Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.04.1976, Az.: III ZR 21/74
Beachtlichkeit des Stifters im Rahmen einer Satzungsänderung; Verfügung der Stiftungsbehörde als privatrechtsgestaltender Verwaltungsakt; Nichtigkeitsgrund der offenkundigen Gesetzlosigkeit; Gewährung einer "Anwartschaft" auf das Vorstandsamt der Stiftung; Satzungsänderung aus wichtigem Grund, entsprechend dem nutmaßlichen Willen des Stifters; Genehmigungserfordernis der Satzungsänderung beruhend auf dem Gedanken der staatlichen Obhutspflicht gegenüber den Stiftungen; Öffentliches Interesse der Gemeinschaft an der Ausübung der Handlungsfreiheit der Stiftungsorgane; Grundsätzliche Beschränkung der Stiftungsaufsicht auf eine Rechtskontrolle; Befugnis der Genehmigungsbehörde über die zivilrechtliche Wirksamkeit einer Satzungsänderung zu entscheiden; Verwirklichung des in der Satzung niedergelegten Willens des Stifters als Grundprinzip des Stiftungsrechts
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.04.1976
- Aktenzeichen
- III ZR 21/74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1976, 12744
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 26.11.1973
- LG Bielefeld - 27.02.1973
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1976, 1664-1665 (Volltext mit red. LS)
- JZ 1976, 715-717
- MDR 1976, 1001 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
S. S. für F.- und F.,
vertreten durch den Vorstand, den Senatspräsidenten a.D. Hans-Jürgen T., B., L.straße ...,
Prozessgegner
Ing. Jürgen S., G., U. den U.,
Amtlicher Leitsatz
Zur Beachtlichkeit des Stifterwillens bei Satzungsänderungen.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 26. April 1976
durch
die Richter Dr. Krohn, Dr. Peetz, Lohmann, Kröner und Boujong
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 26. November 1973 aufgehoben.
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 27. Februar 1973 abgeändert: Auf die Klage wird festgestellt, daß der Beklagte nicht Vorstand der Klägerin ist.
Auf die Widerklage wird festgestellt, daß die am 15. März 1969 beschlossene Änderung des § 4 der Satzung der Klägerin unwirksam ist.
Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Kosten des gesamten Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Tatbestand
Die Klägerin ist eine rechtsfähige Stiftung des privaten Rechts mit dem Sitz in B.. Sie wurde im Jahre 1936 von dem inzwischen verstorbenen Dipl.-Ing. Eduard S. als Familienstiftung errichtet. In ihrer Satzung vom 7. Oktober 1936 heißt es u.a.:
"§ 3
Die Erträgnisse aus diesem Vermögen sollen dazu dienen:a) um die Forschungs- und Prüfungsarbeiten von mir und meinen Nachkommen auf dem Gebiete der Technik, insbesondere des Fahr- und Flugwesens fortzusetzen, die Forschungs- und Prüfungsergebnisse in die Fertigung und ihre Verwendung überzuführen und wirtschaftlich zu sichern,
b) meinen Nachkommen Erziehung und Ausbildung zu gewährleisten, insbesondere im Hinblick auf etwaige spätere Berufstätigkeit im Sinne des Stiftungszweckes unter 3 a).
§ 4
Zum Vorstand bestimme ich Herrn Professor Georg S., ... nach dessen Ableben: Frau Elisabeth S. geb. A. ..., nach deren Ableben meinen ältesten Sohn, wenn er zu diesem Zeitpunkt das 30. Lebensjahr erreicht hat.Falls er nach Erreichung dieses Alters den Posten eines Vorstandes nicht annimmt oder nach etwaiger Annahme desselben wieder aufgibt oder etwa selbst verstirbt, soll das Amtsgericht des Sitzes der Stiftung einen Vorstand bestimmen.
§ 5
Dem: Vorstand obliegt die gesamte Geschäftsführung. Das Amt des Vorstandes ist nicht mit Bezügen verbunden.§ 6
Die Stiftung erhält ein Aufsichtsorgan, das aus mindestens drei Personen besteht und dessen Mitgliedschaft nach oben hin nicht begrenzt ist....
Den Vorsitz in diesem Organ übernehme ich selbst.
...
Auch steht dem Aufsichtsorgan das Recht zu, bei dem Amtsgericht ... die Abberufung des jeweiligen Vorstandes zu beantragen, falls letzterer trotz Abmahnung ein die Stiftung schädigendes Verhalten fortsetzt oder sonstwie ein wichtiger Grund zu dessen Abberufung vorliegt ..."
