Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.05.1976, Az.: III ZR 90/74
Anspruch auf Kreditausfallersatz; Bestehen anderweitiger Ersatzmöglichkeit; Erlass eines Grundurteils; Befriedigungsmöglichkeit durch Sicherheiten; Prüfung der in Rechnung gestellten Beträge; Verletzung von Amtspflichten durch Bedienstete des Kulturamtes; Richtigkeit einer amtlichen Auskunft; Missverständlichkeit einer Information; Kenntnisse und Fähigkeiten eines Beamten; Prüfung der Zulässigkeit von Abtretungen; Unerfahrenheit eines Beamten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.05.1976
- Aktenzeichen
- III ZR 90/74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1976, 12747
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Schleswig-Holstein - 11.01.1974
Rechtsgrundlagen
- § 839 Abs. 1 S. 2 BGB
- § 304 ZPO
- § 17 Abs. 1 FlurbG
- § 1 Abs. 1 FlurberG-AG,SH
- § 404 BGB
Prozessführer
Land Schleswig-Holstein,
vertreten durch den Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in K.
Prozessgegner
H. in L., Aktiengesellschaft, L., K.,
vertreten durch den Vorstand Dr. Dieter H. und Alfred H.
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Die Unmöglichkeit anderweiter Ersatzbeschaffung gehört zwar bei Amtshaftungsklagen zur Klagbegründung. Ein Zwischenurteil nach § 304 ZPO ist in solchen Fällen aber dennoch statthaft, wenn feststeht, dass die anderweite Ersatzmöglichkeit den Schaden nicht voll ausgleichen kann. Dann kann die Entscheidung über die genaue Höhe des anderweiten Ersatzanspruchs aus prozesswirtschaftlichen Gründen, ähnlich wie in den Fällen eines mitwirkenden Verschuldens oder der Frage, ob als Ersatz ein Kapitalbetrag oder eine Rente zu zahlen ist, in das Betragsverfahren verwiesen werden.
- 2.
Für Beamte besteht auch bei der Erteilung von gesetzlich nicht vorgeschriebenen Auskünften immer die Amtspflicht, die Auskunft richtig, klar, unmissverständlich und vollständig zu geben, so dass ihr Empfänger entsprechend disponieren kann. Diese Amtspflicht besteht gegenüber jedem, in dessen Interesse oder auf dessen Antrag die Auskunft erteilt wird.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 10. Mai 1976
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kreft und
die Richter Dr. Tidow, Lohmann, Kröner und Boujong
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 11. Januar 1974 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die klagende Bank verlangt von dem beklagten Land den Ersatz eines Ausfalls, den sie als Folge der Gewährung eines Kredits an den Bagger- und Raupenbetrieb der Frau M. in L. erlitten hat. Frau Johanna M. hatte das Unternehmen nach dem Konkurs ihres Ehemannes Karl M. am 1. April 1966 übernommen. Sie hatte ihren Ehemann als Angestellten beschäftigt und ihm Bankvollmacht erteilt.
Der Betrieb von Frau M. war fast ausschließlich bei beschleunigten Zusammenlegungsverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz tätig, zuletzt für mehrere Teilnehmergemeinschaften in O.. Diese Gemeinschaften unterstanden der Aufsicht des Kulturamtes L..
Die zu den von Frau M. mit Zustimmung des Kulturamtes geschlossenen Bauverträgen gehörenden "Besonderen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauarbeiten" lauten auszugsweise:
"Nr. 11 b:
(1)
Die Teilnehmergemeinschaft ... als Träger des Bauvorhabens zahlt laufend die fällig werdenden Beträge an die Unternehmer in Höhe von 90 % aus, wenn die O. Landsiedlung GmbH als Bauleitung die in Rechnung gestellten Beträge geprüft und anerkannt hat ...(5)
Zur Abtretung einer Forderung ist die schriftliche Zustimmung des Kulturamtes L. erforderlich. Hierzu legen der Unternehmer die Abtretungsanzeige und der neue Gläubiger die Annahmeerklärung vor. Nach Prüfung der Verhältnisse wird dem Unternehmer und dem neuen Gläubiger eine Entschließung mitgeteilt."
