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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.04.1976, Az.: NotZ 10/75

Ausübung des Notarberufs unter Beachtung der räumlichen Besonderheiten; Räumliche Begrenzung für die Abhaltung von Sprechtagen; Veränderung der räumlichen Verhältnisse bei Änderung der Gerichtsbezirke

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.04.1976
Aktenzeichen
NotZ 10/75
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1976, 13574
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Saarbrücken - 19.09.1975

Fundstellen

  • BGHZ 66, 261 - 264
  • DNotZ 1976, 624-626
  • MDR 1976, 928-929 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1976, 1404-1405 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Abhaltung auswärtiger Sprechtage

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Hat die Landes Justizverwaltung im Oberlandesgerichtsbezirk (dem "Amtsbezirk" i.S. des § 11 Abs. 1 BNotO) einzelne Notarstellen mit kleineren, deutlich voneinander abgegrenzten "engeren räumlichen Amtsbereichen" errichtet, so muß sich der Notar bei seiner Amtsausübung in der Regel in den Grenzen seines engeren räumlichen Amtsbereichs halten.

  2. b)

    Eine Änderung der Gerichtsbezirke führt nicht ohne weiteres zu einer entsprechenden Änderung der engeren räumlichen Amtsbereiche der in diesem Gebiet amtierenden Notare.

  3. c)

    Einem Notar kann nicht die Abhaltung von Sprechtagen in einem Gebiet genehmigt werden, das nicht zu seinem engeren räumlichen Amtsbereich gehört.

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat
am 5. April 1976
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt,
die Richter Börtzler und Dr. Girisch sowie
die Notare Dr. Becker und Dr. Groth
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Saarbrücken, Senat für Notarsachen, vom 19. September 1975 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die Auslagen zu erstatten, die diesem im zweiten Rechtszug notwendig entstanden sind.

Der Geschäftswert für die Beschwerde wird auf 10.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

1.

Der Antragsteller ist im Bezirk des Oberlandesgerichts Saarbrücken zum Notar (Nurnotar) bestellt, und zwar ab 1. September 1971 mit dem Amtssitz in St. Ingbert.

2

2.

Durch das Gesetz über die Neugliederung der Gemeinden und Kreise des Saarlandes vom 19. Dezember 1973 (ABl. Saar S. 852) ist u.a. die Gemeinde Mandelbachtal aus acht vorher selbständigen Ortschaften neu gebildet worden. Diese Gemeinde liegt dort, wo die Amtsgerichtsbezirke St. Ingbert und Blieskastel aneinander grenzten. Sechs der vorstehend erwähnten acht Ortschaften, darunter Bliesmengen-Bolchen, gehörten zum Amtsgerichtsbezirk Blieskastel. Blieskastel war und ist ebenfalls Amtssitz eines Notars.

3

Durch das Gesetz betreffend die Organisation der ordentlichen Gerichte im Saarland vom 23. Oktober 1974 (ABl. Saar S. 1003) wurde u.a. das Amtsgericht Blieskastel aufgehoben. Dabei wurden dem Amtsgericht St. Ingbert die sechs bisher nicht zu seinem Bezirk gehörenden Ortsteile von Mandelbachtal zugeteilt. Der Bezirk des Amtsgerichts Blieskastel im übrigen wurde dem Amtsgericht Homburg zugewiesen.

4

3.

Am 7. März 1975 beantragte der Notar mit Rücksicht darauf, daß das Gemeindegebiet von Mandelbachtal jetzt zum Amtsgerichtsbezirk St. Ingbert gehört, ihm die Abhaltung auswärtiger Sprechtage in der Gemeinde Mandelbachtal, und zwar in ihrem Ortsteil Bliesmengen-Bolchen, zu genehmigen. Diesen Antrag hat der Antragsgegner abgelehnt. Der Antragsteller hat um gerichtliche Entscheidung nachgesucht. Das Oberlandesgericht hat den Antrag zurückgewiesen.

5

Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

6

4.

Dieser meint, im Ortsteil Bliesmengen-Bolchen sei es wegen schlechter Verkehrsverbindungen zu den Amtssitzen der benachbarten Notare im Interesse der Bevölkerung angebracht, daß dem zuständigen Notar - zu dessen Amtsbereich die Ortschaft gehört - die Abhaltung auswärtiger Sprechtage genehmigt werde. Als Teil der neugebildeten Gemeinde Mandelbachtal gehöre aber nunmehr die Ortschaft zum Amtsgerichtsbezirk St. Ingbert. Der gesamte Bezirk eines Amtsgerichts in seiner jeweiligen Gestaltung und Größe - bei gesetzlicher Vergrößerung oder Verkleinerung also ab Inkrafttreten des Gesetzes - gehöre automatisch und unabänderlich zum engeren Amtsbereich des Notars, der in dem Amtsgerichtsbezirk seinen Amtssitz habe.

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Hiernach müsse ihm, dem Antragsteller die Abhaltung von Sprechtagen im Ortsteil Bliesmengen-Bolchen genehmigt werden.