Das Stiftungsvermögen besteht heute im wesentlichen aus der im Jahre 1968 gegründeten R.-Werke KG und einem weiteren industriellen Betrieb in N.
Der Beklagte ist der älteste Sohn des Stifters. Er war bis zum 30. September 1969 als Geschäftsführer eines Unternehmens der Stiftung tätig.
Die am 15. Oktober 1973 verstorbene Mutter des Beklagten, die Witwe Elisabeth S., war bis zum 28. Februar 1972 Vorstand der Stiftung. Zwischen ihr und dem Beklagten war es im Laufe der Zeit zu erheblichen Spannungen gekommen, ebenso zwischen ihm und seinen beiden Brüdern, die in Stiftungsbetrieben tätig sind. Der Beklagte erhebt gegen seine Brüder den Vorwurf, sie hätten dem Stiftungszweck zuwidergehandelt, indem sie der wirtschaftlichen Ausweitung der Stiftungsbetriebe den Vorrang vor der Forschungstätigkeit eingeräumt hätten. Gegenstand der Meinungsverschiedenheiten ist auch die erwähnte Gründung der R.-Werke KG. Der Beklagte hat vergeblich versucht, die Löschung der Firma der Kommanditgesellschaft im Handelsregister mit der Begründung zu erreichen, der Gesellschaftsvertrag sei nichtig.
Am 26. Mai 1967 beschlossen Vorstand und Aufsichtsorgan der Stiftung gegen den Widerspruch des Beklagten eine Änderung der Satzung u.a. in folgenden Punkten:
"§ 2
Der Zweck der Stiftung besteht darin,1.
dauernde Fürsorge für die wirtschaftliche Sicherung und das Wachstum der Stiftungsbetriebe zu leisten,2.
Entwicklungsarbeiten auf dem Gebiet der Technik zu betreiben und deren Ergebnisse in die Fertigung der Stiftungsbetriebe zu überführen,3.
den Nachkommen des Stifters Erziehung und Ausbildung zu gewähren im Hinblick auf eine spätere Berufstätigkeit, die, soweit zumutbar, innerhalb der Stiftung zu ermöglichen ist.§ 5
(1)
Der Vorstand besteht aus entweder fünf oder elf Mitgliedern und setzt sich zusammen ausa) Familienmitgliedern der drei Stämme Jürgen, Klaus und Wolfgang S. oder deren Repräsentanten und
b) Nichtfamilienmitgliedern.
(2)
Familienmitglieder bzw. deren Repräsentanten müssen immer eine Stimme mehr haben als Nichtfamilienmitglieder...
§ 9
(1)
Der erste Vorstand besteht, abweichend von § 5 Abs. 1 aus Frau Elisabeth S., ihren drei Söhnen und fünf Nichtfamilienmitgliedern, die von Frau Elisabeth S. berufen werden.(2)
Den Vorsitz übernimmt auf Lebenszeit Frau Elisabeth S., wobei sie selbst drei Stimmen und ihre Söhne jeweils eine Stimme haben...."
Die Satzungsänderung wurde durch den Senator für Justiz in B. als Stiftungsaufsichtsbehörde genehmigt.
Auf Antrag des Beklagten hat das Kammergericht die Genehmigung durch Beschluß vom 13. Mai 1968 (1 VA 2/67) - veröffentlicht in WM 1968, 856 ff - aufgehoben.
Am 15. März 1969 beschlossen Vorstand und Aufsichtsorgan der Stiftung folgende Änderung des § 4 der Satzung:
"Scheidet der derzeitige Vorstand der Stiftung, Frau Elisabeth S., aus dem Amt - gleich aus welchen Gründen - aus, bestimmt den neuen Vorstand auf Vorschlag des Aufsichtsorgans (§ 6) die Aufsichtsbehörde nach Anhörung der Familien S."
Diese Satzungsänderung wurde durch die Stiftungsaufsichtsbehörde genehmigt. Der dagegen von dem Beklagten gestellte Antrag auf gerichtliche Entscheidung wurde durch Beschluß des Kammergerichts vom 4. Februar 1972 (1 VA 3/70) zurückgewiesen.
Die Stiftungsaufsichtsbehörde bestellte durch Bescheid vom 29. Februar 1972 gemäß § 4 Abs. 2 des Berliner Stiftungsgesetzes den Senatspräsidenten a.D. T. zum Ersatzvorstand der Klägerin, da die Witwe Elisabeth S. durch Krankheit an der Ausübung des Vorstandsamtes gehindert sei. Inzwischen ist Senatspräsident a.D. T. aufgrund des geänderten § 4 der Satzung durch Verfügung der Stiftungsaufsichtsbehörde vom 18. Oktober 1972 zum (ordentlichen) Vorstand der Klägerin bestellt worden.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Satzungsänderung vom 15. März 1969 und über die Frage, ob der Beklagte Vorstand der Klägerin ist oder zumindest das Recht hat, Vorstand der Klägerin zu werden.
