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Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.05.1976, Az.: I ZR 81/75
„Kyffhäuser“

Unterscheidungskraft von Vereinsemblemen ohne Verkehrsgeltung; Voraussetzungen des Namensschutzes bei Vereinszeichen; Anforderungen an Unterlassungsanspruch nach dem Warenzeichengesetz; Namensrechte von Nachfolgeorganisationen; Kennzeichnungsschutz von Wappen und Vereinsemblemen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.05.1976
Aktenzeichen
I ZR 81/75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1976, 11806
Entscheidungsname
Kyffhäuser
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 26.02.1975
LG Stade - 28.05.1974

Fundstelle

  • MDR 1977, 27-28 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Kyffhäuser

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Gestattet ein Verein seinen rechtlich selbständigen Unterorganisationen (Ortsvereinen), den ihm geschützten Namensbestandteil in ihre Namen aufzunehmen, so ist diese Gestattung in der Regel auf die Dauer der Zugehörigkeit der Unterorganisationen zum übergeordneten Verein beschränkt.

  2. b)

    Unterscheidungskräftige Vereinsembleme genießen auch ohne Verkehrsgeltung den Schutz des § 12 BGB.

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 19. Mai 1976
durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Krüger-Nieland und
die Richter Alff, Dr. Schönberg, Dr. Frhr. v. Gamm und Schwerdtfeger
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. I.

    Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 26. Februar 1975 teilweise aufgehoben.

    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 28. Mai 1974 wird zurückgewiesen. Auf die Anschlußberufung des Klägers wird dieses Urteil teilweise abgeändert:

    Die Beklagten werden verurteilt, es zu unterlassen,

    1. a)

      die Bezeichnung "Kyffhäuser" als Bestandteil ihres Vereinsnamens zu führen,

    2. b)

      das Emblem des Klägers - grafische Darstellung des Denkmals "Kyffhäuser", darunter ein eisernes Kreuz - zu führen, und zwar mit oder ohne Beifügung der Jahreszahl 1786.

  2. II.

    Die Kosten des Rechtsstreits werden für die 1. und 2. Instanz je zur Hälfte den Beklagten auferlegt. Von den Kosten der Revision hat der Beklagte zu 1) ein Sechstel, die Beklagte zu 2) fünf Sechstel zu tragen.

Tatbestand

1

Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der seit dem Jahre 1962 den Vereinsnamen "Deutscher Soldatenbund Kyffhäuser e.V." trägt; er war im Jahre 1952 unter dem Vereinsnamen "Kyffhäuserbund (Bund ehemaliger Wehrmachtsangehöriger und Kriegsteilnehmer, ihrer Angehörigen und Hinterbliebenen) e.V." neu gegründet und unter diesem Namen im Vereinsregister der Amtsgerichte Berlin-Charlottenburg und Wiesbaden eingetragen worden.

2

Im Jahre 1900 war der Kyffhäuserbund der Deutschen Landeskriegerverbände gegründet worden. Ihm hatte Kaiser Wilhelm II. den Namen "Kyffhäuser" verliehen. Dieser Bund führte seit seiner Gründung ein Emblem mit den schattenrißartigen Umrissen des Kyffhäuser-Denkmals, unter dem sich ein eisernes Kreuz befindet, und der Jahreszahl 1786. Dieses Emblem führt der Kläger heute noch.

3

Dieser Kyffhäuserbund erlitt bis zur Neugründung des Klägers im Jahre 1952 folgendes Schicksal:

4

Seit dem Jahre 1921 bestand in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins der "Deutsche Reichskriegerbund Kyffhäuser e.V.". Während des nationalsozialistischen Regimes wurde seine Satzung den politischen Gegebenheiten in Deutschland angepaßt und sein Name in "Nationalsozialistischer Reichskriegerbund (Kyffhäuser)" geändert und schließlich im Jahre 1943 durch Verfügung Hitlers vom 3. März 1943 aufgelöst und sein Vermögen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge mit Wirkung vom 30. Juni 1943 in die neu gebildete "Kyffhäuser-Stiftung" übergeführt. Nach Ende des zweiten Weltkrieges wurde durch Kontrollratsgesetz Nr. 2 der Siegermächte der "Kyffhäuserbund" nochmals aufgelöst.

