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Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.04.1976, Az.: VIII ZR 233/74

Abgrenzungskriterien zwischen einem nach Mietrecht zu beurteilenden Vertrag und einem Werklieferungsvertrag; Wirkungen der Abdingung der Instandhaltungspflicht auf die Einordnung eines Vertrags als Mietvertrag; Charakter und Voraussetzungen eines Hersteller-Leasingvertrages; Maßgebliche Kriterien bei der Auslegung einer Vereinbarung über die Auflösung eines Vertrages; Beweisrechtliche Wirkungen des Entfallens einer Möglichkeit zur eindeutigen Feststellung eines Umstandes; Beweislastverteilung bei der Geltendmachung von Ansprüchen aus ungerechtfertigter Bereicherung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.04.1976
Aktenzeichen
VIII ZR 233/74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1976, 12890
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Nürnberg - 27.05.1974
LG Nürnberg - 12.01.1972

Prozessführer

Kaufmann Ewald W., Kunststoffwerk in We./B., L. ...

Prozessgegner

Firma Walter Sch., Textilmaschinenfabrik in We./B., I.straße ...

In dem Rechtsstreit
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 7. April 1976
durch
die Richter Braxmaier, Claßen, Dr. Hiddemann, Merz und Treier
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. I.

    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 27. Mai 1974 wird zurückgewiesen.

  2. II.

    Auf die Anschlußrevision der Beklagten wird das angefochtene Urteil abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

    1. 1.

      Die Klage wird abgewiesen.

    2. 2.

      Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte 1.765,84 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 1. Oktober 1969 zu zahlen.

    3. 3.

      Die weitergehende Widerklage wird, soweit über sie nicht schon durch Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 12. Januar 1972 rechtskräftig entschieden ist, abgewiesen.

  3. III.

    Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt mit Ausnahme von 1/25 der Kosten des ersten Rechtszuges und 1/14 der Kosten des zweiten und dritten Rechtszuges, die die Beklagte zu tragen hat.

Tatbestand

1

Der Kläger, der u.a. Bänder und Fäden aus Kunststoff herstellt, beabsichtigte 1968, diese Erzeugnisse im eigenen Betrieb zu Geweben zu verarbeiten. Er trat deswegen an die Beklagte heran, die Webmaschinen entwickelt, ausrüstet und in Lizenz vergibt. Am 8. Januar 1969 schlossen die Parteien einen Maschinen-Mietvertrag über 20 gebrauchte Webmaschinen (Baujahr 1955 - 1960) ab, die die Beklagte zunächst gegen einen sofort vom Kläger zu zahlenden Betrag von 28.250 DM für dessen besondere Bedürfnisse einrichten und in der Zeit vom (ca.) 1. Februar bis (ca.) 31. März 1969 an diesen übergeben sollte. Der ab 1. März 1969 monatlich im voraus zu zahlende Mietzins betrug 3.200 DM. Über die Dauer des Vertrages bestimmten Ziffer 8 und 9 folgendes:

8.)
Der Vertrag ist auf die Dauer vom 1. März 1969 bis 31. Dez. 1971 abgeschlossen. Nach Ablauf sind die vom Mieter erhaltenen Maschinen dem Vermieter in betriebsfähigem Zustand zurückzugeben, wenn sich beide Parteien nicht zu einer Verlängerung des Mietvertrages entschließen können.

9.)
Der Vertrag erlischt vorzeitig, wenn der Mieter den unter Ziffer 2 vereinbarten monatlichen Mietpreis nicht termingemäß bezahlt. Die Maschinen sind dann unverzüglich (an) den Vermieter zurückzugeben, ohne daß der Mieter die bezahlten Einrichtungskosten zurück erhält.

2

Ebenfalls am 8. Januar 1969 schlossen die Parteien

  1. a)

    einen Kaufvertrag, in dem die Beklagte dem Kläger die vorgenannten Webmaschinen "per 1. Januar 1972" zu einem dann fälligen Gesamtkaufpreis von 30.800 DM verkaufte, sowie

  2. b)

    einen Mietvertrag, in dem die Beklagte von dem Kläger eine in dessen Gebäude liegende, zur Aufstellung der Webmaschinen bestimmte Gewerberaumfläche für die Zeit vom 1. März 1969 bis 31. Dezember 1971 zu einem monatlichen Mietzins von 525 DM mietete.