8

Demgegenüber steht das Oberlandesgericht, ebenso wie der Antragsgegner und der Vorstand der Saarländischen Notarkammer, auf dem Standpunkt, daß die gesetzliche Änderung eines Amtsgerichtsbezirks die engeren räumlichen Amtsbereiche der Notare, die in den beteiligten Bezirken ihre Amtssitze haben, nicht ohne weiteres entsprechend ändere. Bliesmengen-Bolchen gehöre also weiter zum Amtsbereich des Notars mit dem Amtssitz in Blieskastel. In dessen Amtsbereich könne nicht einem St. Ingberter Notar (dem Antragsteller) die Abhaltung von Sprechtagen genehmigt werden. Hiervon abgesehen seien auch die örtlichen Verkehrsverhältnisse nicht so ungünstig, daß im Interesse der Bevölkerung die Abhaltung notarieller Sprechtage in Bliesmengen-Bolchen erforderlich wäre.

9

II.

Der Senat teilt die Auffassung des Oberlandesgerichts.

10

1.

Mit der Vorschrift, daß "Amtsbezirk" des Notars der Oberlandesgerichtsbezirk ist, in dem er seinen Wohnsitz hat (§ 11 Abs. 1 BNotO), steckt das Gesetz nur einen weit gespannten Rahmen ab. Die Vorschrift bedeutet weder, daß der Notar ohne jede Einschränkung im gesamten Oberlandesgerichtsbezirk tätig sein, noch daß er keinesfalls ausserhalb des Bezirks eine Amtshandlung vornehmen dürfte. Das Gesetz sieht Fälle vor, in denen der Notar das außerhalb seines Amtsbezirks tun darf (§ 11 Abs. 2 BNotO). Wenn ein solcher Ausnahmefall nicht gegeben ist und der Notar die Grenzen seines Amtsbezirks - selbst ohne den geringsten Schein eines berechtigten Anlasses - überschreitet, setzt er sich zwar einem Disziplinarverfahren (§§ 95 ff BNotO) aus; die pflichtwidrig vorgenommene Amtshandlung ist aber gleichwohl gültig (§ 11 Abs. 3 BNotO).

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Andererseits und vor allem aber ist jedem Notar mit seiner Ernennung ein bestimmter Ort als "Amtssitz" zugewiesen worden (§ 10 Abs. 1 Satz 1 BNotO), an dem er seine Geschäftsstelle zu halten hat (§ 10 Abs. 2 Satz 1 BNotO).

12

a)

Da der Notar "Träger eines öffentlichen Amtes" ist (§ 1 BNotO), muß er sein Amt von seinem Amtssitz aus in den Grenzen ausüben, wie sie ihm von der Aufsichtsbehörde gesetzt worden sind. Der Landesjustizverwaltung als der obersten Aufsichtsbehörde (§ 92 Nr. 3 BNotO) obliegt es, in Ausübung der Organisationsgewalt des Staates die einzelnen Notarämter so einzurichten, daß den Vorschriften des Gesetzes am besten entsprochen und den Interessen der Rechtspflege am besten gedient ist. Die Notwendigkeit, Notarstellen nur in beschränkter Zahl zu errichten (§ 4 Abs. 1 BNotO), sowie das Interesse daran, daß sie nach ihrer Errichtung lebensfähig und möglichst gleichbleibend leistungsstark erhalten werden und ein unnötiger und unzulässiger Wettbewerb der Notare untereinander vermieden wird, machen es erforderlich, in einem Oberlandesgerichtsbezirk nicht eine Vielzahl von Notarstellen völlig gleichberechtigt nebeneinander für den ganzen "Amtsbezirk" (d.h. Oberlandesgerichtsbezirk, § 11 Abs. 1 BNotO) zu errichten, sondern einzelne Notarstellen mit kleineren, deutlich voneinander abgegrenzten "engeren räumlichen Amtsbereichen". Das entspricht der geschichtlichen Entwicklung und der in Rechtsprechung und Schrifttum herrschenden Auffassung (Senatsentscheidungen vom 20. Dezember 1965 - NotSt (Brfg) 2/65 = DNotZ 1966, 409, 413 f und vom 5. Dezember 1966 - NotSt (Brfg) 3/66 = DNotZ 1967, 448, beide mit weiteren Hinweisen; Seybold/Hornig BNotO 4. Aufl. § 11 Anm. II, Rz. 6-11; Arndt BNotO § 14 Anm. II B 3.3).

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b)

In einigen höchstrichterlichen Entscheidungen (z.B. in den vorstehend angeführten Senatsurteilen vom 20. Dezember 1965 und vom 5. Dezember 1966) heißt es, daß ein Notar grundsätzlich "außerhalb des Amtsgerichtsbezirks, in dem er seinen Amtssitz hat," nicht tätig werden darf. Das bedeutet aber nicht, daß sich der engere räumliche Amtsbereich des Notars mit dem Amtsgerichtsbezirk, in dem er seinen Amtssitz hat, immer und notwendig decken müßte. Diese Frage zu entscheiden hatte der Senat bisher keinen Anlaß. Er verneint sie jetzt für den hier vorliegenden Fall der Änderung der Amtsgerichtsbezirke.