Als sich die Zahlungen der Teilnehmergemeinschaften verzögerten, räumte die Klägerin Frau M. im Jahr 1969 gegen Abtretung der Forderungen aus den Bauverträgen einen Kreditrahmen von 100.000 DM ein, der fast ständig ausgeschöpft und teilweise auch überzogen wurde. Wenn der Kredit in Anspruch genommen werden sollte, legte Karl M. dem Leiter der Zweigstelle L. der Klägerin zugleich mit den von Frau M. unterschriebenen Abtretungserklärungen auch Abtretungsanzeigen vor. Diese Anzeigen waren an eine oder mehrere Teilnehmergemeinschaften gerichtet und lauteten:
"Hierdurch teile ich/wir Ihnen mit, daß ich meine gegen Sie laut Rechnung vom.../wir unsere laut Saldo vom ... zustehende Forderung von DM ... an die ... (Klägerin) abgetreten habe und bitte Sie, Zahlung nur an die genannte Bank zu leisten und dieser zu bestätigen, daß Sie Bezahlung der Forderung bei Fälligkeit ohne irgendwelchen Einwand nur an die genannte Bank leisten werden."
Diese Anzeigen hatte Karl M. vorher bei dem Kulturamt eingereicht. Der zuständige Sachbearbeiter, bis zum 23. Juli 1969 der Regierungsamtmann D., nachher der Regierungsinspektor S., versah sie mit einem von ihm unterzeichneten und unterstempelten Vermerk.
Von D. verfaßte Vermerke lauteten u.a.:
"Vorstehende Abtretung wird anerkannt. Mit der Auszahlung des Betrages ist in ca. 3 Wochen zu rechnen."
"Vorstehende Abtretung wird anerkannt. Zahlung erfolgt nur direkt an Sie, auf Konto ... in ca. vier Wochen. Hiermit betragen die anerkannten Zessionen per heute DM 62.295,00."
Von S. stammende Vermerke hatten den Wortlaut:
"Vorstehende Abtretung wird von mir anerkannt. Die Gesamtabtretung lautet sodann noch über rd. 100.000,- DM." (Anzeige vom 13. Februar 1970);
"Rechte Dritter bestehen nicht. Zahlung erfolgt nur an Sie auf Konto ... Mit der nächsten Zahlung ist Anfang Mai zu rechnen. Alle bisherigen Abtretungen verlieren damit ihre Gültigkeit. Die Gesamtabtretung lautet sodann noch über rd. DM 115.000,- DM";
"Rechte Dritter bestehen nicht. Zahlung erfolgt nur an Sie auf Konto ... Mit der nächsten Zahlung ist Anfang Mai zu rechnen. Alle bisherigen Abtretungen verlieren damit ihre Gültigkeit. 30.000,- DM werden zur Zahlung angewiesen." (Anzeigen vom 20. März 1970).
Die Klägerin und das Kulturamt unterrichteten sich auch brieflich über die Zustimmung zu Abtretungen, deren Umfang und den voraussichtlichen Zeitpunkt der Zahlung.
Die beiden Abtretungsanzeigen vom 20. März 1970 waren die letzten, die dem Kulturamt vorgelegt wurden. Im Sommer 1970 führte Frau M. noch weitere Arbeiten aus. Im Oktober 1970 stellte sie ihre Zahlungen ein. Ein Konkursverfahren unterblieb aus Mangel an Masse. Da Frau M. der Klägerin bereits Forderungen aus Arbeiten abgetreten hatte, die sie teils noch nicht durchgeführt, teils noch nicht beendet hatte, erhielt die Klägerin nicht mehr den ihr insgesamt zedierten Betrag.
Die Klägerin hat vorgetragen: Dem Kulturamt seien stets auch die Abtretungserklärungen mit vorgelegt worden. Jedenfalls hätten die Sachbearbeiter diese Formulare und das von ihr wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage von Frau M. bei der Kreditgewährung angewandte Verfahren gekannt. Sie hätten daher auch gewußt, daß Erhöhungen des Kredits und entsprechende Auszahlungen nur bewilligt worden seien, soweit Frau M. mit Vermerken des Kulturamtes versehene Abtretungsanzeigen habe vorlegen können. Diese seien als Bestätigungen des Bestehens der Forderungen zu verstehen gewesen. So habe D. sie auch aufgefaßt. Wenn S. anders als dieser Abtretungen habe anerkennen wollen, ohne zuvor den Bestand der betroffenen Forderung zu prüfen, hätte er dies zum Ausdruck bringen müssen. Er hätte dann keinesfalls Zahlungen zusagen dürfen. Aus Abtretungen im Gesamtbetrag von 160.000 DM habe sie nur insgesamt 53.699,16 DM erhalten. Was sie aus den von Frau M. gestellten Sicherheiten erlösen werde, sei noch unbekannt.
