Bundesgerichtshof
Urt. v. 31.05.1976, Az.: VII ZR 332/75
Berufungsaufträge; Sorgfaltspflicht; Prozeßbevollmächtigter; Instanz; Berufungsfrist; Fristenkalender; Schriftlicher Auftrag zur Berufungseinlegung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 31.05.1976
- Aktenzeichen
- VII ZR 332/75
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1976, 11595
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Amtlicher Leitsatz
Bei Berufungsaufträgen erschöpft sich die Sorgfaltspflicht des erstinstanzlichen Anwalts nicht im rechtzeitigen Absenden des an den zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten gerichteten Auftragsschreibens; vielmehr muß der Anwalt, der einen solchen Auftrag erteilt, auch dafür Sorge tragen, daß der beauftragte Anwalt den Auftrag innerhalb der Berufungsfrist bestätigt. Diesen Erfordernissen hat der Rechtsanwalt auch dadurch Rechnung zu tragen, daß er seine Bürogehilfen anweist, die im Fristenkalender vermerkte Berufungsfrist erst dann zu streichen, wenn der schriftliche Auftrag zur Berufungseinlegung abgesandt und vom beauftragten Anwalt bestätigt worden ist.