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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.05.1976, Az.: 4 StR 159/76

Gleichzeitige Entscheidung über eine Revision des Angeklagten und über eine Beschwerde des Nebenklägers

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.05.1976
Aktenzeichen
4 StR 159/76
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1976, 12259
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Kleve - 25.11.1975

Verfahrensgegenstand

Gefährliche Körperverletzung u.a.

Prozessgegner

Bergmann Herbert J. aus K., geboren am ... 1955 in S., zur Zeit in Haft,

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 13. Mai 1976 beschlossen:

Tenor:

Die Sache wird zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde des Nebenklägers gegen die Kostenentscheidung des Urteils des Landgerichts Kleve - Auswärtige Strafkammer in Moers - vom 25. November 1975 an das Oberlandesgericht Düsseldorf abgegeben.

Gründe

1

Das Revisionsgericht ist zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde des Nebenklägers nicht zuständig. Die Voraussetzungen des § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO sind im vorliegenden Falle schon aus dem Grunde nicht gegeben, weil der Senat derzeit zwar über die Revision des Angeklagten, nicht aber gleichzeitig über die Beschwerde des Nebenklägers entscheiden kann. Die sofortige Beschwerde ist dem Angeklagten nach dem Akteninhalt bisher nicht zugestellt worden. Ohne Anhörung ist jedoch eine den Angeklagten belastende Entscheidung, die möglich erscheint, nicht zulässig.

2

Dabei kann die Frage offen bleiben, ob der Bundesgerichtshof nicht auch aus dem Grunde unzuständig ist, weil er nicht zugleich über eine vom Beschwerdeführer eingelegte Revision zu befinden hat (vgl. BGH, Beschluß vom 23. April 1974 - 1 StR 100/74 -).

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