Die Klägerin hat daher beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 106.300,84 DM nebst Zinsen zu zahlen.
Das beklagte Land hat beantragt,
die Klage abzuweisen,
und vorgetragen:
Für die Sachbearbeiter des Kulturamtes hätten die Anzeigen nur die Bedeutung gehabt, den Zahlungsweg festzulegen. Sie hätten das von der Klägerin bei der Kreditgewährung angewandte Verfahren nicht gekannt. Abtretungen seien unerledigt geblieben, wenn keine Rechnungen vorgelegt worden seien oder die Abnahme von Bauleistungen nicht habe festgestellt werden können. Daran hätte die Klägerin erkennen können, daß das Bestehen der Forderungen nicht bestätigt worden sei. Die Vermerke auf den Abtretungsanzeigen hätten den geltend gemachten Schaden nicht verursacht; denn die Klägerin sei von dem durch die Abtretungen festgelegten Kreditrahmen abgewichen. Regierungsinspektor S. habe nicht voraussehen können, daß die Klägerin ohne Rücksicht auf die Eigenart und den gewöhnlichen Gang eines Flurbereinigungsverfahrens Kredite in der vollen Höhe der abgetretenen Forderungen gewähren werde.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Berufungsgericht hat sie dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt das beklagte Land die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet.
I.
Allerdings konnte das Berufungsgericht entgegen der Meinung der Revision trotz der Ungewißheit über anderweite Ersatzansprüche der Klägerin ein Grundurteil (§ 304 ZPO) erlassen.
Bei einem nur fahrlässigen Verhalten eines Beamten, von dem das Berufungsgericht ausgegangen ist,kommt sine Haftung nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB nur in Betracht, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu verlangen vermag. Das Berufungsgericht hat eine solche anderweite Ersatzmöglichkeit als nicht gegeben angesehen. Das trifft zu, soweit es Ansprüche der Klägerin wegen des von ihr geltend gemachten Schadens gegen die Teilnehmergemeinschaften verneint hat. Die Revision rügt aber mit Recht, das Berufungsgericht habe sich nicht damit auseinandergesetzt, daß sich die Klägerin nach ihrem eigenen Vorbringen im Besitz von Sicherheiten befinde, die ihr die Firma M. gestellt habe. Insoweit ergibt deren Vorbringen nur, daß sie das ihr abgetretene Sparguthaben bei der Berechnung des geltend gemachten Schadens berücksichtigt hat. Ungeklärt ist noch, was aus der Lebensversicherung mit dem Rückkaufswert von 4.482,20 DM per 29. Februar 1968 und dem sicherungsübereigneten VW 1500 geworden ist.
Entgegen der Meinung der Revision schloß das Vorhandensein dieser Sicherheiten den Erlaß eines Grundurteils nicht aus. Die Unmöglichkeit anderweiter Ersatzbeschaffung gehört zwar bei Amtshaftungsklagen zur Klagbegründung. Ein Zwischenurteil nach § 304 ZPO ist in solchen Fällen aber dennoch statthaft, wenn - wie es hier bei Erlaß des Berufungsurteils der Fall gewesen ist - feststeht, daß die anderweite Ersatzmöglichkeit den Schaden nicht voll ausgleichen kann (RGZ 156, 82, 87; BGHZ 4, 10, 14, 15). Dann kann die Entscheidung über die genaue Höhe des anderweiten Ersatzanspruchs aus prozeßwirtschaftlichen Gründen, ähnlich wie in den Fällen eines mitwirkenden Verschuldens oder der Frage, ob als Ersatz ein Kapitalbetrag oder eine Rente zu zahlen ist, in das Betragsverfahren verwiesen werden (vgl. dazu auch BGHZ 59, 139, 147).
II.
