Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.04.1976, Az.: IV ZR 70/74
Scheidung einer türkischen Ehe; Internationale Zuständigkeit eines deutschen Gerichts ; Nichtigkeit einer Ehe
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.04.1976
- Aktenzeichen
- IV ZR 70/74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1976, 12690
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 28.02.1974
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- IPRspr 1976, 151
- MDR 1976, 745-746 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1976, 1590-1591 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
1. Kaufmann Yilmaz Osman A., K., B.straße ...
2. Frau Yuksel A. geb. Ö., K., B.straße ...
Prozessgegner
Frau Güngör A. geb. T., K./Türkei, S. E. Nr. ...
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 7. April 1976
durch
den Vizepräsidenten Dr. Hauß und
die Richter Dr. Buchholz, Knüfer, Rottmüller und Dr. Hoegen
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten zu 2 gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 28. Februar 1974 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision haben die Beklagten zu tragen mit Ausnahme der seit der Rücknahme der Revision durch den Beklagten zu 1 entstandenen weiteren Kosten; diese fallen allein der Beklagten zu 2 zur Last.
Tatbestand
Die Klägerin und der Beklagte zu 1 haben als türkische Staatsangehörige am 19. April 1957 in Konya/Türkei die Ehe geschlossen, aus der eine am 26. November 1958 geborene Tochter hervorgegangen ist. Nach der Eheschließung lebten sie bis zu ihrer im Jahre 1968 erfolgten Trennung in der Bundesrepublik Deutschland, zuletzt in Spich/Siegburg. Nach der Trennung kehrte die Klägerin in die Türkei zurück. Der Beklagte nahm seinen Wohnsitz in Köln und erwarb im Mai 1970 die deutsche Staatsangehörigkeit.
Mit Klageschrift vom 14. Juli 1969 erhob der Beklagte zu 1 vor dem Gericht in Konya Scheidungsklage gegen die Klägerin, die durch Urteil vom 30. März 1971 abgewiesen wurde. Mit Klageschrift vom 9. Dezember 1969 erhob er vor dem Gericht in Ankara/Türkei eine weitere Scheidungsklage gegen die Klägerin. Auf diese zweite Klage wurde die Ehe durch Urteil vom 18. März 1970 geschieden. Die Klägerin war in diesem zweiten Scheidungsverfahren nicht vertreten, weil sämtliche Zustellungen an sie unter der von dem Beklagten zu 1 angegebenen Anschrift erfolglos geblieben waren, so daß die Ladung schließlich durch öffentliche Bekanntmachung erfolgte. Als die Klägerin von der Scheidung der Ehe erfuhr, strengte sie mit Klageschrift vom 20. Mai 1970 vor dem Gericht in Ankara das Wiederaufnahmeverfahren an.
Während das Wiederaufnahmeverfahren anhängig war, heiratete der Beklagte zu 1 am 22. März 1971 in Köln-Altstadt die Beklagte zu 2, ebenfalls eine türkische Staatsangehörige. Beide Beklagte haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Köln.
In dem Wiederaufnahmeverfahren wurde das Scheidungsurteil vom 18. März 1970 durch Gerichtsbeschluß vom 19. Oktober 1971 aufgehoben. Hiergegen legte der Beklagte zu 1 Revision beim Kassationsgerichtshof in Ankara ein. Dieser hob zunächst das Urteil vom 19. Oktober 1971 auf, berichtigte diese Entscheidung aber durch Beschluß vom 26. Dezember 1972, mit der er die Revision des Beklagten zu 1 wegen Fristversäumung verwarf.
Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin die Nichtigerklärung der von dem Beklagten zu 1 mit der Beklagten zu 2 eingegangenen Ehe. Sie behauptet, der Beklagte zu 1 habe das im Wiederaufnahmeverfahren aufgehobene Scheidungsurteil vom 18. März 1970 erschlichen, indem er sie bewußt unter einer unzutreffenden Anschrift verklagt und dadurch bewirkt habe, daß sie in dem Scheidungsverfahren nicht vertreten war.
