Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.05.1976, Az.: AnwZ (B) 39/75
Erledigung eines Rechtsstreits in der Hauptsache ; Vollstreckbare Zahlungsaufforderungen einer Rechtsanwaltskammer ; Erhöhung von Kammerbeiträgen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.05.1976
- Aktenzeichen
- AnwZ (B) 39/75
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1976, 14489
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- EGH Niedersachsen - 15.09.1975
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 66, 297 - 302
- MDR 1976, 1018-1019 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1976, 1541-1542 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Das Verfahren, in dem ein Beschluß der Kammerversammlung für nichtig erklärt werden soll, wird durch den Tod des Antragstellers in der Hauptsache erledigt.
Ein Kammerbeschluß, in dem bestimmt wird, daß die in der Kammer zusammengeschlossenen Rechtsanwälte den Lehrkräften, die an den Berufsschulen des Kammerbezirks nebenberuflich Rechtskundeunterricht für Anwaltsgehilfen erteilen und dafür eine unzureichende Vergütung erhalten, Zuschüsse gewähren, solange die öffentliche Hand die gebotene Abhilfe nicht schafft, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat
am 17. Mai 1976
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt,
die Richter Kirchhof, Börtzler und Dr. Girisch sowie
die Rechtsanwälte Correll, Petersen und Dr. Kohlndorfer
nach mündlicher Verhandlung
beschlossen:
Tenor:
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Außergerichtliche Auslagen sind nicht zu erstatten. Hinsichtlich der Kosten des ersten Rechtszugs bleibt es bei der Entscheidung im Beschluß des 1. Senats des Niedersächsischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte in Celle vom 15. September 1975.
Der Geschäftswert wird für die Beschwerdeinstanz auf 40.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Seit einiger Zeit bemühen sich die Rechtsanwälte im Kammerbezirk der Beschwerdegegnerin die allgemein als unzureichend empfundene Vergütung der nebenamtlichen oder nebenberuflichen Lehrkräfte (Rechtsanwälte, Bürovorsteher, Rechtspfleger) für den Fachunterricht an den Berufsschulen zur Ausbildung der Rechtsanwalts- und Notargehilfen zu verbessern. Nachdem entsprechende Schritte bei den zuständigen Fachministerien erfolglos geblieben waren, gewährten zunächst verschiedene Anwaltsvereine sowie einzelne Kammermitglieder der Beschwerdegegnerin Zuschüsse aus eigenen Mitteln. Ein Teil von ihnen strebte jedoch die Übernahme dieser Auslagen durch die Beschwerdegegnerin an. Mehr als 1/10 der Mitglieder der Beschwerdegegnerin beantragten deshalb, darüber eine außerordentliche Kammerversammlung einzuberufen. Der Präsident der Beschwerdegegnerin tat das auch durch öffentliche Einladung vom 14. März 1974.
In der außerordentlichen Versammlung der Beschwerdegegnerin vom 17. April 1974 wurde - mit 73 gegen 41 Stimmen bei einer Stimmenthaltung - folgender Beschluß gefaßt:
"1)
Die Kammerversammlung ist sich einig darin, daß die angemessene Bezahlung auch der nebenamtlichen Berufsschullehrer allein Aufgabe des Staates als Träger der Berufsschulen ist.2)
Solange und soweit der Staat diese Aufgabe nur unzureichend erfüllt, trägt die Rechtsanwaltskammer den notwendigen Mehraufwand, weil es sich um eine gemeinschaftliche Angelegenheit aller Rechtsanwälte, aber keine Pflicht einzelner Anwälte handelt.3)
Denjenigen, die entsprechende Zahlungen an nebenamtliche Berufsschullehrer geleistet haben oder künftig leisten, werden diese Aufwendungen ab 1.1.1974 aus der Kasse der Rechtsanwaltskammer erstattet.4)
Der Kammervorstand wird beauftragt, bei den zuständigen Stellen des Staates und des Berufsstandes dringlich auf eine angemessene Bezahlung der nebenamtlichen Berufsschullehrer hinzuwirken."