Das Berufungsgericht hat zur Haftung der Beklagten aus Amtspflichtverletzung ausgeführt: Die Klägerin habe die von Regierungsinspektor S. auf die Abtretungsanzeigen gesetzten Vermerke dahin verstehen können und müssen, daß Frau M. einredefreie Forderungen in der jeweils genannten Höhe gegen die Teilnehmergemeinschaften zustünden. Seiter habe erkennen können, daß die Klägerin nur auf Grund der Vermerke an Frau M. Kredite gewährt habe. Deshalb hätte er in den Vermerken zum Ausdruck bringen müssen, daß er nicht geprüft habe, ob dem zedierten Betrag entsprechende Arbeiten geleistet worden seien. Für ein Mitverschulden der Klägerin bestehe kein Anhalt, weil sie den von S. erteilten Auskünften hätte vertrauen dürfen.
Diesen Ausführungen kann aus Rechtsgründen nicht in allen Punkten gefolgt werden.
Dem Berufungsgericht ist allerdings darin zuzustimmen, daß Regierungsinspektor S. ihm gegenüber der Klägerin obliegende Amtspflichten schuldhaft verletzt hat, und daß das beklagte Land der Klägerin für die daraus entstandenen Schäden eintreten muß, § 839 BGB, Art. 34 GG.
1.
Nach § 1 Abs. 1 des Schleswig-Holsteinischen Ausführungsgesetzes zum Flurbereinigungsgesetz vom 14. Juli 1953 (GVBl Schleswig-Holstein S. 93) war das Kulturamt L. für die von dem Betrieb der Frau M. übernommenen Arbeiten die zuständige Flurbereinigungsbehörde. In dieser Eigenschaft hatte es nach § 17 Abs. 1 FlurbG die Teilnehmergemeinschaften zu beaufsichtigen und dabei sicherzustellen, daß sie im Einklang mit dem Zweck des Gesetzes handelten. Nach § 17 Abs. 2 FlurbG bedurfte der Abschluß von Verträgen der Teilnehmergemeinschaft der Zustimmung des Kulturamtes, Zahlungen durften nur mit seiner Einwilligung geleistet werden, falls nichts anderes angeordnet worden war.
Die Prüfung und Anerkennung der den Teilnehmergemeinschaften von Bauunternehmern in Rechnung gestellten Beträge war in Nr. 11 b Abs. 1 der Besonderen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauarbeiten mit Zustimmung des Kulturamtes der O. Landsiedlung GmbH übertragen worden, was nach § 17 Abs. 2 Satz 3 FlurbG statthaft war. Dagegen blieb dem Kulturamt nach Nr. 11 b Abs. 5 dieser Vertragsbedingungen die Erteilung der Zustimmung zur Abtretung von Forderungen gegen die Teilnehmergemeinschaften vorbehalten, wie es der in § 17 Abs. 2 FlurbG enthaltenen Regel entspricht.
Die Entschließung darüber, ob einer Abtretung zugestimmt werden solle, gehörte zu den dem Kulturamt nach § 17 FlurbG obliegenden Aufgaben. Es handelte bei der "Anerkennung" von Zessionen weder als Schuldner der Forderung, das waren die Teilnehmergemeinschaften, noch als deren Vertreter. Das hat das Berufungsgericht entgegen der Meinung der Revision erkannt und berücksichtigt.
2.
Es ist auch rechtlich bedenkenfrei davon ausgegangen, daß der Klägerin Schadensersatzansprüche nur erwachsen sind, soweit Bedienstete des Kulturamtes Amtspflichten verletzt haben, die ihnen ihr gegenüber oblagen. Der Geschädigte ist nur "Dritter" im Sinne von § 839 Abs. 1 BGB, wenn die betreffende Amtspflicht nicht nur allgemein eine erfolgreiche Verwaltung fördern soll, sondern mindestens auch den Zweck hat, die Interessen des Geschädigten zu schützen (BGHZ 26, 232, 234; Senatsurteil in NJW 1976, 186, 187 mit weiteren Nachweisen).