3

Die Zahlung der Einrichtungskosten durch den Kläger und die Auslieferung der ersten Webmaschinen an diesen verzögerten sich zunächst. Am 10./11. Juni 1969 übernahm alsdann der Kläger 6 Greiferwebmaschinen, beanstandete jedoch mit Schreiben vom 26. Juli 1969 deren Arbeitsweise und forderte unter Androhung des Rücktritts vom Mietvertrag die Beklagte zur Instandsetzung sowie zur Auslieferung der restlichen 14 Maschinen bis zum 1. August 1969 auf. Am 7. August 1969 ließ die Beklagte in ihren Betriebsräumen dem Kläger weitere 8 Maschinen vorführen. Dieser verweigerte jedoch die Abnahme der vorgeführten und der restlichen 6 Maschinen, zahlte seit dem 1. August 1969 keine Miete mehr, erklärte mit Schreiben vom 10. September 1969 den Rücktritt vom Maschinen-Mietvertrag sowie vom Kaufvertrag und gab am 15. Oktober 1969 die 6 ihm übergebenen Webmaschinen an die Beklagte zurück. Diese verkaufte die letztgenannten Maschinen ohne die für den Kläger angebrachte Sonderausrüstung an einen Dritten weiter. Keine der streitigen 20 Maschinen befindet sich heute mehr in dem für den Kläger bestimmten Zustand.

4

Mit der Begründung, die Beklagte habe ihm arglistig eine höhere Leistung der Webmaschinen vorgespiegelt, während diese in Wirklichkeit schrottreif gewesen seien, nimmt der Kläger die Beklagte auf Rückzahlung des für die Monate März bis Juli 1969 gezahlten Mietzinses (16.000 DM) sowie der Einrichtungskosten (28.250 DM) in Anspruch. Die Beklagte hat die behauptete Zusicherung und die Mangelhaftigkeit der Webmaschinen bestritten; die unzureichende Leistung sei vielmehr auf das vom Kläger verwendete ungeeignete Material und die unsachgemäße Bedienung der Maschinen durch diesen zurückzuführen. Mit ihrer Widerklage nimmt sie den Kläger auf Erstattung von Frachtkosten in Höhe von 140,97 DM sowie auf Zahlung des vollen Mietzinses für die Zeit vom 1. August bis 10. September 1969 (4.724 DM) und einer Nutzungsentschädigung hinsichtlich der gelieferten 6 Maschinen für die Zeit vom 10. September bis zur Rückgabe am 15. Oktober 1969 in Höhe der anteiligen Miete (960 DM), abzüglich rückständiger Raummiete in Höhe von 775,13 DM, insgesamt mithin auf Zahlung von 5.049,84 DM nebst Zinsen in Anspruch. Außerdem hat sie Feststellung begehrt, daß dem Kläger ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 40.000 DM wegen angeblich mangelhaft gelieferter Webmaschinen nicht zusteht.

5

Das Landgericht hat dem Klagebegehren in Höhe von 36.220,03 DM stattgegeben. Außerdem hat es der negativen Feststellungsklage entsprochen; insoweit ist das Urteil rechtskräftig. Das Berufungsgericht hat die Beklagte nur zur Zahlung von 10.554,16 DM nebst Zinsen verurteilt, die weitergehende Klage abgewiesen und es im übrigen bei der Abweisung des noch nicht rechtskräftigen Teiles der Widerklage belassen. Mit seiner Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils, während die Beklagte mit ihrer Anschlußrevision die Abweisung der Klage in vollem Umfang und - widerklagend - die Verurteilung des Klägers zur Zahlung von 4.592,50 DM nebst Zinsen verlangt. Beide Parteien beantragen, das Rechtsmittel des Gegners zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

6

I.