Die Beklagten sind der Ansicht, daß jedenfalls hinsichtlich der Beklagten zu 2 die internationale Zuständigkeit eines deutschen Gerichts nicht gegeben sei. Außerdem sei die Entscheidung des Kassationsgerichtshofs, mit der die Revision gegen das im Wiederaufnahmeverfahren ergangene Urteil zurückgewiesen worden sei, noch nicht rechtskräftig, so daß von der Rechtskraft des Scheidungsurteils vom 18. März 1970 ausgegangen werden müsse. Abgesehen davon könnten die im Wiederaufnahmeverfahren vor den türkischen Gerichten erlassenen Entscheidungen in der Bundesrepublik Deutschland nicht anerkannt werden, weil der Beklagte zu 1, bevor dieses Verfahren anhängig geworden sei, deutscher Staatsangehöriger geworden sei. Ein Erfolg der von der Klägerin erhobenen Klage würde schließlich zu dem untragbaren Ergebnis führen, daß die Ehe der Beklagten in der Bundesrepublik Deutschland keinen Bestand habe, in der Türkei dagegen als gültig betrachtet werde.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte zu 2 die Abweisung der Nichtigkeitsklage. Der Beklagte zu 1 hat die zunächst auch von ihm eingelegte Revision wieder zurückgenommen.
Entscheidungsgründe
Die von der Klägerin als Ehegattin der früheren Ehe des Beklagten zu 1 erhobene Nichtigkeitsklage mußte gemäß § 632 Abs. 2 ZPO gegen die beiden Ehegatten der späteren Ehe, den Beklagten zu 1 und die Beklagte zu 2, gerichtet werden. Das streitige Rechtsverhältnis kann ihnen gegenüber nur einheitlich festgestellt werden. Die beiden Beklagten sind daher notwendige Streitgenossen, und der Beklagte zu 1 ist trotz Rücknahme der von ihm eingelegten Revision in dem weiteren Verfahren zuzuziehen (§ 62 Abs. 2 ZPO) und Partei im Revisionsrechtszug (Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht 11. Aufl. § 50 IV 3 c S. 252; Stein/Jonas ZPO 19. Aufl. § 62 Anm. VI 1).
Die Revision ist unbegründet.
1.
Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte, die allein von der Revision zur Überprüfung gestellt wird, ist gegeben. Das Landgericht hat sie den §§ 606, 606 b ZPO entnommen. Das Berufungsgericht hat diese Vorschriften dagegen nur hinsichtlich der gegen den Beklagten zu 1 gerichteten Klage gelten lassen, weil, wie Wortlaut und Sachzweck des § 606 ZPO unschwer erkennen ließen, mit diesen Vorschriften nur die Zuständigkeit von Klagen zwischen Ehegatten geregelt werde; sie könnten also nur für das Prozeßrechtsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1, nicht im Verhältnis der Klägerin zu der Beklagten zu 2 angewendet werden. Hinsichtlich der Beklagten zu 2 hat das Berufungsgericht die internationale Zuständigkeit mit der Begründung als gegeben angesehen, daß diese im Zivilprozeß grundsätzlich an die örtliche Zuständigkeit anknüpfe und diese sich hier aus der allgemeinen Gerichtsstandsvorschrift des § 13 ZPO ergebe.
Diesen Ausführungen des Berufungsgerichts kann im Ergebnis, nicht aber in der Begründung gefolgt werden.
Allerdings trifft es zu, daß im Zivilprozeß die internationale Zuständigkeit grundsätzlich gegeben ist, wenn die örtliche Zuständigkeit eines deutschen Gerichts begründet ist (BGHZ 44, 46, 47; Neuner, Internationale Zuständigkeit, 1929, 30; Heldrich, Internationale Zuständigkeit und anwendbares Recht, Beiträge zum ausländischen und internationalen Privatrecht Bd. 36, 1969, 169; Rosenberg/Schwab, Zivil Prozeßrecht 11. Aufl. § 20 II 1; Schweizer DRiZ 1968, 365, 367; Geimer NJW 1974, 1045, jeweils m.w.N.). Die gegenteilige Ansicht der Revision widerspricht der ganz herrschenden Meinung und mißversteht die von ihr angezogene Bemerkung bei Baumbach/Lauterbach ZPO 33. Aufl. Übers. vor § 12 Anm. 1 C Abs. 2, wonach die internationale Zuständigkeit mit den Regeln über die örtliche Zuständigkeit im Grunde nichts zu tun habe. Mit dieser Bemerkung ist offenbar nur gemeint, daß die internationale Zuständigkeit ihrem Wesen und ihrer Funktion nach von der örtlichen Zuständigkeit zu unterscheiden sei, ohne daß damit in Abrede genommen werden soll, daß die Bestimmung der internationalen Zuständigkeit im deutschen Zivilprozeßrecht grundsätzlich den Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit zu entnehmen ist (vgl. die insoweit deutlicheren Ausführungen bei Stein/Jonas ZPO 19. Aufl. vor § 12 Anm. V 1 Abs. 2 und 3).