Es braucht nicht abschließend geprüft zu werden, ob die den Flurbereinigungsbehörden in § 17 FlurbGübertragene Aufsicht über die Teilnehmergemeinschaften, insbesondere deren Zahlungsverkehr, neben einer sachgerechten Durchführung der Flurbereinigung überhaupt (so Steuer, Flurbereinigungsgesetz 2. Aufl. § 17 Anm. 1, 6) auch die Interessen solcher Dritter schützen soll, die, wie es bei der Klägerin der Fall gewesen ist, in vertragliche Beziehungen mit Werkunternehmern getreten sind, die für Teilnehmergemeinschaften arbeiten. Denn die Sachbearbeiter des Kulturamtes haben es, wie die Revision nicht in Frage stellt, nicht dabei bewenden lassen, die Klägerin jeweils davon zu verständigen, sie hätten ihnen vorgelegten Abtretungen zugestimmt. Auch haben sie sich nicht darauf beschränkt, nur die Kenntnisnahme von einem neuen "Zahlungsweg" zu bestätigen, wie es das beklagte Land ausgedrückt hat, also die Zahlung an die Klägerin als den von Frau M. benannten Zessionar zu billigen.
Die Sachbearbeiter haben vielmehr nach den vorgelegten Urkunden sowohl in den Vermerken auf den Abtretungsanzeigen als auch in dem Schriftwechsel mit der Klägerin vielfach, wenn nicht sogar regelmäßig, den mutmaßlichen Zahlungszeitpunkt und den Umfang der Zessionen mitgeteilt, sowie diese Angaben mit denen der Klägerin abgestimmt. Im Jahre 1969 hatte Delfs, der Vorgänger von Seiter als Sachbearbeiter, sogar zusätzlich erwähnt, ihm lägen "geprüfte Rechnungen" oder auch nur "Rechnungen" in Höhe des abgetretenen Betrages vor. S. hat das zwar nicht getan, sich aber im übrigen ebenso geäußert wie D.. Das Berufungsgericht hat diese Unterrichtung der Klägerin über die abgetretenen Forderungen rechtsfehlerfrei als Erteilung von behördlichen Auskünften gewürdigt.
Entgegen der Meinung der Revision ist es rechtlich ohne Bedeutung, ob das Kulturamt zur Erteilung dieser Auskünfte verpflichtet war. Denn für Beamte besteht auch bei der Erteilung von gesetzlich nicht vorgeschriebenen Auskünften immer die Amtspflicht, die Auskunft richtig, klar, unmißverständlich und vollständig zu geben, so daß ihr Empfänger entsprechend disponieren kann (Senatsurteile LM BGB§ 839 Ca Nr. 20; § 839 Fc Nr. 19; jeweils mit weiteren Nachweisen). Diese Amtspflicht besteht gegenüber jedem, in dessen Interesse oder auf dessen Antrag die Auskunft erteilt wird (Senatsurteil in WM 1976, 453, 454). Zu diesem Personenkreis gehörte die Klägerin, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat. Denn ihr sollten die Auskünfte erteilt werden.
3.
Für die Frage, ob eine amtliche Auskunft richtig und sachgerecht ist, kommt es entscheidend darauf an, wie sie von dem Empfänger aufgefaßt wird und werden kann und welche Vorstellungen zu erwecken sie geeignet ist (Senatsurteile LM BGB § 839 Fc Nr. 19 und in WM 1976, 453, 454). Das Berufungsgericht hat gemeint, die Klägerin habe die Äußerungen Seiters dahin verstehen können und müssen, er habe das einredefreie Bestehen der abgetretenen Forderungen geprüft. Die Revision weist demgegenüber mit Recht darauf hin, daß der dem Berufungsgericht vorliegende Sachverhalt eine solche Schlußfolgerung nicht ermöglichte.
Bedienstete des Kulturamtes haben in keiner der vom Berufungsgericht berücksichtigten Urkunden ausdrücklich erklärt, sie hätten den Bestand und die Einredefreiheit der abgetretenen Forderungen geprüft. Das Berufungsgericht hat auch nicht festgestellt, daß das Kulturamt der Klägerin versprochen hat, eine solche ihm an sich nicht ihr gegenüber obliegende Prüfung vorzunehmen.
Der Empfänger der Abtretungsanzeigen sollte zwar nach ihrem vorgedruckten Inhalt auch bestätigen, daß er "ohne irgendwelchen Einwand" leisten werde. Adressat dieser Anzeigen war aber nicht das Kulturamt, sondern eine oder mehrere Teilnehmergemeinschaften als Schuldner der zedierten Forderungen. Die Klägerin konnte die Äußerungen des Kulturamtes auch nicht zugleich als solche der Schuldner der Forderungen auffassen, weil nicht festgestellt worden ist, daß das Kulturamt ihr gegenüber auch als Vertreter der Teilnehmergemeinschaften aufgetreten ist.
