H. betriebenen, im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg HRA ... NZ eingetragenen Unternehmens Rechenschaft abzulegen für die Zeit ab 21. Mai 1963 - ausgenommen die Sequesterzeit - bis zum Ende ihrer Geschäftsführung.

Wegen des Zahlungsanspruchs wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens, über die Kosten der Vorinstanzen entscheidet das Berufungsgericht.

Tatbestand

1

Die Kläger sowie Hannelore H. und Ingrid Han. geb. H. sind die Kinder aus der ersten Ehe des am 23. April 1965 verstorbenen, nachfolgend "Erblasser" genannten Fabrikanten Kurt H.. Dieser war seit 1947 mit der Beklagten verheiratet. Gegen sie machen die Kläger unter anderem einen Anspruch auf Rechenschaftsablegung und Zahlung geltend. Insoweit liegt dem Streit der Parteien folgender Sachverhalt zugrunde:

2

Der Erblasser hatte nach dem zweiten Weltkrieg seine schon vorher in Berlin betriebene Bauschlosserei wieder aufgenommen. Im Juni 1952 hatte er seinen Wohnsitz in die DDR verlegt, wo ihm Grundstücke gehörten. Im Jahre 1954 hatte er das Unternehmen unter der in der Formel dieses Urteils genannten Firma im Handelsregister eintragen lassen, und zwar, um sich Schwierigkeiten mit den Behörden der DDR zu ersparen, auf den Namen der Beklagten. An den tatsächlichen Verhältnissen, wonach er die technischen und die Beklagte die kaufmännischen Angelegenheiten des Unternehmens erledigte, änderte sich dadurch nichts.

3

Neben einer Ehescheidungsklage, über die nicht mehr rechtskräftig entschieden wurde, erhob der Erblasser im April 1962 mit der Behauptung, die Beklagte habe das Unternehmen nur als seine Treuhänderin verwaltet, unter anderem Klage auf Rückübertragung und Rechenschaftsablegung. Dem letzteren Antrag gab das Landgericht für die Zeit bis zum 20. Mai 1963 statt. Den Antrag auf Rückübertragung des Unternehmens wiesen Land- und Oberlandesgericht ab. Nachdem während des Revisionsverfahrens II ZR 184/64 der Erblasser verstorben war, setzten die Kläger und Frau Han. - Hannelore H. war damals unbekannten Aufenthalts - als seine testamentarischen Erben den Rechtsstreit fort. Darauf hat der Senat am 23. Juni 1966 die Beklagte gemäß ihrem Anerkenntnis verurteilt, das Unternehmen mit Aktiven und Passiven auf die Erben zu übertragen und darein zu willigen, daß im Handelsregister sie als Inhaberin gelöscht werde und die Erben als Inhaber eingetragen würden, Zug um Zug gegen Freistellung der Beklagten von den Geschäfts Verbindlichkeiten.

4

Nach Erlaß dieses Urteils haben Hannelore H. die Erbschaft aus geschlagen und Ingrid Han. ihren Erbanteil auf den Kläger zu 1 übertragen.

5

Durch Beschluß vom 21. Dezember 1967 hat das Kammergericht die Anordnung, auf Grund deren das Unternehmen seit dem 21. Mai 1963 von einem Sequester verwaltet worden war, wieder aufgehoben und den Sequester angewiesen, es an die Beklagte herauszugeben. Diese betreibt es seitdem wieder selbst. Dafür, daß sie es noch nicht auf die Kläger übertragen hat, machen sich die Parteien wechselseitig verantwortlich.

6

Nunmehr verlangen die Kläger von der Beklagten auch Rechenschaft über die Verwaltung für die Zeit ab 21. Mai 1963, ausgenommen den Zeitraum der Sequester Verwaltung. Das Landgericht hat insoweit die Klage abgewiesen.

