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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.04.1976, Az.: 5 StR 272/76; alt: 5 StR 495/75

Verweisung in Urteilsgründen auf ein anderes Urteil als zur Aufhebung des Urteils führender Sachmangel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.04.1976
Aktenzeichen
5 StR 272/76; alt: 5 StR 495/75
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1976, 16014
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hannover - 27.01.1976

Verfahrensgegenstand

Mord

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 30. April 1976
einstimmig
beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Hannover vom 27. Januar 1976 gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Schwurgerichtskammer bei dem Landgericht in Hannover zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe

1

Der Senat hatte das Urteil des Schwurgerichts vom 18. April 1975 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. In den Gründen des nunmehr angefochtenen Urteils wird "zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten, seinen Vorstrafen und seinen Disziplinarbestrafungen bei der Bundeswehr, den häuslichen Verhältnissen der Familie K. und ihr Verhalten in der Öffentlichkeit" bemerkt, daß sich in der erneuten Hauptverhandlung nichts anderes ergeben habe, als das Schwurgericht in seinem Urteil vom 18. April 1975 festgestellt habe; das Schwurgericht verweist insoweit auf die Gründe des Urteils vom 18. April 1975 (UA S. 2). In dieser Verweisung liegt ein Sachmangel, der zur Aufhebung des Urteils führt. Die Feststellungen des Urteils vom 18. April 1975 über das Vorleben des Angeklagten gehörten ausschließlich zum Strafausspruch; dasselbe gilt für die Feststellungen zu den Verhältnissen der Familie K., soweit sie sich nicht auf das Tatgeschehen beziehen. Diese Feststellungen sind aufgehoben worden. Sie können deshalb für das neue Urteil nicht mehr, auch nicht im Wege der Bezugnahme oder Verweisung, herangezogen werden. Vielmehr muß der Tatrichter umfassend eigene Feststellungen treffen und sie auch in den Urteilsgründen mitteilen (BGHSt 24, 274, 275).

2

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

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