Es fehlt auch an tatsächlichen Anhaltspunkten dafür, daß die Klägerin aus anderen Gründen sicher sein konnte, Abtretungen würden vom Kulturamt nur "anerkannt", wenn Rechnungen oder sonstigen Unterlagen zu entnehmen war, daß Frau M. Forderungen in der abgetretenen Höhe tatsächlich zustanden. D. hat allerdings in zwei Schreiben erwähnt, ihm lägen den Abtretungen entsprechende "geprüfte Rechnungen" oder auch nur "Rechnungen" vor. Solche eine schon vorgenommene Prüfung des Bestehens der abgetretenen Forderungen nahelegende Erklärungen sind aber nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nur vereinzelt im Jahre 1969 abgegeben worden. Auf Grund dieser beiden Äußerungen, von denen auch nur eine eindeutig auf eine Prüfung der Rechnung hinwies und die zudem noch im Jahre 1969 von einem anderen Sachbearbeiter als S. abgegeben worden waren, konnte die Klägerin nicht gewiß sein, daß das Kulturamt stets nur der Abtretung solcher Forderungen zustimmte, deren Bestand es geprüft hatte. Das Berufungsgericht konnte daher nicht zugrunde legen, die Klägerin habe die Erklärungen des Kulturamtes dahin verstehen müssen oder dürfen, die abgetretenen Forderungen seien einredefrei und rechtsbeständig.
Im Ergebnis ist das Berufungsgericht allerdings mit Recht davon ausgegangen, daß S. seine Amtspflichten bei der Erteilung der Auskünfte verletzt hat. Denn die von ihm erteilten Auskünfte waren mißverständlich. Sie waren wegen der regelmäßigen Erwähnung des mutmaßlichen Zahlungszeitpunktes und des Umfanges der Abtretungen mehrdeutig. Sie ließen neben anderem auch die Deutung zu, S. genehmige nur Abtretungen, nachdem er das Bestehen der zedierten Forderung geprüft habe. Darauf deutete ferner hin, daß er die Vermerke ebenso abfaßte wie D., der sich tatsächlich eine Übersicht darüber verschafft hatte, ob Frau M. jeweils Forderungen in der genannten Höhe auf Grund der geleisteten Arbeiten zustehen konnten. Auch in dem Schriftwechsel mit der Klägerin äußerte sich S. ebenso wie D. S. hat allerdings niemals erwähnt, ihm lägen Rechnungen, geprüft oder ungeprüft, vor. Das ist indes ohne entscheidende Bedeutung. Wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, kommt es auf das Zusammenwirken aller für die Klägerin wesentlichen Umstände an. Danach hatte sich für die Klägerin aber nur der Name des Sachbearbeiters geändert. Diese Tatsache brauchte für sich allein nicht darauf schließen zu lassen, das Kulturamt verfahre nunmehr anders als bisher.
4.
Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß S. schuldhaft gehandelt hat. Die von der Revision insoweit erhobenen verfahrensrechtlichen Rügen hat der Senat geprüft. Sie greifen nicht durch. Von einer Begründung wird nach § 565 a ZPO abgesehen.
a)
Jeder Beamte muß die zur Führung seines Amtes notwendigen Rechts- und Verwaltungskenntnisse besitzen oder sich verschaffen. Dementsprechend kommt es für die Verschuldensfrage auf die Kenntnisse und Einsichten an, die für die Führung des übernommenen Amtes im Durchschnitt erforderlich sind, und nicht auf die, über die der betreffende Beamte tatsächlich verfügte. Ein Verschulden ist daher in der Regel bei Nichtbeachtung klarer und eindeutiger Vorschriften zu bejahen, dagegen zu verneinen bei einer zwar unrichtigen, aber auch nach gewissenhafter Prüfung der zu Gebote stehenden Hilfsmittel auf vernünftige Überlegungen gestützten Stellungnahme (Senatsurteil LM BGB § 839 Fi Nr. 28).
b)
Bei Anlegung dieser Maßstäbe hat Seiter die nach der Sachlage gebotene Sorgfalt nicht gewahrt.