5

Der Beklagte zu 2 wurde im Jahre 1911 gegründet und führt seitdem, mindestens aber seit Anfang der dreißiger Jahre, ununterbrochen den Namen Kyffhäuser-Kameradschaft Stade-Barge e.V.. Er gehörte bis zu seinem Ausscheiden am 31. Dezember 1971 dem klägerischen Verband an. Der Beklagte zu 1, der aus den Kameradschaften Stade-Barge, Kakerbeck und Bargstedt besteht, ist nach Ausscheiden der Mitglieder dieser Kameradschaften aus dem Kläger im Jahre 1972 neu gegründet worden und führt seitdem in seinem Vereinsnamen die Bezeichnung "Kyffhäuser". Beide Beklagten führen das gleiche Emblem wie der Kläger, teilweise jedoch ohne die Jahreszahl 1786.

6

Für den Kläger ist das "Kyffhäuser"-Emblem als Warenzeichen eingetragen.

7

Der Kläger nimmt für die Bezeichnung "Kyffhäuser" und das Emblem die älteren Rechte in Anspruch. Mit der Begründung, er sei Rechtsnachfolger des 1900 gegründeten Kyffhäuserbundes und des Nationalsozialistischen Reichskriegerbundes und er habe das gesamte in der Bundesrepublik Deutschland befindliche Vermögen des Reichskriegerbundes übernommen, hat er beantragt,

die Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, die Bezeichnung "Kyffhäuser" und die Embleme des Deutschen Soldatenbundes Kyffhäuser e.V. zu führen.

8

Die Beklagten haben die Rechtsnachfolge des Klägers bestritten und ein schutzwürdiges Interesse des Klägers an dem begehrten Verbot in Abrede gestellt.

9

Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Rechtsnachfolge des Klägers als erwiesen angesehen und der Klage stattgegeben. Hiergegen haben die Beklagten mit dem Ziel der Klagabweisung Berufung eingelegt. Der Kläger hat Zurückweisung der Berufung und im Wege der Anschlußberufung - um die im landgerichtlichen Urteil fehlende Konkretisierung des Emblems zu erreichen - beantragt, den Beklagten zu verbieten,

  1. a)

    die Bezeichnung "Kyffhäuser" als Bestandteil ihres Vereinsnamens zu führen,

  2. b)

    das Emblem des Klägers - grafische Darstellung des Denkmals "Kyffhäuser", darunter ein eisernes Kreuz - zu führen, und zwar mit oder ohne Beifügung der Jahreszahl 1786.

10

Das Oberlandesgericht hat unter Zurückweisung der Anschlußberufung und teilweiser Zurückweisung der Berufung des Beklagten zu 1 die landgerichtliche Entscheidung teilweise geändert und wie folgt neu gefaßt:

Der Beklagte zu 1 wird verurteilt, es zu unterlassen, in seinem Vereinsnamen den Namensbestandteil "Kyffhäuser" zu führen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Gerichtskosten trägt zu 3/5 der Kläger und zu 2/5 der Beklagte zu 1. Von den außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger die des Beklagten zu 2 voll, 3/5 seiner eigenen außergerichtlichen Kosten und 1/5 der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1. Der Beklagte zu 1 trägt 2/5 der außergerichtlichen Kosten des Klägers und 4/5 seiner eigenen außergerichtlichen Kosten.

11

Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge, soweit das Berufungsgericht ihnen nicht entsprochen hat, weiter. Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

12

I.

Das Berufungsgericht billigt dem Kläger ohne Rechtsverstoß für den Namensbestandteil "Kyffhäuser" den Schutz des § 12 BGB zu.

13

1.

Es hat dem Beklagten zu 1 untersagt, diese Bezeichnung in seinem Vereinsnamen zu führen. Zur Begründung hat es unter anderem ausgeführt: Selbst wenn zugunsten des Beklagten zu 1 unterstellt werde, daß der Kläger nicht Rechtsnachfolger des im Jahre 1900 gegründeten Kyffhäuserbundes sei, sondern erst im Zeitpunkt seiner Neugründung im Jahre 1952 das Namensrecht an dieser Bezeichnung erworben habe, stehe diesem gegenüber dem Beklagten zu 1 das ältere Recht zu. Der Kläger habe auch ein schutzwürdiges Interesse an dem Verbot. Der Klageanspruch sei weder verwirkt noch verjährt.

14

Insoweit ist die Entscheidung des Berufungsgerichts rechtskräftig.

15

2.