Am 27. April 1974 hat die ordentliche (Jahres-)Versammlung der Beschwerdegegnerin die für das Geschäftsjahr 1974 auf 40.000 DM veranschlagten Mittel zur Durchführung des Beschlusses vom 17. April 1974 bewilligt und den von den Kammermitgliedern zu entrichtenden Jahresbeitrag um 40 DM höher festgesetzt, als es ohne diesen Beschluß erforderlich gewesen wäre.
Den gegen den Beschluß vom 17. April 1974 von mehreren Kammermitgliedern - darunter Rechtsanwalt von S. - rechtzeitig eingereichten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof durch Beschluß vom 15. September 1975 zurückgewiesen.
Nur Rechtsanwalt von Schoenebeck hat sofortige Beschwerde eingelegt. Am 9. Dezember 1975 ist er verstorben. Sein Alleinerbe ist Franz-Michael von S., der jetzige Beschwerdeführer.
II.
1.
Durch den Tod des Rechtsanwalts von Schoenebeck ist die Hauptsache erledigt, soweit sie in die Rechtsmittelinstanz gelangt ist.
a)
Die Befugnis des § 90 Abs. 2 BRAO, einen Kammerbeschluß für nichtig erklären zu lassen (§ 91 BRAO), steht nur Mitgliedern der Kammer zu. Sie reicht weiter als die nach § 223 BRAO gegebene Anfechtungsmöglichkeit und bietet damit den Kammermitgliedern zusätzlichen umfassenden Rechtsschutz (BGHZ 55, 255, 258). Die Antragsbefugnis soll eine Art "Eigenkontrolle" der Kammer durch ihre Mitglieder gewährleisten und ist damit ihrer Natur nach an die Mitgliedschaft geknüpft, also unvererblich.
Die Rechte der Erben eines Kammermitglieds werden dadurch nicht verkürzt. Denn gegen vollstreckbare Zahlungsaufforderungen einer Rechtsanwaltskammer (§ 84 BRAO) kann sich der betroffene Rechtsanwalt gemäß § 223 BRAO auch mit der Begründung wehren, der der Aufforderung zugrunde liegende Kammerbeschluß sei gesetzwidrig, ohne daß dieser Kammerbeschluß in einem Verfahren nach den §§ 90, 91 BRAO für nichtig erklärt worden sein müßte (BGHZ 55, 255, 257 f). Für die Erben eines Rechtsanwalts, die ein Verfahren nach § 223 BRAO fortzuführen gezwungen sind, kann nichts anderes gelten. Damit erhalten sie aber auch hinreichenden Rechtsschutz zur Wahrung ihrer Vermögensinteressen. Andere Interessen der Erben sind nicht im Spiel.
b)
Ein Verfahren, in dem höchstpersönliche, unvererbliche Rechte einer Partei wahrgenommen werden, wird durch den Tod dieser Partei in der Hauptsache erledigt.
Das gilt beispielsweise für Zivilprozesse in Ehesachen (§ 628 ZPO). Für das Verwaltungsrecht wird das ebenfalls vertreten (Eyermann/Fröhler 6. Aufl. Rdn. 13; Redeker/v. Oertzen 5. Aufl. Rdn. 8 je zu § 61 VwGO). Dasselbe wird im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit angenommen (Keidel/Winkler 10. Aufl. § 20 a FGG Rdn. 7; Jansen 2. Aufl. FGG Vorbem. 36 zu §§ 8-18; § 19 Rdn. 36).
Für das Verfahren nach den §§ 90, 91 BRAO, auf das nach § 91 Abs. 7 i.V.m. § 40 Abs. 4 BRAO ergänzend die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden sind, gilt nichts anderes. Es ist durch den Tod des Rechtsanwalts von Schoenebeck in der Hauptsache beendet, ohne daß es einer Erledigungserklärung der Parteien oder des Gerichts bedarf.
c)
Infolgedessen muß jetzt nur noch über die Verfahrenskosten beider Instanzen entschieden werden. Das Verfahren ist nicht etwa insoweit durch die Erledigung der Hauptsache unterbrochen. In der freiwilligen Gerichtsbarkeit gibt es eine Verfahrensunterbrechung durch den Tod eines Beteiligten nicht (vgl. Keidel/Winkler § 12 Rdn. 50; Jansen Rdn. 35 vor §§ 8-18 jeweils a.a.O.). Da es bei den Kosten jetzt nur noch um Vermögensinteressen geht, ist der Erbe des verstorbenen Rechtsanwalts, als der nunmehrige Inhaber seines Vermögens, an dem Verfahren zu beteiligen.