Die Klägerin hat vorgetragen: Die Änderung des § 4 der Satzung sei rechtsgültig. Der Kläger habe zudem die Befugnis, nach § 4 der Satzung in ihrer ursprünglichen Fassung Vorstand der Stiftung zu werden, verwirkt. Er habe die Klägerin geschädigt, indem er Stiftungsvermögen verschleudert, ferner unter Verstoß gegen § 181 BGB ihr nachteilige Lizenzverträge geschlossen und die Zwangsversteigerung eines zum Stiftungsvermögen gehörenden Grundstücks betrieben habe. Dieses Verhalten habe sie zum Anlaß genommen, ihr Dienstverhältnis mit dem Beklagten als Geschäftsführer zum 30. September 1969 aus wichtigem Grund zu kündigen. Der Beklagte habe auch die innerfamiliären Zerwürfnisse u.a. dadurch herbeigeführt, daß er die Entmündigung seiner Mutter wegen Geistesschwäche und nach ihrem Tode eine Obduktion beantragt habe.
Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt festzustellen, daß der Beklagte nicht berechtigt sei, gemäß § 4 der Satzung in der Fassung vom 7. Oktober 1936 Vorstand der Stiftung zu werden, sofern die Satzungsänderung vom 15. März 1969 keinen Bestand habe.
Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und Widerklage erhoben mit dem Antrag festzustellen, daß die am 15. März 1969 beschlossene Änderung des § 4 der Satzung rechtsunwirksam sei. Er hat behauptet, seine Mutter sei bereits geschäftsunfähig gewesen, als sie als Vorstand an dem vorgenannten Beschluß mitgewirkt habe. Die Satzungsänderung ziele darauf ab, ihn - den Beklagten - entgegen dem Willen des Stifters und ohne rechtfertigenden Grund von der Leitung der Stiftung fernzuhalten.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen.
Mit der Berufung hat der Beklagte seine erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt, den Widerklageantrag mit der Maßgabe, daß die Satzungsänderung jedenfalls im Verhältnis zu ihm - dem Beklagten - unwirksam sei. Die Klägerin hat in teilweiser Abänderung ihres ursprünglichen Begehrens beantragt,
- 1.
festzustellen, daß der Beklagte nicht Vorstand der Klägerin sei,
- 2.
hilfsweise festzustellen, daß der Beklagte für den Fall, daß die neue Satzung keinen Bestand haben sollte, kein Recht habe, Vorstand der Klägerin zu werden.
Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie ihre Anträge aus der Berufungsinstanz wiederholt. Der Beklagte bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
A.
Zur Klage:
1.
Das Berufungsgericht hat dem Begehren der Klägerin, mit den sie festgestellt wissen will, daß der Beklagte weder ihr Vorstand ist (Hauptantrag) noch Anspruch darauf hat, es zu werden (Hilfsantrag), nicht entsprochen. Es hat die Satzungsänderung vom 15. März 1969 als rechtsunwirksam angesehen und daraus den Schluß gezogen, daß der Beklagte nach dem Tode seiner Mutter aufgrund des § 4 der Satzung in der Fassung vom 7. Oktober 1936 Vorstand der Klägerin geworden sei.
2.
a)
Dieser Ansicht vermag sich der erkennende Senat nicht anzuschließen. Aus der Unwirksamkeit der Satzungsänderung vom 15. März 1969 (vgl. dazu unter B III) folgt nicht, daß der Beklagte aufgrund der ursprünglichen Fassung des § 4 der Satzung in das Vorstandsamt eingerückt sei. Mit seiner gegenteiligen Auffassung verkennt das Berufungsgericht die Rechtswirkungen der Verfügung der Stiftungsaufsichtsbehörde vom 18. Oktober 1972, durch die Senatspräsident a.D. Technau zum Vorstand der Klägerin bestellt worden ist. Bei dieser Verfügung handelt es sich um einen privatrechtsgestaltenden Verwaltungsakt, dessen Bestandskraft im vorliegenden Rechtsstreit zu beachten ist.