Den Antrag des Klägers, dem Beklagten zu 2 zu untersagen, "Kyffhäuser" in seinem Vereinsnamen zu führen, hält das Berufungsgericht für nicht gerechtfertigt. Es unterstellt dabei, daß der Kläger Rechtsnachfolger des 1900 gegründeten Kyffhäuserbundes ist und seitdem diese Bezeichnung in seinem Namen führt. Es führt aus: Der Beklagte zu 2 bestehe seit 1911 als selbständige Rechtspersönlichkeit und führe mindestens seit Anfang der dreißiger Jahre den Bestandteil "Kyffhäuser" in seinem Vereinsnamen. Auch wenn er bis zur Auflösung des Nationalsozialistischen Reichskriegerbundes (Kyffhäuser) Unterorganisation der Kyffhäuserbünde, so des Deutschen Reichskriegerbundes Kyffhäuser e.V, und später des Nationalsozialistischen Reichskriegerbundes (Kyffhäuser) e.V. gewesen sei, habe er nie seine selbständige Rechtspersönlichkeit als Verein verloren. Die Auflösung des letztgenannten Vereins im Jahre 1943 habe seinen Rechtsbestand unberührt gelassen. Es liege auf der Hand, daß dieser seit 1911, mindestens aber seit Anfang der dreißiger Jahre, ununterbrochen bestehende Verein einen eigenen wertvollen Vereinsbesitzstand erworben habe. Da er während dieser Zeit neben dem Kläger und dessen etwaigen Rechtsvorgängern seinen Vereinsnamen unangefochten geführt habe, bestehe zwischen den Parteien eine namensrechtliche Gleichgewichtslage mit der Folge, daß beide gleichermaßen zur Verwendung der Bezeichnung "Kyffhäuser" befugt seien. Es sei auch nichts dafür dargetan, daß der Kläger dem Beklagten zu 2 die Verwendung der streitigen Bezeichnung nur für die Dauer seiner Mitgliedschaft beim klagenden Verein gestattet habe. Mit seinem Austritt aus diesem Verein habe der Beklagte zu 2 weder seine Rechtspersönlichkeit noch das Recht auf Weiterführung seines Namens verloren.

16

3.

Den Antrag des Klägers, beiden Beklagten die Verwendung des "Kyffhäuser"-Emblems zu untersagen, hat das Berufungsgericht mit folgender Begründung abgewiesen: Ein derartiges Vereinszeichen genieße nur dann den Schutz des § 12 BGB, wenn es als Kennzeichen des Vereins bekannt sei. Das lasse sich für das Emblem des Klägers nicht mit der für eine Verurteilung notwendigen Sicherheit feststellen. Vielen Menschen in der Bundesrepublik, insbesondere der jüngeren Generation, sei dieses Zeichen unbekannt; andere sähen in ihm keinen Hinweis auf den Kläger. Da es an dem notwendigen Bekanntheitsgrade fehle, kennzeichne das Emblem den Kläger nicht. Letzterer habe insoweit auch nichts vorgetragen, obwohl die Berufung auf die fehlende Rechtsgrundlage für dieses Unterlassungsbegehren hingewiesen habe. - Der Kläger könne diesen Anspruch auch nicht aus seinem Warenzeichen herleiten. Die Verbotsvorschrift des § 15 WZG setze voraus, daß die beanstandete Benutzung des Warenzeichens im geschäftlichen Verkehr erfolge. Da die Beklagten als Idealvereine keinen Geschäftsbetrieb unterhielten, sondern das Emblem ausschließlich privat benutzten, scheide eine Warenzeichen-Verletzung aus.

17

II.

Die Revision hat Erfolg.

18

1.

