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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.05.1976, Az.: 3 StR 481/75

Beginn des Laufs der Revisionsbegründungsfrist; Wirksames Ingangsetzen der Frist bei Anordnung der Zustellung eines Urteils von der Geschäftsstelle

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.05.1976
Aktenzeichen
3 StR 481/75
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1976, 12134
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Düsseldorf - 14.07.1975

Verfahrensgegenstand

Gefährliche Körperverletzung u.a.

Prozessgegner

Büfettier Robert Franz D. aus E., geboren am ... 1941 in D.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Beschwerdeführers
gemäß § 346 Abs. 2 StPO
am 25. Mai 1976
beschlossen:

Tenor:

Der Beschluß des Landgerichts Düsseldorf vom 14. Juli 1975 wird aufgehoben.

Gründe

1

Der angefochtene Beschluß, durch den das Landgericht die Revision des Angeklagten gegen sein Urteil vom 29. November 1974 wegen Versäumung der Revisionsrechtfertigungsfrist als unzulässig verworfen hat, kann nicht bestehen bleiben, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für eine solche Verwerfung der Revision nicht vorliegen. Als die Revisionsrechtfertigungsschrift am 29. Mai 1975 bei dem Landgericht einging, hatte die hierfür bestehende Frist noch nicht zu laufen begonnen. Der Lauf der Revisionsrechtfertigungsfrist beginnt gemäß § 36 Abs. 1 StPO mit der auf Anordnung des Vorsitzenden erfolgten Zustellung des Urteils. Die Zustellung des Urteils am 28. April 1975 hat sie nicht wirksam in Gang gesetzt, weil diese nicht vom Vorsitzenden, sondern von der Geschäftsstelle angeordnet worden war (vgl. GA Bl. 294-295, Protokoll- und Urteilsband). Diese Zustellung war rechtsunwirksam. Der Senat schließt sich insoweit der vom OLG Stuttgart in MDR 1976, 244 vertretenen Ansicht an (vgl. auch Loewe-Rosenberg 23. Aufl. Randnr. 9 zu § 36 StPO). Das Urteil ist dem Verteidiger erst am 8. Juni 1975 (GA Bl. 197 a Protokoll- und Urteilsband und Bd. II Bl. 544 R) rechtswirksam zugestellt worden. Die schon am 29. Mai 1975 bei dem Landgericht eingegangene Revisionsrechtfertigung ist daher nicht verspätet.

Schmidt
Dr. Wiefels
Neifer
Dr. Schubath
Dr. Schauenburg