b)
Die Verbindlichkeit des Verwaltungsaktes kann auch nicht deshalb in Zweifel gezogen werden, weil der geänderte § 4 der Satzung, auf den sich die Verfügung der Stiftungsaufsichtsbehörde gründet, nicht rechtsgültig ist. Dieser Mangel läßt den Verwaltungsakt allenfalls als anfechtbar, keineswegs aber als nichtig erscheinen. Der - hier allein zu erwägende - Nichtigkeitsgrund der offenkundigen Gesetzlosigkeit (vgl. dazu Wolff/Bachof, Verwaltungsrecht I, 9. Aufl. 1974 § 51 III c 1) liegt nicht vor. Von Gesetzlosigkeit kann nur gesprochen werden, wenn keine gesetzliche Grundlage vorhanden ist, auf die der Verwaltungsakt vernünftigerweise gestutzt werden könnte. § 4 Abs. 1 des Berliner Stiftungsgesetzes von 11. März 1960 (GVBl S. 228) sieht indes vor, daß die Mitglieder der Organe der Stiftung durch die Aufsichtsbehörde bestellt werden, wenn das Stiftungsgeschäft oder die Satzung nicht entgegenstehen. Im Streitfall war sogar in § 4 der geänderten Satzung ausdrücklich festgelegt, daß die Aufsichtsbehörde nach dem Ausscheiden der Frau S. den neuen Vorstand zu bestimmen habe. Daß diese Satzungsvorschrift unwirksam war, lag nicht offen zutage, wie sich schon daraus ergibt, daß das Kammergericht in seinem Beschluß vom 4. Februar 1972 sie für rechtsgültig erachtet hat. Daher kann dem lediglich aufgrund unzutreffender rechtlicher Beurteilung, aber nicht ohne jede denkbare Rechtsgrundlage ergangenen Verwaltungsakt die Beachtung nicht versagt werden, solange er nicht im Wege der Anfechtung oder durch Rücknahme seitens der erlassenden Behörde beseitigt ist.
c)
Die aufsichtsbehördliche Bestellung des Senatspräsidenten a.D. T. zum Vorstand der Klägerin bedeutet, daß dieser allein befugt ist, das Amt des Vorstandes auszuüben. Da § 4 der am 15. März 1969 geänderten Satzung die ursprüngliche Fassung dieser Vorschrift, die dem Beklagten eine "Anwartschaft" auf das Vorstandsamt gewährte, ablösen sollte, war auch die Bestellungsverfügung darauf gerichtet, den Senatspräsidenten a.D. T. unter Ausschluß des Beklagten das Vorstandsamt anzuvertrauen. Das gilt um so mehr, als die Aufsichtsbehörde gemäß § 9 Abs. 2 des Berliner Stiftungsgesetzes Mitglieder von Organen der Stiftung aus wichtigem Grund abberufen kann. Auch der Wille des Stifters ging, wie aus § 6 Abs. 3 der Satzung zu entnehmen ist, dahin, daß nicht zwei miteinander konkurrierende Vorstände nebeneinander amtieren sollten.
Demnach ist dem mit dem Hauptantrag verfolgten (negativen) Feststellungsbegehren der Klägerin, daß der Beklagte nicht ihr Vorstand sei, stattzugeben. Für eine Entscheidung über den Hilfsantrag ist daher kein Raum mehr, zumal die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht klargestellt hat, daß der hilfsweise gestellte Klageantrag zu 2) gegenstandslos sei, wenn dem Klageantrag zu 1) stattgegeben werde.
B.
Zur Widerklage:
I.
Das Berufungsgericht hat auf die Widerklage des Beklagten festgestellt, daß die am 15. März 1969 von der Witwe Elisabeth S. vorgenommene Änderung des § 4 der Satzung rechtsunwirksam sei. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt:
Die Mutter des Beklagten sei in ihrer Eigenschaft als Vorstand nicht befugt gewesen, die von dem Stifter in § 4 der Satzung für das Vorstandsamt getroffene Nachfolgeregelung mit dem offenbaren Ziel einer Ausschaltung des Beklagten abzuändern. Die von der Klägerin vorgetragenen Umstände reichten nicht aus, um annehmen zu können, die Satzungsänderung sei aus wichtigem Grund gerechtfertigt gewesen und habe damit dem mutmaßlichen Villen des Stifters entsprochen.
II.
1.
Die Revision rügt, das Berufungsgericht setze sich mit dieser Begründung in Widerspruch zu den rechtskräftigen und damit bindenden Feststellungen in dem Beschluß des Kammergerichts vom 4. Februar 1972 (1 VA 3/70).