14

Sowohl im Schrifttum (vgl. Seybold/Hornig a.a.O. Rz. 8) als auch in den standesrechtlichen Richtlinien (vgl. die Richtlinien aus 1952 - DNotZ 1952, 402 - und aus 1963 - DNotZ 1963, 130 - (§ 8 a.a.O.)) wird betont, daß der engere räumliche Amtsbereich des Notars regelmäßig den Amtsgerichtsbezirk seines Amtssitzes umfaßt.

15

Diese für den Normalfall gedachte Regelung ist aber im Gesetz nicht unabänderlich vorgeschrieben. Das Gesetz hat vielmehr der Landesjustizverwaltung die Möglichkeit gelassen, in Ausübung ihrer Organisationshoheit nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen die räumlichen Grenzen der einzelnen Notarämter auch anders festzulegen. Es ist der Landesjustizverwaltung nicht verwehrt, Notarämter festzusetzen, die räumlich kleiner oder größer sind als der Amtsgerichtsbezirk, in dem sich der Amtssitz des Notars befindet. Daß die Landesjustizverwaltung bei ihrer Entscheidung hierüber neben den berechtigten Interessen der Rechtspflege im allgemeinen auch die Gerichtsgliederung im Auge behalten muß, von der z.B. auch das Recht der Aufsicht über die Notare abhängt (§ 92 Nr. 1 BNotO), ändert hieran nichts. So sieht auch § 8 Abs. 2 Satz 1 der derzeit geltenden Richtlinien den Fall vor, daß sich der Amtsbereich eines Notars nur auf einen Teil des Amtsgerichtsbezirks beschränkt.

16

c)

Ist es somit der Landesjustizverwaltung kraft ihrer Organisationshoheit möglich, bei der Neuerrichtung einer oder mehrerer Notarstellen deren räumliche Amtsbereiche abweichend von den Amtsgerichtsbezirken festzusetzen, so ist der Schluß gerechtfertigt, daß bei einer Änderung der Gerichtsbezirke die engeren räumlichen Amtsbereiche der amtierenden Notare in ihrer bisherigen Gestalt erhalten bleiben, solange die Landesjustizverwaltung keine andere Regelung trifft. Das ergibt sich auch aus § 8 Abs. 2 Satz 2 der geltenden Richtlinien, die zwar keine Gesetzeskraft haben, aber doch die allgemeine Standesauffassung widerspiegeln. Dort heißt es, daß engerer Amtsbereich des Notars mit Amtssitz am Ort eines aufgehobenen Amtsgerichts in der Regel der Bezirk des früheren aufgehobenen Amtsgerichts ist. Dem auf sorgfältigen Beobachtungen und Überlegungen beruhenden Ermessen der Landesjustizverwaltung muß es überlassen bleiben, bei Änderung der Gerichtsbezirke darüber zu befinden, ob und wie, sogleich oder zu später gegebener Zeit, die engeren räumlichen Amtsbereiche der beteiligten Notare geändert und der neu geschaffenen Gerichtsbezirkseinteilung so angepaßt werden sollen, daß die berechtigten Interessen der Rechtspflege ohne unnötige Schädigung des einen oder anderen der beteiligten Notare gewahrt werden.

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d)

Bei einer Änderung von Amtsgerichtsbezirken ist die Bevölkerung der betroffenen Gebiete nicht schon deswegen in ihren berechtigten Interessen geschädigt, weil sie jetzt zu einem anderen Amtsgericht als bisher, aber immer noch zum engeren räumlichen Amtsbereich des bisherigen Notars gehört. Andererseits könnte die Existenzgrundlage des Notars mit Amtssitz am Ort eines aufgehobenen Amtsgerichts gefährdet sein, wenn sein engerer räumlicher Amtsbereich ohne weiteres den Notaren mit Amtssitz in dem oder den Amtsgerichtsbezirken zufallen würde, denen der Bezirk des aufgehobenen Amtsgerichts zugeschlagen worden ist.

18

2.

Aus alledem ergibt sich, daß Bliesmengen-Bolchen auch nach dem Inkrafttreten der Gesetze vom 19. Dezember 1973 (ABl. Saar S. 852) und vom 23. Oktober 1974 (ABl. Saar S. 1003) weiterhin zum engeren räumlichen Amtsbereich des Notars mit dem Amtssitz in Blieskastel und nicht zu dem des in St. Ingbert amtierenden Antragstellers gehört. Schon deswegen kann dem Antragsteller nicht die Abhaltung von Sprechtagen in dem Gebiet genehmigt werden, das nicht zu seinem eigenen engeren räumlichen Amtsbereich, sondern zu dem eines anderen Notars gehört.

Streitwertbeschluss:

Der Geschäftswert für die Beschwerde wird auf 10.000 DM festgesetzt.

Vogt
Börtzler
Girisch
Dr. Becker
Dr. Groth