Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.04.1976, Az.: 4 StR 38/76
Wirkungen der Annahme einer Rauschgiftsucht für das Vorliegen von Strafmilderungsgründen; Wirkungen einer erheblichen Verminderung der Hemmungsfähigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.04.1976
- Aktenzeichen
- 4 StR 38/76
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1976, 12247
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Zweibrücken - 20.10.1975
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz
Prozessführer
Heinrich B. aus V., dort geboren am ... 1953, zur Zeit in Untersuchungshaft,
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 27. April 1976
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 20. Oktober 1975 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Kaiserslautern zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Gründe
Der Schuldspruch wegen eines fortgesetzten Vergehens nach dem Betäubungsmittelgesetz kann auf die allein erhobene Sachrüge den Urteilsfeststellungen zufolge nicht beanstandet werden. Worin ein Verstoß gegen § 25 StGB liegen soll, ist nicht ersichtlich. Ein Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten kommt auf Grund der Urteilsfeststellungen nicht in Betracht.
Das Landgericht hätte jedoch auf die Frage eingehen müssen, ob das Hemmungsvermögen des Angeklagten erheblich vermindert war (§ 21 StGB). Der trotz seiner Jugend schon wegen Rauschgiftbesitzes vorbestrafte Angeklagte hat sich "in den Rauschgiftkreisen des Landstuhler Raumes betätigt". Er ist "auf Heroin umgestiegen". In der zweiten Jahreshälfte 1974 hat er acht Fahrten nach den Niederlanden unternommen, bei denen er jeweils nicht unerhebliche Mengen von Heroin erwerben und einführen wollte und meist auch eingeführt hat. Davon hat er "jeweils etwa die Hälfte für sich verbraucht". Die - auch in der Revisionsbegründung geltend gemachte - Annahme liegt danach nicht fern, daß der Angeklagte in gewissem Umfang rauschgiftsüchtig geworden war, so daß seine Hemmungsfähigkeit erheblich vermindert gewesen sein könnte. Darüber hätte sich das Landgericht, zweckmäßig nach Anhörung eines geeigneten Sachverständigen, aussprechen müssen.
Da hiernach der Strafausspruch aufgehoben werden muß, wird die neu zur Verhandlung und Entscheidung berufene Strafkammer selbständig auch darzulegen haben, welche der im Absatz 4 des § 11 BetMG genannten Strafschärfungsgründe anzuwenden sind. Außer den a.a.O. in den Nrn. 5 sowie 6 a und 6 b genannten Gesichtspunkten kommt bei einem "gewerbsmäßigen Handel mit Heroin" (so die Formel des angefochtenen Urteils) auch die Nr. 4 a.a.O. in Betracht.
Mit der Aufhebung des Strafausspruchs entfällt von selbst auch der Ausspruch über die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Einziehung des Führerscheins. Auch darüber wird neu zu entscheiden sein.
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