Während das Landgericht in den drei schriftlichen Verträgen vom 8. Januar 1969 einen einheitlichen Werklieferungsvertrag über nicht vertretbare Sachen (§ 651 Abs. 1 BGB, § 381 Abs. 2 HGB) und in den einzelnen Mietzinsleistungen die ratenweise Tilgung der vereinbarten Vergütung sieht, wertet das Berufungsgericht die hier in Betracht kommenden Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien allein nach mietrechtlichen Gesichtspunkten (§§ 535 ff BGB). Der für insgesamt 34 Monate zu entrichtende Mietzins von 108.800 DM übersteige den zum 1. Januar 1972 zu zahlenden Kaufpreis von 30.800 DM so erheblich, daß das Schwergewicht der Vertragsbeziehungen jedenfalls für den Zeitraum, für den die hier streitigen Ansprüche geltend gemacht würden, auf dem Mietrecht liege.

7

Diese Ausführungen halten den Revisionsangriffen des Klägers, der sich der Rechtsauffassung des Landgerichts anschließt, stand. Da es sich bei den vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien um Individualverträge handelt, deren Auslegung und rechtliche Einordnung grundsätzlich Sache des Tatrichters ist, hatte der Senat nur zu prüfen, ob die Würdigung durch das Berufungsgericht rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze verstößt. Insoweit lassen aber die Ausführungen des Berufungsgerichts keinen Rechtsfehler erkennen. Seine Auslegung ist vielmehr nicht nur möglich, sondern nach Ansicht des Senates sogar naheliegend.

8

1.

Die Parteien - beide Vollkaufleute - haben den für die Zeit vom 1. März 1969 bis 31. Dezember 1971 abgeschlossenen Vertrag ausdrücklich als Mietvertrag bezeichnet und in seinen Einzelbestimmungen mietvertraglich ausgestaltet. Insbesondere soll nach Ziffer 5 dieses Maschinen-Mietvertrages das Eigentum an den Maschinen während der Laufzeit des Vertrages bei der Beklagten verbleiben. Wenn auch die von den Vertragspartnern gewählte Bezeichnung für die rechtliche Würdigung eines Vertrages nicht ausschlaggebend ist, so stellt sie doch - insbesondere wenn, wie hier, Kaufleute den Vertrag formuliert haben - ein gewichtiges Indiz für die Vorstellungen der Parteien von der Ausgestaltung ihrer Vertragsbeziehungen dar.

9

2.

In Ziffer 8 des Maschinen-Mietvertrages war neben der Rückgabe der Maschinen bei Vertragsende (31. Dezember 1971) ausdrücklich eine einvernehmliche Verlängerung des Mietvertrages über diesen Zeitpunkt hinaus vorgesehen. Auch diese vertragliche Regelung ordnet sich zwanglos in einen Mietvertrag ein, läßt sich dagegen mit einem Werklieferungsvertrag über nicht vertretbare Sachen (§ 651 Abs. 1 BGB) oder mit einem Ratenzahlungskauf (§ 455 BGB), wie er offenbar der Revision vorschwebt, nur schwer vereinbaren. Daß Ziffer 8 wahlweise die Möglichkeit der Fortsetzung oder der Beendigung des Mietvertrages vorsieht, steht auch nicht in unvereinbarem Gegensatz zu dem am gleichen Tage abgeschlossenen Kaufvertrag, der den Verkauf derselben Maschinen zum 1. Januar 1972 - und zwar zu einem dann fälligen Kaufpreis von 30.800 DM - zum Inhalt hat. Der Umstand, daß die Parteien beide Vereinbarungen gleichzeitig getroffen haben, legt vielmehr die Annahme nahe, daß sie zunächst für die Zeit bis zum 31. Dezember 1971 ihre Rechtsbeziehungen mietvertraglich regeln wollten, und daß es danach ihrer Entscheidung überlassen bleiben sollte, ob die Maschinen zurückgegeben, weiter gemietet oder zu den Bedingungen des Kaufvertrages von dem Kläger erworben werden sollten. Der Kaufvertrag vom 8. Januar 1969 sollte mithin dem Kläger ersichtlich eine Kaufoption einräumen.