Die internationale Zuständigkeit kann hier jedoch entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht aus der Gerichtsstandsregelung des § 13 ZPO entnommen werden. Die Ehenichtigkeitsklage gehört zu den Ehesachen (§ 606 ZPO), und für Ehesachen ist die örtliche und internationale Zuständigkeit speziell und ausschließlich in den §§ 606, 606 b ZPO geregelt. Die Grundvorschrift ist die des § 606 ZPO, von der die Regelung des § 606 b ZPO eine Ausnahme bildet (Lorenz FamRZ 1966, 465, 469; Stein/Jonas/Schlosser ZPO 19. Aufl. § 606 Anm. I 4; Staudinger/Gamillscheg EGBGB 10,/11. Aufl. 1973 Rn. 43 und 44 zu § 606 b). § 606 b ZPO begründet die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte in Ehesachen, wenn keiner der Ehegatten die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, während dann, wenn einer der Eheleute deutscher Staatsangehöriger ist, die Regelung des § 606 ZPO eingreift. Daneben kann eine Anwendung des § 13 ZPO nicht in Betracht kommen. Mit ihr würden die gesetzlichen Voraussetzungen der Zuständigkeit in Ehesachen umgangen, insbesondere die des § 606 b Nr. 1 ZPO, wonach es Voraussetzung für die internationale Zuständigkeit eines deutschen Gerichtes ist, daß die von dem deutschen Gericht zu fällende Entscheidung nach dem Heimatrecht des Mannes anerkannt werden wird oder einer der Ehegatten staatenlos ist.
Die Zuständigkeitsregelung der §§ 606, 606 b ZPO gilt für Nichtigkeitsklagen auch dann, wenn sie gemäß § 632 ZPO von dem Staatsanwalt oder von dem Ehegatten der früheren Ehe gegen die Ehegatten der späteren Ehe erhoben werden. Die Ansicht des Berufungsgerichts, diese Vorschriften beträfen nur die Klagen zwischen Ehegatten einer Ehe, geht fehl. Die Regelung der §§ 606, 606 b ZPO macht für die Klagen des Staatsanwalts und die des früheren Ehegatten, die in den Vorschriften über das Verfahren in Ehesachen ausdrücklich mit erfaßt sind (§ 632 ZPO), keine Ausnahme. Es wird daher im Schrifttum mit Recht als selbstverständlich angesehen, daß die besondere Regelung der internationalen Zuständigkeit in Ehesachen sich auch auf die Klage des Staatsanwalts oder eines ausländischen Ehegatten der früheren Ehe bezieht (vgl. Dolle, Zur Behandlung der bigamischen Ehe im internationalen Privatrecht, Festschrift für G. Boehmer, 1954, 134 f, 140 oben; Stein/Jonas/Schlosser ZPO 19. Aufl. § 606 Anm. II 2 f, § 606 b Anm. III 2 a und b). Es besteht auch kein sachlich gerechtfertigter Grund, die Vorschriften der §§ 606, 606 b ZPO nicht auf diese Klagen anzuwenden. Der ausländische Ehegatte eines Deutschen wird dadurch, daß für die Nichtigkeitsklage die internationale Zuständigkeit eines deutschen Gerichts gegeben ist, nicht anders betroffen, wenn die Klage von dem Ehegatten der früheren Ehe erhoben wird statt von seinem deutschen Ehepartner.
Der Ansicht des Berufungsgerichts, die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte sei im vorliegenden Fall gegeben, ist daher im Ergebnis zuzustimmen. Für die örtliche Zuständigkeit ist bei der von dem Ehegatten der früheren Ehe erhobenen Nichtigkeitsklage auf den gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten der späteren, nach dem Klageantrag für nichtig zu erklärenden Ehe abzustellen. Sie ergibt sich vorliegendenfalls aus § 606 Abs. 1 ZPO.
2.
Die Klage ist auch sachlich begründet. Insoweit sind die Ausführungen des Berufungsgerichts rechtlich nicht zu beanstanden.