7

In der Berufungsinstanz haben die Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, über die Verwaltung des Unternehmens für die Zeit ab 21. Mai 1963 - ausgenommen die Sequesterzeit - Rechenschaft abzulegen und den sich daraus ergebenden Betrag zu zahlen. Das Kammergericht hat die Berufung zurückgewiesen und auch den Zahlungsantrag abgewiesen. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgen die Kläger ihre in der Berufungsinstanz gestellten Anträge weiter.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision ist begründet.

9

1.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Kläger könnten von der Beklagten auch für die Zeit nach dem Ende der Sequesterverwaltung keine Zahlung und darum keine Rechenschaft verlangen. Das Gesellschaftsverhältnis, welches zwischen ihr und dem Erblasser bestanden habe, sei unstreitig seit dem 30. April 1962 beendet. Seitdem sei die Beklagte die alleinige Inhaberin des Unternehmens: sie verwalte es nicht für die Kläger. Die nach der Auflösung der Gesellschaft erzielten Gewinne stünden allein ihr zu. Gegen diese Ausführungen wendet sich die Revision mit Recht.

10

a)

Zwischen dem Erblasser und der Beklagten hat - davon gingen und gehen nach wie vor alle Beteiligten aus - hinsichtlich des Unternehmens eine Innengesellschaft bestanden. Diese ist seit dem 30. April 1962, dem Tage, den die Parteien als Zeitpunkt der endgültigen Entzweiung der Gesellschafter ansehen, aufgelöst. Damit war die Beklagte jedoch nicht, wie das Berufungsgericht meint, auch im Verhältnis ZUM Erblasser unbeschränkte Inhaberin geworden. Vielmehr stand umgekehrt seitdem das Unternehmen im Innen Verhältnis wieder allein dem Erblasser zu, wie sich aus folgenden Erwägungen ergibt:

11

Inhaber war unstreitig zunächst allein der Erblasser gewesen. Hätte er die Beklagte, statt sie im Jahre 1954 im Handelsregister als Alleininhaberin eintragen zu lassen, nur auf Grund stillschweigender Vereinbarung im Innenverhältnis beteiligt, so hätte bei sachgerechter Auslegung einer solchen Übereinkunft die Beklagte nach Auflösung dieser Gesellschaft nicht die Liquidation des Unternehmens, sondern neben der Auszahlung ihres Restgewinns allenfalls eine Abfindung entsprechend § 738 Abs. 1 Satz 2 BGB verlangen können. An später erzielten Gewinnen würde sie nicht mehr beteiligt gewesen sein. Diese Rechtsfolge wäre selbst dann eingetreten, wenn die Beklagte vorher auf Grund besonderer Abrede gegenüber Gläubigern des Erblassers die Haftung für Firmenverbindlichkeiten übernommen gehabt hätte. Sie würde dann mit der Beendigung des Innenverhältnisses nur zusätzlich zu ihren entwaigen anderen Ansprüchen auch einen solchen auf Schuldbefreiung erlangt haben.