2.
Nach Erledigung der Hauptsache ist über die Gerichtskosten in rechtsähnlicher Anwendung des § 91 a ZPO nach billigem Ermessen zu entscheiden, wobei vor allem die Erfolgsaussichten der Beschwerde zu berücksichtigen sind (BGHZ 50, 197, 199 mit weiteren Nachweisen; BGH, Beschluß vom 27. Mai 1968 - AnwZ (B) 4/68 = EGE X 63). Für die Erstattung außergerichtlicher Kosten ergibt sich das gleiche aus § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG (Senatsbeschluß vom 11. Dezember 1961 - AnwZ (B) 35/61).
a)
Das Rechtsmittel war nach den §§ 91 Abs. 6, 42 Abs. 4 BRAO zulässig. Es hätte aber keinen Erfolg gehabt.
b)
Der Antrag des verstorbenen Rechtsanwalts, den Kammerbeschluß für nichtig zu erklären, war allerdings zulässig. Der Beschwerdeführer war durch den Beschluß im Sinne des § 90 Abs. 2 BRAO "in seinen Rechten verletzt", da der Beschluß zu einer Erhöhung der Kammerbeiträge führen mußte. Der Antrag war auch frist- und formgerecht eingereicht worden (§ 91 Abs. 1-3 BRAO).
c)
Mit Recht nimmt der Ehrengerichtshof aber an, daß der Kammerbeschluß nicht unter Verletzung des Gesetzes oder der Satzung zustande gekommen ist (§ 90 Abs. 1, 1. Alternative BRAO). Insbesondere genügte die Einladung des Präsidenten der Antragsgegnerin zur außerordentlichen Kammerversammlung den Anforderungen, die nach § 87 BRAO an die Angabe des Verhandlungsgegenstandes bei der Einberufung der Kammer zu stellen sind (vgl. dazu im einzelnen den Senat in BGHZ 64, 301, 304/305).
d)
Der Kammerbeschluß ist auch seinem Inhalt nach mit dem Gesetz vereinbar (§ 90 Abs. 1, 2. Alternative BRAO).
aa)
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats umfaßt der in § 89 BRAO umrissene Funktionsbereich der Rechtsanwaltskammern nicht nur die ihnen durch Gesetz und Satzung ausdrücklich zugewiesenen Aufgaben, sondern erstreckt sich auf alle Angelegenheiten, welche von allgemeiner - nicht rein wirtschaftlicher - Bedeutung für die Rechtsanwaltschaft sind (BGHZ 33, 381, 385/387; 35, 292, 294/295; 64, 301, 306). Dieser Begriff darf nicht zu eng verstanden werden. Der Senat hat deshalb auch in BGHZ 64, 301 die außergerichtliche Rechtshilfe für Minderbemittelte als eine solche Angelegenheit von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsanwaltschaft angesehen und einen Kammerbeschluß rechtlich nicht beanstandet, in dem bestimmt ist, daß die in der Kammer zusammengeschlossenen Rechtsanwälte bis zu anderweitiger gesetzlicher Regelung nach näherer Maßgabe kostenlos außergerichtliche Rechtshilfe leisten.
bb)
Ähnliches muß auch hier gelten. Die ordnungsgemäße Ausbildung des in den Anwaltskanzleien tätigen Büropersonals ist eine Angelegenheit, die alle Rechtsanwälte angeht. Jeder Anwalt muß daran interessiert sein, sich in größtmöglichem Umfang auf seine Mitarbeiter verlassen zu können. Das ist nur der Fall, wenn diese gut ausgebildet werden, und zwar nicht nur durch praktische Anleitung in den Kanzleien, sondern auch durch Unterricht an den Berufsschulen. Daß die ordnungsgemäße Ausbildung der Anwaltsgehilfen insgesamt gewährleistet ist, muß deshalb als Angelegenheit von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsanwaltschaft angesehen werden, wie der Ehrengerichtshof zutreffend annimmt.