10

In diese Auslegung fügt sich auch Ziffer 9 des Maschinen-Mietvertrages zwanglos ein. Nach dieser Bestimmung erlischt der Vertrag vorzeitig, wenn der Mieter den monatlichen Mietpreis nicht termingemäß bezahlt. Das Berufungsgericht sieht in dieser Vertragsbestimmung die dem Kläger eingeräumte Befugnis, das für die Beklagte während der Laufzeit grundsätzlich unkündbare Vertragsverhältnis jederzeit durch Einstellung der Mietzinszahlungen - wenn auch bei Verlust der auf die Sonderausstattung geleisteten 28.250 DM - mit Wirkung für die Zukunft (s. u. Nr. II 2 a) aufzulösen und sich damit der vertraglichen Bindung zu entziehen. Diese Auslegung ist rechtlich möglich und damit für den Senat bindend. Allerdings mußte der Kläger, wenn er von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wollte, auf den Rückerhalt der Einrichtungskosten verzichten (Ziffer 9 Satz 2). Berücksichtigt man jedoch, daß der insgesamt zu zahlende Mietzins von 108.800 DM die vorausgezahlten und u.U. verlorenen Einrichtungskosten (28.250 DM) erheblich überstieg, so konnte die Befugnis des Klägers, sich auf diese Weise aus der ihm möglicherweise lästig werdenden Vertragsdurchführung zu lösen, durchaus für ihn von praktischer Bedeutung werden. Auch Ziffer 9 - so, wie das Berufungsgericht diese Bestimmung auslegt - spricht mithin für die rechtliche Würdigung des Vertrages vom 8. Januar 1969 als eines auf die zeitliche Gebrauchsüberlassung gerichteten Mietvertrages.

11

3.

Daß die Beklagte zunächst auf Kosten des Klägers die Maschinen mit einer Sonderausrüstung zu versehen hatte, ist für Mietverträge nicht außergewöhnlich. Mit seinem Einwand, eine solche Verpflichtung sei auf der Grundlage eines Mietverhältnisses für die Beklagte wirtschaftlich uninteressant gewesen, verkennt der Kläger, daß die Beklagte durch die im voraus zu zahlenden Einrichtungskosten in Höhe von 28.250 DM ausreichend gesichert war und nach Ende der Mietzeit ggfls. die ihr zurückgegebenen Webmaschinen ohne die Sonderausrüstung - wie dies zumindest bei 6 der Maschinen tatsächlich der Fall gewesen ist - an Dritte veräußern konnte. Abwegig erscheint der Hinweis des Klägers, ein Mietverhältnis scheide schon deswegen aus, weil die Beklagte die Webmaschinen in den vom Kläger gemieteten Räumen aufgestellt und damit auch den Besitz an ihnen behalten habe. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang vielmehr allein, daß die Beklagte dem Kläger den Gebrauch der Webmaschinen zu gewähren hatte und dies auch tatsächlich geschehen ist (§ 535 Satz 1 BGB).

12

4.

Schließlich spricht auch die in Ziffer 5 des Maschinen-Mietvertrages vom Kläger übernommene Verpflichtung, alle während der Nutzung auftretenden Mängel und Reparaturen auf eigene Kosten zu beseitigen bzw. durchzuführen, nicht zwingend gegen einen Mietvertrag. Die Abdingung der Instandhaltungspflicht des Vermieters (§ 536 BGB) ist rechtlich möglich und insbesondere für die sog. Leasingverträge typisch. Daß auf einen solchen Leasingvertrag jedenfalls dann, wenn er als Mietvertrag bezeichnet und dementsprechend ausgestaltet ist, die §§ 535 ff BGB Anwendung finden, hat der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 8. Oktober 1975 (VIII ZR 81/74 = WM 1975, 1203 = MDR 1976, 216) dargelegt. Die hier streitigen Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien weisen aber - sieht man von der für Leasingverträge unüblichen, sich aus Ziffer 9 des Maschinen-Mietvertrages ergebenden Befugnis des Klägers ab, sich während der Laufzeit des Vertrages einseitig von diesem zu lösen - weitgehende Ähnlichkeit mit dem sog. "Hersteller-Leasing" auf (vgl. dazu Flume, Betrieb 1972, S. 1 ff). Die Vorteile eines solchen Leasing-Geschäftes für den Leasingnehmer, das benötigte Investitionsgut sofort verwenden, den Anschaffungspreis aus finanziellen und steuerlichen Gründen auf die Laufzeit des Vertrages verteilen und nach dessen Ablauf den Gegenstand zu einem verhältnismäßig geringen Kaufpreis erwerben zu können (vgl. dazu Flume a.a.O. S. 1 ff, S. 52 ff; Mezger in BGB RGRK, 12. Aufl. vor § 433 Anm. 24; BFH Urteil vom 26. Januar 1970 - IV ZR 144/66 = BStBl 1970 II, 264), sind ersichtlich von maßgeblichem Einfluß auch für die Ausgestaltung der Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien gewesen. Auch unter dem Blickwinkel des Leasingvertrages bestehen daher gegen die rechtliche Würdigung durch das Berufungsgericht keine Bedenken.