S. stand bei der Prüfung der Zulässigkeit von Abtretungen vor einer Aufgabe, deren Bedeutung er nicht ohne weiteres voll überblicken mußte. Dem Berufungsgericht ist allerdings darin zuzustimmen, daß sieh ihm - insbesondere auch wegen seines Schriftwechsels mit der Klägerin, einem ihm als solches bekannten Kreditinstitut - wegen seiner Zahlungsankündigungen geradezu hatte "aufdrängen" müssen, daß die Klägerin dem Betrieb von Frau M. Kredite auf Grund seiner Vermerke gewährte.
S. war aber in seinem Amt noch unerfahren. D. hatte ihn zwar eingearbeitet, ihm aber nach seiner Darstellung nicht erläutert, welchen Sinn und welche Bedeutung die Vermerke auf den Abtretungsanzeigen für die Klägerin besaßen. Aus dem Flurbereinigungsgesetz ergab sich für die hier interessierenden Auskünfte nur, daß das Kulturamt den Zahlungsverkehr der Teilnehmergemeinschaften zu überwachen hatte. Das Vorhandensein geeigneter Ausführungsanweisungen, insbesondere zu § 17 FlurbG, hat das Berufungsgericht nicht feststellen können.
Wenn ein Beamter aber, wie es bei Seiter der Fall war, mangels hinreichender eigener Erfahrung und wegen des Fehlens geeigneter Ausführungsanweisungen die Bedeutung seiner Erklärungen nicht oder nicht ganz übersehen kann, muß er sich bei Vorgesetzten oder Kollegen erkundigen. Wie feststeht, hatten die übrigen vom Landgericht gehörten Bediensteten des Kulturamtes den Sinn des von der Klägerin eingeschlagenen Verfahrens richtig verstanden, soweit es um die hier interessierenden Abtretungsanzeigen ging. S. hat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vor dem Landgericht zwar mit Oberregierungsrat Sc. über eine Abtretungsanzeige gesprochen, dabei aber nach der Sitzungsniederschrift nicht nach dem Sinn der Abtretungsanzeigen gefragt. Er hat sie danach in Unkenntnis ihrer eigentlichen Bedeutung etwa ein Jahr lang mit Äußerungen bestätigt, die geeignet waren, in der Klägerin den Eindruck hervorzurufen, der Bestand der zedierten Forderungen sei geprüft und bejaht worden. Darin lag ein Verstoß gegen die bei der Erteilung der Auskünfte zu wahrende Sorgfalt.
c)
Wenn Seiter den Sinn der von ihm auf die Abtretungserklärungen gesetzten Vermerke verstanden hätte, wäre der von der Klägerin geltend gemachte Schaden nicht eingetreten. Denn dann hätte S. erkannt, daß Äußerungen, die die Klägerin zur Gewährung von Krediten veranlassen konnten, nur zu verantworten waren, wenn feststand, daß die abgetretenen Forderungen schon begründet waren. Das setzte die Prüfung des Bestehens dieser Forderungen voraus, sei es durch eine entsprechende Aufstellung oder durch Einsicht in schon von der O. Landsiedlungs GmbH geprüfte Rechnungen, sei es durch Rücksprache bei Beamten, die den Stand der Arbeiten übersahen. Das Fehlen einer solchen Übersicht kann die Genehmigung von Abtretungen erklären, denen, wie feststeht, Forderungen nicht zugrunde lagen.
5.
Die Frage, ob die Klägerin schuldhaft zu der Entstehung des von ihr geltend gemachten Schadens beigetragen hat (§ 254 BGB), stellt sich anders, als sie das Berufungsgericht von seinem Standpunkt aus gesehen hat. Wenn die Klägerin, wovon das Berufungsgericht ausgegangen ist, annehmen mußte oder durfte, das Kulturamt bestätige ihr mit den Vermerken auf den Abtretungsanzeigen, daß die abgetretenen Forderungen frei von Einreden bestünden, war freilich kein Raum für ein Mitverschulden. So lag es aber nicht, wie die Ausführungen zu 3 schon ergeben haben.