Internationalprivatrechtlich beurteilt sich die Frage, ob die zwischen den Beklagten am 22. März 1971 in Köln geschlossene Ehe nichtig ist, nach dem über Art. 13 EGBGB berufenen Recht. Diese Vorschrift erfaßt auch die Gründe für die Nichtigkeit einer von Ausländern oder von einem Ausländer mit einem Deutschen geschlossenen Ehe (RGZ 136, 142, 143). Die Frage beurteilt sich also nach den Heimatrechten jedes der beiden Ehegatten. Nach diesen Rechten bestimmt sich im Falle des Nichtigkeitsgrundes der Doppelehe auch die Vortrage, ob einer der Ehegatten zur Zeit der Eheschließung mit einem Dritten in gültiger Ehe lebt (Palandt/Heldrich BGB 35. Aufl. EGBGB Art. 13 Anm. 5 a). Vorliegendenfalls sind Umstände, die gegen eine wirksame Eheschließung des Beklagten zu 1 mit der Klägerin sprechen, von dem Berufungsgericht nicht festgestellt und von den Beklagten auch nicht geltend gemacht worden. Diese Ehe ist auch nicht aufgelöst worden. Zwar war die Ehe durch Urteil des Landgerichts Ankara vom 18. März 1970 rechtskräftig geschieden worden. Doch ist dieses Scheidungsurteil im Wiederaufnahmeverfahren durch Gerichtsbeschluß vom 19. Oktober 1971 wieder aufgehoben worden, und die gegen die Entscheidung vom 19. Oktober 1971 vom Beklagten zu 1 eingelegte Revision ist durch den Kassationsgerichtshof in Ankara am 26. Dezember 1972 als unzulässig verworfen worden. Diese Entscheidung ist mit ihrem Erlaß rechtskräftig geworden.
Den Einwand des Beklagten, die internationale Zuständigkeit der im Wiederaufnahmeverfahren tätig gewordenen türkischen Gerichte sei nicht gegeben gewesen, weil er vor Erhebung der Wiederaufnahmeklage deutscher Staatsangehöriger geworden sei, ist unzutreffend. Für Wiederaufnahmeverfahren ist, wie sich für das deutsche Recht aus § 584 ZPO ergibt, die internationale Zuständigkeit der Gerichte des Staates gegeben, dessen Gericht das angefochtene Urteil erlassen hat (Neuner, Internationale Zuständigkeit, 1929, 32, 38; auch Geimer, Zur Prüfung der Gerichtsbarkeit und der internationalen Zuständigkeit bei Anerkennung ausländischer Urteile, 1966, 114 und Zöller/Geimer ZPO 11. Aufl. § 328 Anm. 5 b Baa S. 538).
Bestellt danach noch die zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1 eingegangene Ehe, so ergibt sich die Nichtigkeit der späteren zwischen den beiden Beklagten geschlossenen Ehe sowohl nach türkischem Recht, wie das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf Art. 112 Nr. 1 des türkischen Bürgerlichen Gesetzbuches für das Revisionsverfahren bindend (§§ 549, 562 ZPO) festgestellt hat, als auch gemäß § 20 EheG nach deutschem Recht. Mit Recht hat das Berufungsgericht dem Umstand keine Bedeutung beigemessen, daß die Beklagten ihre Ehe in dem Zeitraum zwischen dem Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils vom 18. März 1970 und dem Erlaß des die Scheidung aufhebenden Gerichtsbeschlusses vom 19. Oktober 1971 geschlossen haben. Zufolge der rückwirkenden Kraft der Aufhebung des Scheidungsurteils im Wiederaufnahmeverfahren ist auch die in der Zwischenzeit geschlossene Ehe eine nichtige Doppelehe. Das ist im deutschen Recht herrschende Meinung (BGH LM ZPO § 578 Nr. 2 = JR 1953, 385; Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht 11. Aufl. § 167 V 3 a; Stein/Jonas/Schlosser ZPO 19. Aufl. § 628 Anm. III 1; Dolle, Familien recht Bd. I § 9 II 6 S. 120 ff; Gernhuber, Lehrbuch des Familienrechts 2. Aufl. § 10 VI 3; Hoffmann/Stephan EheG 2. Aufl. § 5 Rn. 19; Wüstenberg in BGB-RGRK EheG 10./11. Aufl. § 5 Anm. 25). Der Senat tritt dieser Ansicht bei. Weder das Verfahrensrecht noch das Eherecht geben eine Handhabe, dieser Rechtsfolge auszuweichen. Es erschiene auch nicht gerechtfertigt, den Ehegatten der früheren Ehe in solchen Fällen für weniger schutzwürdig anzusehen als die Partner der neuen Ehe. Das trifft im vorliegenden Fall im besonderen Maße zu, weil der Beklagte zu 1 anscheinend das Scheidungsurteil erschlichen hat und die Beklagten ihre Ehe zu einer Zeit eingegangen sind, als das Wiederaufnahmeverfahren bereits anhängig war und zumindest der Beklagte zu 1 mit der Möglichkeit rechnen mußte, daß das Scheidungsurteil aufgehoben werden würde.
Nach alledem erweist sich die Revision als unbegründet.
Dr. Buchholz
Knüfer
Rottmüller
Dr. Hoegen