13

II.

Bemessen sich mithin die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien in erster Linie nach Mietrecht, so stehen dem Kläger Ansprüche gegen die Beklagte nicht mehr zu.

14

1.

Daß die Beklagte den Kläger bei Vertragsabschluß über die Leistungsfähigkeit der Webmaschinen und ihr Alter arglistig getäuscht habe, sieht das Berufungsgericht als nicht erwiesen an. Das nimmt der Kläger im Revisionsrechtszug hin. Eine rückwirkende Aufhebung des Vertrages infolge Anfechtung (§§ 123, 142 Abs. 1 BGB) sowie etwaige Schadensersatzansprüche des Klägers scheiden mithin aus.

15

2.

Aber auch Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung (§§ 812 ff BGB) stehen dem Kläger hinsichtlich der für die Monate März bis Juli 1969 entrichteten Mietzinsraten nicht zu.

16

a)

Zwar trat, als der Kläger zum 1. August 1969 die Zahlung des Mietzinses endgültig einstellte, die in Ziffer 9 Satz 1 des Maschinen-Mietvertrages enthaltene auflösende Bedingung (§ 158 Abs. 2 BGB) mit der Folge ein, daß für die Zukunft der Mietvertrag erlosch. Für die Annahme, daß die Auflösung des Vertrages rückwirkende Kraft haben sollte (§ 159 BGB), fehlt es nach der Interessenlage und insbesondere im Hinblick darauf, daß nach Ziffer 9 Satz 2 für diesen Fall ein Anspruch des Klägers auf Rückzahlung der Einrichtungskosten in Höhe von 28.500 DM ausdrücklich ausgeschlossen war, an jedem Anhalt. Rechtsgrund für die Zahlung des Mietzinses war und blieb mithin der Maschinen-Mietvertrag.

17

b)

Daß der Kläger zur Mietzinszahlung seit dem 1. März 1969 auch dann verpflichtet war, wenn die Webmaschinen noch nicht angeliefert waren, ergibt sich aus einem Vergleich zwischen Ziffer 3 Satz 2 und Ziffer 8 Satz 1 des Maschinen-Mietvertrages; denn die Verpflichtung zur Mietzinszahlung begann für alle Maschinen bereits am 1. März 1969, obwohl die Übergabe der für die besonderen Bedürfnisse des Klägers auszurüstenden Maschinen erst bis ca. 31. März 1969 erfolgen sollte. Der Kläger, der selbst die seit dem 8. Januar 1969 fälligen Einrichtungskosten in Höhe von 28.250 DM erst wesentlich später - und zwar nach seiner eigenen Darstellung nicht vor Anfang April 1969 - an die Beklagte gezahlt hatte, hat auch noch nicht einmal behauptet, die Beklagte hinsichtlich der Lieferung der Maschinen vor dem 1. August 1969 in Verzug gesetzt zu haben. Da die Maschinen nicht innerhalb einer kalendermäßig genau begrenzten Frist, sondern lediglich in der Zeit von ca. 1. Februar bis ca. 31. März 1969 erfolgen sollte, bedurfte es gemäß § 284 Abs. 1 BGB auch einer Mahnung, um die Beklagte in Verzug zu setzen. Richtig ist allerdings, daß der Kläger der Beklagten mit Schreiben vom 26. Juli 1969 hinsichtlich der damals noch ausstehenden 14 Maschinen eine Lieferfrist bis zum 1. August 1969 gesetzt hatte; mit Schreiben vom 29. Juli 1969 hatte er sich jedoch mit der Lieferung bis zum 9. August 1969 einverstanden erklärt und damit die Fälligkeit - als Voraussetzung für den Verzug (§ 284 Abs. 1 BGB) - hinausgeschoben. Dem Umstand, daß auch zu diesem Zeitpunkt eine Lieferung nicht erfolgte, kam für den Eintritt des Verzuges deswegen keine Bedeutung mehr zu, weil der Kläger zum 31. Juli 1969 die Mietzinszahlung endgültig eingestellt hatte und damit der Vertrag gem. Ziffer 9 Satz 1 des Maschinen-Mietvertrages vorzeitig erloschen war. Auch die zum 10. September 1969 vom Kläger ausgesprochene fristlose Kündigung des Vertrages ging mithin ins Leere.