Die Auskünfte mochten zwar den Eindruck erwecken können, das Bestehen der Forderungen sei geprüft worden, waren insoweit aber nicht eindeutig. Deshalb hätte sich die Klägerin im eigenen Interesse darüber vergewissern müssen, welche Bedeutung diesen Erklärungen zukommen sollte, insbesondere ob sie das Ergebnis einer Prüfung des Bestehens der Forderungen waren, ehe sie auf Grund der Zessionen Kredite gewährte. Ob sie das - etwa durch eine Rücksprache bei Delfs oder anderen Sachbearbeitern des Kulturamtes - getan hat, hat das Berufungsgericht nicht geprüft und daher auch nicht feststellen können.
Der vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt ergibt auch nicht, daß die Klägerin aus anderen Gründen von einer solchen Erkundigung absehen konnte. Die Klägerin kannte zwar den Inhalt der zwischen Frau M. und den Teilnehmergemeinschaften geschlossenen Verträge, also auch Nr. 11 b Abs. 5 der Besonderen Vertragsbedingungen. Sie wußte daher, daß dem Kulturamt die Zustimmung zu Abtretungen vorbehalten war. Daraus folgte aber noch nicht, auf welche Weise das Kulturamt verfuhr oder zu verfahren hatte, wenn es gebeten wurde, eine Abtretung zu genehmigen. Insbesondere blieb offen, ob und wie das Kulturamt den Bestand der abgetretenen Forderungen prüfte. Die vereinzelt gebliebenen Bemerkungen von D., nach denen ihm Rechnungen vorlagen, als er die Abtretungen prüfte, waren insgesamt nicht so eindeutig, daß deshalb eine Klarstellung über das von dem Kulturamt bei der Prüfung von Abtretungen eingeschlagene Verfahren entbehrlich wurde. Außerdem war der Klägerin bekannt, daß Seiter an die Stelle von D. getreten war. Dieser Umstand konnte Zweifel daran wekken, die zudem noch vereinzelt gebliebenen Hinweise von D. auf geprüfte Rechnungen noch nach mehr als einem Jahr als Grundlage für eine Kreditgewährung zu benutzen.
Die Klägerin wußte ferner, worauf die Revision mit Recht hinweist, daß das Kulturamt nicht Schuldner der abgetretenen Forderungen war und auch nicht als Vertreter der Teilnehmergemeinschaften handelte. Falls nicht besondere Absprachen getroffen worden waren, worüber bisher nichts bekannt ist, blieb daher offen, ob und wieweit sich etwa Teilnehmergemeinschaften als Schuldner noch nach § 404 BGB nachträglich mit Einwendungen gegen ihre Zahlungspflicht wenden konnten, etwa weil sich nachträglich Mängel bei den von dem Unternehmen M. geleisteten Arbeiten herausgestellt hatten. Auch dies war ein Umstand, den die Klägerin im eigenen Interesse bei der Gewährung von Krediten an Frau M. zu berücksichtigen hatte.
Sie kannte die schlechte wirtschaftliche Lage von Frau M.. Insbesondere wußte sie, daß sie den Frau M. gewährten Kredit, abgesehen von schon erwähnten geringfügigen anderen Sicherheiten, nur mit Hilfe der abgetretenen Forderungen zurückerhalten konnte. Bei der Kreditierung dieser Forderungen war daher Vorsicht geboten. Ob die Klägerin das beachtet hat, ist bisher nicht geprüft worden. Nach Nr. 11 b Abs. 1 der Besonderen Vertragsbedingungen zahlten die Teilnehmergemeinschaften nur 90 % des Werklohns nach der Prüfung der Rechnungen durch die O. Landsiedlung GmbH aus. Nach der von der Klägerin vorgelegten Aufstellung kommt in Betracht, daß sie trotzdem Kredite in voller Höhe der zedierten Beträge gewährt hat, was - wie die Revision mit Recht rügt - schon ungewöhnlich sein kann. Darüber hinaus hat sie auch Überziehungen des Kredites in nicht unbeträchtlichem Umfang zugelassen.
Die Frage eines mitwirkenden Verschuldens der Klägerin bedarf daher einer weiteren Überprüfung.
III.
Das angefochtene Urteil kann nicht bestehenbleiben, weil nicht auszuschließen ist, daß die Klägerin die Entstehung des geltend gemachten Schadens mit zu verantworten hat. Da insoweit noch weitere Feststellungen getroffen werden müssen, ist die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Dr. Tidow
Lohmann
Kröner
Boujong