Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.05.1976, Az.: 1 StR 141/76
Begriff der Gewerbsmäßigkeit beim Tatbestand der Hehlerei; Bewertung der Einlassung des Angeklagten durch das Gericht; Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe bei Vorliegen gewöhnlicher Strafmilderungsgründe
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.05.1976
- Aktenzeichen
- 1 StR 141/76
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1976, 11981
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Regensburg - 10.11.1975
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Hehlerei
Prozessgegner
Vulkaniseur Johann T. aus Z., geboren am 27. Dezember 1947 in K. (O.)
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 18. Mai 1976,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer,
die Richter am Bundesgerichtshof Pikart, Dr. Woesner,
Herdegen, Kuhn als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 10. November 1975 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen sieben Vergehen der Hehlerei unter Aussetzung der Vollstreckung zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Vom Vorwurf der Unterschlagung ist er freigesprochen worden. Die Staatsanwaltschaft hat mit der Sachrüge den Schuldspruch angefochten, weil der Angeklagte nicht wegen gewerbsmäßiger Hehlerei verurteilt worden ist. Sie beanstandet auch die Aussetzung der Vollstreckung der Strafe. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1.
Die Strafkammer erwähnt einige für gewerbsmäßige Begehung sprechende Umstände. Dennoch habe, so führt sie aus, beim Angeklagten die Absicht nicht vorgelegen, sich durch wiederholte Begehung von hehlerischen Handlungen eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen. Das ergebe sich aus der "auch insoweit glaubwürdigen Einlassung" des Angeklagten (UA S. 8). Wie sich der Angeklagte zur Frage der gewerbsmäßigen Begehung eingelassen hat, sagt die Strafkammer nicht.
a)
Dem Tatgericht kann zwar nicht vorgeschrieben werden, unter welchen Voraussetzungen es zu einer bestimmten Schlußfolgerung und einer bestimmten Überzeugung zu kommen hat (BGHSt 10, 208, 210; BGH, Urt. vom 27. April 1976 - 1 StR 90/76). Es muß sich aber mit seinen Feststellungen unter allen für das Urteil wesentlichen Gesichtspunkten auseinandersetzen, wenn sie geeignet sind, das Beweisergebnis zu beeinflussen (RGSt 77, 157, 161; BGHSt 12, 311, 315; BGH NJW 1967, 1140, 1141; BGH, Urt. vom 27. April 1976 - 1 StR 90/76 - mit weiteren Nachweisen).
b)
Festgestellt ist, daß der während der Tatzeit vorübergehend arbeitslose Angeklagte in einem Zeitraum von nur drei Monaten in sieben Einzelfällen, im letzten dieser Fälle in Verwirklichung eines Gesamtvorsatzes durch mehrere Einzelakte, gestohlene Gegenstände von erheblichem Wert ankaufte, um sich aus gewinnbringender Weiterveräußerung nicht nur unbedeutende Einnahmen zu verschaffen.
c)
In Anbetracht dieser Feststellungen, die in hohem Maße geeignet erscheinen, die Folgerung zu stützen, daß die Hehlereihandlungen gewerbsmäßig begangen wurden, ist die Berufung des Tatgerichts auf die "auch insoweit glaubwürdige Einlassung" des Angeklagten nichtssagend. Eine Würdigung der Einlassung in Auseinandersetzung mit den Feststellungen wird auch nicht andeutungsweise erkennbar. Der Senat kann daher nicht nachprüfen, ob die Verneinung gewerbsmäßiger Begehung auf rechtsfehlerfreien Erwägungen beruht. Die Verurteilung nur wegen Hehlerei kann infolgedessen keinen Bestand haben.
2.
Zur Frage der Strafaussetzung nach § 56 Abs. 2 StGB bemerkt der Senat im Hinblick auf die neue Verhandlung und Entscheidung:
Die Aussetzung der Vollstreckung von Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu zwei Jahren kommt nur ausnahmsweise in Betracht. Gewöhnliche Strafmilderungsgründe reichen nicht aus (BGHSt 24, 3, 5; 24, 360, 362; 25, 142, 144; BGH, Urt. vom 11. November 1975 - 1 StR 565/75 -; Dreher, StGB 36. Aufl. § 56 Rdn. 9 mit weiteren Nachweisen).
Die Erwägungen des angefochtenen Urteils sind rechtsfehlerhaft, weil sie sich im Bereich gewöhnlicher Strafmilderungsgründe bewegen.
Pikart
Woesner
Herdegen
Kuhn