Diese Rüge muß ohne Erfolg bleiben.
a)
Die Satzungsänderung bedurfte, wie das Kammergericht ausgeführt hat, nach § 5 Abs. 1 Satz 3 des Berliner Stiftungsgesetzes der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Das Genehmigungserfordernis beruht auf dem Gedanken der staatlichen Obhutspflicht gegenüber den Stiftungen (Ebersbach Handbuch des Deutschen Stiftungsrechts 1972 S. 94). Die staatliche Gemeinschaft übernimmt eine Mitverantwortung dafür, daß der Wille des Stifters verwirklicht und bei Satzungsänderungen gebührend berücksichtigt wird (Ebersbach a.a.O.; Steffen in BGB-RGRK 12. Aufl. Rdn. 12 vor § 80). Denn es besteht ein überwiegendes Öffentliches Interesse daran, daß die Stiftungsorgane ihre Handlungsfreiheit nicht entgegen dem in der Stiftungsverfassung niedergelegten Willen des Stifters ausüben (BVerwG DVBl 1973, 795, 796). Die Stiftungsaufsicht ist jedoch grundsätzlich auf eine Rechtskontrolle beschränkt; die Aufsichtsbehörde darf nicht ihr Ermessen an die Stelle des Ermessens der Stiftungsorgane setzen (BVerwG a.a.O.; Ebersbach a.a.O. S. 127, 131; vgl. auch Steffen a.a.O. Rdn. 13 vor § 80).
b)
Die Genehmigungsbehörde ist aber nicht befugt, auch über die zivilrechtliche Wirksamkeit der Satzungsänderung zu entscheiden (BVerwGE 29, 314, 316). Hierzu sind vielmehr die Zivilgerichte berufen. Die Genehmigungsbehörde hat nur über die öffentlich-rechtlichen Fragen zu befinden (BVerwG a.a.O.). Zivilrechtliche Mängel der Satzungsänderung, wie z.B. Verstöße gegen den in der Satzung niedergelegten Villen des Stifters, werden durch die Genehmigung nicht geheilt. Auf dem Privatrecht beruhende Zweifel an der Gültigkeit der Satzungsänderung können freilich der Aufsichtsbehörde Anlaß geben, die Erteilung der Genehmigung bis zur Behebung von Mängeln hinauszuschieben oder die Genehmigung zu versagen, wenn die Fehler nicht beseitigt werden (BVerwG a.a.O.).
c)
Nach alledem ist die aufsichtsbehördliche Genehmigung einer Satzungsänderung nicht als privatrechtsfeststellender oder streitentscheidender Verwaltungsakt zu qualifizieren; es handelt sich vielmehr um einen privatrechtsgestaltenden Verwaltungsakt (vgl. BVerwGE 29, 314, 315 f; Steffen a.a.O. § 80 Rdn. 5 für die Genehmigung der Stiftung). Dieser muß neben den rechtsgültigen Beschluß der zuständigen Stiftungsorgane treten, um der Satzungsänderung zur Wirksamkeit zu verhelfen. Die Erteilung der Genehmigung schließt daher nicht die Feststellung ein, daß die zivilrechtlichen Voraussetzungen einer Satzungsänderung vorlägen. Ebenso wenig erstreckt sich die Rechtskraft der im Verfahren nach den §§ 23 ff EG GVGüber die Rechtmäßigkeit der Genehmigung ergangenen Entscheidung des Kammergerichts vom 4. Februar 1972 auf die Frage der zivilrechtlichen Wirksamkeit des Beschlusses über die Satzungsänderung.
2.
Die Revision macht ferner geltend: Das Berufungsgericht habe irrig angenommen, daß der Beschluß des Vorstandes und des Aufsichtsorgans vom 15. März 1969 eine Änderung des Stiftungszweckes enthalte, während es sich in Wahrheit nur um eine - von weniger strengen Voraussetzungen abhängige - Satzungsänderung handle. Daher mache sich das Berufungsgericht zu Unrecht die Erwägungen des Kammergerichts in seinem Beschluß vom 13. Mai 1968 zu eigen, der allein die im Mai 1967 beschlossene Änderung des Stiftungszweckes zum Gegenstand habe.
Damit kann die Revision nicht durchdringen.
Das Berufungsgericht hat entgegen der Ansicht der Revision festgestellt, daß der Beschluß vom 15. März 1969 sich als Änderung der Satzung, nicht aber als eine Änderung des Stiftungszweckes darstellt. Das ergibt sich eindeutig aus dem Tatbestand und den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils, in dem das Berufungsgericht durchgängig von der Unwirksamkeit der Satzungsänderung (vom 15. März 1969) spricht.
Das Berufungsgericht hat auch nicht übersehen, daß die Entscheidung des Kammergerichts vom 13. Mai 1968, der es beigetreten ist, eine Änderung des Stiftungszweckes betraf. Das Oberlandesgericht hat sich auf die Gründe dieser Entscheidung nur zur Stützung seiner Auffassung bezogen, nicht der Beklagte, sondern seine Mutter als Vorstand und die hinter ihr stehenden Beteiligten hätten dem Stiftungszweck zuwidergehandelt.
