Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.05.1976, Az.: 3 StR 111/76
Vortäuschen der Bereitschaft zur Mitwirkung beim Absatz von Betäubungsmitteln in betrügerischer Absicht; Vermittlung von Heroinkäufern; Verhandeln über Umsatzgeschäfte im Sinne eines Handeltreibens mit Betäubungsmitteln; "Strecken" im Sinne von "Verarbeiten" von Betäubungsmitteln ; Ausschluss der Vornahme einer Wahlfeststellung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.05.1976
- Aktenzeichen
- 3 StR 111/76
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1976, 12458
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Heidelberg - 27.11.1975
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz in besonders schwerem Falle u.a.
Prozessgegner
Angestellte Brigitte N. aus H., geboren am ... 1941 in B.,
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 5. Mai 1976,
an der teilgenommen haben:
der Vorsitzende Richter am Bundesgerichtshof Schmidt,
die Richter am Bundesgerichtshof Albrecht, Mayer, Neifer, Dr. Schubath und Dr. Schauenburg
als beisitzende Richter,
der Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft
sowie
die Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 27. November 1975 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Mannheim zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Erwerbs und Besitzes von Betäubungsmitteln in einem besonders schweren Fall in Tateinheit mit Steuerhehlerei zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt; die Vollstreckung der Strafe hat es zur Bewährung ausgesetzt und sichergestelltes Rauschgift eingezogen. Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt mit Erfolg die Verletzung sachlichen Rechts.
1.
Nach den Darlegungen des Landgerichts in Abschnitt II des Urteils (UA S. 6-10) hätte sich die Angeklagte durch den Erwerb des Heroins von dem Libanesen S. in der Tat zugleich (§ 52 StGB) des Betruges (§ 263 StGB) schuldig gemacht. Sie hat nach diesen Feststellungen S. immer wieder vorgespiegelt, sie werde ihm beim Absatz des Rauschgifts behilflich sein, ihm mit diesem Versprechen einen Vorschuß von 200 DM gezahlt und ihm schließlich vorgetäuscht, sie habe einen Abnehmer für 20 bis 50 Gramm. Jedenfalls zum Teil war dieses irreführende Verhalten ursächlich dafür, daß S. der Angeklagten das Heroin überließ. Geht man von den Feststellungen in diesem Urteilsabschnitt aus, so könnten auch keine Zweifel am Vorliegen der inneren Tatbestandsvoraussetzungen des Betruges aufkommen.
Den Schuldspruch dahingehend (in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO) zu ergänzen, sieht sich der Senat jedoch durch die Ausführungen des Landgerichts zur Beweiswürdigung (Abschnitt III - UA S. 12-16) gehindert. Dort bezeichnet das Gericht die Einlassung der Angeklagten, sie habe S. ihre Bereitschaft zur Mitwirkung beim Absatz vorgetäuscht, mehrfach nur als nicht widerlegbar; es schließt die Möglichkeit nicht aus, daß die Angeklagte entsprechend dem Anklagevorwurf das Rauschgift verkauft, solche Verkäufe zumindest vermittelt, Heroin aufbewahrt und zu diesen Zwecken erworben hat. Unter diesen Umständen bedarf der Sachverhalt erneuter Prüfung durch den Tatrichter. Sollte dieser allerdings wiederum weder in der einen noch in der anderen Richtung Gewißheit erlangen können, so wird es, da eine Wahlfeststellung nicht in Betracht kommt, insoweit bei der bisherigen rechtlichen Beurteilung verbleiben müssen.
2.
Nicht beigetreten werden kann der Auffassung der Beschwerdeführerin, die Angeklagte habe mit dem Heroin auch Handel getrieben (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 BetMG). Zutreffend weist die Bundesanwaltschaft darauf hin, daß ein bloßes Verhandeln über Umsatzgeschäfte diesen Tatbestand erst dann erfüllt, wenn das Verhandeln in der Person des Täters zu solchen Geschäften führen soll. Der Angeklagten konnte aber nicht nachgewiesen werden, daß es ihr bei ihren Versprechungen gegenüber S. um mehr als nur um den Erwerb zum Eigenverbrauch ging.
3.
Hingegen beanstandet die Staatsanwaltschaft wiederum mit Recht, daß in dem Tauschgeschäft mit der Schülerin Anita S. (UA S. 9) ein - als rechtlich selbständige Handlung (§ 53 StGB) zu wertendes - "Handeltreiben" und in dem Streckenlassen der Restmenge Heroin auf 40 Gramm durch einen Fixer (UA S. 9) ein "Verarbeiten" von Betäubungsmitteln im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 BetMG erblickt werden muß. Die ohnehin gebotene Zurückverweisung der Sache gibt der neu mit ihr befaßten Strafkammer Gelegenheit, den Schuldspruch insoweit zu ergänzen.
Er bedarf andererseits der Einschränkung insofern, als das Verbot des Besitzes von Betäubungsmitteln (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 und 6 b BetMG), dessen Verletzung die Strafkammer in den Fällen des Eigenverbrauchs angenommen hat, nicht nur vom Verbot des Handeltreibens verdrängt wird (BGHSt 25, 290), sondern auch vom Verbot des nicht genehmigten Erwerbs von Betäubungsmitteln (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 und 6 a BetMG). § 11 Abs. 1 Nr. 4 und 6 b BetMG enthalten, soweit sie sich mit dem Besitz von Betäubungsmitteln befassen, lediglich Auffangtatbestände, mit denen Schwierigkeiten begegnet werden soll, die sich hinsichtlich des Nachweises eines illegalen Erwerbs ergeben können (BGH, Beschl. vom 6. Mai 1975 - 1 StR 119/75).
4.
Der Staatsanwaltschaft verschafft die Zurückverweisung die Möglichkeit, ihre rechtlichen Bedenken zur Strafzumessung dem Tatrichter vorzutragen.
Mayer
Neifer
Dr. Schubath
Dr. Schauenburg