18

c)

Bei dieser Sachlage könnte dem Kläger ein Anspruch auf Rückerstattung des Mietzinses unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff BGB) hinsichtlich der ihm am 10./11. Juni 1969 übergebenen 6 Webmaschinen nur dann zustehen, wenn er nachgewiesen hätte, daß diese Maschinen, wie er erst nach Inbetriebnahme erfahren habe, von Anfang an mit Fehlern behaftet gewesen seien, die ihre Tauglichkeit zu dem vertragsgemäßen Gebrauch aufhoben (§ 537 Abs. 1 Satz 1 BGB; vgl. Soergel/Siebert BGB 10. Aufl. § 537 Rdn 16; Palandt/Putzo BGB 35. Aufl. § 537 Anm. 4 a). Diesen Nachweis hat der Kläger jedoch nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts nicht erbracht. Seine Angriffe gegen die Beweiswürdigung gehen insoweit fehl. So hat das Berufungsgericht entgegen der Ansicht des Klägers nicht nur die Bekundungen des Zeugen G. zu seinen Gunsten berücksichtigt, sondern auch bei der Würdigung der Bekundungen des Zeugen Paul M. nicht übersehen, daß dieser die nach seiner Darstellung zufriedenstellend arbeitenden 6 Webmaschinen ohne die besondere Zurüstung für den Kläger erworben hatte.

19

Anhaltspunkte dafür, daß das Berufungsgericht die Bekundungen des von ihm erneut vernommenen, im Tatbestand des Berufungsurteils ausdrücklich erwähnten Zeugen O. nicht in seine Erwägungen einbezogen hat, sind ebenfalls nicht ersichtlich; zu einer ausdrücklichen Auseinandersetzung mit diesen Bekundungen war das Berufungsgericht um so weniger verpflichtet, als diese für den Zustand der hier in Betracht kommenden, bereits an den Kläger ausgelieferten 6 Greiferwebmaschinen wenig ergiebig waren. Inwieweit schließlich das Berufungsgericht deswegen rechtsfehlerhaft gehandelt haben sollte, weil es über die damalige Tauglichkeit der Webmaschinen kein Sachverständigengutachten eingeholt hat, ist im Hinblick darauf, daß unstreitig schon damals keine der 20 Maschinen mehr in dem für den Kläger bestimmten Zustand zur Verfügung stand (BU S. 28), unerfindlich.

20

d)

Der Umstand, daß eine eindeutige Feststellung über die Tauglichkeit der Webmaschinen nicht mehr möglich ist, geht zu Lasten des insoweit beweispflichtigen Klägers. Das ergibt sich wie oben (Nr. II 2 c) dargelegt, hinsichtlich der von ihm bereits in Gebrauch genommenen 6 Maschinen aus § 537 i.Vbg. mit § 812 BGB. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts gilt aber für die restlichen 14 Maschinen, deren Abnahme der Kläger Anfang August 1969 abgelehnt hatte, nichts anderes. Zwar findet insoweit § 537 BGB deswegen keine Anwendung, weil diese Vorschrift die Übergabe der Mietsache voraussetzt (vgl. Palandt/Putzo BGB, 35. Aufl. § 537 Anm. 1 c m.w.Nachw.). Nach allgemeinen Beweislastgrundsätzen hat jedoch derjenige, der Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung geltend macht, die Voraussetzung seines Anspruchs und damit den Mangel oder späteren Wegfall des rechtlichen Grundes für seine Leistung zu beweisen (Soergel/Siebert a.a.O. § 812 Anm. 21; Heimann-Trosien in BGB RGRK 12. Aufl. § 812 Anm. 120); auf die "Abnahme" der vermieteten Maschinen kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.