3.
Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe verkannt, daß die Änderung des § 4 der Satzung durch den umstrittenen Beschluß vom 15. März 1969 in § 5 Abs. 1 des Berliner Stiftungsgesetzes ihre Rechtsgrundlage finde.
a)
Diese Vorschrift des Berliner Landesrechts ist indes, wie die Revisionserwiderung zutreffend hervorhebt, nicht revisibel. Der Geltungsbereich der landesrechtlichen Vorschrift erstreckt sich nur auf den Bezirk eines Oberlandesgerichts, nämlich des Kammergerichts (§ 549 Abs. 1 ZPO). Das Berliner Stiftungsgesetz wäre allerdings revisibel, wenn es bewußt und gewollt den im Bundesgebiet geltenden Landesstiftungsgesetzen angeglichen worden wäre (vgl. BGH MDR 1964, 753). Das ist indes nicht ersichtlich (vgl. die Begründung zum Berliner Stiftungsgesetz, Drucksachen des Abgeordnetenhauses von Berlin, III. Wahlperiode Nr. 287, A I 3 am Ende, Allgemeines, S. 4).
b)
Entscheidungen des Berufungsgerichts über nicht revisibles Recht sind der Nachprüfung durch die Revisionsinstanz entzogen. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Berufungsgericht dieses Recht nicht (RGZ 137, 324, 347) oder nicht richtig, insbesondere unvollständig oder widerspruchsvoll angewendet hat (vgl. BGH ZZP 74, 110). Insoweit können auch keine Revisionsrügen aus §§ 139 und 286 ZPO erhoben werden (BGH WM 1970, 933, 934).
Das angefochtene Urteil läßt allerdings nicht erkennen, ob es von der Anwendbarkeit des Berliner Stiftungsgesetzes ausgegangen ist oder nicht. Es erwähnt dieses Gesetz nicht, obwohl sich die Parteien in der Berufungsinstanz darauf bezogen und das Landgericht ebenso wie das Kammergericht in seinen beiden Beschlüssen vom 13. Mai 1968 und 4. Februar 1972 sich damit auseinandergesetzt hatten.
Freilich ist nicht von entscheidender Bedeutung, ob das Berufungsgericht die irrevisible Rechtsnorm in seinen Urteilsgründen ausdrücklich nennt und prüft oder diese überhaupt nicht anführt. Denn die fehlende Revisibilität einer Vorschrift ist, wie der erkennende Senat in BGHZ 21, 214, 217 ausgesprochen hat, nicht nur nach der positiven, sondern auch nach der negativen Seite hin zu beachten. Das Berufungsgericht kann dadurch, daß es die irrevisible Norm in seinem Urteil nicht erwähnt, zum Ausdruck bringen, daß eine solche nicht besteht oder auf den Streitfall nicht anzuwenden ist. Auch bei dieser Sachlage ist eine Bindung des Revisionsgerichts nach § 549 ZPO nicht ausgeschlossen (vgl. RGZ 137, 324, 347 f; BGHZ 21, 214, 217).
Vorliegend hat das Berufungsgericht die Wirksamkeit des Beschlusses vom 15. März 1969 nicht ausdrücklich anhand des Berliner Stiftungsgesetzes, sondern aufgrund der Stiftungssatzung geprüft. Daraus ist jedenfalls zu entnehmen, daß das Oberlandesgericht in dem Berliner Stiftungsgesetz keine selbständige Rechtsgrundlage für die umstrittene Satzungsänderung vom 15. März 1969 erblickt hat. An diese Auslegung des Berliner Landesrechts ist der erkennende Senat nach den obigen Ausführungen gebunden.
III.
1.
Das Berufungsgericht hat dem in der Satzung niedergelegten Willen des Stifters für die Beurteilung der Satzungsänderung mit Recht maßgebliche Bedeutung beigemessen. Satzungsänderungen müssen mit dem erklärten oder mutmaßlichen Villen des Stifters in Einklang stehen (Ebersbach a.a.O. S. 92). Sie sind nach einem allgemeinen (nicht auf das Berliner Recht beschränkten) Grundsatz des Stiftungsrechts nur zulässig, wenn hierfür ein rechtfertigender Grund besteht, vor allem wenn sie wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse angezeigt sind (vgl. Ebersbach a.a.O. S. 91; Steffen a.a.O. § 86 Rdn. 6). Das folgt aus dem Grundprinzip des Stiftungsrechts, den in der Satzung niedergelegten Villen des Stifters zu respektieren und zu verwirklichen. Daher darf durch eine Satzungsänderung der Wille des Stifters nur "zeitgemäß modifiziert, aber keinesfalls in seiner Tendenz verändert werden" (Ebersbach a.a.O. S. 91).