Auch wenn der Kläger vermögensrechtlich nicht Rechtsnachfolger des 1943 aufgelösten Kyffhäuserbundes mit allen sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten sein sollte, stehen ihm im Verhältnis zum Beklagten zu 2 die besseren Namensrechte zu, da er die allseits anerkannte Nachfolgeorganisation des früheren Kyffhäuserbundes ist; das kann das Revisionsgericht aufgrund des unstreitigen Sachverhalts und der zu den Akten gereichten Anlagen von sich aus feststellen. In seiner Gründungs-Satzung vom 2. August 1952 hat sich der Kläger zur Wahrnehmung und Fortsetzung der Aufgaben und Ziele des Reichskriegerbundes Kyffhäuser bekannt. Nach § 2 der Satzung gehört zu seinen wesentlichen Aufgaben unter anderem "die Pflege der Liebe und Treue zum Vaterlande, die Pflege der Kameradschaft, die Fürsorge für bedürftige und kranke Kameraden, ihrer Familien und Hinterbliebenen". Der Aufgabenkreis ist durch mehrfache Satzungsänderungen in den folgenden Jahren erweitert worden; der aufgezeigte Aufgabenbereich wurde in seinem Wesen dadurch jedoch nicht verändert. Ein Vergleich dieser Satzungen mit denen des früheren Bundes - dem Senat liegen lediglich die aus den Jahren 1934 und 1942 vor - zeigt, daß der Kläger hinsichtlich dieser wesentlichen, nämlich ideellen und karitativen Ziele, die Tradition des früheren Bundes fortsetzt. Daß - zeitbedingt - in die entsprechenden Formulierungen der letztgenannten Satzungen dem nationalsozialistischen Gedankengut entnommene Begriffe eingeflossen sind, kann dabei außer Betracht bleiben. Sie ließen den Kern der Zielsetzung des Kyffhäuserbundes unberührt. Auch der Beklagte zu 2 hat nicht in Abrede gestellt, daß der Kläger als Nachfolgeorganisation des 1943 aufgelösten Bundes anzusehen ist. Davon ist er offenbar selbst stets ausgegangen; ebenso wie viele andere 1952 noch existierende Kyffhäuser-Kameradschaften ist auch er damals dem Kläger beigetreten, wie es dessen Gründungs-Satzung vorsah. Er macht lediglich geltend, der Kläger sei nicht Gesamtrechtsnachfolger des früheren Kyffhäuserbundes, weil nicht dessen sämtliche Vermögenswerte auf den Kläger übergegangen seien.

19

Es besteht auch kein Anhalt dafür, daß dem Kläger jemals von dritter, insbesondere auch von behördlicher Seite, das Recht, sich als Nachfolgeorganisation des früheren Bundes zu betrachten, streitig gemacht worden wäre. Vielmehr hat der Bundesminister des Inneren in einem - als Kopie zu den Akten gereichten - Schreiben vom 11. September 1952 dem damaligen Bevollmächtigten des Klägers mitgeteilt, er habe keine Bedenken, den Kläger "nach seinen Zwecken und Zielen und nach der personellen Zusammensetzung seines Vorstandes" als Nachfolgeorganisation des 1943 aufgelösten Bundes anzusehen. Der Kläger hat ferner die Kopie eines Beschlusses des zur Durchführung der Kontrollratsdirektive Nr. 50 gemäß Verordnung Nr. 159 der Britischen Militärregierung errichteten Allgemeinen Organisations-Ausschusses in Celle vom 25. März 1954 zu den Gerichtsakten gereicht. Durch diesen Beschluß wurde dem Kläger das Eigentum an einem in Dortmund belegenen Grundstück übertragen, das dem 1943 aufgelösten Bund gehört hatte und der Sperre nach dem Gesetz Nr. 52 der Britischen Militärregierung unterlag. Der Ausschuß kommt ebenfalls zu dem Ergebnis, es handle sich bei dem Kläger um die Nachfolgeorganisation des früheren Bundes; er verfolge "im Rahmen der heutigen politischen Situation" die früheren Zwecke, insbesondere die karitativen Zwecke und die Zwecke des sogenannten kameradschaftlichen Zusammenschlusses.

20

Aus alledem ergibt sich, daß der Kläger sich nicht nur selbst mit den Zielen des früheren Bundes identifiziert, dessen Arbeit und Tradition fortsetzt und die entsprechende Organisation aufgebaut hat, sondern er allgemein, auch vom Beklagten zu 2 selbst, als Nachfolger des früheren Bundes angesehen und akzeptiert wird. Dann hat er auch ein schutzwürdiges Interesse daran, die Tradition des mit diesem Bund eng verknüpften Namens zu wahren und diesen Namen in gleicher Weise gegen Beeinträchtigungen unbefugter Dritter zu schützen, wie dies seine Vorgänger durften. Ihm sind die gleichen namensrechtlichen Befugnisse zuzubilligen, die dem früheren Bund zustanden.

21

2.

