Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.06.1976, Az.: 3 StR 145/76 (S)
Umfang des Strafantrags; Ablehnung eines Beweisantrages wegen Prozessverschleppung; Voraussetzungen an den Ausschluss der Strafbarkeit wegen Beleidigung durch die Wahrheit der Behauptung; Voraussetzungen des Ablehnungsgrundes der Prozessverschleppung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 02.06.1976
- Aktenzeichen
- 3 StR 145/76 (S)
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1976, 12138
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Dortmund - 26.11.1975
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Verunglimpfung des Staates u.a.
Prozessführer
1. Student Burkhard V. aus M., dort geboren am ... 1951.
2. Pflegehelfer Harald B. aus M., geboren am ... 1952 in O.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
- zu Ziff. 1 nach Anhörung des Generalbundesanwalts gemäß § 349 Abs. 4 StPO,
zu Ziff. 2 auf dessen Antrag gemäß § 349 Abs. 2 StPO -
nach Anhörung auch der Beschwerdeführer
am 2. Juni 1976
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 26. November 1975 in den Strafaussprüchen mit den Feststellungen dazu aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 2.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe
1.
Der Angeklagte V. ist, ebenso wie der Angeklagte B., wegen Beleidigung nicht nur verurteilt worden, weil er die Münsteraner Polizei als Knüppelgarde bezeichnet, sondern auch weil er Polizeibeamte in Duisburg des Mordes bezichtigt hat (UA S. 14). Seine Tathandlung erschöpfte sich in der Verbreitung des Flugblatts "Kampf dem Terror der Bourgeoisie". Auf dieses Flugblatt bezieht sich der Strafantrag des Polizeipräsidenten von Duisburg (Bd. 1 Bl. 18 d.A.) jedoch nicht. Daß der Inhalt dieses Flugblattes insoweit weitgehend mit dem des Flugblatts "Das ist brutaler, barbarischer, heimtückischer Mord!" - das der Angeklagte B. in seine Rede miteinbezogen hat - übereinstimmt, vermag das Fehlen des Strafantrags nicht zu ersetzen. Denn der Polizeipräsident in Duisburg hat seinen Strafantrag nicht auf jede Art der öffentlichen Behauptung, Duisburger Polizeibeamte hätten einen Mord an Günther R. begangen, bezogen, sondern allein auf die Verbreitung des Inhalts bestimmter Flugblätter, zu denen das vom Angeklagten V. verteilte nicht gehört. Der Schuldspruch wegen Beleidigung muß daher auf eine Beleidigung der Münsteraner Polizei beschränkt bleiben, weil es insoweit, als die Verurteilung sich auf eine Beleidigung von Duisburger Polizeibeamten bezieht, an einem Strafantrag fehlt. Da die Verurteilung wegen Beleidigung (der Münsteraner Polizei) bestehen bleibt, kann die Beschränkung des Schuldspruchs nicht im Entscheidungssatz der revisionsgerichtlichen Entscheidung, sondern nur in den vorliegenden Gründen zum Ausdruck kommen. Bereits mit dieser Schuldspruchbeschränkung muß der Strafausspruch gegen den Angeklagten V. aufgehoben werden.
2.
Zutreffend rügen die Revisionen der Angeklagten die Ablehnung des Beweisantrags auf Vernehmung des Zeugen Peter R. wegen Prozeßverschleppung. Der von dem Angeklagten B. gestellte Antrag, dem der Angeklagte V. sich anschloß, durfte nicht mit dieser - in dem ablehnenden Gerichtsbeschluß nicht näher erläuterten - Begründung abgelehnt werden. Im Urteil (UA S. 14/15) begründet die Strafkammer die Verwerfung wegen Prozeßverschleppung damit, daß der Beweis der Wahrheit einer Behauptung die Bestrafung nach § 185 StGB "dann nicht ausschließt, wenn, wie hier, das Vorhandensein der Beleidigung aus der Form der Behauptung und aus den Umständen, unter welchen sie geschah, hervorgeht". Hierzu ist zu bemerken: Der Ablehnungsgrund der Prozeßverschleppung liegt nur vor, "wenn der Antragsteller ausschließlich eine Verzögerung des Verfahrensabschlusses auf bestimmte Zeit bezweckt. Es muß deshalb zweifelsfrei nachgewiesen sein, daß er sich der Unmöglichkeit bewußt ist, durch die beantragte Beweiserhebung eine für ihn günstige Wendung des Verfahrens herbeiführen zu können" (BGHSt 21, 118, 121 mit weiteren Hinweisen). Der Tatrichter muß darüber hinaus selbst überzeugt sein, daß von der beantragten Beweiserhebung keinerlei Ergebnis zu Gunsten des Angeklagten zu erwarten ist. Er muß in dem den Beweisantrag ablehnenden Beschluß die dafür maßgebenden Gründe ausführlich darlegen (BGH a.a.O., S. 121, 123). Vorliegend hat die Strafkammer in dem in der Hauptverhandlung erlassenen Gerichtsbeschluß lediglich auf "Prozeßverschleppung" abgestellt, ohne dafür überhaupt eine Begründung zu geben. Mängel des Ablehnungsbeschlusses können durch Nachschieben von Gründen im Urteil nicht geheilt werden (BGHSt 19, 24, 26). Darüber hinaus würde die im angefochtenen Urteil gegebene Begründung, auch wenn sie bereits in dem früheren Gerichtsbeschluß ausgesprochen worden wäre, nicht ausreichen. Denn mit ihr wird nicht dargetan, daß die Antragsteller sich der Unmöglichkeit einer für sie günstigen Wirkung der beantragten Zeugenvernehmung bewußt gewesen seien. Außerdem kann eine solche Wirkung der beantragten Beweiserhebung für den Strafausspruch nach der in das Wissen des Zeugen gestellten Beweisbehauptung auch nicht ausgeschlossen werden. Für den Grad des Schuldvorwurfs, der den Angeklagten zu machen ist, und damit für das Maß der Strafwürdigkeit, kann es durchaus von Bedeutung sein, ob der später verstorbene Günther R. der behaupteten Gewalteinwirkung durch Polizeibeamte ausgesetzt war und ob diese, trotz wiederholter Warnung seitens des Zeugen, des Sohnes von Günther R., sein Vater sei Bluter, die behauptete Mißhandlung fortgesetzt haben. Die nach allem erforderliche Aufhebung des Strafausspruchs schließt es nicht aus, daß die nunmehr entscheidende Strafkammer, wenn sie dies nach den Ergebnissen der neuen Hauptverhandlung für angemessen hält, die gleichen Strafen festsetzt.
3.
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen einen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten nicht ergeben.
Mayer
Dr. Schubath
Dr. Schauenburg
Dr. Krauth