2.
Der erkennende Senat kann, um den Villen des Stifters zu ermitteln, die Satzung der klagenden Stiftung frei auslegen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofes, der auch das Bundesarbeitsgericht (NJW 1962, 555, 556) folgt, sind Stiftungssatzungen revisibel (vgl. RG HRR 1929 Nr. 1523; BGHZ 9, 279, 281; BGH LM § 85 BGB Nr. 1 = NJW 1957, 708). An dieser Auffassung, die auch im Schrifttum Zustimmung gefunden hat (vgl. etwa Ebersbach a.a.O. S. 89; Strickrodt Stiftungsrecht I 4 e S. 69), ist festzuhalten.
Die Revisionserwiderung, die eine abweichende Auffassung vertritt, beachtet auch von ihrem Ausgangspunkt nicht genügend, daß die Satzung der Klägerin hier sogar auf Rechtsverhältnisse einwirkt, die nicht alle von dem gleichen Oberlandesgericht, nämlich dem Kammergericht, sondern z.B. auch von dem Berufungsgericht, entschieden werden. Unter dieser einschränkenden Voraussetzung behandeln auch Grunsky in Stein/Jonas ZPO 19. Aufl. § 549 Anm. III B 4 d und Rosenberg/Schwab ZPR 11. Aufl. § 144 I 6, die der herrschenden Meinung nicht in vollem Umfange folgen, die Satzungsbestimmungen wie revisible Rechtsnormen. Bei einer solchen Fallgestaltung kann nicht ernsthaft daran gezweifelt werden, daß die Aufgabe des Revisionsgerichts, die Rechtseinheit zu wahren, es gebietet, ihm die selbständige Auslegung der Satzung zu gestatten.
3.
Die am 15. März 1969 beschlossene Änderung des § 4 der Satzung wird, wie das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend annimmt, von dem Willen des Stifters nicht gedeckt. Durch diese Satzungsänderung wurde dem Beklagten die durch § 4 der Satzung in der ursprünglichen Fassung vom 7. Oktober 1936 begründete "Anwartschaft", nach dem Tode seiner Mutter automatisch in das Vorstandsamt einzurücken, in einer gegen den Stifterwillen verstoßenden Weise entzogen.
4.
Allerdings entsprach es den Willen des Stifters, daß der Beklagte das Amt des Vorstandes nicht übernehmen sollte, wenn er den Stiftungszwecke nachhaltig zuwiderhandeln oder sich sonst als ungeeignet erweisen sollte, die Stiftung zu leiten.
Der Stifter hat in § 6 Abs. 3 S. 3 der Satzung vorgesehen, daß ein amtierender Vorstand entlassen werden kann, wenn er "trotz Abmahnung ein die Stiftung schädigendes Verhalten fortsetzt oder sonstwie ein wichtiger Grund für dessen Abberufung vorliegt". Ferner hat der Stifter in § 4 Satz 2 der Satzung Vorsorge für den Fall getroffen, daß der Beklagte das mt des Vorstandes nicht annähme oder nach Annahme wieder aufgebe oder infolge Todes wegfalle. Dem Zusammenhang der beiden Satzungsbestimmungen ist zu entnehmen, daß der Beklagte nach dem Villen des Stifters auch dann nicht in das Vorstandsamt gelangen sollte, wenn schon vorÜbernahme dieser Tätigkeit ein wichtiger Grund eintrat, der ihn ungeeignet erscheinen ließ, die dem Vorstand der Stiftung obliegenden Aufgaben sachgerecht wahrzunehmen. Der Stifter hat sich bei der Bestimmung, daß der Beklagte als sein ältester Sohn einmal das Amt des Vorstandes bekleiden sollte, ersichtlich von der Vorstellung leiten lassen, dieser werde aufgrund seiner persönlichen und fachlichen Eigenschaften in der Lage sein, bei seiner Amtsführung die Stiftungszwecke uneigennützig zu verwirklichen und die Interessen der Stiftung und aller als Destinatäre in Betracht kommenden Familienmitglieder unparteiisch wahrzunehmen. Es ist aufgrund des Satzungsinhalts davon auszugehen, daß nach dem Villen des Stifters unerheblich sein sollte, ob diese für die Berufung des Beklagten maßgebende Annahme vor oder nach dem Antritt des Amtes aus wichtigem Grund erschüttert würde.