Der Beklagte zu 2 - das ist unstreitig - war seit seiner Gründung im Jahre 1911 bis 1943 stets als Ortsverein (Kameradschaft) in die Organisationen der Vorgänger des Klägers eingegliedert und hat seit der Neugründung des Klägers im Jahre 1952 diesem bis zu seinem Ausscheiden Ende 1971 als Mitglied angehört und mindestens seit Anfang der dreißiger Jahre ohne Unterbrechung - auch in der Zeit von 1943 bis 1952 - die Bezeichnung "Kyffhäuser" in seinem Vereinsnamen geführt.

22

Wenn das Berufungsgericht angesichts dieses Sachverhalts zu dem Ergebnis gelangt, zwischen den beiden Parteien bestehe eine namensrechtliche Gleichgewichtslage mit der Folge, daß der Kläger die beanstandete Namensführung hinnehmen müsse, ist das nicht frei von Rechtsirrtum. Dem Berufungsgericht ist zwar darin zuzustimmen, daß der Beklagte zu 2 seine selbständige Rechtspersönlichkeit als Verein durch die Eingliederung in die Organisation der Vorgänger des Klägers und den Kläger selbst nicht verloren hat. Das bedeutet jedoch nicht, daß ihm - unabhängig von seiner Mitgliedschaft zum Kläger - das uneingeschränkte Recht auf Führung des Namens "Kyffhäuser" zuzubilligen wäre.

23

Das Berufungsgericht meint offenbar, der Kläger selbst und seine Vorgänger hätten dem Beklagten zu 2 dieses Recht zugestanden, da sie dessen Namensführung zu keiner Zeit beanstandet hätten und sich auch aus den verschiedenen Satzungen des Klägers nicht entnehmen lasse, daß dem Beklagten zu 2 die Führung des beanstandeten Namensbestandteils nur für die Dauer seiner Mitgliedschaft beim Kläger gestattet sei. Diese Betrachtungsweise läßt unberücksichtigt, daß der Beklagte zu 2 das Recht zur Verwendung des streitigen Namensbestandteils nicht originär erworben hat, sondern entweder von dem 1900 gegründeten Kyffhäuserbund oder aber dessen Nachfolger, dem Deutschen Reichskriegerbund Kyffhäuser e.V., ableitet. Denn gleichviel, ob er seinen Namen bereits seit seiner Gründung im Jahre 1911 oder erst seit Anfang der dreißiger Jahre führt, fällt die Entstehung dieses Namens in eine Zeit, als er als örtliche Kameradschaft in den Bund eingegliedert war. Ob mit der Mitgliedschaft der Kameradschaften zum Bund generell deren Recht begründet wurde, die Bezeichnung "Kyffhäuser" in ihrem Namen zu führen, mag dahinstehen. Jedenfalls ergibt sich aus der Tatsache, daß der Beklagte zu 2 während seiner Mitgliedschaft beim Bund diese Bezeichnung in seinen Namen aufgenommen hat, daß dem entweder eine ausdrückliche Gestattung durch den Bund zugrundeliegt, oder aber zumindest der Bund diese Namensführung geduldet hat. Diese ersichtlich allein auf die Mitgliedschaft des Beklagten zu 2 im Kyffhäuserbund zurückzuführende Gestattung oder Duldung waren - ohne daß dies in den Satzungen des Bundes hätte ausdrücklich vorgesehen werden müssen - auf die Dauer dieser Mitgliedschaft begrenzt. Bis zur Auflösung des Kyffhäuserbundes im Jahre 1943 konnte daher eine namensrechtliche Gleichgewichtslage - wie sie das Berufungsgericht annimmt - nicht entstehen. Der Name des Bundes und der des Beklagten zu 2 bestanden nicht gleichberechtigt nebeneinander; vielmehr stand der Vereinsname des Beklagten zu 2 zum Namen des Bundes in einem Abhängigkeitsverhältnis mit der Folge, daß die Befugnis des Beklagten zu 2 zu der streitigen Namensführung mit seinem Austritt aus dem Bund endete (vgl. auch BGHZ 10, 196 ff - DUN). Das war die namensrechtliche Situation bis zur Auflösung des Bundes im Jahre 1943. Nichts anderes gilt namensrechtlich im Verhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 2. Daran ändert nichts, daß der Kyffhäuserbund sich angesichts der Zwangsauflösung im Jahre 1943 und in den Jahren danach bis 1952 nicht betätigen konnte. Die Auflösung hatte nur die Wirkung einer Lahmlegung des Bundes, nicht den Verlust seiner Rechtsfähigkeit zur Folge (vgl. BGHZ 19, 51, 65 - Große Nationale-Mutterloge "Zu den drei Weltkugeln"). Seine Rechtsfähigkeit und das Recht an seinem Namen bestanden somit fort, bis die politischen Verhältnisse im Jahre 1952 die Gründung des Klägers erlaubten. Eine namensrechtliche Prioritätsverschiebung zugunsten des Beklagten zu 2, die dieser daraus herleiten will, daß er mindestens seit den frühen dreißiger Jahren ununterbrochen, insbesondere auch in den Jahren 1943 bis 1952, den Namen "Kyffhäuser" geführt hat, während der Kläger sich lediglich auf die Priorität seiner Neugründung berufen könne, scheidet somit aus. Der Beklagte hat daher mit seinem Ausscheiden aus dem Verein des Klägers die Befugnis, die Bezeichnung "Kyffhäuser" in seinem Namen zu führen, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts verloren.