21

Auf eine grob fahrlässige Beweisvereitelung durch die Beklagte mit der Folge, daß sich damit die Beweislast umkehre, kann der Kläger sich schon deswegen nicht berufen, weil es - wollte er Ansprüche gegen die Beklagte geltend machen - in erster Linie seine Sache gewesen wäre, vor Rückgabe der Webmaschinen am 15. Oktober 1969 an die Beklagte ein Beweissicherungsverfahren - ggfls. unter Einbeziehung der von ihm nicht abgenommenen Maschinen - anzustrengen oder doch zumindest dem von ihm mit einer gutachtlichen Stellungnahme beauftragten Zeugen H. eine Überprüfung der Maschinen nicht nur im Stillstand, sondern auch beim Webvorgang selbst zu ermöglichen. Ein auf § 812 BGB gestützter Rückzahlungsanspruch des Klägers hinsichtlich der Mietzinsraten scheidet daher aus.

22

e)

Für die Einrichtungskosten gilt Entsprechendes. Daß diese Kosten von dem Erlöschen des Mietvertrages unberührt bleiben sollten, haben die Parteien in Ziffer 9 Satz 2 des Maschinen-Mietvertrages ausdrücklich vereinbart.

23

III.

Dem Kläger stehen mithin Ansprüche gegen die Beklagte nicht zu. Dagegen kann die Beklagte ihrerseits von dem Kläger Zahlung von 1.765,84 DM verlangen.

24

1.

Daß der Kläger die Transportkosten in Höhe von unstreitig 140,97 DM für die ausgelieferten Webmaschinen zu tragen hat, entnimmt das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei aus der in Ziffer 3 des Maschinen-Mietvertrages normierten Pflicht der Beklagten, die Maschinen dem Kläger "ab Werk" zu übergeben. Insoweit erhebt auch der Kläger keine Einwendungen.

25

2.

Mietzins für die Zeit nach dem 1. August 1969 steht der Beklagten mit Rücksicht darauf, daß mit diesem Zeitpunkt der Vertrag erloschen war, allerdings nicht mehr zu. Dagegen hat der Kläger gemäß § 557 Abs. 1 Satz 1 BGB für die Zeit vom 1. August bis zur Rückgabe der 6 Webmaschinen am 15. Oktober 1969 als Entschädigung den vereinbarten Mietzins von 160 DM monatlich für jede Maschine - insgesamt mithin 2.400 DM - zu zahlen. Eine solche Zahlungspflicht würde gemäß § 537 Abs. 1 BGB zwar dann entfallen, wenn diese Maschinen bereits im Zeitpunkt ihrer Übergabe an den Kläger unbrauchbar gewesen wären (vgl. dazu Senatsurteil vom 7. Dezember 1960 - VIII ZR 16/60 = WM 1961, 455 = NJW 1961, 916). Eine solche Feststellung läßt sich jedoch nach den rechtsfehlerfreien Ausführungen des Berufungsgerichts nicht treffen. Das geht zu Lasten des Klägers, der die Voraussetzungen des § 537 Abs. 1 BGB als einer rechtsvernichtenden Tatsache dartun muß (Soergel/Siebert a.a.O. § 537 Rdn 21; Staudinger/Kiefersauer BGB 11. Aufl. § 537 Ann. 25).

26

3.

Unter Berücksichtigung der dem Kläger gutzubringenden Mietzinsschuld der Beklagten aus dem Geschäftsraummietenvertrag vom 8. Januar 1969 in Höhe von unstreitig 775,13 DM ergibt sich mithin eine Zahlungspflicht des Klägers von 1.765,84 DM. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 352, 353 HGB in Verbindung mit Ziffer 2 des Maschinen-Mietvertrages.

27

IV.

Unter Zurückweisung der Revision des Klägers war dieser mithin auf die Anschlußrevision der Beklagten - wie aus dem Urteilstenor ersichtlich - zu verurteilen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92, 97 ZPO.

Braxmaier
Claßen
Dr. Hiddemann
Merz
Treier