5.
Die Änderung des § 4 der Satzung führt jedoch dazu, daß die "Anwartschaft" des Beklagten unter weniger strengen Voraussetzungen, als sie von den Stifter in der ursprünglichen Fassung der Satzung niedergelegt waren, beseitigt werden kann. Dadurch wird die Regelung des § 4 in der ursprünglichen Fassung unterlaufen und von dem Willen des Stifters erheblich abgewichen.
a)
Zwar ist es unschädlich, daß nach dem geänderten § 4 der Satzung die Aufsichtsbehörde den neuen Vorstand bestimmen soll, während der Stifter in § 6 Abs. 3 der Satzung die Abberufung des Vorstandes dem Amtsgerichtübertragen hatte. Als der Stifter die Satzung vom 7. Oktober 1936 aufstellte, war nach dem damals geltenden und hier maßgeblichen preußischen Recht das Amtsgericht Genehmigungsbehörde (vgl. Art. 1 § 1 des Preußischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch vom 20. September 1899 - GS.S. 177 -; § 29 des Preußischen Ausführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz vom 24. April 1878 - GS.S. 230 -). Demgegenüber ist heute der Senator für Justiz Aufsichtsbehörde für die Stiftungen (§ 2 Abs. 1 S. 2 des Berliner Stiftungsgesetzes). Es ist anzunehmen, daß nach dem Willen des Stifters die jeweils als staatliches Aufsichtsorgan berufene Stelle nach § 6 Abs. 3 der Satzung zuständig sein sollte.
b)
Der geänderte § 4 der Satzung weicht insofern zum Nachteil des Beklagten von § 6 Abs. 3 der Satzung ab, als nunmehr die Aufsichtsbehörde auf Vorschlag des Aufsichtsorgans der Stiftung und nach Anhörung der Familie S. den Vorstand bestimmen soll. Nach dieser Regelung wäre der Beklagte gegenüber anderen für das Vorstandsamt in Betracht kommenden Personen nicht mehr bevorrechtigt, obschon ihm der Stifter - sofern nicht ein Abberufungsgrund nach § 6 Abs. 3 der Satzung verwirklicht war - einen Anspruch auf das Vorstandsamt eingeräumt hatte. Das Aufsichtsorgan wäre nach dem neugefaßten § 4 der Satzung nicht gehalten, der Aufsichtsbehörde den Beklagten vorzuschlagen. Es brauchte der Aufsichtsbehörde nicht einmal Gründe für sein Vorgehen darzulegen, wenn es eine andere Person als den Beklagten benennen würde. Die Aufsichtsbehörde wäre nach der Neuregelung auch nicht befugt, die Frage zu prüfen, ob die Übergehung des Beklagten sachlich gerechtfertigt ist. Der Beklagte würde daher seines ihm nach dem Stifterwillen zukommenden Vorrechts aufgrund des § 4 in der Fassung vom 7. Oktober 1936 verlustig gehen, ohne daß das von dem Stifter zwingend vorgeschriebene Abberufungsverfahren nach § 6 Abs. 3 stattfände und ohne daß die schwerwiegenden Gründe geprüft würden, von deren Vorliegen der Stifter die Möglichkeit abhängig gemacht hatte, dem Beklagten als der Person seines Vertrauens das Vorstandsamt vorzuenthalten.
6.
Nach alledem bedurfte es keiner Satzungsänderung, um dem Beklagten aus wichtigem Grund die "Anwartschaft" auf das Vorstandsamt zu entziehen. Hierfür stand - in entsprechender Anwendung dieser Satzungsbestimmung - der in § 6 Abs. 3 der Satzung vorgesehene Weg offen. Der neugefaßte § 4 der Satzung widerspricht nach den Gesagten teilweise der Regelung des § 6 Abs. 3 und verstößt damit in einem wichtigen Punkt gegen den eindeutig geäußerten Stifterwillen. Die Satzungsänderung ist daher bereits aus diesem Grunde, ohne daß es auf die Frage der Geschäftsfähigkeit der Witwe S. am 15. März 1969 ankäme, unwirksam, wie das Berufungsgericht auf die Widerklage zutreffend festgestellt hat.
Demnach war das angefochtene Urteil auf die Revision - der mit ihrem Hauptantrag erfolgreichen - Klägerin aufzuheben. Der Beklagte hatte mit seiner Berufung insoweit Erfolg, als seiner Widerklage entsprochen wurde; seine weitergehende Berufung muß dagegen zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO.
Dr. Peetz
Lohmann
Kröner
Boujong