24

3.

Auch die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht die Abweisung des gegen die Verwendung des "Kyffhäuser"-Emblems gerichteten Unterlassungsanspruchs begründet, halten einer Nachprüfung nicht stand. Das gilt bezüglich beider Beklagten. Aus den gleichen zu II, 1 und 2 dargelegten Gründen, die das gegen den Beklagten zu 2 gerichtete Verbot der angegriffenen Namensführung rechtfertigen, handeln die Beklagten unbefugt, wenn sie, ohne Mitglied des Klägers zu sein, das "Kyffhäuser"-Emblem verwenden. Ebenso wie das Recht an dem Namen "Kyffhäuser" ist auch das Recht an diesem - unstreitig seit der Gründung des Kyffhäuserbundes im Jahre 1900 verwendeten - Emblems auf den Kläger übergegangen. - Das Berufungsgericht verkennt zwar nicht, daß in entsprechender Anwendung des § 12 BGB Wappen und auch Vereinsembleme Kennzeichnungsschutz genießen. Es glaubt jedoch, dem Kläffer diesen Schutz versagen zu müssen, weil es an dem dafür notwendigen Bekanntheitsgrad fehle und daher das Emblem den Kläger nicht kennzeichne. Es mag dahinstehen, ob ihm darin schon deshalb nicht gefolgt werden kann, weil es etwa - wie die Revision rügt - verkannt hat, daß angesichts der viele Jahrzehnte dauernden Verwendung dieses Emblem prima facie Verkehrsgeltung erlangt hat. Denn die Frage der Verkehrsgeltung des Emblems wäre entgegen der Auffassung des Berufungsgericht nur dann entscheidungserheblich, wenn das Emblem von Natur aus keine individuelle Unterscheidungskraft besäße, und daher - etwa als Freizeichen - seinem Wesen nach nicht geeignet wäre, auf den Kläger hinzuweisen. Das machen aber auch die Beklagten nicht geltend. Eine individuelle Kennzeichnungskraft kann dem "Kyffhäuser"-Emblem nicht abgesprochen werden. Der Kläger hat auch ein schutzwürdiges Interesse an dem begehrten Verbot. Der Begriff des Interesses im Sinne des § 12 BGB umfaßt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedes Interesse des Berechtigten, insbesondere auch das Interesse, durch den unbefugten Gebrauch des Emblems nicht mit den Beklagten in Verbindung gebracht oder identifiziert zu werden, sondern von ihnen deutlich unterschieden zu bleiben.

25

4.

Die geltendgemachten Unterlassungsansprüche sind auch weder verjährt noch verwirkt. Insoweit kann auf die aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Ausführungen des Berufungsgerichts zu dem gegen den Beklagten zu 1 gerichteten Anspruch auf Unterlassung der Benutzung der Bezeichnung "Kyffhäuser" verwiesen werden. Diese Ausführungen gelten gleichermaßen für die geltendgemachten übrigen Unterlassungsansprüche.

26

III.

Auf die Revision war daher unter teilweiser Aufhebung des angefochtenen Urteils die Berufung der Beklagten im vollen Umfang zurückzuweisen und unter teilweiser Abänderung des landgerichtlichen Urteils der Anschlußberufung des Klägers stattzugeben.

27

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 91, 92 ZPO.

Krüger-Nieland
Alff
Schönberg
v. Gamm
Schwerdtfeger