Wenn es nun auch Sache des Staates ist, für einen ordentlichen Rechtskundeunterricht an den Berufsschulen zu sorgen und die dafür erforderlichen Mittel bereitzustellen, so ist es den Anwälten doch nicht verwehrt, selbst einzuspringen, wenn die öffentliche Hand ihren Aufgaben nicht oder nur unzureichend nachkommt und dadurch die ordnungsgemäße Ausbildung der Anwaltsgehilfen in den Berufsschulen gefährdet ist. Sie können zumindest solange die notwendigen Aufwendungen übernehmen, bis der Staat auf ihr Drängen oder von sich aus die gebotene Abhilfe schafft (vgl. BGHZ 64, 301, 308/309 für die außergerichtliche Rechtshilfe für Minderbemittelte).
cc)
Nur eine solche Regelung ist in dem in Frage stehenden Kammerbeschluß getroffen worden. Wie der Ehrengerichtshof eingehend darlegt, erhalten die nebenamtlich und nebenberuflich an den Berufsschulen des Kammerbezirks Rechtskundeunterricht erteilenden Rechtsanwälte, Bürovorsteher und Rechtspfleger für ihre Tätigkeit eine unzureichende Vergütung. Eine nicht unerhebliche Zahl von ihnen weigert sich, zu dem bisherigen Entgelt weiterzuarbeiten. Damit besteht die Gefahr, daß der Fachunterricht für die Anwaltsgehilfen an den Berufsschulen weitgehend eingestellt oder doch wenigstens in einem unvertretbaren Umfang eingeschränkt werden müßte, wenn den Lehrkräften nicht Zuschüsse gewährt würden, die sie zum Bleiben bewegen.
Die notwendigen Zuschüsse, die die Gesamtheit der in der Beschwerdegegnerin zusammengeschlossenen Anwälte aufbringen müssen, halten sich in angemessenem Rahmen. Auch die dadurch bedingte Erhöhung des Kammerbeitrags von jährlich 40 DM für jedes Mitglied ist in Anbetracht dessen nicht unzumutbar, daß damit die letzten Endes allen Rechtsanwälten zugute kommende Ausbildung ihres Büropersonals gesichert erscheint. Ein wesentlicher Abfall der Leistungen der Kanzleimitarbeiter und die damit verbundene Gefahr von Versäumnissen der verschiedensten Art kann auf die Dauer teurer kommen. Deshalb ist es sachgerecht, wenn zunächst - bis zu anderweitiger Abhilfe durch die öffentliche Hand - die Beschwerdegegnerin die notwendigen finanziellen Aufwendungen übernimmt, um solchen Gefahren vorzubeugen.
Bezeichnenderweise tun das nach den vom Ehrengerichtshof getroffenen Feststellungen auch die Kammern anderer freier Berufe in Niedersachsen in dem am jeweiligen Bedarf ausgerichteten Umfang, so die Ärztekammer, die Zahnärztekammer, die Apothekerkammer und die Steuerberaterkammer. Das zeigt, daß für die in dem von der Beschwerdegegnerin gefaßten Kammerbeschluß getroffene Regelung ein über den Berufsstand der Rechtsanwälte hinausgehendes allgemeines Bedürfnis zur zeitweiligen "Selbsthilfe" auf dem Berufsschulsektor besteht, dem die freien Berufe Rechnung tragen müssen, wenn sie ihre berechtigten Interessen wirksam wahren wollen.
III.
Dem angefochtenen Beschluß des Ehrengerichtshofs wäre nach alledem zuzustimmen gewesen. Dann entspricht es auch der Billigkeit, daß der Beschwerdeführer die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt. Der Senat sieht jedoch davon ab, ihm in Anwendung des § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG die Erstattung etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Bei der vom Ehrengerichtshof getroffenen Entscheidung über die Kosten des ersten Rechtszugs kann es verbleiben.
Kirchhof
Börtzler
Girisch
Correll
Petersen
Kohlndorfer