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An dieser Rechtslage hat sich dadurch, daß der Erblasser das Unternehmen im Außenverhältnis auf die Beklagte übertrug, grundsätzlich nichts geändert. Dadurch wurde zwar die Innenbeteiligung der Beklagten an dem nach außen dem Erblasser gehörenden Unternehmen abgelöst durch eine Innenbeteiligung des Erblassers an einem nunmehr im Namen der Beklagten geführten Geschäft. Die sonst naheliegende Auslegung stillschweigend getroffener Vereinbarungen zwischen Ehegatten, wonach in der Regel der nach außen als Inhaber in Erscheinung getretene Partner bei Auflösung der Innengesellschaft berechtigt ist, das unternehmen weiterzuführen und den anderen Ehegatten auf einen Abfindungsanspruch in Geld zu verweisen, greift hier jedoch nicht ein; denn neben dem Gesellschaftsverhältnis hat zwischen den Beteiligten - worauf die Revision zutreffend hinweist - auch ein Treuhandverhältnis bestanden. Der Erblasser hat das Unternehmen unstreitig nur auf die Beklagte übertragen, um sich dadurch die Erhaltung seines Grundvermögens in der DDR zu sichern. An der Arbeitsteilung zwischen ihm und der Beklagten änderte sich nichts. Er behielt weiterhin die technische Leitung des Unternehmens, auch wenn er - wie die Beklagte geltend macht - an den Wochenenden abwesend gewesen sein mag. Die Beklagte hat keine Gründe vorgebracht, die dafür sprechen könnten, ihr sei das Unternehmen in der Weise übertragen worden, daß danach bei Auflösung der Gesellschaft sie selbst den Erblasser auf eine Abfindung in Geld hätte verweisen können. Vielmehr hat sie in der eidesstattlichen Versicherung vom 24. Mai 1962 in 35 O 5/62 Bd. I Bl. 71 selbst eingeräumt, es sei besprochen gewesen, "daß er die Firma einmal wieder zurückerhalten sollte". Sie hat diese Erklärung zwar dahin eingeschränkt, daß "irgend etwas darüber, wann und unter welchen Voraussetzungen dies zu geschehen habe", nichts vereinbart worden sei. Das bedeutet aber nur, daß keine von der Regelung der §§ 662 ff BGB abweichenden Abreden getroffen worden sind. Die Behauptung des Erblassers, sie habe ihm auf seine Aufforderung hin die Rückübertragung des Unternehmens grundsätzlich verweigert, hat sie überdies als "bewußt unrichtig" bezeichnet. Nach Lage der Sache ist deshalb anzunehmen, der Erblasser habe die Beklagte - unabhängig von etwaigen gesellschaftsrechtlichen Beziehungen - beauftragt, das Unternehmen, solange nötig, nach außen für ihn zu führen, und habe es bloß zu diesem Zweck, also nur treuhänderisch, auf sie übertragen.

13

b)

Aus diesem Treuhandverhältnis, in das mit dem Tode des Erblassers dessen Erben als Treugeber eingetreten sind, ergibt sich ein Anspruch auf Rechenschaftsablegung nach § 666 BGB. Dieser steht, nachdem Hannelore H. die Erbschaft ausgeschlagen und Ingrid Han. ihren Erbanteil auf den Kläger zu 1) übertragen hat, den beiden Klägern zu.

14

In der klageweisen Rückforderung des Unternehmens durch den Erblasser lag zwar ein Widerruf des Treuhandverhältnisses nach § 671 Abs. 1 BGB, der mindestens seit dem Ende des Gesellschaftsverhältnisses jederzeit zulässig war. Seine Wirksamkeit befreit die Beklagte aber nicht von ihrer Pflicht, auch für die Zukunft Rechenschaft abzulegen, bis sie das Treugut, das Geschäft, tatsächlich zurücküberträgt. Für die Zeit bis zum Beginn der Sequesterverwaltung am 21. Mai 1963 hat bereits das Landgericht in seinem Urteil vom 28. Juni 1963 eine derartige Verpflichtung aus gesprochen.

15

Die Kläger können ihren Anspruch für die spätere Zeit, soweit nicht bereits der Sequester ihnen gegenüber abgerechnet hat, schon jetzt geltend machen; denn wie sich aus der Natur des Treuhandverhältnisses, dessen Gegenstand ein lebendes Unternehmen ist, ergibt, hat die Rechenschaftsablegung am Ende eines jeden Geschäftsjahrs zu erfolgen, nicht erst nach Rückgabe des Geschäfts. Als Treuhänderin kann die Beklagte zwar gemäß §§ 670, 257 BGB die Befreiung von den Geschäftsverbindlichkeiten verlangen, und sie hat wegen dieses Befreiungsanspruchs, solange die Kläger sie nicht durch ein geeignetes Angebot in Annahmeverzug setzen (vgl. § 274 Abs. 2 BGB), ein Zurückbehaltungsrecht an dem Unternehmen. Dieses schlägt aber gegenüber dem Anspruch auf Rechenschaftsablegung nicht durch. Dessen Zweck ist es, dem Treugeber von Jahr zu Jahr ein Bild über den Geschäftsgang zu verschaffen, weil davon seine Entschließungen über die Fortsetzung des Treuhandverhältnisses abhängen können. Mit diesem Zweck wäre die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Treuhänder unvereinbar, zumal die Rechenschaftsablegung für ihn, der ohnehin Bücher führen muß, keine nennenswerte Belastung darstellt. Es kommt hinzu, daß sich die Beklagte, die von den Geschäftsverbindlichkeiten befreit werden will, nicht ohne Verstoß gegen Treu und Glauben weigern kann, den Klägern durch die Rechenschaftsablegung die Vorbereitung der alsbaldigen Geschäftsübernahme und der damit verbundenen Befreiung zu erleichtern.

