Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.06.1976, Az.: VIII ZB 47/75
Beschwerde; Wiedereinsetzungsgesuch; Berufungsgericht; Frist; Rückfrage; Büroversehen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 02.06.1976
- Aktenzeichen
- VIII ZB 47/75
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1976, 11369
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Amtlicher Leitsatz
Bei der Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung eines Wiedereinsetzungsgesuchs durch das Berufungsgericht ist auch ein nicht innerhalb der 2-Wochen-Frist des § 234 ZPO vorgetragener und glaubhaft gemachter Sachverhalt zu berücksichtigen, wenn dieses Vorbringen schon in der Berufungsinstanz durch Rückfrage gemäß § 139 ZPO hätte herbeigeführt werden können (hier: Fristversäumung infolge eines Büroversehens).