16

c)

Demgegenüber kann sich die Beklagte nicht darauf berufen, daß die Geschäftsgewinne ihr zustünden. Abgesehen davon, daß die Kläger auch in diesem Falle Anspruch darauf hätten, über das im Innenverhältnis allein ihnen gehörende Geschäft unterrichtet zu werden, ist der von dem Berufungsgericht geteilten Ansicht der Beklagten, die Gewinne gebührten ihr, nicht zuzustimmen. Vielmehr hat sie sie - worüber hier allerdings noch nicht zu entscheiden ist - spätestens mit der Übernahme des Geschäfts durch die Kläger an diese herauszugeben. Seit der Auflösung des Gesellschaftsverhältnisses im Jahre 1962 hat sie nämlich, weil damit das von ihm überlagert gewesene Treuhandverhältnis zum Tragen kam, lediglich Anspruch auf eine angemessene Tätigkeitsvergütung, wie auch ein anderer, im Interesse des Treugebers tätig werdender Treuhänder ihn haben würde.

17

Die Beklagte betrachtet sich zwar nicht mehr als Treuhänderin, sondern führt das Geschäft allein auf Grund ihres Zurückbehaltungsrechts. Das berechtigt sie aber nicht, auch die Gewinne zu behalten. Als Zurückbehaltungsberechtigte steht sie nicht besser denn vorher, als das Treuhandverhältnis noch nicht widerrufen worden war. Das Zurückbehaltungsrecht soll zwar ihren Befreiungsanspruch sichern. Dazu gibt es ihr (auch) die Möglichkeit, aus den Geschäftsgewinnen weiterhin die - ihr Privatvermögen mitbelastenden - Geschäftsverbindlichkeiten zu begleichen. Mehr läßt sich aus ihm aber nicht herleiten, insbesondere kein Anspruch, erwirtschaftete Gewinne zu behalten. Die Beklagte muß, wenn sie - statt ihrerseits die Kläger durch das Angebot der Geschäftsübertragung in Annahmeverzug zu setzen - das Geschäft zum Zwecke ihrer Sicherung weiterbetreiben will, nach wie vor wie eine Treuhänderin handeln, das Geschäft mithin für Rechnung des Erblassers bzw. der Erben führen.

18

Daß die Gewinne eines Gewerbebetriebs nicht als dessen Nutzungen im Sinne von § 967 BGB anzusehen sind, was das Berufungsgericht für entscheidend gehalten hat, ist ohne Belang; denn die Kläger machen nicht Ansprüche aus dem Rechtsverhältnis des Eigentümers gegen den Besitzer, sondern aus dem eines Treugebers gegen den Treuhänder geltend.

19

2.

Danach müssen die Urteile der Vorinstanzen abgeändert werden, soweit sie den Anspruch der Kläger auf Rechenschaftsablegung abgewiesen haben. Insoweit ist die Beklagte antragsgemäß zu verurteilen.

20

Wegen des Zahlungsanspruchs dagegen muß die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Das Zurückbehaltungsrecht der Beklagten erstreckt sich zwar auch auf die Gewinne, soweit die Beklagte ihrer bedarf, um dagegen gesichert zu sein, daß jetzige oder künftige Geschäftsgläubiger sich aus ihrem Privatvermögen befriedigen. Das schließt aber nicht aus, daß - je nach Lage des Falles - schon jetzt auch ein Zahlungsanspruch der Kläger gegen die Beklagte besteht.

Stimpel
Dr. Schulze
Fleck
Bundschuh
Dr. Skibbe